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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.01.2017 745 16 285/07

12. Januar 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,711 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen Rückweisung zur Neuberechnung des EL-Anspruchs

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Januar 2017 (745 16 285 / 07) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Rückweisung zur Neuberechnung des EL-Anspruchs

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christoph Nertz, Rechtsanwalt und Notar, Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____ ist Bezüger einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zusätzlich richtet ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente aus. In der EL-Verfügung vom 1. Januar 2013 hatte die Ausgleichskasse Wohn-/ Mietkosten des Versicherten, der damals zusammen mit seinen Eltern in einem Einfamilienhaus in B.____ gewohnt hatte, von Fr. 14‘064.-- pro Jahr ermittelt. Davon berücksichtigte sie den gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- bei der EL-Berechnung als anerkannte Ausgaben.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im April 2015 zügelte der Versicherte mit seinen Eltern nach C.____ in eine aus zwei Neubauwohnungen miteinander verbundene und zusammengebaute Wohnung. Diese ist von den Eltern erworben und in der Folge per Schenkung auf A.____ übertragen worden, wobei sich die Eltern die lebenslange Nutzniessung an der Liegenschaft haben einräumen lassen. Dieser Wohnortwechsel führte zu einer Revision der Ergänzungsleistungen des Versicherten. Im Rahmen ihrer Neuberechnung berücksichtigte die Ausgleichskasse anrechenbare Wohn-/ Mietkosten des Versicherten von Fr. 11‘119.-- pro Jahr. Dabei ging sie von einem Mietzins von Fr. 31‘676.-- und Nebenkosten von Fr. 1‘680.--, also von Gesamtkosten von Fr. 33‘356.-- aus, von denen sie einen Betrag von Fr. 22‘237.-- als Anteile der die Liegenschaft mitbewohnenden Eltern abzog. Aufgrund ihrer Neuberechnung setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. Juni 2016 die monatlichen Ergänzungsleistungen von A.____ ab 1. Januar 2016 auf Fr. 1‘009.-- fest. Da sie dem Versicherten seit Januar 2016 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘183.-- ausgerichtet hatte, verpflichtete die Ausgleichskasse A.___ in der genannten Verfügung vom 9. Juni 2016 zudem zur Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘044.-- (6 Monate à Fr. 174.--). Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Nertz, am 8. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte das Kantonsgericht der Ausgleichskasse mit, man habe bei der Durchsicht der Akten festgestellt, dass die Berechnung des Eigenmietwerts des Wohnobjekts des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gemeinde D.____ vorgenommen worden sei. Die Ausgleichskasse wurde deshalb gebeten, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. November 2016 kam die Ausgleichskasse diesem Ersuchen nach. Sie bestätigte, dass der Eigenmietwert des Wohnobjekts des Beschwerdeführers fälschlicherweise auf der Basis der Ansätze der Gemeinde D.____ statt auf denjenigen der Gemeinde C.____ ermittelt worden sei. Man habe deshalb eine Neuberechnung des Eigenmietwerts vorgenommen, wobei man zu einem Ergebnis von Fr. 35‘729.-- gelangt sei. Dieser Wert sei höher als der in der EL- Verfügung vom 9. Juni 2016 angerechnete Eigenmietwert von Fr. 31‘676.--. E. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht am 28. Oktober 2016 darüber orientiert, dass die Ausgleichskasse am 23. September 2016 erneut eine EL- Verfügung erlassen habe und dass er gegen diese Verfügung Einsprache bei der Ausgleichskasse erhoben habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 8. September 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach Massgabe der in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für alleinstehende Personen beträgt dabei Fr. 13'200.-- (Ziff. 1). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 2.2 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins, wie hiervor dargelegt, auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es genügt das gemeinsame Wohnen (BGE 142 V 303 E. 3.2). Im Entscheid 127 V 10 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) diese Regelung als gesetzmässig qualifiziert und festgestellt, die per 1. Januar 1998 in die Verordnung aufgenommene Bestimmung von Art. 16c ELV erweise sich als sachgerecht, gehe es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, zu verhindern. Daher sei als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilten (BGE 127 V 16 E. 5d).

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2.3 Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Wohnung zusteht (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2016, Randziffer [Rz] 3236.01). 3.1 Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seinen Eltern in einer Eigentumswohnung in C.____. Diese ist durch den Umbau zweier Eigentumswohnungen entstanden und sie wurde dem Beschwerdeführer von seinen Eltern als Schenkung übertragen, wobei sich diese die Nutzniessung daran vorbehalten haben. Dem Beschwerdeführer verbleibt somit das nackte Eigentum an der Wohnung. Dieses nutzniessungsbelastete nackte Eigentum an der Wohnung ist, wie die Ausgleichskasse zutreffend festhält, für die EL-Berechnung des Beschwerdeführers unbeachtlich. Laut WEL Rz. 3443.06 werden bei Liegenschaften, die sich im Eigentum der ELbeziehenden Person befinden, die jedoch mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belastet sind, welches sich auf die gesamte Liegenschaft erstreckt, Ertrag und Wert der Liegenschaft nicht angerechnet. 3.2 Ebenfalls nicht von Belang ist die den Eltern eingeräumte Nutzniessung für die Ermittlung und Anrechnung der Mietkosten des Beschwerdeführers. Deren Aufteilung hat nach der oben erwähnten Bestimmung von Art. 16c ELV zu erfolgen. Eine ungleiche Benutzung der Wohnung wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Die Aufteilung der Mietkosten hat demnach gleichmässig nach Anzahl der Personen, welche in der Wohnung leben, zu erfolgen. Die Kosten sind vorliegend demnach auf den Beschwerdeführer und seine Eltern, also auf drei Personen, aufzuteilen. 3.3 Für die Ermittlung der Mietkosten orientierte sich die Ausgleichskasse in ihrer EL- Verfügung vom 9. Juni 2016, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 bestätigte, am Eigenmietwert der beiden (ursprünglichen) Wohnungen, denn dieser entspreche, so die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, gemäss Definition dem Mietwert, den ein Eigentümer aufwenden müsste, falls er ein gleichwertiges Objekt mieten würde. Laut WEL Rz. 3433.02 ist der Mietwert einer Liegenschaft nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 ELV). Falls das kantonale Recht eine Kürzung wegen Selbstnutzung vorsieht, ist diese ausser Acht zu lassen (BGE 138 V 9). 4.1 Die Ausgleichskasse hat den Eigenmietwert der Wohnung des Beschwerdeführers anhand des “Eigenmietwertrechners“ des Kantons Basel-Landschaft ermittelt. Dabei ist sie von einem Brandlagerwert der einen Wohnung (4 ½-Zimmer) in der Höhe von Fr. 75‘168.-- und einem Brandlagerwert der zweiten Wohnung (5 ½-Zimmer) in der Höhe von Fr. 90‘437.-- ausgegangen. Auf der Basis dieser Zahlen hat sie einen massgebenden Eigenmietwert (Kanton) von Fr 31‘676.-- errechnet. Dieser Betrag bildet denn auch die Grundlage für die Bemessung der anerkannten Wohn-/Mietkosten des Beschwerdeführers in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden EL-Verfügung vom 9. Juni 2016. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass die Ausgleichskasse diese Berechnung mittels des “Eigenmietwertrechners“ des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantons Basel-Landschaft fälschlicherweise anhand der Ansätze der Gemeinde D.____ vorgenommen hat. Das Wohnobjekt des Beschwerdeführers befindet sich jedoch in der Gemeinde C.____. Auf eine entsprechende Anfrage des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2016 hin hat die Ausgleichskasse diesen Fehler in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2016 bestätigt. Gleichzeitig hat sie eine Neuberechnung des Eigenmietwertes anhand der massgebenden Ansätze der Gemeinde C.____ nachgereicht. Dabei ist sie, wie die Ausgleichskasse selber ausdrücklich festhält, zu einem höheren Betrag als dem in der EL-Verfügung vom 9. Juni 2016 berücksichtigten Eigenmietwert von Fr. 31‘676.--, nämlich neu zu einem massgebenden Eigenmietwert von Fr. 35‘729.-- gelangt. Obwohl diese (nachträgliche) Korrektur des Eigenmietwerts die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers beeinflusst, hat sich die Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme nicht zu den Auswirkungen der Neuberechnung auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geäussert. Insbesondere hat sie weder eine teilweise Gutheissung der Beschwerde noch eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und eine Rückweisung der Sache an sie zur Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers beantragt. 4.2 Die vorstehend Ausführungen zeigen, dass die EL-Verfügung samt Rückforderungsverfügung vom 9. Juni 2016 sowie der sie bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 auf einer falschen Berechnung des Eigenmietwerts beruhen, weil hierfür die für die Gemeinde D.____ massgebenden Ansätze herangezogen wurden. Das Wohnobjekt des Beschwerdeführers befindet sich jedoch in C.____. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 ist deshalb bereits aus diesem Grund aufzuheben. Für eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids spricht aber auch ein weiterer Grund: Der anhand des “Eigenmietwertrechners“ des Kantons Basel-Landschaft ermittelte Eigenmietwert stellt lediglich einen Annäherungswert dar, welcher dem Eigenmietwert, der von der Steuerverwaltung festgelegt wird, nicht entsprechen muss. Die Berechnung der Wohn-/Mietkosten, die als anerkannte Ausgaben bei der Ermittlung des EL-Anspruchs des Versicherten zu berücksichtigen sind, hat jedoch nicht auf einem “Annäherungswert“, sondern auf einem korrekt ermittelten Eigenmietwert zu basieren. Dazu ist die entsprechende (Neu-)Festlegung des aktuellen Liegenschaftswerts bzw. des Eigenmietwerts durch die Steuerverwaltung abzuwarten. Dieser dürfte in der Zwischenzeit denn auch vorliegen. 4.3 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 aufzuheben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit sie den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines korrekten Eigenmietwertes neu berechne und anschliessend über den EL-Anspruch neu verfüge. Je nach Ergebnis dieser Neuberechnung wird allenfalls auch der Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung erforderlich sein. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Beim Entscheid über die Verlegung der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Einspracheentscheid auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die Ausgleichskasse als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 13. Dezember 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6,4 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind allerdings zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken - und nicht zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ansatz von 350 Franken - zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 45.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘776.60 (6,4 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 45.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 6.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil K. des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch Urteil K. des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 8. Juli 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘776.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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