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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2018 745 18 75/283

18. Oktober 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,854 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Oktober 2018 (745 18 75 / 283) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Anrechnung eines Verzichtseinkommens bei einer teilinvaliden versicherten Person

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Mit Verfügung vom 18. August 2008 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1963 geborenen A.____ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu. Im Rahmen von zwei von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 21. Dezember 2011 und 12. Mai 2016 jeweils mit, dass man bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Der Invaliditätsgrad wurde

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dabei in der Mitteilung vom 21. Dezember 2011 mit 62 % und in derjenigen vom 12. Mai 2016 mit 60 % beziffert. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) richtet A.____ zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Rente aus. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wies die Ausgleichskasse A.____ darauf hin, dass er gemäss der aktuellen IV-Verfügung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % nachgehen könne. Sie ersuchte den Versicherten deshalb, sich im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dazu habe er ab sofort mindestens vier schriftliche Stellenbewerbungen pro Monat für jede zumutbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt einzureichen, wobei diese Bewerbungen einen seriösen Eindruck hinterlassen und auf einem ernsthaften Interesse beruhen müssten. Diese Stellenbewerbungen seien der Ausgleichskasse unaufgefordert jeden Monat inklusive der Antworten der angeschriebenen Arbeitgeber zuzusenden. Für den Fall, dass der Versicherte diese Vorgaben nicht oder nur teilweise erfüllen sollte, ordnete die IV-Stelle an, dass ihm ein Mindesteinkommen nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, wobei eine Herabsetzung seiner Ergänzungsleistungen wegen Anrechnung dieses Mindesteinkommens erst sechs Monate nach Zustellung der Verfügung wirksam werde. Diese Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. Mai 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 6. November 2017 nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung des EL- Anspruchs von A.____ vor. Dabei rechnete sie dem Versicherten - unter Hinweis auf das „Scheiben vom 22.05.2017“ - neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 7‘573.-- an, was ab Dezember 2017 zu einer Herabsetzung der monatlichen Ergänzungsleistungen auf den Betrag von Fr. 639.-- (abzüglich der AHV-Beiträge) führte. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Daniel Altermatt namens und im Auftrag von A.____ am 1. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV zu berechnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sodann, es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer persönlich zu befragen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 lehnte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung ab. Gleichzeitig überwies sie die Angelegenheit dem Dreiergericht zur Beurteilung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Auf entsprechenden Antrag hin gewährte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur Einreichung einer Replik. In dieser Rechtsschrift, die er am 23. Juli 2018 einreichte, hielt Rechtsanwalt Daniel Altermatt an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig erneuerte er explizit den Beweisantrag auf persönliche Befragung des Beschwerdeführers. Die IV-Stelle wiederum beantragte in ihrer Duplik vom 4. April 2018 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2018 wies die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung - unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses des Dreiergerichts - wiederum ab. Gleichzeitig überwies sie die Angelegenheit erneut dem Dreiergericht zur Beurteilung. G. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht bei der IV-Stelle Basel-Landschaft die IV-Akten des Beschwerdeführers bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Anordnung der Ausgleichskasse, wonach dem Versicherten ein Mindesteinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, bildete Bestandteil der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Mai 2017. Allerdings liegt diesbezüglich keine res iudicata vor. Die damalige Anordnung erging nämlich unter der Resolutivbedingung, dass sie nur zur Anwendung gelangen sollte, falls der Versicherte die ihm in der genannten Verfügung gemachten Vorgaben nicht oder nur teilweise erfüllen würde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es - unter anderem - darum zu beurteilen, ob diese Bedingung eingetreten ist. Der Versicherte macht in seiner Beschwerde zwar auch geltend, dass es ihm grundsätzlich nicht zumutbar sei, sich um Stellen zu bemühen, was eigentlich dafür spricht, dass er die Verfügung vom 22. Mai 2017 hätte anfechten müssen. Aller-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dings sind das genaue Ausmass der Anrechnung und damit die konkrete Reduktion des monatlichen EL-Betrages für den Versicherten erst anhand der Verfügung vom 6. November 2017 bzw. des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Januar 2018 ersichtlich geworden und eine finanzielle Betroffenheit liegt erst ab dem Zeitpunkt der EL-Herabsetzung (1. Dezember 2017) vor. Somit kann auf sämtliche Rügen des Versicherten in der - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerde vom 1. März 2018 eingetreten werden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer im Rahmen der Neuberechnung seines EL-Anspruchs zu Recht ab Dezember 2017 unter den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). 2.3 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.4 Bei einer teilinvaliden versicherten Person - wie dem Beschwerdeführer - setzt die hier zur Diskussion stehende Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen wie beispielsweise durch die Erhöhung des Beschäftigungsgrades, die Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc. (BGE 141 V 343 E. 5.1

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Wie eingangs festgehalten ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 62 %, worauf sie ihm mit Verfügung vom 18. August 2008 eine Dreiviertelsrente zusprach. Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stützte sie sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. September 2005. Darin hatte dieser festgehalten, dass der Explorand noch in der Lage sei, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % zu bewältigen. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung wurde von Dr. C.____ im (Verlaufs-) Gutachten vom 1. Oktober 2011, das die IV-Stelle im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Rentenanspruchs eingeholt hatte, ausdrücklich bestätigt. Somit ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar wäre. 3.2 Wie den Akten entnommen werden kann, geht der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl ihm nach dem Gesagten die Ausübung einer solchen im beschriebenen Umfang zumutbar und möglich wäre. Die Ausgleichskasse forderte ihn deshalb mit Verfügung vom 22. Mai 2017 unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht berechtigterweise auf, sich im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit um eine Arbeitsstelle zu bemühen und ab sofort mindestens vier schriftliche Stellenbewerbungen pro Monat für jede zumutbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt einzureichen, wobei diese Bewerbungen einen seriösen Eindruck hinterlassen und auf einem ernsthaften Interesse beruhen müssten. Da der Versicherte diese Vorgaben in der Folge nur teilweise erfüllte, nahm die Ausgleichskasse anfangs November 2017 eine Neuberechnung seines EL-Anspruchs vor. Dabei rechnete sie ihm zu Recht ein Mindesteinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV an und verfügte am 6. November 2017 eine Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2017. 3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Rechtmässigkeit der Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen, welche die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 verfügt hat, nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne ihm wegen seines Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden, übersieht er, dass sich die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten haben (BGE 141 V 343 E. 5.7 mit Hinweisen). Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist die IV-Stelle sowohl in der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. August 2008 als auch in den beiden nachfolgenden Rentenrevisionsverfahren davon ausgegangen, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung sämtlicher leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zumutbar ist. Falls sich der Gesundheitszustand - und damit einhergehend der Umfang der Restarbeitsfähigkeit - des Versicherten seit der letzten Rentenüberprüfung verschlechtert haben sollte, müsste dieser mit einem Revisionsbegehren an die IV-Stelle gelangen. Solange aber keine (abwei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chende) Neubeurteilung der IV-Stelle vorliegt, ist nach dem Gesagten deren bisherige Einschätzung auch für das vorliegende Verfahren verbindlich. In Anbetracht einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sein soll. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann mit dem Einwand, die Aufnahme einer Tätigkeit sei ihm - abgesehen von seinem Gesundheitszustand - auch aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der fehlenden beruflichen Ausbildung und der schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache nicht (mehr) zumutbar. Auf dem Arbeitsmarkt finden sich insbesondere im Kompetenzniveau 1, das einfache Tätigkeiten umfasst, genügend Stellen, die keine berufliche Ausbildung voraussetzen und bei denen gute Kenntnisse der deutschen Sprache meist nicht erforderlich sind. Was die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt betrifft, so ist diese vom Versicherten selber zu verantworten, ist dieser aus medizinischer Sicht doch seit Jahren für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es gehe nicht an, dass ihm Blindbewerbungen nicht angerechnet würden, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Die Ausgleichskasse weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass Blindbewerbungen weniger erfolgversprechend sind als Bewerbungen, die auf eine Stellenausschreibung hin erfolgen. Unbehilflich ist sodann der Einwand, des Versicherten, der “Stellenautomat“ des RAV funktioniere nicht immer. Es mag diesbezüglich zwar zu einzelnen Pannen kommen, diese dauern aber zweifellos nicht während längerer Perioden an. Zudem gibt es verschiedene andere Stellenportale in Printmedien und im Internet, die von Stellensuchenden in Anspruch genommen werden können. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei ihm wegen seiner mangelhaften Sprachkenntnisse nicht möglich, sich schriftlich zu bewerben, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm Vorlagen für Bewerbungen zur Verfügung gestellt worden sind, die er weiterverwenden kann. Zudem gilt es zu beachten, dass der Versicherte seit 30 Jahren in der Schweiz lebt und dass er vor diesem Hintergrund den Umstand, bloss über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, letztlich selber zu verantworten hat. 3.4 Im Rahmen des Schriftenwechsels des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Versicherte zweimal die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt, damit ihn das Gericht zu seinen persönlichen Verhältnissen (Gesundheitszustand, Deutschkenntnisse, berufliche Erfahrungen und Fähigkeiten etc.) befragen könne. Wie oben ausgeführt (vgl. E.3.3 hiervor), hat sich das Sozialversicherungsgericht - wie die EL-Organe - hinsichtlich des Gesundheitszustands und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit grundsätzlich an die durch die IV-Stelle erfolgte Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens zu halten, so dass sich diesbezüglich eine Befragung des Versicherten nicht als erforderlich erweist. Was die behaupteten mangelhaften Deutschkenntnisse betrifft, so ist oben ebenfalls dargelegt worden, dass allfällige sprachliche Schwierigkeiten den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht entbinden, sich jedenfalls um diejenigen - auf dem Arbeitsmarkt durchaus in genügender Anzahl vorhandenen - (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten zu bewerben, die auch mit nur geringen Kenntnissen der deutschen Sprache verrichtet werden können. Von einer persönlichen Befragung des Versicherten sind deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falls keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts hat deshalb den betreffenden Beweisantrag zu Recht abgelehnt und es besteht auch im Rahmen der heutigen Ur-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilsberatung keine Veranlassung, auf die beiden Präsidialverfügungen vom 9. Mai 2018 und 15. August 2018 zurückzukommen. 4.1 Die Ausgleichskasse rechnete dem Versicherten im Rahmen der Neuberechnung des EL-Anspruchs gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV und Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Einkommen in der Höhe von Fr. 7‘573.-- an. Die Bemessung dieses Betrags erweist sich als korrekt, sie ist denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde zu Recht nicht beanstandet worden. Die entsprechende Neuberechnung führte sodann im Ergebnis in der Verfügung vom 6. November 2017 zu einer Herabsetzung des monatlichen EL-Anspruchs auf Fr. 639.-- (abzüglich der AHV-Beiträge), was in Bezug auf den konkreten Betrag ebenfalls nicht zu beanstanden und beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt worden ist. 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV kann die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam werden. Vorliegend wandte die Ausgleichskasse auch diese Bestimmung korrekt an. Nachdem sie die Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV am 22. Mai 2017 verfügt hatte, nahm sie die darauf zurückzuführende Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung richtigerweise erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 vor. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. Januar 2018 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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