Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. August 2016 (745 16 147 / 194) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Die Rechnungen, die der Sohn der Beschwerdeführerin zur Bestreitung derer ungedeckten Lebenshaltungs- und Pflegekosten bezahlt hat, sind von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Unrecht nicht als Schuld berücksichtigt worden.
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____ AG
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Die 1924 geborene A.____ bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und lebt seit 2013 im Zentrum C.____ in D.____. Am 18. Februar 2016 verfügte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse), dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2016 – aufgrund einer Neuberechnung infolge Anpassung des Vermögens – Anspruch auf Ergän-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2‘190.-- habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihr der für die Monate Januar und Februar 2016 zustehende Ergänzungsleistungsbetrag in der Höhe von Fr. 116.-- nachzubezahlen sei. Dagegen liess A.____, vertreten durch die B.____ AG, am 10. März 2016 Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 8. April 2016 abgewiesen wurde. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch die B.____ AG, am 4. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die von ihrem Sohn, E.____, geleisteten Zahlungen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2016 als Schulden zu berücksichtigen. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte das Kantonsgericht fest, dass die B.____ AG berechtigt ist, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als nicht berufsmässige Vertretung gemäss § 3 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (AnwG) vom 25. Oktober 2001 vor dem Kantonsgericht zu vertreten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser Vermögensverzehr beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Gemäss Rz. 3443.05 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WEL, gültig ab
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Januar 2011) sind zur Berechnung des Reinvermögens die nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen. 3. Strittig im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2016. Zu prüfen ist, ob die Rechnungen, die E.____ zur Bestreitung der ungedeckten Lebens- und Pflegekosten der Beschwerdeführerin bezahlt hatte, als Schuld zu berücksichtigen und somit bei der Berechnung des Reinvermögens vom rohen Vermögen abzuziehen sind. 4.1 Zwischen Februar 2013 und Oktober 2014 hatte E.____ zu Gunsten seiner Mutter Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 126‘412.-- bezahlt. Bei diesen Zahlungen handelte es sich im Wesentlichen um Rechnungen des Spitals F.____ und des Zentrums C.____, um Transportkosten, um Prämien der Krankenkasse und um Gebäudeunterhaltskosten der Liegenschaft in G.____, die der im Jahre 1997 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Erben hinterlassen hatte. Die Existenz der durch E.____ bezahlten Rechnungen in der Höhe von Fr. 126‘412.-- wird vorliegend nicht bestritten. 4.2 Am 22. Dezember 2014 wurde sodann im Rahmen eines partiellen Erbteilungsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kinder vereinbart, dass E.____ die geerbte Liegenschaft zu Alleineigentum übernehmen werde. Der Übernahmepreis wurde unter anderem durch Ausweisung des jeweiligen Erbanspruches der ausscheidenden Erben regliert. Unbestritten zwischen den Parteien ist weiter, dass E.____ der Beschwerdeführerin – aufgrund der Übernahme der Liegenschaft – den Betrag von Fr. 105‘327.-- (Erbanteil von 58.2 %) schuldete. 4.3 Es ist folglich festzustellen, dass sich die Schulden in der Höhe von Fr. 126‘412.-- und Fr. 105‘327.-- im Zeitpunkt des Erbteilungsvertrages gegenüberstanden. 5.1 Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen, die sich im Anhang der Verfügung vom 18. Februar 2016 befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin der Erlösanteil aus dem Liegenschaftsverkauf in der Höhe von Fr. 105‘327.-- als Einnahme angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass ihre Schulden gegenüber E.____ in der Höhe von Fr. 126‘412.-- mit dem Übernahmepreis der Liegenschaft bzw. ihrem Erlösanteil in der Höhe von Fr. 105‘327.-- verrechnet worden seien. Somit habe per Ende 2014 eine Restschuld von Fr. 21‘085.-- gegenüber ihrem Sohn bestanden. Sinngemäss könne ihr folglich der Erlös des Liegenschaftsverkaufs in der Höhe von Fr. 105‘327.-- nicht mehr als Einnahme angerechnet werden und die Schulden seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen insgesamt zu berücksichtigen. 5.2 Obwohl die gegenseitigen Schulden in der Höhe von Fr. 126‘412.-- und Fr. 105‘327.-vorliegend nicht bestritten werden, berücksichtigte die Ausgleichskasse die Schulden bzw. die Verrechnung der Schulden nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Rechnungen zu Gunsten des Spitals F.____ und des Zentrums C.____ sowie die Zahlungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft Bestandteil der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung darstellen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht würden und diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht auch als Schulden berücksichtigt bzw. vom Vermögen abzuziehen seien. Des Weiteren seien die Prämienzahlungen, die E.____ übernommen habe, bereits gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Die ebenfalls als Schulden geltend gemachten Ausgaben für Arztrechnungen, Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung und Transportkosten hätten als Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden können, was aber versäumt worden sei. Im Ergebnis stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass es sich bei den durch E.____ beglichenen Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 126‘412.70 um Vorschussleistungen gehandelt habe, die mit der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen abgegolten worden seien. Sie stützt ihre Auffassung auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 (Urteil 9C_396/2013). Darin hält dieses explizit fest, dass Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt gelten, d.h. damit zu bezahlen sind, was eine Berücksichtigung von diesbezüglichen am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst (E. 6.1 des genannten Urteils). In diesem höchstrichterlich beurteilten Fall hatte die Ergänzungsleistungen beziehende Versicherte gegenüber dem Pflegeheim, in welchem sie wohnte, Ende Kalenderjahr Schulden (in Form von nicht bezahlten Heimrechnungen) im Umfang von rund Fr. 18‘400.--. Da der Versicherten monatlich Ergänzungsleistungen zur Bestreitung der anerkannten Ausgaben, wie sie die Heimkosten darstellen, ausgerichtet wurden, sei es gemäss Bundesgericht verständlich, dass sie die Ende Kalenderjahr nicht bezahlten Heimkosten nicht zusätzlich als Schulden vom Vermögen in Abzug bringen könne. 6.1 Dem hier zur Beurteilung stehenden Fall liegt nun aber ein anderer Sachverhalt als derjenige des zitierten Bundesgerichtsentscheides zu Grunde. Vorliegend reichen die effektiven Einkünfte der Beschwerdeführerin nicht aus, um die tatsächlich anfallenden Lebens- und Pflegekosten zu bestreiten. Sie ist deshalb grundsätzlich darauf angewiesen, zur Deckung dieser Kosten laufend auf ihr Vermögen zurückzugreifen. 6.2 Wenn nun das Vermögen der Beschwerdeführerin zur Hauptsache aus liquiden Mitteln (Sparguthaben etc.) bestanden hätte, wäre sie ohne weiteres in der Lage gewesen, mit diesen die ungedeckten Kosten zu begleichen, was zur Folge gehabt hätte, dass ihr Vermögen kontinuierlich abgenommen hätte. Dadurch würde sich aber auch der auf der Einnahmenseite anrechenbare Vermögensverzehr laufend verringern, was wiederum bewirken würde, dass der Beschwerdeführerin ebenso kontinuierlich höhere Ergänzungsleistungen zustehen würden. Der gleiche Effekt stellt sich ein, wenn man die Zahlungen, die E.____ gegenüber seiner Mutter mangels ausreichender liquider Mittel zur Bestreitung der ungedeckten Lebens- und Pflegekosten leistete, als Abzug vom Vermögen zulässt. Durch die wachsende Schuld gegenüber ihrem Sohn verringerte sich das Netto-Vermögen der Beschwerdeführerin (Wert der Liegenschaft abzüglich der geleisteten Zahlungen) und entsprechend auch der anrechenbare Vermögensverzehr. In gleicher Weise erhöht sich daher auch hier kontinuierlich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Anders verhält es sich jedoch, wenn man – dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin folgend – die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn nicht als Abzug vom Vermögen zulässt. In diesem Fall bleiben das im damaligen Zeitpunkt zur Hauptsache aus dem Wert der Liegenschaft bestehende Vermögen und der anrechenbare Vermögensverzehr unverändert gleich hoch mit der Folge, dass auch die Ergänzungsleistungen auf dem gleichen Stand bleiben, obwohl die Beschwerdeführerin kontinuierlich auf die Verwendung ihres Vermögens angewiesen war, um die durch die Einnahmen (noch) nicht gedeckten Lebens- und Pflegekosten zu bestreiten. Eine solche Ungleichbehandlung zwischen Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger geht nicht an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine versicherte Person, deren Vermögen zur Hauptsache aus einer Liegenschaft besteht und die zur Bestreitung der nicht gedeckten Ausgaben auf die finanzielle Unterstützung einer dritten Person zählen muss, bei der Berechnung des Vermögensverzehrs – und somit bei der Bemessung ihrer Ergänzungsleistungen – schlechter behandelt werden soll als eine versicherte Person, die betragsmässig über dasselbe Vermögen verfügt und die ihre Ausgaben jedoch laufend aus liquiden Mitteln decken kann. 7. Aus diesem Grund hat im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die gesamten Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn zu berücksichtigen. Somit ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass ihre Schulden in der Höhe von Fr. 126‘412.-- mit dem Verkaufserlös der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 105‘327.-- per Ende 2014 verrechnet wurden. Daraus folgt zunächst, dass der Beschwerdeführerin auf der Einnahmenseite der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein Erlösanteil aus dem Liegenschaftsverkauf in der Höhe von Fr. 105‘327.-- anzurechnen ist. Nach der Verrechnung bzw. per Ende 2014 schuldete die Beschwerdeführerin ihrem Sohn somit noch einen restlichen Betrag in der Höhe von Fr. 21‘085.--. Da gemäss vorstehender Erwägungen (vgl. 6.1 f. hiervor) die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind, ist sodann ihre Restschuld bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2016 in Form eines Abzuges vom Vermögen bei der Berechnung des Vermögensverzehrs zu berücksichtigen. 8. Zusammenfasst ergibt sich somit, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2016 aufzuheben ist. Die Ausgleichskasse hat für den Zeitraum ab Januar 2016 im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Versicherten vorzunehmen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 9.1 Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar obsiegt, da
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Vertretung durch die B.____ AG jedoch unentgeltlich erfolgt ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind demnach wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 8. April 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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