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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.11.2016 745 16 70/289

4. November 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,047 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen Die Pflegeheimrechnungen der Beschwerdeführerin sind von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Unrecht nicht als Schuld berücksichtigt worden.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. November 2016 (745 16 70 / 289) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Pflegeheimrechnungen der Beschwerdeführerin sind von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Unrecht nicht als Schuld berücksichtigt worden.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Mit Verfügung vom 20. November 2015 forderte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) von der 1996 geborenen A.____ bereits bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 676.-- zurück. Der Entscheid der Ausgleichskasse wurde damit begründet, dass die durch die Versicherte anfangs November 2015 eingereichten Unterlagen eine Neuberechnung – infolge Anpassung des Vermögens und der Miete ab 1. Juli 2015 – erfordert hätten. Gegen die Verfügung vom 20. November 2015 erhob A.____, vertreten durch Beistand B.____, Einsprache bei der Ausgleichskasse. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, dass die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnkosten gemäss dem bestehenden Mietvertrag zu berechnen seien. Zudem beantragte die Versicherte, dass bei der Berechnung kein Vermögensverzehr anzurechnen sei. Mit Entscheid vom 29. Januar 2016 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten insoweit teilweise gut, als sie das geltend gemachte Sparguthaben per 31. Dezember 2015 gemäss den eingereichten Bankauszügen berücksichtigte und den Betrag der Ergänzungsleistung per Januar 2016 entsprechend anpasste. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob A.____, wiederum vertreten durch ihren Beistand, am 26. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, der Entscheid sei aufzuheben, und es sei für das Jahr 2015 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein Vermögensverzehr anzurechnen. Die Schulden gegenüber dem Pflegeheim C.____ AG (Pflegeheim) seien vom Kontosaldo per 31. Dezember 2014 abzuziehen. Somit habe das um die Kreditoren bereinigte Vermögen der Beschwerdeführerin per Ende 2014 Fr. 25‘167.-- betragen. Der für eine Anrechnung eines Vermögensverzehrs erforderliche Grenzwert von Fr. 37'500.-- sei somit offensichtlich nicht gegeben. Folglich sei auf eine Reduktion der Ergänzungsleistungen zu verzichten. Bezüglich der Kosten seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten und eine angemessene Parteientschädigung aufzuerlegen. C. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Schulden gegenüber dem Pflegeheim nicht vom Kontosaldo per 31. Dezember 2014 abzuziehen seien. Das massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin habe per Ende 2014 somit Fr. 67‘485.-betragen, was die Anrechnung eines Vermögensverzehrs rechtfertige.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Nach Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 haben Volljährige, die unter umfassender Beistandschaft stehen, ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vor-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 26. Februar 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert im Umfang des anrechenbaren Vermögensverzehrs auf Fr. 1‘999.--, sodass die Sache präsidial zu entscheiden ist. 2. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die verfügende Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.1 Zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen das Vermögen und die jährliche Ergänzungsleistung (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 339). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Beitrag für den allgemeinen Lebensbedarf werden bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 19‘290.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) anerkannt. Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten, und der vereinbarte Mietzins ist als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011], Rz. 3231). 3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren nahm die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Wohn- und Mietkosten ab Juli 2015 gestützt auf die in der Steuererklärung der Eltern ausgewiesenen Mietzinseinnahmen der Liegenschaft vor. Die Versicherte machte in ihrer Einsprache geltend, es sei vom Mietzins gemäss Mietvertrag auszugehen. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Mietzins sei übersetzt. Zudem seien keine Unterlagen eingereicht worden, welche die effektiven Mietzinsausgaben belegen würden. Es ist festzustellen, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorstehenden Beschwerdeverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass der Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde. Wie die Versicherte in ihrer Einsprache zwar zu Recht geltend gemacht hatte, hat die Beschwerdegegnerin die Feststellung des übersetzten Mietzinses nicht begründet. Die Frage, ob sie damit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihre Begründungspflicht verletzt hat und die ursprünglich angefochtene Verfügung deshalb aus formellen Gründen aufzuheben gewesen wäre, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da so oder anders kumulativ auch ein Nachweis betreffend die tatsächlichen Mietzinszahlungen vorliegen muss. Ein solcher Nachweis liegt aber weder in den vorinstanzlichen Akten, noch wurde ein solcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren erbracht. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Wohn- und Mietkosten ist in diese Hinsicht folglich nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen ist jedoch die Höhe des Vermögens, das der Berechnung der Ergänzungsleistungen zugrunde zu legen ist. Dabei ist streitig, ob die Schulden der Beschwerdeführerin für die Berechnung des anrechenbaren Vermögens per 31. Dezember 2014 zu berücksichtigen sind. 4.1 Massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Da Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, werden sämtliche Vermögenswerte, über die frei und ungeschmälert verfügt werden kann, zum anrechenbaren Vermögen gezählt (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 4 Rz. 13 und Art. 11 Rz. 352; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 9C_232/2014, E. 1). Dazu gehören unter anderem die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (sog. Vermögensverzehr; Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Rz. 3443.05 der WEL verdeutlicht dabei, dass zur Berechnung des Reinvermögens jeweils die nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen sind. 4.2 Die Anrechnung eines Vermögensverzehrs bezweckt, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen einen Teil ihres (Rein-)Vermögens zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 354 mit Hinweis auf BGE 127 V 369 f. E. 5a; AHI-Praxis 4/2004, S. 191, E. 3.2.3; AHI- Praxis 6/2001, S. 291 f., E. 4b). Die Anrechnung eines Vermögensverzehrs erlaubt es in der Folge, den Ergänzungsleistungsbezüger dazu anzuhalten, vorrangig sein frei verfügbares Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs zu verbrauchen und allfällige Ergänzungsleistungen nur subsidiär zu beziehen. Es handelt sich nicht wie bei den übrigen Einnahmen um von aussen zufliessende Mittel, sondern um ein eigentliches „Aufbrauchen von Vorräten“ (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015, EL 2013/70, E.1.1). Der Vermögensverzehr stellt somit eine fiktive Einnahme dar, nämlich einen Teil des Wertes des Vermögens, der als Einnahme angerechnet wird (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 353).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Bei der Berechnung des Vermögensverzehrs ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 67‘485.-- aus, wobei sie auf das Sparguthaben der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 abstellte. Nach Abzug des Freibetrages in der Höhe von Fr. 37‘500.-- verblieb ein anrechenbares Vermögen in der Höhe von Fr. 29‘985.--. Ein Fünfzehntel davon bzw. Fr. 1‘999.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) rechnete sie anschliessend als Vermögensverzehr zu den anrechenbaren Einnahmen hinzu. Hinsichtlich der Berechnung des anrechenbaren Vermögens stellt sich die Beschwerdeführerin dagegen auf den Standpunkt, dass die Schulden gegenüber dem Pflegeheim vom Sparguthaben per 31. Dezember 2014 abzuziehen seien. Da das soweit bereinigte Vermögen nur noch Fr. 25‘167.-- betrage, falle es unter den für einen Vermögensverzehr massgebenden Grenzbetrag von Fr. 37‘500.--, weshalb auf die Anrechnung eines Vermögensverzehrs zu verzichten sei. 5.2 Zur Beurteilung des Vermögensstandes hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 ELV auf den Stichtag vom 31. Dezember 2014 abgestellt. Der Saldo des Sparkontos an diesem Tag kann jedoch nicht ohne weiteres mit dem Vermögensstand gleichgesetzt werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Es gebietet sich ein Blick auf die konkreten Vermögensverhältnisse und -änderungen im Laufe des für die Anspruchsberechtigung massgebenden Vorjahres. Zu Beginn der Anspruchsberechtigung bzw. am 9. April 2014 betrug der Stand des einzigen Kontos der Beschwerdeführerin Fr. 20‘145.60 (vgl. Beilage 5 der Beschwerdeführerin). Ab April 2014 verzeichnet der Kontoauszug sodann jeden Monat die Gutschriften der Ausgleichskasse, bestehend aus den monatlichen Rentenzahlungen und einer Hilflosenentschädigung. Die Ergänzungsleistungen wurden ab Juli 2014 ausgerichtet mit einer Nachzahlung für die Monate April bis Juli zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Weitere Gutschriften finden sich nicht. Die erste Kontobelastung nach April 2014 erfolgte am 29. August 2014. Dabei handelte es sich um einen Vergütungsauftrag zu Gunsten des Pflegeheims in der Höhe von Fr. 45‘000.--. Der Kontosaldo reduzierte sich in der Folge auf Fr. 29‘187.60. Danach stieg der Saldo aufgrund der monatlichen Vergütungen der Ausgleichskasse wieder an. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin am 24. Dezember 2014 versucht, zwei Zahlungen an das Pflegeheim in der Höhe von Fr. 33‘647.90 (Rechnungen für August – November) und Fr. 8‘500.- (Teilzahlung für Dezember) auszulösen, welche aufgrund eines technischen Übermittlungsfehlers wieder zurückgeleitet wurden. Am 31. Dezember 2014 verzeichnete das Konto deshalb einen Saldo in der Höhe von Fr. 67‘485.--, den die Beschwerdegegnerin schliesslich als Basis für die Berechnung des anrechenbaren Vermögens bzw. eines daraus resultierenden Vermögensverzehrs verwendete (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.3 Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie im Jahre 2014 neben den Vergütungen der Beschwerdegegnerin über keine weiteren Einnahmen verfügt hat. Die beiden einzigen, in der Zeit ab 9. April 2014 ausgewiesenen Kontobelastungen dienten ausschliesslich der Begleichung der Pflegeheimrechnungen. Anstatt diese monatlich zu begleichen, sammelte die Beschwerdeführerin mehrere Rechnungen, um diese dann als Gesamtsumme einzuzahlen. Der Geld- bzw. Vermögensfluss der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 zeichnete sich folglich dadurch aus, dass sie die monatlich kumulierten Einnahmen der Ausgleichskasse ausschliesslich zur Bezahlung ihrer heimbezogenen Lebenshaltungskosten verwendete. Ihre Einnahmen im 2014 waren zur Zahlung der Pflegeheimrechnun-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen „reserviert“ und an diesen Zweck gebunden. Ihr einziges Konto diente in diesem Sinne lediglich als Kontokorrent. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 im Wesentlichen von den Zahlungen der Ausgleichskasse lebte und weder eigenes Vermögen für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verwendete noch Vermögen in einem Ausmass äufnen konnte, welches für den Grenzbetrag relevant wäre. 6.1 Die Anrechnung eines Vermögensverzehrs bezweckt, dass Versicherte zunächst bis zu einem Grenzbetrag ihr Erspartes aufbrauchen, bevor sie subsidiär Ergänzungsleistungen beziehen (vgl. E. 4.2 hiervor). Wenn die Beschwerdegegnerin nun als Basis der Berechnung des Vermögensverzehrs auf den Kontosaldo inklusive der Schulden, d.h. auf ein Vermögen in der Höhe von Fr. 67‘485.-- abstellt, widerspricht dies zunächst dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und der Weisung in Rz. 3443.05 der WEL, welche beide verdeutlichen, dass bei der Berechnung des Vermögensverzehrs auf das Reinvermögen und nicht auf das rohe Vermögen abzustellen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den Hintergrund und Zweck der Anrechnung eines Vermögensverzehrs verkennt die Beschwerdegegnerin somit, dass das auf dem Konto per 31. Dezember 2014 vorhandene Geld grösstenteils dazu bestimmt war, die Pflegeheimrechnungen des Jahres 2014 zu begleichen (vgl. E. 5.3 hiervor). Der wesentliche Grund warum das Guthaben auf ihrem Sparkonto im erwähnten Ausmass bis Ende 2014 gestiegen war, liegt mit anderen Worten darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulden gegenüber dem Pflegeheim nicht mit der gleichen Regelmässigkeit beglichen hat, mit welcher sie die Gutschriften zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten von der Ausgleichskasse erhalten hat. Hätte die Beschwerdeführerin ihre Pflegeheimrechnungen hingegen monatlich regelmässig bezahlt, hätte sie per 31. Dezember 2014 ein weitaus geringeres Sparguthaben auf ihrem Konto verzeichnet. Dies hätte einen Einfluss auf das anrechenbare Vermögen bzw. den Vermögensverzehr, mit der Folge, dass der Beschwerdeführerin weniger Einnahmen angerechnet worden wären und sie somit Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen gehabt hätte. Aus diesem Vergleich wird ersichtlich, dass bezüglich der Fr. 67‘485.--, welche die Beschwerdegegnerin als Vermögen per 31. Dezember 2014 berücksichtigte, nicht von Erspartem, über welches die Beschwerdeführerin frei und ungeschmälert verfügen bzw. zehren kann, gesprochen werden kann. Es ist vielmehr das Gegenteil der Fall: Die Beschwerdeführerin verfügt über kein massgebendes Vermögen, auf welches sie noch vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen zur Deckung der Lebenskosten zurückgreifen könnte. Zur Berechnung des anrechenbaren Vermögens ist somit in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut und mit Rücksicht auf den Zweck des Vermögensverzehrs vom Reinvermögen der Versicherten per Ende 2014 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008). 6.2 Dass sich im vorliegenden Fall der Abzug der Pflegeheimschulden vom Sparguthaben per 31. Dezember 2014 aufdrängt, wird umso deutlicher, wenn man in Betracht zieht, dass die Begleichung der Schulden im vorliegenden Fall aufgrund eines technischen Übermittlungsfehlers am 24. Dezember 2014 fehlgeschlagen ist. Wäre die Zahlung über insgesamt Fr. 42‘147.90 per E-Banking Auftrag korrekt übermittelt worden, hätte der Kontostand Ende 2014 bzw. am 1. Januar 2015 lediglich Fr. 25‘337.15 betragen. Nach Abzug des Freibetrags in der Höhe von Fr. 37‘500.-- wäre es folglich zu keiner Anrechnung eines Vermögensverzehrs gekommen, und die Beschwerdeführerin hätte somit Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen gehabt. Im

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinblick auf den existenzsichernden Zweck der Ergänzungsleistungen ist aber nicht ersichtlich, warum der Ergänzungsleistungsbezüger, der seine Schulden unregelmässig oder verspätet bezahlt oder gar wie vorliegend die beabsichtigte Zahlung an einem technischen Problem scheitert, schlechter gestellt werden soll als derjenige, der seine Schulden regelmässig bezahlt und somit seinen Kontostand laufend verringert. 7. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, nichts zu ändern. Zunächst lagen diesem Urteil bedeutende und vor allem komplexe Vermögensverhältnisse zugrunde mit der Folge, dass ein allfälliger Geldfluss zwischen den Konten und verschiedenen Anlageformen nicht ohne weiteres überblickt werden konnte (E. 5.2.1). Zum anderen darf kein falscher Schluss gezogen werden aus dem im Urteil genannten Grundsatz, wonach Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von den Ergänzungsleistungen als gedeckt gelten, d.h. damit zu bezahlen sind, was eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden am Ende des Jahres ausschliesse (E. 6.1). Dieser Grundsatz soll klarstellen, dass anerkannte Ausgaben für ein und denselben Zeitraum von den Ergänzungsleistungen nicht zweimal gedeckt werden, wovon im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann. Die strittige Berechnung würde vielmehr dazu führen, dass (im Ausmass des angerechneten Vermögensverzehrs) anerkannte Ausgaben für das Jahr 2015 mit Ergänzungsleistungen gedeckt würden, die für die anerkannten Ausgaben des Jahres 2014 ausgerichtet wurden, am Stichtag noch auf dem Sparkonto der Beschwerdeführerin lagen, aber zum anerkannten Zweck verwendet werden müssen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2015 eine Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Versicherten vorzunehmen. Dabei hat sie bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens die Pflegeheimrechnungen, welche die Heimleistungen für das Jahr 2014 betreffen, vom Sparguthaben per 31. Dezember 2014 abzuziehen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind (vgl. § 4 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar obsiegt. Da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind demnach wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 29. Januar 2016 aufzuheben ist und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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