Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. Mai 2017 (745 17 44 / 128) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Neuberechnung der EL: Hält sich der Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied längere Zeit im Ausland auf, so fällt es bei der Bemessung der EL ausser Betracht (Art. 10 ELV). Die aus der Neuberechnung resultierende Rückforderung erfolgt zu Recht.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Der 1962 geborene A.____ bezieht eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 1. November 2016 berechnete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die EL neu, wobei sie die bisher bezogene EL von monatlich Fr. 1‘076.-- ab 1. Mai 2016 auf Fr. 326.-- reduzierte. Gleichzeitig forderte sie zu viel bezogene EL für die Zeit von Mai bis November 2016 in Höhe von Fr. 5‘250.-- zurück. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 24. Januar 2016
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Versicherte habe trotz Abmahnung der Mitwirkungspflicht keinen ausreichenden Nachweis für seine Unterhaltspflicht erbracht. B. Hiergegen erhob A.____ am 7. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2016 beantragte. Seine Beschwerde begründete er damit, dass er für seinen in der Türkei lebenden Sohn unterhaltspflichtig sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2017 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass ab dem Jahr 2011 bei der Bemessung der EL fälschlicherweise Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden seien, obwohl die Kinderrente für Sohn B.____ nicht eingerechnet worden sei. Dieser Fehler sei nun im Rahmen der aktuellen Revision korrigiert worden.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Weil eine EL-Verfügung in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 9 Rz. 103) und vorliegend anerkannte Ausgaben für die Monate Mai bis Dezember 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘000.-- (8 Monate à Fr. 750.--) umstritten sind, ist der Fall präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV haben. Die jährliche EL
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen. 2.2 Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der EL ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält. Das bedeutet, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Ausgaben gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie effektiv erbracht werden. 3.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung erst vom Gericht festgestellt, kann dieses ein (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestütztes Rückkommen mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Vorausgesetzt ist wie immer bei der Wiedererwägung, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, E. 3.3.1 und vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. 3.2 Ist die jährliche EL während des Jahres bei Eintritt einer wesentlichen Verminderung des Ausgabenüberschusses herabzusetzen oder aufzuheben, so erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL)], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, RZ. 3643.01). Vorbehalten bleibt die Rückerstattung bei Verletzung der Meldepflicht. 4. Das Kantonsgericht hat in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht darf eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 5. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Juli 2003 eine Rente der IV (Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. August 2005) sowie EL (Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. September 2009). Er ist seit dem 1. Februar 2008 verheiratet und Vater des am 6. November 2008 geborenen Sohnes B.____. Die Ehefrau und der Sohn des Versicherten leben in der Türkei. Mit Verfügung vom 23. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 eine Kinderrente für B.____ zu. Mit Verfügung vom 13. April 2010 wurden die EL neu berechnet, wobei bei den Einnahmen die Haupt- und die Kinderrente und bei den Ausgaben Unterhaltsbeiträge für B.____ in der Höhe von Fr. 750.-- pro Monat berücksichtigt wurden. Bei der Berechnung der EL für das Jahr 2011 nahm die Ausgleichkasse eine Anspruchsberechnung für einen Alleinstehenden vor, wobei sie die Kinderrente für Sohn B.____ nicht mehr berücksichtigte, aber weiterhin Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.-- pro Monat einrechnete. Am 4. Juni 2013 führte die Ausgleichkasse eine periodische Überprüfung der EL durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2013 rückwirkend ab 1. August 2013 – unter Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 750.-- – EL von Fr. 1'500.-- pro Monat zu. Für das Jahr 2016 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten EL von monatlich Fr. 1076.-- zu, wobei sie weiterhin Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.-- pro Monat berücksichtigte. Am 11. April 2016 unterzog die Ausgleichkasse die EL einer weiteren periodischen Überprüfung. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016, 24. August 2016 und 27. September 2016 forderte sie den Versicherten auf, u.a. eine Unterhaltsvereinbarung einzureichen. Nachdem der Versicherte der Ausgleichskasse am 3. Oktober 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, dass keine Unterhaltsvereinbarung bestünde, berechnete diese die EL neu, wobei sie den bisherigen Anspruch um den familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- pro Monat reduzierte und dem Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2016 rückwirkend ab 1. Mai 2016 noch Fr. 326.-- zusprach. Gleichzeitig forderte sie zu viel bezogene EL für die Zeit von Mai bis November 2016 in Höhe von Fr. 5‘250.-- zurück. Im Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 führte sie aus, dass die Unterhaltspflicht des Versicherten nicht hinreichend belegt sei. Ohne eine von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bewilligte Unterhaltsvereinbarung könnten keine familienrechtliche Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. 6. Die vorinstanzliche Bemessung der EL ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie in Erwägung 3.1 ausgeführt, fallen ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der EL ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Sohn B.____ seit Jahren in der Türkei leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichkasse bei der Bemessung der EL nur die persönlichen Einnahmen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1‘974.-- pro Monat berücksichtigte. Auf der Ausgabenseite rechnete sie gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG den Grundbedarf einer alleinstehenden Person von Fr. 19‘290.-- ein. Weiter wurden beim Mietzins (inkl. Nebenkosten; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) Fr. 7‘800.-- und bei den Beiträgen an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) Fr. 502.-- anerkannt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Anbetracht dessen, dass die an den Beschwerdeführer zusätzlich zu der IV-Hauptrente von Fr. 1‘974.-- ausbezahlte IV-Kinderrente von aktuell Fr. 790.-- bei der Bemessung der EL nicht zu berücksichtigen ist und er eine über diesen Betrag hinausgehende Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn weder geltend macht noch entsprechende Zahlungsbelege vorweist, hat die Vorinstanz zu Recht keine Unterhaltsleistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG mehr berücksichtigt. Der vorinstanzlich ermittelte EL-Anspruch ab 1. Mai 2016 von Fr. 326.-- pro Monat entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und hält einer Überprüfung stand. Indem die Ausgleichskasse bis anhin zusätzlich zur ausbezahlten – EL-rechtlich nicht relevanten – IV- Kinderrente von Fr. 790.-- auf der Ausgabenseite Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.-- pro Monat berücksichtigte, wendete sie das Gesetz unrichtig an. Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellten, sind regelmässig von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die aus der Neuberechnung resultierende Rückforderung der EL betreffend die Monate Juni bis November 2016 in Höhe von insgesamt Fr. 5‘250.-- zu Recht erfolgt. 7.2 Vorliegend korrigierte die Ausgleichskasse den Anspruch des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 insofern, als sie die monatlichen EL mit Wirkung ab 1. Mai 2016 auf Fr. 326.-- festsetzte und zu viel bezogene EL für die Zeit von Mai bis November 2016 in Höhe von Fr. 5‘250.-- zurückforderte. In Anbetracht der zweifellosen Unrichtigkeit der bisherigen EL und der Rechtsprechung, wonach der Entscheid über die Wiedererwägung dem Versicherungsträger überlassen bleibt und es ihm frei steht, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden (vgl. BGE 119 V 187 f.), ist das Vorgehen der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht – auch unter Berücksichtigung des ihr diesbezüglich zukommenden Ermessens – nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist aber darauf aufmerksam zu machen, dass er die Möglichkeit hat, mit einem schriftlichen Erlassgesuch an die Ausgleichskasse zu gelangen. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV ist ein solches Gesuch zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Bei jenem Entscheid wird gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG von Bedeutung sein, ob er die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Erlassvoraussetzungen zu berufen vermag hätte die Ausgleichskasse zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforderung mit den weiterhin auszurichtenden Leistungen verrechnet werden kann. 8. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspacheentscheid vom 24. Januar 2017 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 9. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht