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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2021 745 19 365/165

17. Juni 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,023 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Juni 2021 (745 19 365 / 165) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Aufgrund des Umstands, dass der Versicherte die monatlichen EL-Zahlungen jeweils zurücküberwiesen und damit der Ausgleichskasse den Vollzug der Auszahlung des Leistungsanspruchs verunmöglicht hatte, ging die Ausgleichskasse zu Recht davon aus, dass der Anspruch für diese Monate erloschen ist; da sich der Versicherte ausserdem geweigert hatte, das Formular zur Überprüfung des EL-Anspruchs ausgefüllt zurückzuschicken, verletzte er seine Mitwirkungspflicht ohne entschuldbaren Grund, weshalb die Ausgleichskasse die EL-Leistungen einstellen durfte, nachdem sie den Versicherten ermahnt und auf die Folgen seines Handelns aufmerksam gemacht hatte

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A.1 Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 hielt die Sozialhilfebehörde der Gemeinde B.____ (Sozialhilfebehörde) fest, dass sie A.____ ab 1. September 2003 monatlich eine Unterstützung von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 710.15 plus Fr. 60.-- pro Wochenende ausrichten werde. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 erhielt der Versicherte von der IV-Stelle Basel-Landschaft rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In der Folge wurde er von der Sozialhilfebehörde bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ab 1. Januar 2004 angemeldet, da er sich geweigert hatte, das Anmeldeformular selbst auszufüllen. Die Sozialhilfebehörde beantragte die Drittauszahlung auf ihr Konto. Mit Verfügung vom 20. April 2004 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab Januar 2004 monatliche EL im Betrag von Fr. 763.-- zu, die antragsgemäss der Sozialhilfebehörde ausbezahlt wurden. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. Juli 2003 Beschwerde erhoben hatte, die vom Regierungsrat des Kantons X.____ teilweise gutgeheissen wurde, wurde von der Sozialhilfebehörde am 17. Mai 2004 eine neue Verfügung erlassen, mit der sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2003 monatlich Fr. 1'095.15 und ab 1. Januar 2004 monatlich Fr. 1'118.10 an Unterstützungsleistungen zusprach. Aufgrund dieser Neuberechnung wurden dem Versicherten von der Ausgleichkasse ab 1. Januar 2004 monatlich Fr. 936.-- (inkl. kantonale Durchschnittsprämie der Krankenkasse pro Monat) an EL zugesprochen, die der Sozialhilfebehörde überwiesen wurden. In der Folge wurde auch die Vergütung der Krankheitskosten zwischen der Sozialhilfebehörde und der Ausgleichskasse abgewickelt. Mit Schreiben vom 16. November 2015 teilte die Sozialhilfebehörde der Ausgleichskasse mit, dass die Geldverwaltung für den Versicherten per 31. Dezember 2015 aufgehoben werde. Sämtliche Korrespondenzen seien deshalb ab dem 1. Januar 2016 direkt an den Versicherten zu adressieren und allfällige Guthaben auf dessen Konto zu überweisen. In der Folge adressierte die Ausgleichskasse sämtliche Korrespondenzen an den Versicherten und zahlte ihm ab 1. Januar 2016 die EL auf sein Konto aus. Mit Verfügung vom 26. März 2018 stellte die Ausgleichskasse die EL per 31. Dezember 2015 ein. Da der Versicherte die Annahme der EL verweigert habe und die Ausfüllung des Revisionsformulars seit 21. Januar 2016 pendent sei, müsse von einem Verzicht ausgegangen werden. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Mai 2018 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Auffassung fest und wies die Einsprache ab. In der Begründung führte sie aus, dass der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom jährlichen EL-Anspruch abgezogen werde. Der Rest werde durch 12 geteilt und monatlich ausbezahlt. Die Auszahlung habe bis zum 20. des Monats zu erfolgen. Da die Sozialhilfebehörde weder gesetzlich noch sittlich unterstützungspflichtig sei und sie den Versicherten auch nicht fürsorgerisch betreue, sei eine Drittauszahlung nicht möglich. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 erfüllt wären, wäre man nicht zur Drittauszahlung verpflichtet gewesen, da es sich um eine "Kann-Vorschrift" handle. Daher sei man berechtigt, dem Versicherten die EL mit befreiender Wirkung zu überweisen. Wenn eine Zahlung unzustellbar sei, erlösche der Anspruch auf bereits zugesprochene EL, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt werde. Der Versicherte habe die Annahme wiederholt verweigert, weshalb die Zahlung unzustellbar sei. Der Anspruch für die Zahlungen bis zur Revision seien daher erloschen. Da er das Revisionsformular nicht retourniert habe und er darauf hingewiesen worden sei, dass die EL im Falle einer Nichtzustellung der Unterlagen eingestellt würden, habe er keinen Anspruch mehr.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 7. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Unter o/e-Kostenfolge stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Nachfrist zum Einreichen des Formulars zur periodischen Überprüfung der EL sowie der Krankheitskosten zu gewähren. Die bereits zugesprochenen EL inkl. Krankheitskosten bis Ende April 2016 seien umgehend auszuzahlen. 2. Es sei festzustellen, dass ihm die Möglichkeit, seine Einsprache vom 26. Mai 2018 zu begründen, rechtsmissbräuchlich entzogen worden sei. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, seinen Antrag vom 31. August 2017 auf Sistierung zu bearbeiten und gegebenenfalls eine Frist zur Einreichung des Formulars zur periodischen Überprüfung der EL sowie der Krankheitskosten zu gewähren. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, ihm die verlangte Akteneinsicht zu gewähren oder die Akten in kopierter Form – inkl. Protokoll/Journal – herauszugeben, was bisher verweigert worden sei. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die erforderlichen Unterlagen, Anträge, Vollmachten und Verfügungen, die zur Einrichtung der EL und deren Aufhebung erforderlich gewesen seien, und die Verfügungen, Drittabtretungen, Vollmachten und Unterlagen vorzulegen. Insbesondere seien sämtliche Unterlagen von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde B.____ resp. der KESB C.____, die eine von der Beschwerdegegnerin behauptete Beistandschaft belegen würden, umgehend vorzulegen. Weitere Beweisanträge nach erfolgter Akteneinsicht würden vorbehalten. 6. Es sei ihm eine angemessene Aufwands- und Kostenentschädigung zu gewähren.

In der Begründung legte er zusammenfassend dar, dass er aufgrund der willkürlich heraufbeschworenen "gewillkürten freiwilligen Einkommensverwaltung" und eines gewillkürten Krankenkassenvertrages durch die Sozialhilfebehörde und der Aufhebung dieser freiwilligen Einkommensverwaltung gegenüber der Krankenkasse und der Beschwerdegegnerin nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Er sei über das Zustandekommen des Krankenversicherungsvertrages und über die Abläufe der vergangenen zehn Jahre sowie auch über die EL nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es stehe ausser Frage, dass er ein Recht habe, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden. Ferner stehe ihm eine geordnete Übergabe der gewillkürten freiwilligen Einkommensverwaltung zu. Beides sei bis heute durch keine der drei Parteien geschehen. Ohne die Hintergründe der Abläufe der vergangenen zehn Jahre zu kennen, habe er aus rechtlichen Gründen nicht handeln können. Hätte er gehandelt, hätte er alle Rechtsansprüche verloren. Dies sei den drei beteiligten Parteien bewusst gewesen und die Parteien hätten sich gegen den Beschwerdeführer verschworen. Das Kantonsgericht Z.____ habe dieses Vorgehen unterstützt. Es sei klar, dass nur die Wiederherstellung des Status Quo die Parteien handlungsfähig lassen werde. In der Zwischenzeit hätten sich Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.-- aufgrund von Krankenkassenprämien, Bearbeitungskosten, Betreibungskosten, Verzugszinsen angehäuft. Hinzu kämen Schulden aus einem Privatdarlehen in etwa gleichem Umfang. Er komme nie mehr aus dieser Schuldensituation heraus, wenn die EL rückwirkend in willkürlicher Weise eingestellt würden. In der Verfügung vom 26. März 2018 behaupte die Beschwerdegegnerin eine Beistandschaft, was

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von dieser bewiesen werden müsse. Zudem behaupte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht, er hätte gegen die Aufhebung der freiwilligen Vermögensverwaltung Einsprache erheben können. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Streitigkeiten zwischen ihm und Dritten (Krankenkasse, Sozialberatung) seit Anfang 2016 die Annahme der ihm bereits rechtskräftig zugesprochenen EL verweigere. Trotz mehrfacher Aufforderung, diese entgegen zu nehmen, sei es nicht möglich gewesen, die EL auszubezahlen. Das Revisionsformular sei ebenfalls zurückgesendet worden, weshalb keine neue Berechnung habe vorgenommen werden können. Bei den bis zur Revision unzustellbaren EL handle es sich um rechtskräftig verfügte Leistungen. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass man ihm diese Zahlungen nicht direkt hätte überweisen dürfen. Er verkenne dabei, dass die Streitigkeiten zwischen ihm und der Sozialhilfebehörde darauf keinen Einfluss hätten. Zu einer allfälligen Drittauszahlung sei man auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 20 ATSG nicht verpflichtet. Man hätte somit befreiend an den Beschwerdeführer ausbezahlen dürfen, wäre dies möglich gewesen. Wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt werde, erlösche der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare EL. Der Beschwerdeführer habe nicht nur keine Zahlung verlangt, sondern diese sogar aktiv zurückgesendet. Der Verweis auf allfällige ungeklärte Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und Dritten vermöge an diesem Umstand wiederum nichts zu ändern. Der Anspruch auf die bereits zugesprochenen EL sei daher erloschen. Da das Revisionsformular bis heute nicht retourniert worden sei und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass in diesem Fall die EL mangels Möglichkeit der Neuberechnung eingestellt würden, bestehe momentan kein Anspruch auf Leistungen. Die Möglichkeit, eine Leistung bei Verweigerung der Mitwirkung einzustellen, sei vom Bundesgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage wiederholt bestätigt worden. Der Beschwerdeführer verlange, das Revisionsformular einreichen zu dürfen. Dies sei ihm selbstverständlich jederzeit möglich. Sobald er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, entfalle die Einstellung und der Anspruch werde wieder geprüft. Dies bedeute aber nicht, dass die Einstellung bis anhin nicht korrekt erfolgt sei. D. Mit Replik vom 17. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde und die umgehende Ausrichtung der ihm vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 zustehenden EL. Ferner sei ihm die Möglichkeit zu eröffnen, mittels Revisionsantrag seinen Anspruch auf EL rückwirkend ab 1. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin mittels angemessener Nachfrist geltend zu machen. Eventualiter seien die EL erneut mittels Einstellungsverfügung einzustellen und das gesamte Einspracheverfahren sei unter Einhaltung der formellen Anforderungen korrekt nochmals durchzuführen. Der Beschwerdeführer legte dar, aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsantrag der Sozialhilfebehörde angenommen und ausgeführt habe, ohne sich eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung oder eine Vollmacht vorlegen zu lassen, sei es zu komplexen rechtlichen Fragestellungen gekommen, nachdem die Sozialhilfebehörde im November 2015 willkürlich die freiwillige Geldverwaltung aufgehoben habe, ohne irgendwelche Modalitäten zu regeln. Er habe die Annahme der EL nie verweigert, sondern habe die Beschwerdegegnerin immer wieder an die Sozialhilfebehörde verwiesen, da die Leistungen sowie die Revisionsformulare und Krankheitskostenverfügungen dieser zuzustellen seien. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin nun aus diesen Abläufen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Verzicht ableite. Aufgrund der unklaren Rechtssituation und der teils bis heute hängigen Verfahren gegen die Krankenkasse, habe er sich nicht in das Rechtsverhältnis zwischen der Sozialhilfebehörde und der Beschwerdegegnerin eingemischt. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass nicht die Sozialhilfebehörde die Drittperson sei, sondern er. Im Schreiben der Sozialhilfebehörde "Rückzug der Zession/Abtretung" werde bis heute das gültige PC-Konto des Beschwerdeführers genannt. Mit Schreiben vom 12. und 23. Februar 2016 habe er das Revisionsformular an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt mit dem Hinweis, dieses an die Sozialhilfebehörde zu senden. Die EL bis zur Revision seien rechtskräftig verfügte Leistungen, jedoch gegenüber der Sozialhilfebehörde. Deshalb hätten diese Leistungen an die Sozialhilfebehörde überwiesen werden sollen. Er habe nicht auf die Leistungen verzichtet, sondern erklärt, dass die Zahlungen an die Sozialhilfebehörde auszubezahlen seien. E. In der Folge forderte das Kantonsgericht die Beschwerdegegnerin zur Duplik und zur Einreichung aller Unterlagen ab erstmaliger Anmeldung zum Leistungsbezug auf. Mit Duplik vom 15. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer bisherigen Auffassung fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Nachdem die Beschwerdegegnerin erneut keine Akten eingereicht hatte, wurde sie aufgefordert, das gesamte Dossier einzureichen. Am 6. August 2020 überwies sie dem Kantonsgericht eine Kopie desselben. F. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 liess sich der Beschwerdeführer zu den ihm zugestellten Akten der Beschwerdegegnerin vernehmen und hielt an den Rechtsbegehren fest. Das eingereichte Verfahrensdossier bestätige seine Darlegung. Darin seien keine Verfügungen oder Vollmachten vorhanden. G. Mit Eingabe vom 17. November 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 7. November 2019 ist einzutreten. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der im Jahr 2016 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2 Anspruch auf EL haben versicherte Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und bei welchen die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 437). 3. Der Beschwerdeführer rügt in den Ziffern 2 bis 4 der Rechtsbegehren die Verletzung von Ansprüchen formeller Natur. Diese Rügen sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis vorab zu behandeln (BGE 141 V 557 E. 3). 4.1 Zunächst beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 3 der Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den von ihm am 31. August 2017 gestellten Antrag auf Sistierung zu bearbeiten und ihm gegebenenfalls eine Frist zur Einreichung des Formulars zur periodischen Überprüfung der EL zu gewähren. Er habe mit Schreiben vom 31. August 2017 den Antrag auf Fortsetzung der Sistierung der zurückbehaltenen EL, der Krankheitskosten und der periodischen Überprüfung gestellt. Bis heute habe er keine Verfügung auf sein Gesuch erhalten, was ihm aber zustehe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit dieser Vorgehensweise in willkürlicher Weise das Rechtsmittel entzogen. Daher sei die am 26. März 2018 erlassene Verfügung rechtsmissbräuchlich und als gegenstandslos zu betrachten. Solange der Antrag auf Sistierung nicht bearbeitet sei, laufe diese weiter. Es müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zum Entscheid des Kantonsgerichts bezüglich Krankenversicherung das Formular betreffend periodische Überprüfung nachzureichen. Bei der Fristansetzung sei zu berücksichtigen, dass die Krankheitskosten bei der Krankenkasse noch nicht hätten eingereicht werden können. Die Originalbelege befänden sich teilweise bei der Sozialhilfebehörde, die sich beharrlich weigere, diese einzureichen oder an ihn herauszugeben. 4.2 Sistierung bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird, es ruht damit für eine gewisse Zeit. Mit identischer Bedeutung kann auch gesagt werden, das Verfahren werde ausgesetzt, stehe still oder ruhe (MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, Kommentar VRG, Hrsg. Alain Griffel, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 34). Das ATSG

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht enthält keine explizite Regelung zur Sistierung. Der Sozialversicherungsträger kann im Rahmen einer Zwischenverfügung (Art. 52 Abs. 2 ATSG) eine Sistierung anordnen. Die Anordnung der Sistierung steht in seinem Ermessen. Eine Verfahrenssistierung mit Blick darauf, dass eine andere Behörde entscheiden wird, ist nur unter besonderen Umständen zulässig (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4., vollständig überarbeitete Aufl., Zürich 2020, Art. 56 N 35). 4.3 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, dass das Schreiben vom 17. November 2015 ohne sein Wissen von der Sozialhilfebehörde verschickt worden sei. Es sei ihm nicht klar, um welche Zession/Abtretung es sich handle, weshalb er die Beschwerdegegnerin bitte, ihn aufzuklären und ihm die entsprechenden Kopien des Schriftverkehrs zukommen zu lassen. Das Schreiben sei als obsolet zu betrachten, da er die Angelegenheit mit der Sozialhilfebehörde noch nicht habe regeln können. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er die EL-Überweisung mit grossem Befremden zur Kenntnis genommen habe. Sein Schreiben vom 11. Dezember 2015 sei offensichtlich nicht beachtet worden. Das Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 17. November 2015 basiere auf keiner rechtlichen Grundlage. Es bestehe eine grosse Unsicherheit bezüglich der Rechtslage, die der Klärung bedürfe, was aber einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Deshalb sei es dringend erforderlich, die EL weiterhin an die Sozialhilfebehörde zu überweisen, damit keine widerrechtlichen Fakten geschaffen würden. Er habe daher die ihm für den Januar 2016 ausbezahlten EL an die Beschwerdegegnerin zurücküberwiesen. Der Betrag sei wie bisher umgehend der Sozialhilfebehörde zukommen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass sie seinem Ersuchen, die EL weiterhin an die Sozialhilfebehörde zu überweisen, nicht stattgeben könne. Die Aufhebung der Drittauszahlung durch die Sozialhilfebehörde sei rechtskräftig. Solange kein Entscheid über die Nichtigkeit dieser Aufhebung vorliege, gelte diese. Daher sei man verpflichtet, die EL direkt an ihn zu überweisen. Falls er damit nicht einverstanden sei, werde um direkte Kontaktaufnahme mit der Sozialhilfebehörde gebeten. Für den Fall, dass er weiterhin die Zahlungen nicht annehmen oder sie retournieren werde, werde dieses Vorgehen als Verzicht auf die EL gewertet und die Leistungen würden eingestellt. Am 19. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben vom 8. Februar 2016 Stellung und erklärte erneut die Situation mit Hinweis auf seine Korrespondenz mit der Sozialhilfebehörde. Aufgrund der Gegebenheiten sei es dringend erforderlich, seinem Begehren, die EL weiterhin an die Sozialhilfebehörde zu überweisen, nachzukommen oder allenfalls zur Schadensminderung zu sistieren, damit er nicht gezwungen werde, widerrechtliche Fakten zu schaffen. Am 7. März 2016 teilte er mit, dass er die EL für den Monat März 2016 auch zurücküberwiesen habe. Am 2. August 2017 räumte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frist bis 31. August 2017 ein um mitzuteilen, ob er weiterhin auf die Zahlungen verzichte. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die EL rückwirkend per 31. Januar 2016 eingestellt würden, falls er weiterhin auf die Zahlungen verzichte. Mit Schreiben vom 31. August 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und bat um Fortsetzung der Sistierung. Gleichzeitig teilte mit, dass er nicht auf die EL verzichte. 4.4 Die Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht um Sistierung eines hängigen (Beschwerde-)Verfahrens ersuchte, sondern die Sistierung des Vollzugs der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtskräftig zugesprochenen EL beantragte. Es handelt sich damit nicht um die Sistierung, wie sie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt wurde. Stattdessen geht es um die Sistierung des Vollzugs des Leistungsanspruchs. Art. 21 Abs. 5 ATSG sieht vor, dass die Auszahlung von (rechtskräftig zugesprochenen) Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt, das heisst sistiert werden können, wenn sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. Darunter fallen auch die EL. Andere Konstellationen, bei denen die Leistungsausrichtung der EL zeitweise von den Ausgleichskassen sistiert werden könnten, sind gesetzlich nicht vorgesehen. Dies stimmt mit dem Grundsatz überein, dass bei der EL die Kosten des aktuellen Lebensbedarfes der versicherten Person gedeckt werden und die Inanspruchnahme der Sozialhilfe vermieden werden soll. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nicht verpflichtet, über das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden bzw. eine Zwischenverfügung zu erlassen. Es genügte, dass sie dem Beschwerdeführer mehrfach mitteilte, sie werde die Leistungen ganz einstellen, wenn er diese weiterhin nicht annehme. Ziffer 3 der Rechtsbegehren kann daher nicht stattgegeben werden. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in Ziffer 4 der Rechtsbegehren die Verletzung seines Akteneinsichtsrechts. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm die verlangte Akteneinsicht zu gewähren oder die Akten in kopierter Form inkl. Protokoll und Journal herauszugeben. Am 14. Mai 2018 habe er das Akteneinsichtsgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 habe ihm die Beschwerdegegnerin die persönliche Akteneinsicht vor Ort verweigert. Ausser der Verfügung vom 10. Dezember 2012 über die letzte EL-Revision, welche noch an die Sozialhilfebehörde adressiert gewesen sei, habe er keine Akten zugestellt erhalten. 5.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör (UELI KIESER, a.a.O., Art. 42 N 2). Er umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 126 V 132 E. 2b). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2012, 9C_774/2011, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Einspracheentscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 E. 3d/aa). 5.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG darf die betroffene Person in alle die sie betreffenden Akten Einsicht nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich somit auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss der betroffenen Person selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die betroffenen Personen grundsätzlich ein Gesuch einzureichen (BGE 132 V 387 E. 6.2). 5.4 Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeitspanne, in der die Sozialhilfebehörde die Drittauszahlung bei der Beschwerdegegnerin beantragt hatte (Januar 2004 bis November 2015), dem Beschwerdeführer keine Orientierungskopien zustellte. Die Beschwerdegegnerin kommunizierte ausschliesslich mit der Sozialhilfebehörde. Nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 26. März 2018 verlangte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Einsicht in seine Akten (Schreiben vom 14. Mai 2018). Auf dieses Gesuch reagierte die Beschwerdegegnerin nicht. Am 26. Mai 2018 erhob er Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, dass die Aufhebung der Abtretung durch die Sozialhilfebehörde nicht rechtsgültig erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin stellte ihm in der Folge eine Empfangsbestätigung zu. Auf das im Rahmen der Einsprache erneut gestellte Akteneinsichtsgesuch reagierte die Beschwerdegegnerin nicht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 teilte sie ihm mit, dass die Akteneinsicht nicht im Rahmen eines Kundengesprächs zu besprechen sei. Da man kein Interesse bzw. kein Bedürfnis an der Abklärung der weiteren Schritte habe, benötige es keinen Termin. Zudem verlange er Einsicht über alle Daten, die auf dem Computersystem der Abteilung Ergänzungsleistungen gespeichert seien. Da man jedoch kein eigenes Computersystem habe, könne keine elektronische Einsicht gewährt werden, man könne aber alle Einträge der Unterlagen der EL zusenden. Daher werde er ersucht mitzuteilen, ab welchem Datum er Einsicht in die Unterlagen verlange. Danach würden diese ausgedruckt und zugestellt. Die Einsprache vom 26. Mai 2018 werde separat geprüft und beantwortet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bis zum Jahre 2016 von der Beschwerdegegnerin weder mündlich noch schriftlich kontaktiert worden sei, er habe keine Verfügung oder Abrechnung erhalten, wodurch ihm sämtliche Rechtsmittel entzogen worden seien. Die Sozialhilfebehörde äussere sich nicht zu den nicht vorhandenen Abtretungsvollmachten und Verfügungen und halte fest, diese seien wohl vernichtet worden. Aus diesem Grund sei es für ihn relevant, eine persönliche Akteneinsicht vor Ort vornehmen zu können. Auf dieses Schreiben hin wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 20. August 2018 einzig eine Kopie der Verfügung vom 10. Dezember 2012 zugestellt. Am 1. November 2019 erneuerte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin sein Akteneinsichtsgesuch. In der Folge erhielt er weder eine Antwort und noch die Akten zugestellt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Indem sich die Beschwerdegegnerin weigerte, dem Beschwerdeführer Einblick in sein Aktendossier zu gewähren, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise. Soweit sie in der Vernehmlassung vorbringt, dass es sich bei den bis zur Revision unzustellbaren EL um rechtskräftig verfügte Leistungen handle, die keiner Überprüfung mehr zugeführt werden hätten werden können, weshalb weder das rechtliche Gehör noch eine Akteneinsicht angezeigt gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Es stand dem Beschwerdeführer zu, Akteneinsicht zu nehmen, unabhängig von einem laufenden Verfahren oder von den konkreten Erfolgsaussichten seiner Einsprache. Der Umstand, dass er bis Ende 2015 keinerlei Kenntnisse der EL-Verfügungen hatte, verleiht dem Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in seine Akten noch mehr Gewicht. Berücksichtigt man aber, dass das Kantonsgericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt zu überprüfen hat (vgl. § 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993) und es von Amtes wegen das gesamte Aktendossier der Beschwerdegegnerin beizog und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, sich zu den Verfahrensakten zu äussern, was er in der Folge auch machte, ist von Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Eine Rückweisung würde im vorliegenden Fall einzig zu einem formalistischen Leerlauf führen. 6.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Rechtsbegehren die Feststellung, dass ihm die Möglichkeit, seine Einsprache vom 26. Mai 2018 zu begründen, in rechtsmissbräuchlicher Art entzogen worden sei. Er habe am 26. Mai 2018 Einsprache erhoben und die Beschwerdegegnerin um Fristverlängerung zur Begründung und zur Einreichung weiterer Unterlagen ersucht. In der Folge habe ihm die Beschwerdegegnerin den Eingang der Einsprache bestätigt. Ohne weitere Korrespondenz sei jedoch der Einspracheentscheid erlassen worden. 6.2 Die gesetzlich festgelegte Frist für die Einreichung der Einsprache beträgt 30 Tage. Sind bei der Einsprache formelle Erfordernisse nicht erfüllt, ist der versicherten Person vom Sozialversicherungsträger eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache anzusetzen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N 34). Die Einsprache erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse, wenn der Einsprachewille daraus hervorgeht. Eine ausdrückliche Begründung der Einsprache kann vom Einsprecher und der Einsprecherin beigefügt werden, es handelt sich jedoch nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N 48 mit Hinweis auf BGE 115 V 426). 6.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe vom 26. Mai 2018 bestätigt hatte, fällte sie am 3. Oktober 2019 ohne Weiterungen den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid. Mit diesem Vorgehen verweigerte sie dem Beschwerdeführer die Frist zur Begründung seiner Einsprache, wie er sie in der Eingabe vom 26. Mai 2018 unter Hinweis auf die fehlende Akteneinsicht explizit beantragt hatte. Zunächst ist festzustellen, dass seine Einsprache den formellen Erfordernissen genügt, da der Einsprachewillen klar daraus hervorgeht, weshalb ihm nicht von Gesetzes wegen eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe hätte eingeräumt werden müssen. Die Nichtbehandlung des Verfahrensantrags auf Einräumung einer Begründungsfrist stellt jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Wie in Erwägung 5.2 hiervor dargelegt, gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der betroffenen Partei, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Indessen führt auch dieser formelle Mangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Wiederholung des Einspracheverfahrens. Auch ohne eine explizite Fristansetzung durch die Beschwerdegegnerin wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine Begründung nachzureichen. Zwischen seiner Einsprache vom 26. Mai 2018 bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 3. Oktober 2019 verging mehr als ein Jahr, was ihm genügend Zeit gelassen hätte, weitere Eingaben einzureichen bzw. von sich aus eine Begründung nachzureichen. Unter Berücksichtigung des Umstands sodann, dass das Kantonsgericht die volle Kognition besitzt, ist von einer Heilung dieses Verfahrensmangels auszugehen. Von einer Aufhebung des Einspracheentscheids ist daher abzusehen. 7. Zu prüfen sind die materiellen Rügen. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 der Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Nachfrist zum Einreichen des Formulars zur periodischen Überprüfung der EL sowie der Krankheitskosten zu gewähren. Die bereits zugesprochenen EL inkl. Krankheitskosten bis Ende April 2016 seien umgehend auszuzahlen. Es geht damit um zwei verschiedene zeitliche Konstellationen: einerseits um die EL, die bereits rechtskräftig verfügt worden sind und bei denen es lediglich um den Vollzug geht, andererseits um die Leistungen nach Einleitung der periodischen Überprüfung, die mangels ausgefülltem Revisionsformular nicht haben berechnet werden können. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, die Auszahlung der monatlichen EL von Januar 2016 bis April 2016 zu verweigern. 8.2 Diese EL wurden bereits rechtskräftig zugesprochen. Es ging damit nur noch um die Auszahlung derselben an den Beschwerdeführer. Art. 22 Abs. 3 ELV sieht diesbezüglich vor, dass der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare EL erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde. Aufgrund des Umstands, dass sich die EL wie kein anderer Zweig des Sozialversicherungsrechts am tatsächlichen Bedürfnis der anspruchsberechtigten Person orientieren, und die EL ihrer Funktion nur gerecht werden können, wenn sie in dem Zeitpunkt ausbezahlt werden, wo eine Unterdeckung besteht, rechtfertigt es sich, die EL strengeren Regeln der Verjährung und Verwirkung zu unterwerfen als die Leistungen anderer Sozialversicherungszweige (ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 2005, S. 107 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer schickte der Beschwerdegegnerin die EL zurück. Sie blieben damit auch nach mehrmaligem Insistieren durch die Beschwerdegegnerin für diese unzustellbar. Damit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf die EL für die Monate Januar 2016 bis Ende April 2016 erloschen ist. Eine Verpflichtung, die Leistungen weiterhin der Sozialhilfebehörde auszubezahlen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bestand nicht. Das Kantonsgericht Z.____ diesbezüglich fest, dass die Aufhebung der freiwilligen Vermögensverwaltung im Ermessen der Sozialhilfebehörde gelegen habe und sie ihre Dienstleistung per Ende 2015 habe einstellen dürfen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits zugesprochenen EL inkl. Krankheitskosten bis Ende April 2016 umgehend auszubezahlen, kann demgemäss nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 9.1 Zu prüfen ist in einem letzten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen ab April 2016 mit der Begründung einstellte, der Beschwerdeführer habe das Revisionsformular nicht eingereicht. 9.2 Gemäss Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der EL betrauten Stellen die Verhältnisse der EL-Berechtigten periodisch zu überprüfen. Anlässlich der periodischen Überprüfung erfolgt eine vollständige formelle und materielle Prüfung des Einzelfalles. Zweck der periodischen Überprüfung ist es, den EL-Anspruch der versicherten Personen an die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und dabei nicht gemeldete Änderungen zu berücksichtigen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 344). Bei der Überprüfung sind die versicherten Personen mitwirkungspflichtig. Sie müssen die einverlangten Unterlagen vollständig und innert der angesetzten Frist einreichen sowie die Angaben unterschriftlich bestätigen. Art. 28 Abs. 2 ATSG sieht dementsprechend vor, dass Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen haben, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2009, 9C_180/2009, E. 4.2.1). Wird die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion (Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten) nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert worden ist. Wenn die bisher gewährte Leistung wegen verweigerter Mitwirkung verfügungsweise vorerst eingestellt wird, ist eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, als Neuanmeldung zu betrachten (UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 N 114 ff.). 9.3 Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, bis spätestens 20. Februar 2016 den Revisionsbogen inkl. Unterlagen einzureichen. Eine Erkundigung der Beschwerdegegnerin bei der Sozialhilfebehörde vom 25. Januar 2016 ergab in der Folge, dass in Abklärung sei, ob der Rückzug der Abtretung rechtskräftig gewesen sei. Es sei nur noch direkt mit dem Versicherten zu korrespondieren und die EL seien direkt ihm auszubezahlen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin kund, dass das Formular zur periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs direkt an die Sozialhilfebehörde gehen müsse, da diese aufgrund der Einkommensverwaltung in deren Zuständigkeit falle. Mit Antwortschreiben vom 16. Februar 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Sozialhilfebehörde nicht mehr zuständig sei, da man am 16. November 2015 eine rechtsgültige Aufhebung der Vollmacht erhalten habe, und er selber

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dafür verantwortlich sei, das Formular auszufüllen. Am 23. Februar 2016 schickte der Beschwerdeführer das Formular der periodischen Überprüfung zurück an die Beschwerdegegnerin mit der Bitte, dieses der Sozialhilfebehörde zuzustellen, da er nicht handlungsberechtigt sei. Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte er mit, dass er noch nie eine Leistungsabrechnung seines Krankenversicherers erhalten habe und die Einzahlung offensichtlich von der Sozialhilfebehörde getätigt worden sei, weshalb die Vergütung der Krankheitskosten im Betrag von Fr. 44.55 auch zuhanden der Sozialhilfebehörde getätigt werden müsse. Ihm stehe der Betrag nicht zu, da die freiwillige Vermögensverwaltung weiterhin Bestand habe, sich die Leistungsabrechnung auf das Jahr 2015 beziehe und die Sozialhilfebehörde den Betrag seinem Krankenversicherer bereits überwiesen habe. Am 29. März 2016 stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin diverse Schreiben zu, aus denen hervorgeht, dass er beim Regierungsrat des Kantons X.____ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Sozialhilfebehörde erhoben hatte. Am 20. Juni 2016 informierte er über seine Beschwerde beim Kantonsgericht Z.____ gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde. Am 8. Dezember 2016 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass das Kantonsgerichts seine Beschwerde abgewiesen habe. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde er von der Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die periodische Überprüfung seit Februar 2016 offen sei. Sollte diese nicht bis 31. August 2017 ausgefüllt zugestellt werden, sei man gezwungen, auch diese Zahlungen einzustellen. 9.4 Das Kantonsgericht Z.____ stellte fest, dass die Sozialhilfebehörde die freiwillige Vermögensverwaltung einseitig aufheben durfte. Damit war es die Aufgabe des Beschwerdeführers, das Revisionsformular auszufüllen und der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Indem er sich weigerte, dies zu tun, kam er seiner Mitwirkungspflicht ohne entschuldbaren Grund nicht nach. Der Beschwerdegegnerin war damit eine Beurteilung des EL-Anspruches nicht möglich, weshalb sie im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht verstiess, als sie die EL Monate nach der erstmaligen unmissverständlichen Aufforderung androhungsgemäss einstellte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 10. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zwar verletzte, dieser Mangel aber im vorliegenden Verfahren hat geheilt werden können. Weiter ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL von Januar 2016 bis April 2016 erloschen ist, da die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht auszahlen konnte. Aufgrund des Umstands sodann, dass der Beschwerdeführer das Revisionsformular, das er im Februar 2016 zugestellt erhalten hatte, nicht zurückschickte und die Ausfüllung desselben verweigerte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Mai 2016 die Leistungen einstellte. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 ist daher vollumfänglich abzuweisen. 11.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 6 der Rechtsbegehren, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für den Aufwand und die entstandenen Kosten zu gewähren, da ihn das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht völlig unverschuldet treffe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Einstellungsverfügung aufgrund des nicht bearbeiteten Antrags rechtswidrig erstellt worden sei. Da der Beschwerdeführer vorliegend unterliegende Partei ist, hat er gemäss Art. 61 lit. g ATSG keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten bzw. auf eine Aufwandsentschädigung.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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