Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. September 2016 (745 16 162 / 234) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Der Beschwerdeführer legt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar, dass er der Beschwerdegegnerin bereits im Juli 2015 Lohnabrechnungen seines neuen Arbeitgebers zugestellt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2015 erst am 29. Januar 2016 erhalten hat, weshalb die Neuverfügung zu Recht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber i.V. Robin Eschbach
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. A.____ bezieht von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente. Er reichte der Ausgleichskasse gemäss eigener Angabe im Juli 2015 die Lohnabrechnungen seines neuen Arbeitgebers mit einem verminderten Erwerbseinkommen ein. Die Ausgleichskasse nahm mit Verfügung vom 19. April 2016 eine
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Neuberechnung des EL-Anspruchs rückwirkend ab Dezember 2015 vor, wobei sie das geringere Erwerbseinkommen im Rahmen der Neuberechnung berücksichtigte. In der Begründung führte sie aus, sie habe vom Versicherten erst am 29. Januar 2016 eine Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2015 erhalten, weshalb der Betrag des neu angerechneten Erwerbseinkommens entgegenkommend bereits ab Dezember 2015 berücksichtigt worden sei. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. Mai 2016 Einsprache, welche mit Entscheid vom 11. Mai 2016 abgewiesen wurde. B. Hiergegen erhob A.____ am 18. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, das geringere Erwerbseinkommen sei bereits für den Zeitraum von Juli bis November 2015 zu berücksichtigen, da er die Lohnabrechnungen des neuen Arbeitsplatzes bereits im Juli 2015 zusammen mit Abrechnungen der Krankenkasse an die Ausgleichskasse gesandt habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Lohnabrechnung des Versicherten für den Monat Dezember 2015 sei erst am 29. Januar 2016 bei ihr eingetroffen. Entgegenkommenderweise sei der Betrag des neu angerechneten Erwerbseinkommens bereits ab Dezember 2015 berücksichtigt worden und nicht erst ab dem Einreichungsmonat Januar 2016.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Monate Juli bis November 2015 umstritten. Da der Streitwert unter Fr. 10'000.- liegt, ist der Fall präsidial zu entscheiden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin – aufgrund eines geringeren Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers – vorgenommene Anpassung der Ergänzungsleistungen zu Recht erst ab Dezember 2015 vorgenommen wurde. 3.1 Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). 3.2 Im Übrigen ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). 4.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 4.2 Als Ausgaben werden bei alleinstehenden Personen als Beitrag für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 19‘290.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 13‘200.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) anerkannt. 4.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören neben Renten der IV und der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und d ELG). Letzterer beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind ferner auch zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 Franken übersteigen. 4.4 Art. 25 ELV hat die Revision der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderun-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 4.5 Die Ergänzungsleistung ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. c). 5.1 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (E. 3.1 hiervor). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Da der Beschwerdeführer vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit trägt, hat er den behaupteten Zustellungszeitpunkt der Lohnabrechnungen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, was ihm nicht gelingt. Er stellt sich zwar auf den Standpunkt, er habe die Lohnabrechnungen im Juli 2015 zusammen mit den Krankenkassenabrechnungen an die Beschwerdegegnerin versandt. Die weiteren Monatsabrechnungen seien erst im Januar 2016 verschickt worden, damit keine Verwirrung entstehen würde, da er in den ersten Monaten am neuen Arbeitsplatz sehr unterschiedliche Lohnbeiträge erhalten habe. Schliesslich sei aufgrund seiner Meldung die „Revision“ der EL eingeleitet worden, was beweise, dass die ersten Lohnabrechnungen der Beschwerdegegnerin frühzeitig zugeschickt wurden. Die Beschwerdegegnerin legt dagegen überzeugend dar, dass ihr die Einkommensbelege erst am 29. Januar 2016 zugestellt worden seien und sie daraufhin eine Anpassung der EL vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe ihr am 24. Juli 2015 zwar Belege über Krankheitskosten zur Rückvergütung zugestellt, es hätten sich jedoch keine Lohnbelege darunter befunden, aus denen eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation hätte geschlossen werden können. Des Weiteren führt sie glaubwürdig aus, die periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach Art. 30 ELV sei ohnehin am 3. Februar 2016 ausgelöst und nicht aufgrund des gemeldeten Erwerbseinkommens veranlasst worden. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für seine Behauptungen keinerlei Beweise vorbringt, sei es beispielsweise die Quittung eines Einschreibens, eine Empfangsbestätigung der Beschwerde-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegnerin oder Ähnliches, die das geschilderte Vorgehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen vermögen. 5.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass sie die Lohnabrechnungen für den Monat Dezember 2015 erst am 29. Januar 2016 erhalten hat. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV sind die EL bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. Massgebender Zeitpunkt für die Neuverfügung ist somit die Meldung am 29. Januar 2016. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.