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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.11.2017 745 17 238 / 310

23. November 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,063 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. November 2017 (745 17 238 / 310) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Anpassung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen infolge Erwerbsausfalls; Meldepflichtverletzung wegen verspäteter Meldung des Lohnausfalls

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1960 geborene A.____ bezieht seit 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen (EL). Nach Zustellung des Lohnausweises für das Jahr 2016 (Eingang bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse): 19. Dezember 2016), auf welchem der Austritt von A.____ aus dem Familienunternehmen B.____ per November 2016 mitgeteilt wurde, berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch neu. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er infolge Erwerbausfalls ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf erhöhte EL von monatlich Fr. 3‘339.-- habe. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 er-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärte sich der Versicherte mit der Neuberechnung nicht einverstanden. Er machte geltend, dass er bereits ab Sommer 2017 keinen Lohn mehr erhalten habe. Die Ausgleichskasse forderte ihn in der Folge mit Schreiben vom 2. Februar 2017 auf, die Lohnabrechnungen für die Monate März bis November 2016 inkl. Belege der Lohnüberweisungen einzureichen. Nach Eingang der verlangten Unterlagen stellte die Ausgleichskasse fest, dass der Versicherte gegenüber seiner Arbeitgeberin Lohnforderungen ab Juli 2016 hat. Sie forderte ihn in der Folge auf, die Lohnausstände bei der Arbeitgeberin geltend zu machen. Der Versicherte informierte am 21. Februar 2017 die Ausgleichskasse, dass seine Arbeitgeberin in Konkurs sei und er seine ausstehenden Löhne nicht mehr einfordern könne. Daraufhin verwies die Ausgleichskasse den Versicherten mit Schreiben vom 23. Februar 2017 an die kantonale Arbeitslosenkasse, um dort einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend zu machen. Am 28. Februar 2017 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass er aufgrund seiner finanziellen Beteiligung an der Firma keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. In der Stellungnahme vom 2. März 2017 stellte sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, dass der Versicherte sie verspätet über die Lohnausfälle in Kenntnis gesetzt habe. Infolge Verletzung der Meldepflicht könne keine rückwirkende Neuberechnung ab Juli 2016 vorgenommen werden. Daran hielt die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 1. Mai 2017 fest. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. Juni 2017 ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. August 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Juni 2017 seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, dass er den Lohnausfall nicht habe früher melden können, weshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege. Es sei deshalb rückwirkend eine Neuberechnung vorzunehmen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2017 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass sie erst mit Eingang des Lohnausweises am 19. Dezember 2016 Kenntnis von den Lohnausfällen ab Mitte 2016 gehabt habe. Sie habe deshalb zu Recht keine rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs per Juli 2016 vorgenommen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte Anspruch auf EL hat und die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten ab Juli 2016 keinen Lohn mehr bezahlte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse zu Recht wegen verspäteter Meldung erst ab Dezember 2016 und somit 5 Monate nach Lohnausfall eine Neuberechnung vornahm. 2.2 Nach der in Art. 24 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. c). Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden. 2.4 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2016) hält in Rz. 3642.02 zur im vorliegenden Fall relevanten Fragestellung Folgendes fest: "Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Ausgaben (z.B. richterliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) oder Verminderung der Einnahmen (z.B. rückwirkende Herabsetzung einer BV-Rente) sind die jährlichen EL rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse anzupassen und auszurichten, sofern die EL-beziehende Person die Änderung unmittelbar, nachdem sie davon Kenntnis hatte oder haben konnte, meldet." Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). In der soeben zitierten Bestimmung der WEL wird auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) vom 22. April 2005, P 51/04, hingewiesen. In der Erwägung 2.4 dieses Urteils wird wiederum ausgeführt, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E. 2c zukommenden Bedeutung des Ausschlusses einer Nachzahlung) gehe davon aus, dass Änderungen im Sachverhalt "unverzüglich" gemeldet würden. 2.5 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der B.____ am 1. September 2016 per 30. November 2016 aufgelöst. Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Versicherte Gesellschafter der B.____ mit Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien war. Weiter steht fest, dass sich die ehemalige Arbeitgeberin damals in einer schwierigen finanziellen Lage befand. Nicht zuletzt aus diesem Grund erfolgte die letzte Lohnzahlung an den Versicherten am 23. September 2016 für den Monat Juni 2016 (vgl. Lohnausweis vom 19. Dezember 2016). Gemäss Handelsregisterauszug wurde die B.____ Anfang Dezember 2016 infolge Ausscheidens der Gesellschafter aus dem Handelsregister gelöscht. Der Versicherte führte das Geschäft ab 8. Dezember 2016 als Einzelunternehmen weiter. Rund einen Monat später am 12. Januar 2017 wurde über das Einzelunternehmen der Konkurs eröffnet. Nach Abschluss des Konkursverfahrens erfolgte die Löschung des Unternehmens von Amtes wegen (vgl. Handelsregisterauszug, online: www.zefix.admin.ch/de/search/entity/welcome). Aufgrund dieser Umstände ist festzustellen, dass die Einkommensverhältnisse des Versicherten infolge Lohnausfalls ab Juli 2016 verändert haben. Demgemäss ist der EL-Anspruch gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV anzupassen. Dies wird vom Versicherten auch nicht bestritten. Streitig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt die Veränderung der Einkommenssituation des Versicherten zu berücksichtigen ist. 3.2 Der Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, es ergebe sich aus den Akten, dass er die Lohnausfälle von Juli bis November 2016 rechtzeitig und nicht gemäss Ansicht der Ausgleichskasse verspätet gemeldet habe. Im Juli 2016 habe er nicht ahnen können, dass seine ehemalige Arbeitgeberin Konkurs gehe und die ausstehenden Monatslöhne nicht mehr nachzahlen könne. Als er die Kündigung Anfang September 2016 erhalten habe, sei ihm noch die Nachzahlung seiner Löhne versprochen worden. Erst mit der Zustellung des Lohnausweises im Dezember 2016 habe er gemerkt, dass keine Lohnzahlungen mehr erfolgen würden. Da er veränderte Einkommensverhältnisse erst melden müsse, wenn der Lohn tatsächlich ausfalle, könne ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine Meldepflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn eine versicherte Person unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit eine Veränderung der Einkommensverhältnisse erkennen musste (vgl. Erwägung 2.4). Als Gesellschafter einer kleinen, überschaubaren Firma

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss der Versicherte wissen oder es darf erwartet werden, dass er die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens kennt und den Überblick über alle wesentlichen Belange hat, unabhängig davon, ob die Geschäfte weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert wurden oder nicht. Er hätte demnach wissen müssen, dass die finanzielle Lage seiner ehemaligen Arbeitgeberin angespannt war. Mit Erhalt der Kündigung Anfang September 2016 war für ihn erkennbar, dass die Weiterführung des Unternehmens unsicher war und dass die ausstehenden Lohnzahlungen wahrscheinlich nicht mehr geleistet werden können. Auf die Lohnzahlungsversprechen durfte er im guten Treuen nicht mehr vertrauen. Spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung hätte er den Wegfall seines Erwerbseinkommens umgehend der Ausgleichskasse melden müssen. Gemäss den Akten erlangte die Ausgleichskasse jedoch erstmals am 19. Dezember 2016 Kenntnis davon, als der Versicherte seinen Lohnausweis am Empfang der Ausgleichskasse abgab. Zwar teilte er bereits mit einem an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 2016 mit, dass die B.____, welches seinen beiden Söhnen gehöre, aufgelöst werde. Er erwähnte jedoch in diesem Schreiben nicht, dass seine damaligen Löhne für die Monate Juni, Juli, August und September 2016 (noch) nicht bezahlt worden seien. Entsprechendes geht auch aus den Schreiben der B.____ vom 7. November 2016 und des Versicherten vom 21. November 2016 nicht hervor. Daran ändert auch das mit der Beschwerde vom 12. August 2017 eingereichte Schreiben vom 31. Oktober 2016 nichts, wonach er seine ehemalige Arbeitgeberin zur Zahlung der Lohnausstände aufforderte. Denn dieses Schreiben war an die B.____ gerichtet; eine Kopie wurde der Ausgleichskasse gemäss den Akten nicht zugestellt. Dies wird vom Versicherten auch nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte die Lohnausfälle für die Zeit von Juli bis November 2016 erstmals mit der Einreichung des Lohnausweises am 19. Dezember 2016 und somit verspätet der Ausgleichskasse meldete. Die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2017 bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 ist somit nicht zu beanstanden. Die Ausgleichskasse berücksichtigte demzufolge zu Recht einen Erwerbsaufall erst ab Dezember 2016. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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