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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.07.2016 745 16 21/166

7. Juli 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,807 Wörter·~9 min·14

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen Berechnung von Ergänzungsleistungen; Überprüfung von anrechenbaren Einnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. Juli 2016 (745 16 21 / 166) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Berechnung von Ergänzungsleistungen; Überprüfung von anrechenbaren Einnahmen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____ bezieht seit dem 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente. Aufgrund einer Mietzinsanpassung per 1. Dezember 2015 nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor und teilte ihr mit Verfügung vom 20. November 2015 den neu berechneten Leistungsanspruch ab 1. Dezember 2015 mit. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 Einsprache und machte diverse Anpassungen der EL-Berechnung geltend. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2016 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und passte das Sparguthaben, die Schulden sowie das Darlehen gemäss den eingereichten Unterlagen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht respektive gemäss den Steuerbelegen an. Im Anhang zum Einspracheentscheid legte die Kasse zudem die Berechnung des EL-Anspruchs dar. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit dem als „Einsprache“ bezeichneten Schreiben vom 25. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Januar 2016 und dass ihr – in Anbetracht der seit dem 1. Januar 2014 falsch berechneten Zinserträge und der daraus resultierenden Anpassung des Vermögensertrages – eine Vergütung auszurichten sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 25. Januar 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, sodass die Sache präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164, E. 2.1, mit Hinweisen).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 12. Januar 2016 beziehungsweise die Verfügung vom 20. November 2015. Die Ausgleichskasse entschied darin lediglich über die EL ab dem 1. Dezember 2015. Die allfälligen fehlerhaften Berechnungen aus früheren Mitteilungen sind somit von der angefochtenen Verfügung nicht betroffen, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Soweit die Beschwerdeführerin die von der Ausgleichskasse festgelegten EL ab Januar 2014 überprüft haben möchte, kann deshalb heute mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verfügung darauf nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bildet somit die Verfügung vom 20. November 2015 für die EL ab dem 1. Dezember 2015. 3. Strittig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2015, wobei lediglich die Anrechenbarkeit der Zinserträge des Darlehens als Vermögensertrag, die Höhe der Schulden sowie das Sparguthaben zu überprüfen sind. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung im Anhang zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2016 sind – zu Recht – unbestritten geblieben, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. 4.1 Zunächst ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen ist. Handelt es sich also beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich die Leistungsansprechende die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a mit weiteren Hinweisen). 4.2 Im Übrigen ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). 4.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dabei dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.4 Als Ausgaben werden bei alleinstehenden Personen als Beitrag für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 19‘290.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) anerkannt. 4.5 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören neben Renten der IV und der AHV unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind ferner auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 5.1 Zu prüfen sind im Folgenden die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Positionen ihrer EL-Berechnung: 5.2 Die Beschwerdeführerin gewährte im Darlehensvertrag vom 9. Januar 2013 C.____ ein Darlehen über Fr. 9‘300.-- sowie gemäss Darlehensvertrag vom 20. Februar 2015 ein weiteres Darlehen über Fr. 15‘000.--. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Berücksichtigung des Darlehens an C.____ sei in der Berechnung nicht korrekt erfolgt. Soweit sie sich dabei auf das erste Darlehen gemäss Darlehensvertrag vom 9. Januar 2013 bezieht, kann auf die zum selben Thema ergangenen Erwägungen (E. 5.2.2 und E. 5.2.3) im Urteil des Kantonsgerichts vom 7. August 2014 (Verfahrensnummer 745 14 41) verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des zweiten Darlehens gemäss neuerem Darlehensvertrag vom 20. Februar 2015 moniert, ist auf folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass es sich beim Darlehen über Fr. 15‘000.-- um ein ins Gewicht fallendes Barvermögen handelt. Im besagten Darlehensvertrag wurde weder eine Ratenzahlung noch eine Verzinsung des Darlehens vorgesehen. Gemäss Randziffer 3482.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV (WEL) ist, sofern ins Gewicht fallendes Barvermögen nicht zinstragend angelegt oder auf die Verzinsung eines Darlehens verzichtet wird, der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage erzielt werden könnte, als Einnahme anzurechnen. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen vom Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher das Darlehen zu einem hypothetischen Zins von 0.1% zu verzinsen und der entsprechende Vermögensertrag anzurechnen. Da der neuere Darlehensvertrag vom 20. Februar 2015 erst mit der Einsprache der Ausgleichkasse zu Kenntnis gelangte, hat sie gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) diesen Umstand zu Recht erst in der Neuberechnung per 1. Dezember 2015 berücksichtigt. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. 5.3 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Anpassung des Schuldbetrages von Fr. 8‘253.-- auf Fr. 8‘196.30. Sie vermag aber nur mittels handschriftlicher Aufstellung zu zeigen, wie sich der Schuldbetrag zusammensetzt. In den vorhandenen Unterlagen finden sich keine Belege dafür. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf die definitive Steuerveranlagung aus dem Jahr 2014 abgestellt und diesen Schuldbetrag übernommen, was sich sogar zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Im Einspracheentscheid vom 12. Januar 2016 wurde der Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin ein höherer Schuldbetrag abgezogen, als wie von ihr nun vorliegend gefordert. Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei, dass sich dies für sie als vorteilhaft erweist, weil sich so ihr Gesamtvermögen verringert, was letzten Endes zu höheren EL führen kann. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht materiell beschwert. Ob sie zu der vorgebrachten Rüge überhaupt legitimiert ist, kann an dieser Stelle offenblieben. 5.4 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eine Anpassung des Sparguthabens von Fr. 219.-- auf Fr. 92.05 (Sparkonto Bank D.____ Fr. 3.77 + Privatkonto Fr. 88.28). Diesbezüglich ist aus den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass das Sparkonto bei der Bank D.____ per 2. Dezember 2015 einen Saldo von Fr. 3.77 aufweist. Allerdings fehlen Unterlagen zum Privatkonto. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht rechtsgenüglich darzulegen, wie sich ihr Sparguthaben zusammensetzt. Dies erweist sich aber bei den geltend gemachten Beträgen als irrelevant: Das Reinvermögen der Beschwerdeführerin übersteigt bei beiden Berechnungsvarianten nie den Freibetrag von Fr. 37‘500.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. E. 4.5). Insofern resultiert jeweils kein anrechenbares Vermögen. Da bei beiden Berechnungsvarianten kein anrechenbares Vermögen resultiert, sind weitere Abklärungen zur genauen Höhe des Sparguthabens nicht notwendig. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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