Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2016 745 16 144

29. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,259 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen Berechnung des Vermögensverzichts gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG: massgebender Zeitpunkt der Anrechnung des kapitalisierten Wohnrechts

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. September 2016 (745 16 144) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Berechnung des Vermögensverzichts gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG: massgebender Zeitpunkt der Anrechnung des kapitalisierten Wohnrechts

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____ Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die 1929 geborene und seit 6. Januar 2010 verwitwete A.____ wohnt seit 2. Juni 2015 im C.____, in X.____. Im Juli 2015 meldete sie sich, vertreten durch ihren Sohn B.____, zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an. Mit Verfügung vom 1. Januar 2016 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft vorerst einen Anspruch auf EL infolge eines Einnahmeüberschusses ab. Sie wies darauf hin, dass die im Jahr 1998 erfolgte gemischte Schenkung des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin an den Sohn unter Berück-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigung einer jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- ab dem Todestag des Ehemannes in der EL-Berechnung zur Hälfte dem Vermögen der Versicherten im Umfang von Fr. 136'164.-inkl. Amortisation von 2011 - 2015 anzurechnen sei. Aufgrund neu eingereichter Bankbelege, welche ein geringeres Sparvermögen auswiesen, berechnete die Ausgleichskasse den EL- Anspruch neu. In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2016 ab 1. Januar 2016 EL in Höhe von monatlich Fr. 221.-- zu. Dabei berücksichtigte sie weiterhin ein aufgrund der gemischten Schenkung anzurechnende Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 136'164.-- abzüglich Fr. 10'000.-- (Amortisation für das Jahr 2016). Die gegen diese Verfügungen vom 1. Januar 2016 und 8. April 2016 erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. April 2016 ab. B. Gegen diesen Entscheid reichte B.____ im Namen und Auftrag seiner Mutter am 2. Mai 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der EL im Sinne seiner E-Mail vom 12. April 2016 und der Einsprache vom 14. April 2016. Zur Begründung machte er geltend, dass die Ausgleichskasse den Vermögensverzicht falsch berechnet habe. C. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung der EL bzw. die Anrechnung des Vermögensverzichts sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis vorgenommen worden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, E. 2.1, mit Hinweisen). 2.2.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 26. April 2016, mit welchem die Ausgleichskasse die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1. Januar 2016 und 8. April 2016 abwies. In der Verfügung vom 1. Januar 2016 lehnte die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin von Juni 2015 bis Januar 2016 ab. Mit Verfügung vom 8. April 2016 sprach sie der Beschwerdeführerin dagegen einen EL-Anspruch ab Januar 2016 zu. Im Einspracheentscheid beurteilte die Ausgleichskasse beide Verfügungen. Demzufolge bildet der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2015 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.2.2 Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse ist die Verfügung vom 1. Januar 2016 nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Aus der Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 12. Juli 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin innert der Rechtsmittelfrist telefonisch geltend machte, dass sie mit der Berechnung des Vermögensverzichts gemäss Verfügung vom 1. Januar 2016 nicht einverstanden sei. Noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist reichte sie durch ihre Schwiegertochter einen Grundbuchauszug ein und bat um Prüfung der Anrechnung des Vermögensverzichts betreffend "EL Verfügung A.____". Vor diesem Hintergrund äusserte die Beschwerdeführerin klar ihren "Einsprachewillen". Auch wenn dieses Schreiben die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 wohl nicht zu erfüllen vermag, ändert dies nichts daran, dass innert der Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben wurde. Eine Verbesserung der Einsprache hätte im Rahmen der gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV zu setzenden Nachfrist erfolgen können. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 zu prüfen ist. 3.1 Vorliegend schlossen der am 6. Januar 2010 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin D.____ und sein Sohn B.____ am 25. November 1998 einen gemischten Schenkungsvertrag ab. Darin wurde für die Festlegung der Steuern und Gebühren ein Übernahmewert für die Liegenschaft mit der Parzelle Nr. 346, GB X.____, in Höhe von Fr. 777'000.-- eingesetzt. Die Ausgleichskasse zog von diesem Übernahmewert die auf dieser Liegenschaft lastenden Schuldbriefe in Höhe von insgesamt Fr. 75'000.-- sowie Fr. 219'672.-- als kapitalisierten Barwert für das der Versicherten und ihrem verstorbenen Ehemann lebenslänglich eingeräumte Wohnrecht ab. Der Restbetrag von Fr. 482'328.-- amortisierte sie vom 1. Januar 2000 bis zum Todestag des Ehemannes im Januar 2010 um jährlich Fr. 10'000.-- (= 11 Jahre), so dass sie im Jahr 2010 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 372'328.-- ausging. Da der Ehemann Alleineigentümer der Liegenschaft war, erfolgte in Bezug auf diese Liegenschaft keine güterrechtliche Auseinandersetzung. In erbrechtlicher Hinsicht halbierte sie gestützt auf Art. 462 Ziffer 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 die Schenkungssumme um die Hälfte (= Fr. 186'164.--). Unter Berücksichtigung der bis 2015 bzw. 2016 erfolgten Amortisationen von jährlich Fr. 10'000.-- errechnete sie einen Betrag von Fr. 136'164.-- (für das Jahr

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015) bzw. von Fr. 126'164.-- (für das Jahr 2016). Diese Beträge setzte sie bei der Position "Vermögensverzicht" in den jeweiligen EL-Berechnungen ein (vgl. Verfügung vom 1. Januar 2016 und 8. April 2016). 3.2 Nach Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation (AHI 2003 S. 222 E. 2b). Bei der Berechnung des Anspruchs auf EL für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (AHI 1995 S. 169 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 23. Dezember 2003, P 52/03, E. 3). Der Umstand, dass eine veräusserte oder verschenkte Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehegatten gestanden hatte, ändert nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen ist (Urteil des EVG vom 24. Mai 2001, P 82/01, E. 2b). 3.3 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der EL vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505 E. 2.1 S. 507; Urteil des EVG vom 5. Februar 2007, 30/06, E. 3.5 und 4.3.2). 3.4 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass mit der am 25. November 1998 erfolgten gemischten Schenkung eine Verzichtsverhandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Weiter sind sich die Parteien darin einig, dass sich die auf der Parzelle Nr. 346, GB X.____, lastenden Schuldbriefe auf Fr. 75'000.-- beliefen und das der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann eingeräumte Wohnrecht eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft darstellte. Der für die Kapitalisierung massgebende Mietwert der Wohnung beträgt unbestrittenermassen Fr. 16'200.--. Die Ausgleichskasse nahm sodann per Todestag des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine güterrechtliche Auseinandersetzung vor, was im Hinblick auf den Umstand, dass die Liegenschaft Nr. 346, GB X.____, im Alleineigentum des Verstorbenen stand, rechtens ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007, P 30/06, E. 4.3.2). Des Weiteren ist es korrekt, dass die Ausgleichskasse gemäss dem hälftigen Erbanteil der Beschwerdeführerin ebenfalls die Hälfte des Vermögenverzichts in der EL-Berechnung berücksichtigte. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass das Verzichtsvermögen ab 2000 jährlich zu amortisieren ist (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971). Sie ist jedoch mit der von der Ausgleichskasse vorgenommenen Berechnungsweise des anrechenbaren Vermögensverzichts nicht einverstanden. Der Verständlichkeit halber werden die Auffassungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeführerin tabellarisch gegenübergestellt:

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berechnung der Ausgleichskasse (in Franken) Berechnung der Beschwerdeführerin (in Franken)

Liegenschaft 777'000 777'000 abzügl. Schuldbriefe 75'000 75'000 abzügl. kapitalisiertes Wohnrecht 219'672 --- Vermögensverzicht per Nov. 1998 482'328 702'000 abzügl. Amortisation bis Todestag (=Jan. 2010;11 Jahre à Fr. 10'000.--) 110'000 110'000 Verzichtsvermögen per Januar 2010 vor Erbteilung 382'328 592'000 Verzichtsvermögen per Januar 2010 nach Erbteilung: ½ Erbanteil 186'164 296'000 abzügl. Amortisation bis 2015 (5 Jahre à Fr. 10'000.--) 50'000 50'000 abzügl. kapitalisiertes Wohnrecht --- 219'672 Vermögensverzicht per Jahr 2015 136'164 26'328

3.5 Aus dieser Gegenüberstellung wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin das kapitalisierte Wohnrecht bei der Ermittlung des Vermögensverzichts nicht bereits zum Zeitpunkt der gemischten Schenkung der fraglichen Liegenschaft, sondern erst im Jahr der Entstehung des EL-Anspruchs (= 2015) berücksichtigt haben möchte. Dabei übersieht sie, dass das ihr und ihrem verstorbenen Ehemann eingeräumte Wohnrecht eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft darstellt. Der Wert der Gegenleistung beurteilt sich im Zeitpunkt des Verzichts; d.h. hier per November 1998 (= Zeitpunkt des Abschlusses des gemischten Schenkungsvertrags; vgl. auch BGE 120 V 182 E. 4b S. 184; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_67/2011, E. 5.1; RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2007, S. 1813). Die Vorgehensweise der Ausgleichskasse erweist sich somit grundsätzlich als korrekt. Einzig bei der Berechnung des kapitalisierten Wohnrechts ist ihr ein Fehler unterlaufen, was in der nachfolgenden Erwägung aufgezeigt wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Berechnungsweise nicht gefolgt werden kann. Dies allein schon deshalb, weil in ihrer Berechnung die Betragshöhe des Wohnrechts korrigiert werden müsste, da dieses nur bis 1998 kapitalisiert wurde. Die Anrechnung des Wohnrechts erst im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs würde bedeuten, dass eine Kapitalisierung per 2015 zu erfolgen hätte und der Wert des Wohnrechts niedriger wäre als jener, der die Beschwerdeführerin in ihrer Berechnung einsetzte. 3.6 Die Ausgleichskasse ermittelte das Wohnrecht von Fr. 219'672.-- gestützt auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle (2. Ausgabe 1991) und das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gemischten Schenkung mit 69 Jahren an sich korrekt (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 181 f.; BGE 120 V 182 E. 4e S. 186). Es ist jedoch festzustellen, dass

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie in der Tabelle die "Jahresrente" für einen Mann (= Fr. 73.73) anstelle für eine Frau (= Fr. 64.34) übernahm. Bei entsprechender Korrektur beträgt der Kapitalisierungsfaktor 15,54 (1000 : Fr. 64.34) anstelle von 13,56. Der Wert des Wohnrechts beträgt demnach zum Zeitpunkt der gemischten Schenkung Fr. 251'748.-- (15,54 x Fr. 16'200.--). Daraus resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 450'252.-- (Fr. 777'000.-- ./. Fr. 75'000.-- ./. Fr. 251'748.--). Unter Berücksichtigung der Amortisation von 2000 bis 2010 (11 x Fr. 10'000.--) beläuft sich das Verzichtsvermögen zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin (= 6. Januar 2010) auf Fr. 340'252.--. Dieser Betrag ist gemäss dem der Beschwerdeführerin zustehenden erbrechtlichen Anteils zu halbieren, was einen für das Jahr 2010 anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 170'126.-- ergibt. Schliesslich ist dieser Wert gestützt auf Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV jährlich um je Fr. 10'000.-- zu amortisieren. 4. Aufgrund dieser Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der von der Ausgleichskasse berechnete Vermögensverzicht per Todestag des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht Fr. 186'164.--, sondern Fr. 170.126.-- beträgt. Die Sache ist deshalb zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab Juni 2015 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das anrechenbare Verzichtsvermögen per 6. Januar 2010 (Todestag des Ehemannes der Beschwerdeführerin) Fr. 170'126.-beträgt. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

745 16 144 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2016 745 16 144 — Swissrulings