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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.05.2020 745 19 296/102

14. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,039 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Unentgeltliche Verbeiständung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Mai 2020 (745 19 296 / 102) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren: Sachliche Gebotenheit

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Der 1961 geborene A.____ bezieht zusammen mit seiner Ehefrau seit Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat für A.____ einen IV-Grad von 58 % festgelegt, woraus sich ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente ergibt. Teilinvaliden ist zur Berechnung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben oder ein nach dem Invaliditätsgrad abgestufter Mindestbetrag als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 hat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft A.____ in Kenntnis gesetzt, dass er sich weiterhin um eine Ar-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsstelle zu bemühen habe. Dazu habe er monatlich mindestens vier Stellenbewerbungen einzureichen. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Erik Wassmer, mit Schreiben vom 3. Mai 2019 Einsprache. Nach Prüfung der Akten und Rücksprache mit der IV-Stelle Basel- Landschaft orientierte die Ausgleichskasse den Versicherten, dass er ab sofort vom Nachweis weiterer Arbeitsbemühungen enthoben werde. Gleichzeitig bat die Ausgleichskasse um Rückzug der Einsprache. Nachdem A.____ seine Einsprache nicht zurückgezogen hatte, hiess die Ausgleichskasse diese in dem Sinne teilweise gut, als sie die angefochtene Verfügung aufhob und festhielt, dass die Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen erlösche. Weiter wies die Ausgleichskasse das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels sachlicher Gebotenheit ab.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit Schreiben vom 11. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte A.____, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

C. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragte die Ausgleichskasse, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vom 11. September 2019 einzutreten ist.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.- - durch Präsidialentscheid. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zusteht. Das im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Honorar beträgt Fr. 2'313.75, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist.

2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete die Frage, ob der Beschwerdeführer sich weiterhin um Arbeit zu bemühen und vier Stellenbewerbungen pro Monat einzureichen habe. Diesbezüglich wurde die Einsprache gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers am Erfordernis der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts scheitere. Es handle sich nicht um einen derart komplexen Sachverhalt, welcher den Beizug eines Anwalts notwendigerweise erfordere. Der Beschwerdeführer hätte sich unter Beizug einer Vertrauensperson, des Ausländerdienstes, einer Person der Pro Infirmis o.ä. durchaus direkt an die Durchführungsstelle

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenden und sein Anliegen betreffend Verzicht auf den Nachweis weiterer Arbeitsbemühungen vorbringen können. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er nicht rechtskundig und schlecht ausgebildet sei. Er spreche nicht fliessend Deutsch und sei bei behördlichen Vorgängen schnell überfordert. Es sei offensichtlich, dass er seine Rechte nicht selber wahrnehmen könne. Zudem sei der Fall komplex, weshalb auch soziale Institutionen ohne Juristen nicht in der Lage seien, die Angelegenheit angemessen zu vertreten. Rechtliches Fachwissen sei unverzichtbar. Weiter wird geltend gemacht, der Rechtsdienst des Behindertenforums sei nach eigener Aussage sehr ausgelastet.

3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 Rz. 43). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit f ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161, und vom 24. Januar 2006, I 812/05, E. 4.3). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stände im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist dabei auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter bzw. eine Sozialarbeiterin oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt (BGE 132 V 200, E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 37 ff.). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Versicherten droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.2 Vorweg ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer vier Stellenbewerbungen pro Monat einzureichen habe, nicht um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers handelt. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem 57-jährigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2019 mitgeteilt hatte, dass diese Bewerbungspflicht lediglich bis zum 60. Altersjahr bestehe; im Zeitpunkt der Einspracheerhebung also nicht einmal mehr drei Jahre. Zudem liegt dem Verfahren ein einfacher und verständlicher Sachverhalt zu Grunde. Der Beschwerdeführer muss vier Stellenbewerbungen pro Monat einreichen, ansonsten sein Ergänzungsleistungsanspruch gekürzt würde. Der Beschwerdeführer oder ein Vertreter musste im Wesentlichen darlegen, dass er nicht in der Lage sei, solche Bewerbungen zu tätigen bzw. dass solche Bewerbungen aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse und seines IV-Grades aussichtslos seien. Dies hätte auch vom Beschwerdeführer dargelegt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens seit 1987 in der Schweiz aufhält und folglich mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist. Gemäss dem sich in den Akten befindlichen Lebenslauf besitzt er zudem mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache, weshalb er zur Einreichung einer entsprechenden Einsprache hätte in der Lage sein müssen. Sollte er dazu jedoch nicht in der Lage gewesen sein, so hätte er sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen können. Selbst wenn diese Personen keine Juristen wären, ist davon auszugehen, dass diese in der Lage gewesen wären, eine effektive Vertretung in dieser nicht allzu komplexen Angelegenheit zu gewährleisten. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail der Stiftung Mosaik ergibt, wäre deren Beratungsstelle bereit gewesen, eine entsprechende Einsprache einzureichen, wenn auch "nur" im Rahmen ihrer "sozialarbeiterischen Kompetenzen". Ob der Rechtsdienst des Behindertenforums in der Tat ausgelastet war und den Beschwerdeführer deshalb nicht vertreten konnte – wie dies der Beschwerdeführer impliziert – kann folglich offen bleiben.

4. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren sachlich nicht geboten war. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung somit zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, wobei die Anforderungen an die Notwendigkeit weniger streng sind als im Verwaltungsverfahren (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 186 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen: Die Bedürftigkeit des Versicherten ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen gegeben, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung war geboten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Verfahren ist demnach zu bewilligen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde bzw. gemäss § 3 Abs. 3 TO für Substitutinnen und Substitute 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 20. Februar 2020 für das vorliegende Verfahren gesamthaft einen Zeitaufwand von 25 Stunden und 42 Minuten geltend gemacht, wovon 25 Minuten als Aufwand des Rechtsvertreters und 25 Stunden und 17 Minuten als Aufwand des/der Volontär/in ausgewiesen werden. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 94.30.

Dieser ausgewiesene Zeitaufwand erweist sich in der vorliegenden Angelegenheit angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch. So werden für das Verfassen der Rechtsschrift und das Aktenstudium durch den Volontär bzw. die Volontärin 24 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem erhöhten Aufwand bei der Arbeit von Praktikantinnen und Praktikanten mit dem tieferen Stundenansatz bereits Rechnung getragen wird, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Für die Ausarbeitung der Rechtsschrift inklusive Aktenstudium sowie dem weiteren geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Aufwand von rund 1 Stunde erscheint in Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Aufwand von insgesamt 15 Stunden als angemessen. Nicht zu beanstanden ist sodann der geltend gemachte Aufwand von 25 Minuten durch den Rechtsvertreter selbst sowie die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 94.30. Es ist somit von einem Aufwand von 25 Minuten durch den Rechtsvertreter und von 15 Stunden durch die Volontärin bzw. den Volontär auszugehen. Diese Aufwendungen sind zum Ansatz von Fr. 200.-- bzw. Fr. 100.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'806.65 (0,41 Stunden à Fr. 200.-- plus 15 Stunden à Fr. 100.-- plus Auslagen von Fr. 94.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

6.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'806.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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