Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. Oktober 2020 (745 20 212 / 267) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Rückforderung von zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen; Erlassvoraussetzungen: Der Leistungsbezug von Ergänzungsleistungen erfolgt gutgläubig, sofern diese erst nachträglich durch die rückwirkende Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (teilweise) unrechtmässig werden. Bei der Nachzahlung von rückwirkend zugesprochenen Leistungen ist das Kriterium der grossen (finanziellen) Härte regelmässig zu verneinen.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass einer Rückforderung
A. Die 1922 geborene und am 8. Juni 2019 verstorbene C.____ sel. wohnte zuletzt mit ihrem Ehemann A.____ im Alters- und Pflegeheim D.____ in E.____. Sie bezog eine AHV-Rente. Zusätzlich richtete ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 sprach die F.____ AHV Ausgleichskasse A.____ für die Hilflosigkeit seiner verstorbenen Frau rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu und leistete diesbezüglich eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 4'268.--. Infolge der rückwirkenden Zusprechung der Hilflosenentschädigung nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für C.____ sel. vor. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 forderte die Ausgleichskasse von A.____ für zu viel erstattete Ergänzungsleistungen infolge der nicht gemeldeten Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung einen Betrag von Fr. 2'727.-- für den Zeitraum vom Februar 2019 bis April 2019 zurück. Eine hiergegen erhobene Einsprache zog A.____, vertreten durch seine Tochter B.____, am 24. Februar 2020 zurück und beantragte stattdessen, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen. Dieses Erlassgesuch wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 19. März 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass es am erforderlichen guten Glauben beim Leistungsbezug fehle. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. Mai 2020 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch B.____, am 28. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er liess beantragen, es sei auf die Rückerstattung in der Höhe von Fr. 2'727.-- zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ergänzungsleistungen in gutem Glauben bezogen worden seien. Als sozialversicherungsrechtlicher Laie habe der 104-jährige Beschwerdeführer nicht erkennen können, dass die Hilflosenentschädigung zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen führen würde. Da die F.____ AHV Ausgleichskasse eine Kopie ihrer Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft, welche sich im selben Haus wie die Beschwerdegegnerin befinde, versandt habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft sämtliche Auswirkungen prüfen werde. Eine Meldepflicht seinerseits sei dadurch überflüssig geworden. Ferner seien die Mittel zur Rückerstattung nicht vorhanden, da diese zur Finanzierung des Heimaufenthalts – unter Entlastung der Gemeinde G.____ – eingesetzt worden seien. Aus dem eingereichten Kontoauszug würde die finanzielle Härte ersichtlich. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Meldepflicht sei den jeweiligen EL-Verfügungen klar zu entnehmen. Bei der IV- Stelle Basellandschaft und der Beschwerdegegnerin handle es sich um voneinander getrennten Einrichtungen, die jeweils dem Datenschutz unterlägen. Der Beschwerdeführer berufe sich deshalb zu Unrecht darauf, dass die Mitteilung an die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin hätte weitergeleitet werden müssen. Der gute Glaube des Leistungsbezugs sei nicht gegeben.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die frist- und formgerecht beim zuständigen Gericht eingegangene Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 2'727.-- strittig, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für einen Erlass der von der Ausgleichskasse geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 2’727.- - erfüllt sind. 3. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht der verstorbenen Person geht mit dem Tod auf die Erben über, ausser, die Erbschaft wird ausgeschlagen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2020] Rz. 6410.02 mit Hinweis). War die Leistungsempfängerin bzw. ihr Erbe beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen (finanziellen) Härte voraus. 4.1 Im Folgenden ist als Erstes zu prüfen, ob beim Versicherten die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen, ob er vorliegt, muss dennoch im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. 4.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 199 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 176 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis). Massgebend ist der gute Glaube im Zeitpunkt des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2014, 8C_182/2014, E. 3.5, publiziert in: SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126 ff.). 4.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitglieder Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 Rz. 9). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. 4.4. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, als er es unterliess, die Beschwerdegegnerin über die rückwirkende Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 zu informieren. Rückerstattungspflichtig sind indes die Ergänzungsleistungen, die im Zeitraum vom Januar 2019 bis Juni 2019 bezogen wurden. Der gute Glaube muss folglich für diesen Zeitraum des Leistungsbezugs geprüft werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Während des Ergänzungsleistungsbezugs vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 hatten weder die Leistungsempfängerin noch der Beschwerdeführer als ihr Erbe Kenntnis davon, ob, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Leistungsempfängerin Anspruch auf Hilflosenentschädigung hatte, da dies erst mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 entschieden wurde. Der Leistungsbezug erfolgte folglich gutgläubig, zumal die Ergänzungsleistungen nach Massgabe der tatsächlichen – und nicht etwa allfälligen hypothetischen –Einkünfte und Vermögenwerte zu ermitteln sind (BGE 122 V 221 E. 4a). Eine rückwirkende Verneinung des guten Glaubens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2014, 8C_182/2014, E. 3.5, publiziert in: SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126 ff.). 5.1 Wie in Erwägung 3 hiervor ausgeführt, setzt der Erlass der Rückforderungsschuld nebst dem gutgläubigen Leistungsbezug kumulativ das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In zeitlicher Hinsicht massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist; abzustellen ist mit anderen Worten auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 73). 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen in Fällen von rückwirkend ausgerichteten Leistungen indes insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich indes nur auf jene Fälle, in denen dem Versicherten im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 9.1 und vom 9. März 2015, 9C_139/2015, E. 6). Dies muss auch für Fälle gelten, in denen trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Nachzahlung anderweitig disponiert wird (Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_139/2015, E. 6, publiziert in: SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17 ff., und vom 26. Oktober 2017, 9C_728/2016, E. 1.2). 5.4 Vorliegend ist ein solcher Fall gegeben. Die nachträglich zugesprochene Hilflosenentschädigung für die Monate Januar bis Juni 2019 hätte mitunter dieselben Ausgaben gedeckt, die so mit den (zu viel ausgerichteten) EL bestritten wurden. Dass die aus der Hilflosenentschädigung nachgezahlten Mittel im Zeitpunkt der EL-Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr vorhanden waren, da sie – unter Entlastung der Wohnsitzgemeinde – zur Zahlung des Heimaufenthalts des Beschwerdeführers eingesetzt worden waren, muss ohne Bedeutung bleiben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte nämlich der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass sich die Nachzahlung auf die Ergänzungsleistungen auswirken könnte, zumal es sich um einen Betrag von mehreren Tausend Franken handelte (Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_139/2015, E. 6, publiziert in: SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17 ff., und vom 26. Oktober 2017, 9C_728/2016, E. 1.2; vgl. auch: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 22. August 2006, P 7/06, E. 4.2). Dies muss umso mehr gelten, da der Beschwerdeführer die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet und damit verhindert hat, dass die Rückforderung zu einem Zeitpunkt hätte erfolgen können, in dem die Mittel noch vorhanden waren. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich zu seinen Gunsten vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, hätte ihm bewusst sein müssen, dass ihr sämtliche Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu melden sind (vgl. Art. 24 ELV, Art. 31 ATSG). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich seine Meldepflicht auch nicht erübrigt, als die im selben Haus wie die Beschwerdegegnerin tätige IV-Stelle (von der AHV-Ausgleichskasse) informiert wurde. Zwar besteht zwischen den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Amtsstellen eine Meldepflicht (Art. 31 Abs. 2 ATSG). Die meldungspflichtige Leistungsempfängerin bzw. ihr Erbe werden indessen nicht dadurch entlastet, dass eine weitere meldungspflichtige Instanz ihre Kenntnis nicht weitergeleitet hat (KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 45; vgl. auch: Urteil des EVG vom 22. August 2006, P 7/06, E. 4.2). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. seine verstorbene Ehefrau sel. die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen haben. Indessen ist das Kriterium der grossen finanziellen Härte zu verneinen. Im Zeitpunkt der Nachzahlung wären die finanziellen Mittel zur Rückzahlung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen vorhanden gewesen. Dass der Beschwerdeführer anschliessend anderweitig darüber disponierte, steht einer Rückforderung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht im Wege. Demzufolge ist das Erlassgesuch des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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