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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.02.2023 745 2022 176 / 49 (745 22 176 / 49)

16. Februar 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,104 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Des Verfahrens bildet, sind vorliegend die ab 1. Januar 2021 geltenden Normen anzuwenden, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Februar 2023 (745 22 176 /49) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Ausgleichskasse ist nach dem Verkauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass deren Vermögensüberschuss unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts die Schwelle von Fr. 100'000.-- übersteigt, weshalb die Beschwerdeführerin ab Februar 2021 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen hat.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die 1950 geborene A.____ bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 teilte sie der Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit, dass sie ihre Liegenschaft am 29. Januar 2021 zu einem Kaufpreis von Fr. 950'000.-- verkauft habe. In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung vor und gelangte unter Berücksichtigung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verkaufserlöses zu einem Reinvermögen von Fr. 281'567.--. Gestützt auf diesen Sachverhalt teilte die Ausgleichskasse A.____ mit Verfügung vom 11. August 2021 mit, dass sie ab 1. Februar 2021 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe und die für den Zeitraum von Februar bis August 2021 bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'872.-- zurückzuzahlen habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Mai 2022 ab, wobei sie gestützt auf neue Unterlagen zu einem tieferen Vermögensüberschuss von nunmehr Fr. 239'522.-- gelangte. B. Hiergegen erhob A.____ mit Schreiben vom 15. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben und es seien ihr über den 31. Januar 2021 hinaus Ergänzungsleistungen auszurichten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie sich der von der Ausgleichskasse angegebene Vermögensbetrag von Fr. 239'522.-- ergebe. C. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2022 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. Juni 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Februar 2021

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenstand des Verfahrens bildet, sind vorliegend die ab 1. Januar 2021 geltenden Normen anzuwenden, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2021 hinaus Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat und dabei insbesondere, ob die Ausgleichskasse das Reinvermögen der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Übrigen ist Art. 9a Abs. 3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV- Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4).

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3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs. 3 lit. d). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 1 bis 3 ELV). 3.6 Wie unter Erwägung 3.5 aufgelistet, stellen bei versicherten Personen mit ungenügendem Einkommen die laufenden Ausgaben für die Deckung des gewohnten Lebensunterhalts für die Jahre vor dem EL-Bezug einen wichtigen Grund dar (Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 6 ELV). So kann beispielsweise ein Stellenverlust oder ein niedriger Beschäftigungsgrad die Person zwingen, ihre Ersparnisse zur Deckung ihrer laufenden Ausgaben zu verwenden. In diesem Fall muss der Nachweis durch die EL-beziehende Person nicht absolut, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Die EL-Stelle hat von sich aus einen Betrag zu berücksichtigen und hat dabei dem Lebensstandard der Person Rechnung zu tragen. Dieser Betrag entspricht für die Zeit vor dem EL-Bezug der Differenz zwischen einem von der Anzahl Personen abhängigen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und den tatsächlichen Einnahmen der EL-beziehenden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person und ihrer Angehörigen. Während der Dauer des EL-Bezugs entspricht der Betrag dem Vermögensverzehr (Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom Mai 2019 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Art. 17d Abs. 3 lit. a; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom 1. Januar 2022 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 3533.14). 4.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens hat die leistungsansprechende Person diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Kommt die leistungsansprechende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 5.1 Die Beschwerdeführerin hat die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft in X.____ am 29. Januar 2021 für Fr. 950'000.-- verkauft. Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid eine korrigierte Berechnung des Verkaufserlöses vorgenommen. Vom Verkaufspreis hat sie die Hypothekarschuld von Fr. 673'009.80 (wobei die Vorfälligkeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 21'557.55 in diesem Betrag wohl enthalten ist), die Handänderungssteuer von Fr. 11'875.--, die Grundstücksgewinnssteuer von Fr. 37'924.--, die Kosten des Grundbuchamtes von Fr. 245.-- und die Notariatskosten von Fr. 1'962.10 abgezogen. Dies hat einen berichtigten Verkaufserlös von Fr. 224'984.10 ergeben. Die Ausgleichskasse hat den Wert des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrzeugs von Fr. 5'600.-, übrige Vermögenswerte von Fr. 19'360.-- und ein Sparguthaben von Fr. 337.-- dazu gerechnet, was zu einem Gesamtvermögen von Fr. 250'227.-- geführt hat. Von diesem Gesamtvermögen sind die privaten Schulden von Fr. 10'705.-- und die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- abgezogen worden, was per 1. Februar 2021 einen Vermögensüberschuss von Fr. 139'522.-- ergeben hat. Diese Berechnung der Ausgleichskasse wirft in Bezug auf die Höhe des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft in zwei Punkten Fragen auf. Erstens ist nicht nachvollziehbar, ob und allenfalls aus welchem Grund das Honorar der Maklergesellschaft für den Liegenschaftsverkauf im Betrag von Fr. 30'694.50 nicht auch vom Kaufpreis abgezogen worden ist. Durch Berücksichtigung des Maklerhonorars würde man auf einen Verkaufserlös von Fr. 208'827.50, respektive (immer noch) auf einen Vermögensüberschuss von Fr. 108'827.50 gelangen. Zweitens hat die Ausgleichskasse die Angaben zu den Wertschriften und Guthaben, zum Motorfahrzeug, zu den übrigen Vermögenswerten und zu den privaten Schulden aus der Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2020 übernommen. Ob diese Werte mit Stand 31. Dezember 2020 mit den Vermögensverhältnissen am 1. Februar 2021, der vorliegend relevant ist, übereinstimmen, kann anhand der vorhandenen Unterlagen nicht eruiert werden. Eine ausschlaggebende Differenz kann sich daraus vor dem Hintergrund der Gesetzesbestimmungen zum Verzichtsvermögen allerdings nicht ergeben, einerseits, weil die Angaben für die definitive Steuerveranlagung auf Zahlen vom 31. Dezember 2020 beruhen und somit bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt, dem 1. Februar 2021, nur ein Monat liegt. Andererseits resultiert so oder so, allein schon aufgrund der Höhe des Verkaufserlöses, der sich nach Abzug der Hypothekarschuld und der übrigen Gebühren und Steuern ergibt, in Relation zu den anderen allenfalls leicht veränderten Vermögenswerten immer noch ein Vermögensüberschuss, der deutlich über dem Schwellenwert gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.- liegt. Auch bei Berücksichtigung des Maklerhonorars bleibt es bei einem Vermögensüberschuss, der den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Damit besteht ab 1. Februar 2021 so oder anders kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss darauf, dass sie keine Rechenschaft abzulegen habe, wie sie ihr Geld ausgebe. Dies trifft grundsätzlich zu. Damit sie aber einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen kann, hat sie ihre Einkommens- und Vermögenssituation jederzeit offen zu legen. Dies hindert sie nicht daran, ihr Geld so auszugeben, wie sie es will. Allerdings muss sie bei einem unüblich schnellen Vermögensabbau damit rechnen, dass sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verliert. Dies wird in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG geregelt (vgl. oben E. 3.5). 5.3 Die Ausgleichskasse verweist im Einspracheentscheid auf ein Schreiben vom 21. Dezember 2021, worin die Beschwerdeführerin ihr die Kontoauszüge für die Zeitperiode Januar 2021 bis November 2021 zugestellt habe. Gemäss diesen Unterlagen ist per 30. November 2021 noch ein Vermögen von Fr. 28'770-- vorhanden gewesen. Die Differenz zum Vermögen per 1. Februar 2021 von Fr. 239'522.-- beträgt Fr. 210'751.-- und übersteigt somit den erlaubten Vermögensverbrauch von 10 % im Betrag von Fr. 23'952.-- pro Jahr massiv. Die vorliegenden Zahlen wurden von der Ausgleichskasse aus der definitiven Steuerveranlagung 2020 entnommen. Für

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die vorliegend relevante Zeit ab Februar 2021 stehen die Zahlen somit nicht präzise fest. Einerseits sind Anpassungen beim Sparguthaben und bei den übrigen Vermögenswerten, andererseits aber auch bei den privaten Schulden von Fr. 10'000.--, die vielleicht von der Beschwerdeführerin nach Verkauf der Liegenschaft zurückbezahlt worden sind, möglich. Auch wenn hier allenfalls marginale Korrekturen anzubringen wären, würde es allerdings dabei bleiben, dass der Vermögensverbrauch zwischen Februar 2021 und November 2021 als ausserordentlich gilt und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV, wie zum Beispiel Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, zurückgeführt werden können. Keine Rolle spielt auch, ob das Maklerhonorar von der Ausgleichskasse bereits berücksichtigt worden ist oder ob dieses zusätzlich vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen ist. So oder anders übersteigt der Vermögensüberschuss die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- immer noch deutlich. Für die Vermögensentwicklung ab Februar 2021 muss demzufolge im Sinne der genannten Bestimmungen von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Geld aus dem Verkaufserlös tatsächlich innert kürzester Zeit aufgebraucht hat bzw. hätte, wie dies zumindest sinngemäss aus ihren schon im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden zu entnehmen ist, besteht demzufolge für die Folgezeit ab Februar 2021 bis auf weiteres kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr. 5.4 Für die zukünftigen Berechnungen wird die Ausgleichskasse allerdings auch die Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL zu berücksichtigen haben. Weiter wird die Ausgleichskasse zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin ihr Vermögen von rund Fr. 240'000.-- gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV verbrauchen musste. 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Ausgleichskasse nach dem Verkauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass ihr Vermögensüberschuss unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts die Schwelle von Fr. 100'000.-- übersteigt, weshalb die Beschwerdeführerin ab Februar 2021 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen hat. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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