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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2014 745 2013 153 / 49 (745 13 153 / 49)

20. Februar 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,267 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Ergänzungsleistung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Februar 2014 (745 13 153 / 49) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Einrechnung des von der Ehefrau erzielten Jahreseinkommens

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung

A. Der 1948 geborene A.____ meldete sich am 26. Februar 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) an. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. März 2013 einen Anspruch von A.____ auf EL infolge eines Einnahmeüberschusses von Fr. 17‘154.-- ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 15. April 2013 fest.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, am 16. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2013 sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Neuberechnung vorzunehmen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er vor, die Ausgleichskasse habe bei der Bemessung der EL das Einkommen seiner Ehefrau nicht korrekt berücksichtigt.

C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

D. Am 12. August 2013 ordnete die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einen zweiten Schriftenwechsel an.

E. Mit Schreiben vom 30. September 2013 teilte Advokat Albrecht dem Kantonsgericht mit, dass er das Mandat niedergelegt habe.

F. In ihrer Replik vom 3. Oktober 2013 hielt die Ausgleichskasse fest, der Versicherte habe keine Unterlagen eingereicht, die auf veränderte Einkommensverhältnisse schliessen lassen würden. Folglich sei davon auszugehen, dass sich der AHV-pflichtige Lohn seit 2012 nicht verändert habe.

G. Am 6. Dezember 2013 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Bezirksschreiberei X.____ vom 13. November 2013 sowie Lohnabrechnungen seiner Ehefrau für die Monate September 2013 und Oktober 2013 ein.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Berechnung von EL umstritten. Da der Streitwert unter Fr. 10'000.-- liegt, ist der Fall präsidial zu entscheiden.

2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL, wobei einzig die Höhe des von der Ehefrau des Versicherten erzielten Jahreseinkommens gerügt wird. Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung sind - zu Recht - unbestritten, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann.

3.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-und bei Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen. Die EL werden jährlich ausgerichtet. Bei einem Ausgabenüberschuss wird die Differenz durch zwölf geteilt und monatlich ausbezahlt.

3.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Zudem ist im vorliegenden Verfahren der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen).

4.1 Die Ausgleichskasse hat in ihrer Verfügung vom 7. März 2013 bei der Bemessung der anrechenbaren Einnahmen ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehend vom Lohnausweis des Jahres 2012 von brutto Fr. 75‘740.-- bzw. einen Nettolohn von Fr. 65‘108.-- angerechnet. Davon hat sie den Freibetrag bei Ehepaaren von Fr. 1‘500.-berücksichtigt. Vom verbleibenden Betrag in der Höhe von Fr. 63'608.-- hat sie zwei Drittel und damit Fr. 42‘405.-- als anrechenbares Einkommen eingerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

4.2 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die Ausführungen des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Er wendet unter Hinweis auf die Lohnabrechnungen für die Monate März 2013, September 2013 und Oktober 2013 ein, die Vorinstanz sei von einem falschen Einkommen ausgegangen und zudem sei die gemäss Schreiben der Bezirksschreiberei X.____

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 13. November 2013 per November 2013 erhöhte Lohnpfändung von Fr. 1‘150.-- zu berücksichtigen. Auch wenn bei der Bemessung des anrechenbaren Erwerbseinkommens zu Gunsten des Versicherten gemäss den erwähnten Lohnabrechnungen der Monate März 2013, September 2013 und Oktober 2013 ein jährliches Nettoeinkommen von lediglich Fr. 55‘331.-- ([Fr. 4‘475.25 + Fr. 4‘432.15 + Fr. 4‘925.35] : 3 x 12) eingerechnet würde, würde kein Anspruch auf EL resultieren. Selbst die Berücksichtigung der Lohnpfändung von Fr. 500.-- (Januar 2013 bis Oktober 2013) resp. Fr. 1‘150.-- (November 2013 und Dezember 2013) resp. ein Nettoeinkommen von Fr. 48‘031.-- (Fr. 55‘331.-- - [10 x Fr. 500.--] – [2 x Fr. 1‘150.--]) würde daran nichts ändern. Bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von rund Fr. 31‘021.-- ([Fr. 48‘031.-- - Fr. 1500.--] x 2/3) stünden im Jahr 2013 anrechenbare Einnahmen von insgesamt Fr. 45‘625.-- (Fr. 14‘604.-- + Fr. 31‘021.--) anerkannten Ausgaben von Fr. 39‘855.-- gegenüber, was ein Einnahmenüberschuss von Fr. 5‘770.-- (Fr. 45‘625.-- - Fr. 39‘855.--) ergäbe. Demnach hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL für das Jahr 2013 zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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