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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.04.2017 745 15 183/91

12. April 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,402 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse hat für die Berechnung der EL zu Recht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2010 abgestellt. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass die Steuerveranlagung 2010 klar ausgewiesene Irrtümer beinhaltet. Der Versicherte ist nicht in der Lage, den von ihm geltend gemachten Fehler mit seinen eingereichten Unterlagen ohne weiteres richtig zu stellen.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. April 2017 (745 15 183 / 91) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse hat für die Berechnung der EL zu Recht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2010 abgestellt. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass die Steuerveranlagung 2010 klar ausgewiesene Irrtümer beinhaltet. Der Versicherte ist nicht in der Lage, den von ihm geltend gemachten Fehler mit seinen eingereichten Unterlagen ohne weiteres richtig zu stellen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung

A.1 Der 1960 geborene A.____ meldete sich am 1. November 2011 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Am 14. August 2013 wurde rückwirkend eine IV-Rente ab Juni 2008 verfügt. Am 27. Juni 2014 ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Juni 2008. Am 30. September 2014 erhielt die Ausgleichskasse den Lohnausweis 2011 von einem Sohn des Versicherten sowie die Abmeldung zweier seiner Kinder und der damit verbundenen Aufforderung zur Neuberechnung der Mietkosten. Die Ausgleichskasse verlangte daraufhin die Abmeldebestätigungen der Gemeinde X.____ für die beiden Kinder des Versicherten, welche sie am 18. November 2014 erhielt. A.2 Am 8. Dezember 2014 verfügte die Ausgleichskasse die EL rückwirkend ab 1. Juni 2008 neu, weil eine interne Kontrolle ergab, dass bei der Verfügung vom 27. Juni 2014 irrtümlicherweise zu viel Prämienverbilligung für die Tochter des Versicherten verrechnet wurde. Da die beiden Söhne des Versicherten per 16. September 2014 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sind, verfügte die Ausgleichskasse die EL infolge Anpassung des Mietzinses am 12. Dezember 2014 rückwirkend ab September 2014 neu. A.3 Der Versicherte erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2014 und brachte im Wesentlichen vor, dass er zwei Wohnungen in Y.____ besessen habe, wobei die erste Wohnung am 19. März 2010 verkauft worden sei. Deshalb seien die Wohnungseinnahmen ab 2010 zu halbieren. Die zweite Wohnung in Y.____ sei am 6. Juni 2013 versteigert worden, weshalb ab jenem Zeitpunkt die Einnahmen entfielen. Ausserdem seien alle drei Kinder 2014 ausgezogen. Die Mietkosten müssten neu berechnet werden. A.4 Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten teilweise gut und hob die EL-Verfügungen vom 8. Dezember 2014 und vom 12. Dezember 2014 teilweise auf. Durch Anrechnung des halben Eigenmietwertes und Anpassung der Gebäudeunterhaltskosten für die Wohnung in Y.____ ab April 2010 sowie infolge Wegfall dieser Wohnung aus der EL-Berechnung ab Juni 2013 wurden die Verfügungen korrigiert. Im Übrigen wurde die Einsprache bezüglich Anpassung des Mietzinses infolge Wegzugs der drei Kinder aus der elterlichen Wohnung abgewiesen, da diese Anpassung bereits erfolgte. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In seiner Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2015 beantragte er sinngemäss, dass das angerechnete Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 30‘000.-- zu korrigieren sei. Er habe bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) um eine Änderung des Steuerbescheids 2010 gebeten. Sobald die geänderten Steuerbescheide vorliegen würden, was bis sechs Monate dauern könne, seien diese als neue Berechnungsgrundlage heranzuziehen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. D. Am 27. August 2015 verfügte das Kantonsgericht, dass das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagungen 2010 sistiert wird. Am 28. Januar 2016 sowie am 23. Juni 2016 verfügte das Kantonsgericht jeweils, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens weiterhin sistiert bleibt. Schliesslich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht führte das Kantonsgericht in seiner Verfügung vom 1. September 2016 aus, dass der Versicherte gegen das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Juni 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben habe. Die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sei mit Urteil vom 7. Juli 2016 (2C_621/2016) nicht darauf eingetreten. Damit sei das steuerrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Der Fall werde nun dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 3. November 2016 ist das Kantonsgericht zur Auffassung gelangt, dass eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht möglich ist. Es hat deshalb beschlossen, den Fall auszustellen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, bis zum 5. Dezember 2016 Beweismittel einzureichen, welche sein (fehlendes) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2010 belegen. F. Am 23. November 2016 gab der Beschwerdeführer am Schalter des Kantonsgerichts drei Bundesordner mit etlichen Unterlagen (unter anderem Steuerunterlagen 2010, Steuererklärung 2010, manuelle Buchhaltung 2010 des Geschäftes B.____) ab. G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 bat das Kantonsgericht die Steuerverwaltung, schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen sie das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Versicherten in der Steuererklärung 2010 auf Fr. 30‘000.-- eingeschätzt habe. Am 15. Dezember 2016 erklärte die Steuerverwaltung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur selbständigen Erwerbstätigkeit sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2010 nicht den Mindestanforderungen bezüglich Inhalt und Transparenz entsprochen hätten. Deswegen habe der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter Würdigung der bekannten Tatsachen und mittels Branchenvergleich nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt werden müssen. H. Nach Ablauf der ihm angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 unter anderem die Steuererklärung 2009 des Kantons Z.____ nach. Am 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer – erneut unaufgefordert – einen Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Z.____, die Steuererklärung 2009 sowie weitere Unterlagen ein. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2017 Rechnungen der Treuhand C.____ für die Ausfertigung der Steuererklärungen 2009 sowie 2010 ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht son zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten ist somit einzutreten. 2. Zwischen den Parteien noch streitig ist im Wesentlichen der in der Berechnung der EL des Jahres 2010 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingesetzte Betrag von Fr. 30‘000.--. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Jahre 2010 gar nicht gearbeitet, weshalb ein Betrag in der Höhe von Fr. 0.-- hätte eingesetzt werden müssen. Er habe bei der Steuerverwaltung um eine Änderung des Steuerbescheids 2010 gebeten. Sobald die geänderten Steuerbescheide vorlägen, seien diese als neue Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt massgebend sei, der sich am 28. April 2015 präsentiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Einkommen von Fr. 30‘000.-- für das Jahr 2010 auf einer (rechtskräftigen) definitiven Steuerveranlagung basiert. 3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Abs. 4 derselben Bestimmung hält fest, dass die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind. 3.2 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist in der Randziffer 3422.01 („Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“) festgehalten, dass bei Personen mit nichtlandwirtschaftlichem Betrieb das Einkommen massgebend ist, welches sich aus dem Bruttoertrag nach Abzug der Gewinnungskosten ergibt. Im Allgemeinen kann dazu auf die Steuertaxation abgestellt werden. Bestreitet die Person die Richtigkeit der Steuertaxation, so hat sie selbst über das Betriebsergebnis genaue Angaben zu liefern. 3.3 Gemäss Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371).

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4.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erst im Mai 2015 Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2010 erhoben. Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung erhob der Versicherte sodann Rekurs beim Steuergericht Basel-Landschaft. Der Präsident des Steuergerichts trat auf den Rekurs nicht ein. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten trat die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ebenfalls nicht ein. Schliesslich trat auch das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2016 (2C_621/2016) auf die Beschwerde des Versicherten nicht ein. Damit ist das steuerrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die Ausgleichskasse hat sich demnach grundsätzlich zu Recht auf die für sie verbindliche Steuerveranlagung gestützt (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.2 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist aber immerhin festzuhalten, dass er für das Jahr 2010 keine Steuern bezahlen musste. Deshalb gab es für ihn verständlicherweise zu jenem Zeitpunkt keinen Anlass, gegen die Steuerveranlagung 2010 vorzugehen. Im steuerrechtlichen Verfahren hätte es wohl auch am Rechtsschutzinteresse gemangelt. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass es nicht zu einer Überprüfung der Steuerveranlagung kam. Auch im fünf Jahre später eingeleiteten Steuerverfahren wurde gar nie materiell über die Frage nach der Richtigkeit der in der Steuerveranlagung 2010 eingesetzten Fr. 30‘000.-- als selbständig erworbenes Einkommen entschieden. Die gerichtlichen Instanzen traten allesamt auf die Rechtsmittel des Versicherten nicht ein. 4.3 Die Höhe des massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte auf die zu bezahlenden Steuern keine entscheidenden Auswirkungen. Für die Berechnung der EL ist sie hingegen durchaus relevant. Da der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Steuertaxation 2010 bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob es ihm gelingt, dies mittels seiner eingereichten Unterlagen zu belegen. Damit von der rechtskräftigen Steuerveranlagung abgewichen werden könnte, müsste der Versicherte über das Betriebsergebnis 2010 selber genaue Angaben liefern und damit beweisen, dass die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthaltet (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). 4.4 Es gibt einige Anhaltspunkte, welche für das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. gegen die Richtigkeit der Steuerveranlagung 2010 sprechen. Aus den vorliegenden Akten wird ersichtlich, dass die Steuerverwaltung das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung 2010 nach pflichtgemässem Ermessen auf einen Betrag in der Höhe von Fr. 30‘000.-- eingeschätzt hat, weil die vom Versicherten eingereichten Unterlagen keinen genügenden Aufschluss über die tatsächlichen Zahlen geben konnten. Da die Steuerverwaltung den Betrag in Bezug auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen eingeschätzt hat, entspricht der Betrag unbestritten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Steuerverwaltung vom 15. Dezember 2016 sowie auch aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers. In seinen Unterlagen liegen zwei verschiedene Versionen der Steuererklärung 2010. Eine Version beinhaltet den vom Versicherten geltend gemachten Betrag von Fr. 897.-- als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In der anderen Version wurde der vom Versicherten eingesetzte Betrag von Fr. 897.-- von der Steuerverwaltung durchgestrichen und auf Fr. 30‘000.-- korrigiert.

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Es kommt hinzu, dass der Versicherte seit 2008 IV-Rentner ist und seine „D.____“ GmbH im Jahre 2008 bzw. sein Einzelunternehmen „E.____“ im Jahre 2010 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Danach übernahmen die Söhne des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau den Familienbetrieb unter neuem Firmennamen („F.____“ bzw. „G.____“). 4.5 Damit liegen zwar gewisse Indizien gegen das amtlich eingeschätzte Einkommen vor. Trotzdem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, mittels seiner eingereichten Unterlagen genaue und nachvollziehbare Angaben über das tatsächliche Betriebsergebnis 2010 zu liefern. Seine von Hand geführte Buchhaltung über das Geschäft weist zwar ein Betriebsergebnis 2010 von Fr. 897.-- aus, doch die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des Geschäfts liefert kein vollständiges Bild über den Geschäftsgang. Voraussetzung dafür, dass auf die rechtskräftige Steuerveranlagung ausnahmsweise nicht abgestellt wird, wäre jedoch, dass der Versicherte klar ausweisen könnte, dass er – entgegen der Steuerveranlagung 2010 – nicht Fr. 30‘000.-verdient hat. Es ist zwar unbestritten, dass der Betrag von Fr. 30‘000.-- nicht den Tatsachen entspricht, sondern von der Steuerverwaltung eingeschätzt wurde. Der Beschwerdeführer vermag jedoch umgekehrt auch nicht rechtsgenüglich zu beweisen, wie hoch seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2010 tatsächlich waren. Aufgrund der Aktenlage war es unumgänglich, dass die Steuerverwaltung die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt hat, da die Aufzeichnungen des Versicherten über seine Einnahmen und Ausgaben mangelhaft sind. Demzufolge vermag der Beschwerdeführer mangels einer ordentlichen und nachvollziehbaren Buchhaltung betreffend das Betriebsergebnis 2010 nicht zu beweisen, dass die Steuertaxation 2010 klar ausgewiesene Irrtümer enthält. Daher ist im Ergebnis auf die rechtskräftige Steuertaxation abzustellen. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse für die Berechnung der EL zu Recht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2010 abgestellt hat. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass die Steuerveranlagung 2010 klar ausgewiesene Irrtümer beinhaltet. Der Versicherte ist nicht in der Lage, den von ihm geltend gemachten Fehler mit seinen eingereichten Unterlagen ohne weiteres richtig zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 5. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_419/2017) erhoben.

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