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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 745 16 189/211

25. August 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,508 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen Die Modalitäten der Wiedererwägung liegen im Ermessen der Behörde. Damit steht es ihr frei, die Korrektur einer rechtskräftigen Verfügung lediglich pro futuro vorzunehmen, selbst wenn der Fehler bereits seit Jahren erkennbar gewesen ist.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. August 2016 (745 16 189 / 211) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Modalitäten der Wiedererwägung liegen im Ermessen der Behörde. Damit steht es ihr frei, die Korrektur einer rechtskräftigen Verfügung lediglich pro futuro vorzunehmen, selbst wenn der Fehler bereits seit Jahren erkennbar gewesen ist.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Yves Minnier, Rechtsanwalt, Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1960 geborene A.____ ist Bezüger einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zu dieser IV-Rente richtet ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft Ergänzungsleistungen (EL) aus. Am 4. März 2016 stellte der Versicherte, vertreten durch die Schweizerische Paraplegiker Vereinigung, aufgrund der EL-Berechnung vom 16. Dezember 2015 ein als „Einsprache“ bezeichnetes Revisionsgesuch und beantragte, es sei ihm rückwirkend für die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzten fünf Jahre ein Mietzinsabzug von Fr. 6‘000.– zu gewähren und ein Baurechtszins von Fr. 3‘826.20 pro Jahr als Ausgabe anzurechnen. Ferner sei für das Motorfahrzeug die Abschreibung zu berücksichtigen. Demzufolge seien ihm jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 10‘970.– auszurichten. Mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 18. Mai 2016 hiess die Ausgleichskasse die Begehren des Versicherten teilweise gut und korrigierte die EL- Berechnung in Bezug auf die Mietkosten, den Baurechtszins und den um die Abschreibung verminderten Wert des Motorfahrzeugs per März 2016. Im Übrigen, namentlich hinsichtlich der rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistungen, wurde das Revisionsgesuch abgelehnt. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier, mit Eingabe vom 17. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern abzuändern, als bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Eigenmietwert von jährlich Fr. 6‘000.– und der Baurechtszins von jährlich Fr. 3‘826.20 bereits ab 1. Januar 2011 zu berücksichtigen seien. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits im Jahr 1999 gegen die Berechnung der Ausgaben für Wohnkosten Beschwerde erhoben habe. Das damalige Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Versicherungsgericht) habe mit Entscheid vom 12. April 2000 festgehalten, dass bei der Errechnung des vorliegenden Mietwerts die Bestimmungen über die Nutzniessung zur Anwendung gelangten und wies die Sache zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Diese habe es in der Folge jedoch unterlassen, die Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers je zu korrigieren. Der Beschwerdeführer habe dies nicht bemerkt, was ihm indes nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Als juristischer Laie sei er ausser Stande gewesen, die Korrektheit der Berechnung im Detail zu überprüfen. In Bezug auf die Anrechnung des Baurechtszinses verkenne die Beschwerdegegnerin, dass er ihr sämtliche notwendigen und ihm vorliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Dass die Unterlagen missverständlich gewesen seien, könne ihm nicht angelastet werden. Aufgrund des Urteils des Versicherungsgerichts vom 12. April 2000 sei die Beschwerdegegnerin überdies verpflichtet gewesen, die Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Mietzinsabzugs als auch des Baurechtszinses neu vorzunehmen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf höhere Ergänzungsleistungen habe damit seit dem Jahr 2000 bestanden. In Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sei die Beschwerdegegnerin damit zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen den geschuldeten und den tatsächlich ausbezahlten Ergänzungsleistungen für die letzten fünf Jahre, d.h. ab 1. März 2011, nachzuzahlen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass sie im Juli 2012 vom Amtes wegen ein periodisches Revisionsverfahren eingeleitet habe. Aufgrund der damals vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab August 2012 neu berechnet und mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 festgesetzt worden. Nach einer telefonischen Rückmeldung des Versicherten sei der Betrag der Mietkosten mit Verfügung vom 14. Dezember 2012

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Zeit ab August 2012 angepasst worden. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe den Baurechtszins weder damals noch in den folgenden Jahren geltend gemacht. Ähnlich verhalte es sich bei den nun geltend gemachten Mietkosten. Da der Versicherte die erste Korrektur im Jahr 2012 selber angeregt habe, habe von ihm erwartet werden können, dass er die korrigierte Verfügung im gleichen Umfang auf ihre Korrektheit überprüfe. Die aktuelle Korrektur erfolge damit erst auf den Monat der Meldung, da der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 3. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin im Juli 2012 eine periodische Überprüfung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Im vom Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogen werden keine Angaben zu Wohnkosten gemacht. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu fest. Nach telefonischer Intervention und der Nachreichung von Unterlagen zu den Wohnkosten wurde der Anspruch mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 korrigiert, wobei entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von einem jährlichen Mietzins von Fr. 5‘820.– und pauschalen Nebenkosten von Fr. 1‘680.– ausgegangen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 4. März 2016 wies der Versicherte mit einem als „Einsprache“ bezeichneten Schreiben darauf hin, dass in der aktuellen EL-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berechnung vom 16. Dezember 2015 die Vorgaben des Urteils des Versicherungsgerichts vom 12. April 2000 nicht berücksichtigt würden. So seien bezüglich der Wohnkosten die Bestimmungen der Nutzniessung anzuwenden und folglich ein Eigenmietwert von Fr. 6‘000.– anzurechnen. Der Mietzinsabzug in der Höhe von Fr. 5‘820.– erweise sich damit als offensichtlich falsch. Ferner müsse der tatsächlich vom Versicherten bezahlte Baurechtszins, der aktuell Fr. 3‘826.20 betrage, gesondert als Ausgabe anerkannt werden. Bei den Einnahmen sei die Abschreibung auf dem Steuerwert des Motorfahrzeugs im Jahr 2016 zu beachten. In Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG sei die Korrektur rückwirkend für die letzten fünf Jahre vorzunehmen. Nach entsprechender Prüfung anerkannte die Ausgleichskasse die Vorbringen des Versicherten und setzte mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 18. Mai 2016 die monatlichen Ergänzungsleistungen des Versicherten ab März 2016, d.h. ab dem Zeitpunkt, in welchem die Fehler vom Beschwerdeführer gemeldet wurden, neu auf monatlich Fr. 915.– fest. 4.1 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die vorgenommene Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs einer Korrektur bedurfte und bei den Wohnkosten respektive Ausgaben ein Mietwert von Fr. 6‘000.– sowie ein Baurechtszins in der Höhe von Fr. 3‘826.20 anzurechnen sind. Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob diese Korrektur rückwirkend vorzunehmen ist. 4.2 Mit Urteil vom 12. April 2000 stellte das Versicherungsgericht fest, dass im vorliegenden Vertragskonstrukt zwischen der B.____ Stiftung und dem Versicherten (Übereignung eines Wohnateliers und Darlehensgewährung mit Gebrauchsleihe) die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Nutzniessung zulässig sei. Auch die Errechnung des Mietwerts der Nutzniessung, wie sie durch die Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung angestellt worden war, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, sodass dieser im Umfang von Fr. 6'000.– auf der Einkommensseite in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen sei (E. 5a). Indessen sei der Mietwert der Nutzniessung bei der Einkommensseite nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig ein Mietzinsabzug in derselben Höhe angerechnet werde. Dadurch werde der angerechnete Mietwert wieder kompensiert (E. 5b). 4.3 Aus den eingereichten Akten wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin bis zum vorliegenden letzten Einspracheverfahren mit neuem Verfügungserlass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu keiner Zeit einen Mietzinsabzug in derselben Höhe wie der Eigenmietwert vorgenommen hat. Weshalb die Beschwerdegegnerin die klaren Vorgaben des Versicherungsgerichts nicht umgesetzt hat, ist unverständlich. 4.4 Indessen hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen jeweils, zuletzt am 14. Dezember 2012, mit einer schriftlichen, begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung festgesetzt. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen eine solche Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Als gesetzliche Frist kann diese 30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft. Der Versicherte hätte somit die Möglichkeit gehabt, die damaligen, auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhenden EL-Verfügungen – zuletzt jene vom 14. Dezember 2012 – innert

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30 Tagen mit einer Einsprache bei der Ausgleichskasse anzufechten. Er hat dies jedoch unbestrittenermassen unterlassen. Die EL-Verfügung vom 14. Dezember 2012 ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass darauf auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg nicht mehr zurückgekommen werden kann. 4.5 Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 12 E. 2a mit Hinweisen), ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert worden (BGE 133 V 52 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.6 Nachdem die Ausgleichskasse im ersten Quartal 2016 Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit ihrer EL-Verfügung vom 14. Dezember 2012 erhalten hatte, zog sie diese mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 insoweit in Wiedererwägung, als sie die monatlichen Ergänzungsleistungen der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2016 auf Fr. 915.– festsetzte. Die Ausgleichskasse hat die in der Verfügung vom 14. Dezember 2012 gestützt auf einem unzutreffenden Sachverhalt berechneten Ergänzungsleistungen mit anderen Worten mit Wirkung ab jenem Monat wiedererwägungsweise korrigiert, in welchem der Beschwerdeführer auf die Fehler aufmerksam machte. Dieses Vorgehen der Ausgleichskasse kann in rechtlicher Hinsicht letztlich nicht beanstandet werden. Es steht im Einklang mit der vorstehend (vgl. E. 4.5 hiervor) zitierten Rechtsprechung, wonach ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 52 E. 4.1). Bleibt der Entscheid über die Wiedererwägung dem Versicherungsträger überlassen, steht es diesem auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Genf/Basel 2015, Art. 53 Rz. 63). Im Lichte dieser Grundsätze war die Ausgleichskasse berechtigt, ihre EL-Verfügung vom 14. Dezember 2012 lediglich teilweise in Wiedererwägung ziehen und sie war nicht gehalten, die monatlichen Ergänzungsleistungen in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG rückwirkend ab 1. März 2011 korrekt festzusetzen. Da gemäss der geschilderten höchstrichterlichen Praxis (vgl. E. 4.5 hiervor) überdies kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann die Ausgleichskasse im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht vom Kantonsgericht verpflichtet werden, die EL-Verfügung vom 14. Dezember 2012 vollumfänglich, d.h. auch rückwirkend, in Wiedererwägung ziehen. Dieses Ergebnis erscheint in Anbetracht der deutlichen Vorgaben im Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. April 2000 zwar störend; der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang aber entgegenhalten lassen, dass er seine Rechte damals und in den mehr als 15 Jahren seither auf dem ihm offen stehenden Rechtsmittelweg oder mittels Revisionsgesuch hätte wahren können bzw. müssen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre es auch ihm als juristischen Laien zuzumuten gewesen, die Umsetzung des ihn betreffenden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteils vom 12. April 2000 zu überprüfen. Auch wäre es ihm zuzumuten gewesen, den Fehler in der Verfügung vom 14. Dezember 2012 zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen, ging es im damaligen Verfahren doch gerade um die Höhe des anzurechnenden Mietzinses. Somit muss er die Rechtskraft der ergangenen Verfügungen, namentlich derjenigen vom 14. Dezember 2012, gegen sich gelten lassen. Liesse man zu, dass er das damals Versäumte nun über den Weg eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung nachholte, würden die gesetzlichen Rechtsmittelfristen ihre Bedeutung – die ihnen nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit zukommt – zu einem beträchtlichen Teil verlieren. 4.7 Nichts anderes kann letztlich in Bezug auf die Berücksichtigung der Baurechtszinsen gelten. Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 Unterlagen der zuständigen Stockwerkeigentümerverwaltung eingereicht. Der Baurechtszins ist darin indessen – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – nicht explizit aufgeführt, sondern wohl unter den Posten „20 ausserordentlicher Aufwand“ zu subsumieren. Für die Beschwerdegegnerin war diese Ausgabe im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Dezember 2012 nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner weder im Revisionsverfahren noch im Anschluss an den Erlass der (ersten) Verfügung vom 12. Oktober 2012 auf den Baurechtszins hingewiesen oder diesen substantiiert, obwohl die Wohnkosten thematisiert wurden. Auch hat er – wie bereits festgestellt – gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 kein Rechtsmittel ergriffen. Eine substantiierte Meldung des Baurechtszinses findet sich erst im Rahmen des als „Einsprache“ bezeichneten Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. März 2016. Dass die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche Korrektur somit erst auf den Zeitpunkt der Meldung vorgenommen hat, erscheint nachvollziehbar und ist – auch unter Berücksichtigung des ihr diesbezüglich zukommenden Ermessens (E. 4.5 hiervor) – nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse nicht verpflichtet ist, die mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 18. Mai 2016 vorgenommenen Korrekturen rückwirkende Geltung zukommen zu lassen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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