Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. Dezember 2017 (745 17 324 / 333) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Kein Erlass der Rückforderung, da es an der Voraussetzung der Gutgläubigkeit fehlt.
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin i.V. Anna Studinger
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass einer Rückforderung
A.1 Die 1970 geborene B.____ ist die Ehefrau vom 1964 geborenen A.____. Sie bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). B.____ ist körperlich nicht dazu in der Lage ihre Interessen nach aussen zu vertreten, daher ist ihr Ehemann bevollmächtigt, sie gegenüber Behörden zu vertreten. Am 26. April 2017 leitete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) bei B.____ die periodische Überprüfung der EL ein. Die am 15. Juni 2017 eingereichten Unterlagen zeigten, dass die Ehepartner seit Februar 2015 zusammenlebten. Daraufhin wurde die EL rückwirkend per Februar 2015 neu be-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnet und mit Verfügung vom 25. August 2017 neu festgesetzt. Die bis dahin – aufgrund der Annahme des Getrenntlebens – zu viel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 17'535.-- wurden zurückgefordert. A.2 Am 30. August 2017 stellte A.____ ein Gesuch um Erlass der am 25. August 2017 verfügten Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 17'535.--, welches die Ausgleichskasse mit Erlassverfügung vom 8. September 2017 ablehnte. Die am 14. September 2017 erhobene Einsprache wies die Ausgleichkasse mit Entscheid vom 20. September 2017 mit der Begründung ab, der gute Glaube sei nicht gegeben. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 26. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit 1999 seine Frau pflege und ihn diese andauernde Belastung an den Rand seiner Kräfte gebracht habe. Aufgrund seiner Überbelastung habe er versäumt, das Zusammenziehen zu melden. Bei der Revision der EL habe er pflichtgemäss angegeben, dass er seinen Wohnsitz zu seiner Ehefrau nach C.____ gewechselt habe. C. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass vorliegend für einen Erlass neben der grossen finanziellen Härte – die mit Bezug von EL gegeben sei – kumulativ auch der gute Glaube vorausgesetzt werde, welcher aufgrund der Meldepflichtverletzung nicht gegeben sei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form [Laienbeschwerde] und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vom 26. September 2017 einzutreten ist. 2. Soweit eine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse nicht gemeldet wird, wird die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 18 zu Art. 31). Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auch auf Rückforderungen im Bereich der EL anwendbar ist. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 2.1 Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde vom 26. September 2017 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 20. September 2017, mit welchem der Erlass der Rückerstattungsschuld für zu Unrecht bezogene EL in Höhe von Fr. 17'535.-- abgelehnt wurde. Die Unrechtmässigkeit der Leistung wird nicht bestritten. Auch betrachtet die Ausgleichskasse das Vorliegen der grossen Härte mit dem Bezug von EL als gegeben. Es gilt allerdings zu beachten, dass ein möglicher Erlass der Rückforderung kumulativ zur grossen Härte voraussetzt, dass die rückerstattungspflichtige Person beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig war. Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld aufgrund des guten Glaubens hätte erlassen werden müssen. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen, ob er vorliegt, muss aber trotzdem im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil H. des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt anwendet (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Bern 1988, S. 781, N 41 zu Art. 95, mit weiteren Hinweisen). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 199 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 176 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis). 3. Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4; 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). 3.1 Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder beteiligten Familienmitgliedern Meldung zu machen ist. Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (KIESER, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 31). Auf eine Anpassung kann gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV verzichtet werden, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.-- pro Jahr beträgt. Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach deren Eintritt zu erfolgen und besteht in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a). 3.2 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, die der betreffenden Person bekannt sind und um deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch sie wissen müsste (KIESER, a.a.O., N 11 zu Art. 31 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten in Form einer Handlung oder Unterlassung voraus. Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt leichte Fahrlässigkeit für eine Verletzung der Meldepflicht (BGE 112 V 97 E. 2a), allerdings kann sich die versicherte Person auch bei einer leichten Meldepflichtverletzung auf den guten Glauben berufen (vgl. E. 3 hiervor). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, welche den guten Glauben entfallen lässt, ist auszugehen, wenn die leistungsbeziehende Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Der rückerstat-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungspflichtigen Person sind Verhalten und Kenntnisse des Vertreters anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 105). 4. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 30. August 2017 (Erlassgesuch) geltend, dass er auf die Verfügung vom 25. August 2017 betreffend Leistungsrückerstattung mit grossem Schrecken reagiert habe. Aufgrund seiner eigenen und der Krankheit seiner Frau habe er sich nicht früher bei der Ausgleichkasse für eine Neuberechnung gemeldet. Bis anhin sei er davon ausgegangen, dass wenn sich ein Ehepaar bei der Ausgleichkasse melde, sich die Leistungen eher erhöhen als reduzieren würden. Gleichzeitig bat der Beschwerdeführer inständig um Erlass der Rückforderung. Aufgrund eines Spitalaufenthaltes in D.____ habe er immer noch eine Restschuld von fast einer halben Million Franken. Am 14. September 2017 reagierte der Beschwerdeführer auf die Abweisung des Erlassgesuchs und erklärte der Ausgleichkasse, wie es zu dem Versäumnis kam. Seit bald 18 Jahren kümmere er sich alleine um seine pflegebedürftige Ehefrau, was seinen Alltag komplett verändert habe und Fristen von Behörden in den Hintergrund habe treten lassen. Er selbst habe durch die andauernde Belastung bereits drei Selbstmordversuche hinter sich, müsse schauen, dass er sich "über Wasser halten" könne und sei darum auch zu 53 % invalid. Es sei vielleicht nachvollziehbar, dass er sich in dieser Situation nicht zuerst an Fristen erinnere und um diese kümmere. 5. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die Ausgleichskasse umgehend über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Da er seit Februar 2015 mit seiner Ehefrau zusammenlebe und eine Meldung dieser Änderung bis zur Revision im Jahr 2017 nicht erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt. Es werde im Anhang an jede Verfügung des Versicherers auf die Erfüllung der Meldepflicht hingewiesen, sogar sei aufgelistet, welche konkreten Änderungen dieser Meldepflicht unterliegen. Da eine Meldepflichtverletzung vorliegen würde, könne nicht mehr von Gutgläubigkeit ausgegangen werden. Es hätte dem Versicherten klar sein müssen, dass das Zusammenziehen zu einer Veränderung der EL führen würde. Obwohl die Beschwerdegegnerin durchaus Verständnis für die schwierige Lage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufbringe, könne diese ihn nicht von seinen rechtlichen Verpflichtungen entbinden. In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf, dass der Beschwerdeführer die Meldung auch mündlich hätte machen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss notierten Telefongesprächen im Jahr 2015 mit der Beitragsabteilung bezüglich der selbstständigen Erwerbstätigkeit gesprochen habe, zeige dass ihm dies auch möglich gewesen wäre. Zudem sei es ihm zu dieser Zeit trotz allem möglich gewesen eine Anmeldung als Selbständigerwerbender und eine Anmeldung für Betreuungsgutschriften einzureichen. 6. Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer sicherlich keine böswillige Absicht unterstellt werden. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass das Zusammenziehen zu melden war und somit eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Jede EL-Verfügung enthält im Anhang eine Auflistung "Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse". Ziffer 3 lautet: Wohngemeinschaft: Veränderung der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anzahl Personen in der Wohnung. Gemäss einleitendem Satz sind diese geänderten Verhältnisse der Ausgleichskasse unverzüglich zu melden. Der Beschwerdeführer wurde demnach klar darauf hingewiesen, dass das Zusammenziehen mit seiner Ehefrau meldepflichtig ist und den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge hat. Angesichts dieser Hinweise in den jeweiligen EL-Verfügungen hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sein Wohnsitzwechsel zu seiner Ehefrau unverzüglich hätte gemeldet werden müssen. Ein Hinweis auf eine Meldepflicht schliesst den guten Glauben regelmässig aus, es sei denn es liegen besondere Umstände vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, 8C_1/2007, E. 2.2). Das Vorliegen besonderer Umstände ist namentlich dann gegeben, wenn die zur Meldung verpflichtete Person – zumindest im betreffenden Zeitraum – urteilsunfähig ist (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 96). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf das Bejahen des guten Glaubens als restriktiv zu bezeichnen (vgl. DOMINIK SENNHAUSER, Gutglaubensschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG: Toter Buchstabe?, in: Jusletter 25. November 2013). Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Lage. Jedoch spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in anderen Belangen offensichtlich seinen Pflichten nachkommen konnte, namentlich im relevanten Zeitpunkt eine "Anmeldung Einzelfirma" (27. Februar 2015) und eine "Anmeldung Selbständigerwerbende" (27. Februar 2015) ausfüllen und der SVA Basel-Landschaft einreichen konnte, dafür, dass es ihm – bei allem Verständnis für die sicherlich schwierige persönliche Situation – hätte bewusst sein müssen, dass er das Zusammenziehen hätte melden müssen und es ihm somit auch zumutbar gewesen wäre, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, indem er die Ausgleichskasse nicht unverzüglich über das Zusammenziehen/den gemeinsamen Wohnsitz informiert hat. Weil die Ausgleichskasse die EL nicht rechtzeitig an die neuen Umstände anpassen konnte, hat sie ab Februar 2015 der Ehefrau des Beschwerdeführers zu hohe EL ausgerichtet bzw. hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zu hohe EL bezogen. Der Erlass kann nicht gewährt werden, da es an der Voraussetzung der Gutgläubigkeit fehlt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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