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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.04.2013 745 2012 23 (745 12 23)

9. April 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,234 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Ergänzungsleistung; Aufrechnung Vermögensverzicht

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. April 2013 (745 12 23) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Aufrechnung Vermögensverzicht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Advokatin, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung / Aufrechnung Vermögensverzicht

A. Mit Verfügung vom 19. August 2011 entschied die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse), A.____ ab September 2011 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'601.-- auszubezahlen und ihm zudem rückwirkend ab April 2010 bis August 2011 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 16'333.-- zuzusprechen. Dagegen erhob A.____ am 19. September 2011 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten vom 19. September 2011 teilweise gut und korrigierte den Vermögensverzicht von Fr. 643'790.-- auf Fr. 534'790.--.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Advokatin in Reinach, mit Eingabe vom 23. Januar 2011 (recte: 2012) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 und die Verfügung vom 19. August 2011 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wurde ausgeführt, dass in der Verfügung ein Vermögensverzicht von Fr. 643'790.-- angerechnet worden sei. Dabei sei insbesondere unklar gewesen, welche Zahlen und Umstände zur genannten Aufrechnung des Vermögensverzichts geführt hätten. Auch im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid sei nicht dargelegt worden, wie die Beschwerdegegnerin die Zahlen ermittelt habe. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass der angerechnete Vermögensverzicht auf einer angeblichen Schenkung des Beschwerdeführers an seine Nachkommen im Jahre 2007 beruhe. Nicht näher ausgeführt worden sei jedoch, weshalb ursprünglich nicht ein Vermögensverzicht von Fr. 534'790.--, sondern ein solcher von Fr. 643'790.-- angerechnet worden und wie die Werte der Depots berechnet worden seien. Aufgrund der fehlenden Informationen sei es nicht möglich, abschliessend zum angefochtenen Entscheid Stellung zu nehmen. Aus diesem Grund sei die Möglichkeit einzuräumen, nochmals Stellung beziehen zu können. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst, auf Vermögen im behaupteten Umfang verzichtet zu haben. Betreffend das Depot bei der Bank Z.____ AG habe der Beschwerdeführer dieses aus zivilrechtlicher Sicht tatsächlich im Dezember 2007 an seine Nachkommen verschenkt. Gleichzeitig verfüge aber nach wie vor ausschliesslich er über das Geld auf dem genannten Depot. Insofern könne nicht von einem Verzicht gesprochen werden. Vielmehr sei das Depot in effektiver Höhe bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Betreffend das Depot bei der Bank Y.____ AG fehle es bereits an einer Schenkung an die Nachkommen, sodass diesbezüglich erst recht nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden könne. Selbst wenn aber in beiden Fällen von einem Vermögensverzicht auszugehen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb dieser in der von der Beschwerdegegnerin genannten Höhe berechnet worden sei. So hätten die beiden Depots im Jahr 2010 einen deutlich geringeren Wert ausgewiesen als von der Beschwerdegegnerin angerechnet worden sei. Da der Beschwerdeführer immer noch über die Depots verfüge, sei nicht ersichtlich, weshalb nicht die tieferen Werte von 2010 herangezogen würden. C. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverfügung. Eventualiter sei das Verzichtsvermögen um die Schenkung vom 20. Januar 2008 gemäss Minimalbewertung in Ziff. 4 direkt zu erhöhen. In der Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich beim Vermögensverzicht um eine Schenkung des Beschwerdeführers an seine Nachkommen B.____, C.____ und D.____ vom Dezember 2007 handle, die er in der Steuererklärung 2007 angegeben habe. Die beiden Depots hätten zur Zeit der Nutzniessungsvereinbarung am 31. Dezember 2007 einen Gesamtwert von Fr. 534'790.-- gehabt. Da der Beschwerdeführer diese Depots verschenkt und er lediglich noch Anrecht auf die Nutzniessung am Ertrag habe, falle in der EL-Berechnung eine Anrechnung zum effektiven Depotwert ausser

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betracht. Dieser Vermögensverzicht müsse entsprechend der EL-Berechnung im Einspracheentscheid angerechnet werden. Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass nicht erklärt werde, weshalb nicht mehr von einem Betrag von Fr. 643'790.-- ausgegangen werde, so sei dies folgendermassen erklärt. In diesem Betrag von Fr. 643'790.-- sei eine zweite Schenkung des Beschwerdeführers an seine Nachkommen vom 20. Januar 2008 mitberücksichtigt worden, die er in der Steuererklärung 2008 deklariert habe. Diese Schenkung sei mit Fr. 109'000.-- veranschlagt worden. Den Betrag der zweiten Schenkung habe man nicht hinreichend belegen können. Anstatt weiter abzuklären oder zumindest in der belegbaren Höhe berücksichtigt zu werden, sei diese Schenkung im Einspracheentscheid unberücksichtigt geblieben. Die Schenkung sei aber im Betrag von Fr. 105'000.-- im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2008 ausgewiesen gewesen, weshalb in diesem Umfang daran hätte festgehalten werden müssen. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er derzeit auf die Erstattung einer Replik verzichte. Beide Parteien seien – wenn auch mit ganz unterschiedlicher Begründung – der Auffassung, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht rechtens und demnach aufzuheben sei. Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien werde deshalb dem Gericht beantragt, den Einspracheentscheid ohne Weiterungen aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für den Fall, dass auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin eingetreten werden sollte, werde dem Gericht eventualiter beantragt, die Frist zur Einreichung der Replik angemessen zu erstrecken. Es werde aber darauf hingewiesen, dass es in keiner Art und Weise angezeigt sei, auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin einzugehen. Hätte die Beschwerdegegnerin von Anfang an ihre Belege und ihre Überlegungen offen gelegt, so wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung als auch im Rahmen der Einsprache darauf einzugehen. Könnte sich der Beschwerdeführer erstmals jetzt dazu äussern, käme dies einer unzulässigen und massiven Verkürzung des Instanzenzugs gleich. Ein solcher Verlust des Instanzenzugs sei im vorliegenden Fall umso weniger angezeigt, als die Parteien mit ihrem übereinstimmenden Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit einen korrekten Instanzenzug sicherstellen würden. E. Mit Eingabe vom 3. August 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Dezember 2012 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass der Entscheid auszustellen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen sei, seine Beschwerde zurückzuziehen (vgl. dazu Beschluss vom 6. Dezember 2012). G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte. Er teile die Auffassung des Kantonsgerichts, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei, bestreite hingegen die Annahme des Kantonsgerichts, wonach es sich bei den Schenkungen aus dem Jahre 2007 um Vermögensverzicht handle. Er sei klar der Meinung, dass sich eine vertiefte materielle Beurteilung der Angelegenheit keineswegs

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu seinen Ungunsten auswirken werden könne. Weil sich die Neuabklärung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken werde, werde beantragt, ihm eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote auszurichten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Streitig ist, ob beim Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht vorliegt und falls ja, wie hoch dieser ist. Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung des angefochtenen Einspracheentscheids sind – zu Recht – unbestritten, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. 3.1 Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen. Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung um so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich also beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im vorliegenden Verfahren ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegat-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht te oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG). 4.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der für die vorliegende Berechnung anwendbaren, seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung). Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone den Vermögensverzehr für in Heimen und Spitälern lebende Personen abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen. 4.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). 4.4 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 5.1 Mit Verfügung vom 19. August 2011 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer ab September 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV von monatlich Fr. 1'601.-- habe. Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen, die sich im Anhang zur Verfügung befindet, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein "Vermögensverzicht Nachkommen" in der Höhe von Fr. 643'790.-- sowie ein Verminderungsbetrag in der Höhe von Fr. 20'000.-- angerechnet worden sind. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 19. September 2011 erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 teilweise gut. In der Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Vermögensverzicht von Fr. 643'790.-- auf Fr. 534'790.-- korrigiert worden sei. Beim angerechneten Vermögensverzicht handle es sich um die Schenkung vom 20. Dezember 2007, bestehend aus dem Depot bei der Bank Y.____ AG Nr. ____ in der Höhe von Fr. 160'471.-- und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Depot bei der Bank Z.____ AG Basel Nr. ____ in der Höhe von Fr. 374'319.--. Diese Schenkung sei in der Steuerveranlagung 2007 im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2007 unter "Gemachte Schenkung" schriftlich bestätigt worden. Als Beschenkte würden die Nachkommen B.____, C.____ und D.____ genannt. Dem Anhang zum Einspracheentscheid kann sodann entnommen werden, dass bei der neuen Berechnung die Aufrechnung beim Vermögensverzicht und der Zinsertrag aus dem Vermögensverzicht angepasst worden sind. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2011 (recte 2012) vor, dass ihm auch nach Kenntnis des Einspracheentscheids nicht bewusst sei, im Sinne des ELG auf Vermögen im behaupteten Umfang verzichtet zu haben. Betreffend das Depot bei der Bank Z.____ AG habe er dieses zwar seinen Nachkommen im Dezember 2007 aus zivilrechtlicher Sicht tatsächlich verschenkt. Gleichzeitig verfüge aber nach wie vor ausschliesslich er über dieses Depot. Insofern könne nicht von einem Vermögensverzicht gesprochen werden. Betreffend das erwähnte Depot bei der Bank Y.____ AG fehle es bereits an einer Schenkung an die Nachkommen, sodass diesbezüglich nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden könne. Selbst wenn von einem Vermögensverzicht ausgegangen würde, sei nicht ersichtlich, weshalb dieser in der von der Beschwerdegegnerin genannten Höhe berechnet worden sei. Die Depots hätten im Jahr 2010 einen deutlich geringeren Wert ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer auch im Jahr 2010 noch über die genannten Depots verfügt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb nicht zumindest die tieferen Depotwerte des Jahres 2010 zur Berechnung des anrechenbaren Vermögensverzichts herangezogen worden seien. 5.3 Vorliegend kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren drei Kindern im Jahr 2007 insgesamt Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 534'790.-- (Wert der beiden Depots bei der Bank Z.____ AG und der Bank Y.____ AG per 31. Dezember 2007) geschenkt haben. Dies geht aus der Steuererklärung 2007, der Nutzniessungsvereinbarung vom 31. Dezember 2007 und den entsprechenden Bescheinigungen der Bank Y.____ AG und der Bank Z.____ AG hervor (vgl. Beilagen 1 - 4 zur Vernehmlassung vom 24. April 2012). Ebenfalls ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2009 erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau Nutzniessung am Ertrag aus den beiden Depots haben (vgl. Beilagen 2 und 5 zur Vernehmlassung vom 24. April 2012). Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor Kantonsgericht weder mit Stellungnahme vom 27. Juni 2012 noch mit Eingabe vom 9. Januar 2013 substantielle Beweismittel oder Begründungen vor, die eine andere Beurteilung zulassen würden. Vorliegend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Vermögensverzicht und den Zinsertrag aus Vermögensverzicht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen angerechnet hat. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 5.4 Zu beanstanden ist aber, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnungen der Ergänzungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid neu vorgenommen hat, ohne die Schenkung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 20. Januar 2008 an die Nachkommen in der Höhe von Fr. 105'000.-- (vgl. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2008, Beilage 6 zur Vernehmlassung vom 24. April 2012) genauer abzuklären. Denn falls die Schenkung und die Höhe derselben genügend erstellt ist, ist diese bei den Berechnungen der Ergän-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungsleistungen klarerweise als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Der Einspracheentscheid beruht daher auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung, weshalb er aufzuheben ist. Da dem Gericht die notwendigen Angaben und Belege zu dieser Schenkung fehlen, ist es nicht möglich, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Höhe der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der Schenkungen vom 20. Januar 2008 und vom 20. Dezember 2007 als Verzichtsvermögen neu zu berechnen. Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Bezug auf die Schenkung vom 20. Januar 2008 weitere Angaben beim Beschwerdeführer und seinen Nachkommen einholt. Anschliessend hat sie unter Einbezug dieses Vermögensverzichts und des in Erwägung 5.3 hiervor bestätigten neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.1 Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten führt Art. 61 lit. g ATSG aus, dass die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Dies wird nach der Rechtsprechung in einer materiellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Bezug genommen wird. Es geht dabei gemäss UELI KIESER um die Frage, ob die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid verbessert wird (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 117). Deshalb gilt grundsätzlich auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung als Obsiegen. Vorliegend zeigt sich, dass trotz Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Sachverhaltsabklärung eine Verbesserung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist. Die Rüge der mangelnden Abklärung bezieht sich mit anderen Worten auf ein Sachverhaltselement, das sich lediglich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken kann. Denn würde die Unklarheit in Bezug auf die Schenkung vom 20. Januar 2008 nicht bestehen, die weitere Abklärungen erforderlich macht, hätte das Gericht die Beschwerde abgewiesen und den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt. Deshalb ist trotz formellem Obsiegen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen. Die ausserordentlichen Kosten werden daher wettgeschlagen. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versiche-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Die Beschwerdegegnerin erhält eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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