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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.09.2015 745 14 367 (745 2014 367)

4. September 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,879 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. September 2015 (745 2014 367) ____________________________________________________________________

Rückforderung von Ergänzungsleistungen

Bei der im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV erfolgenden Beurteilung des Vorliegens einer grossen Härte dürfen die gemäss Art. 5 Abs. 2 f. ATSV berechneten anerkannten Ausgaben die gemäss Art. 11 ELG anrechenbaren Einnahmen nicht übersteigen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Wirz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A.1 Die 1975 geborene A.____ ist Bezügerin einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) werden ihr zu dieser IV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL) ausgerichtet. Im Februar 2014 reichte A.____ der Ausgleichskasse den Arbeitsvertrag ihres Ehemannes, B.____, von Januar 2014 ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden von der Ausgleichskasse die EL-Ansprüche der Versicherten für die Periode Januar 2014 bis Juli 2014 rückwirkend per 1. Januar 2014 neu

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht festgelegt und A.____ wurde zur Rückerstattung von EL in Höhe von Fr. 21‘420.- verpflichtet. Gleichzeitig wies die Ausgleichskasse die Versicherte in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass sie gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 innert 30-tägiger Frist bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Einsprache erheben oder ein Erlassgesuch stellen könne. A.2 Am 27. August 2014 reichte A.____ bei der Ausgleichskasse ein Erlassgesuch ein mit Begründung, dass die Begleichung des Rückerstattungsbetrages für sie und ihre Familie eine grosse Härte darstelle. Am 3. September 2014 gewährte die Ausgleichskasse unter Hinweis, dass A.____ durch Einreichung des Arbeitsvertrages und der Lohnabrechnungen ihrer Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV und Art. 31 ATSG nachgekommen und somit guter Glaube gegeben sei, einen Teilerlass in Höhe von Fr. 12‘240.--. A.3 Am 6. Oktober 2014 erhob A.____ bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 3. September 2014 und beantragte die Befreiung von jeglicher Rückerstattungspflicht, da sie ihrer Meldepflicht jederzeit nachgekommen sei. Unter Berücksichtigung der Lohnabrechnungen August 2014 und September 2014 wurden mit Verfügung vom 27. Oktober 2014, die EL rückwirkend per 1. August 2014 neu berechnet. Die resultierende Nachzahlung in Höhe von Fr. 2‘310.-- wurde mit der offenen Rückforderung in Höhe von Fr. 9‘180.-- verrechnet und die verbleibende Rückforderungssumme in Höhe von Fr. 6‘870.-- der Versicherten in Rechnung gestellt. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 verneinte die Ausgleichskasse das Vorliegen einer grossen Härte und lehnte einen weitergehenden Erlass der Rückforderung ab. Am 12. Dezember 2014 erfolgte eine Ausstandsanzeige und es wurde zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 70.-- erhoben, was den Rückforderungsbetrag auf Fr. 6‘940.-erhöhte.

B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, mit Eingabe vom 25. November 2014 und nachgereichter Beschwerdebegründung vom 17. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und die Rückforderung in Höhe von Fr. 6‘940.-- zu erlassen. Eventualiter sei die Rückforderung auf Fr. 6‘322.-- zu reduzieren, aufgrund der tatsächlichen, nachweislichen Vermögensverhältnisse der genannten Periode; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 11. Juli 2014 wie auch den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 zu wenig begründet und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem sei die Ausgleichskasse bei ihrer Neuberechnung der EL von einem falschen Erwerbseinkommen des Ehemannes ausgegangen und eine grosse Härte sei gegeben.

C. Die Ausgleichskasse beantragte innert der ihr angesetzten Frist mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Die vorliegende Beschwerde wurde beim zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereicht. 2. Zu prüfen ist jedoch zunächst die Frage nach dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin gilt zu entscheiden, ob neben den Erlassvoraussetzungen auch die Rückforderung selbst zu überprüfen ist. 2.1 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). 2.2 Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden die EL der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Januar 2014 angepasst und zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 21‘420.-zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin reagierte auf diese Verfügung mit einem als „Erlassgesuch“ bezeichneten Schreiben vom 27. August 2014, worin sie geltend machte, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht jederzeit nachgekommen sei und die Rückforderung für sie und ihre Familie eine grosse Härte bedeute. Mit Verfügung vom 3. September 2014 erliess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückforderung im Umfang von Fr. 12‘240.--. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 6. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von jeder Rückerstattungspflicht und führte erneut aus, dass sie ihre Meldepflicht zu jeder Zeit erfüllt habe. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer grossen Härte und wies einen über den gewährten Teilerlass hinausgehenden Erlass der Rückforderung ab. 2.3 Sowohl die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. August 2014 wie auch ihre Einsprache vom 6. Oktober 2014 können aufgrund ihrer Begründung einzig als Erlassgesuch aufgefasst werden. Die Rückforderung zu viel bezahlter EL an sich sowie deren Höhe wurde von der Versicherten innert der Einsprachefrist ausdrücklich nicht bestritten. Entsprechend bildet auch einzig der Erlass – und namentlich das Vorliegen der grossen Härte – Gegenstand der Verfügung vom 3. September 2014 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2014. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nunmehr neu

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eventualiter geltend macht, dass die Rückforderungssumme falsch ermittelt und entsprechend zu reduzieren sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden, lediglich den Erlass betreffenden, Verfahrens bildet. Ebenfalls nicht Streitgegenstand bildet nach dem Ausgeführten die am 12. Dezember 2014 – und damit nach Beschwerdeerhebung – erhobene Mahngebühr. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 3. In einem nächsten Schritt gilt es, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen: 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2006, I 614/06, E. 3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 127 V 438 E. 3d/aa). 3.2 In ihrem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin, neben der kurzen Zusammenfassung des Sachverhaltes und der Erwähnung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, welche die Rückforderungspflicht begründen, das Vorliegen einer grossen Härte verneint. Damit hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen von den Gründen, die zur Abweisung ihres Erlassgesuches geführt hatten – namentlich der Verneinung der grossen Härte - Kenntnis und folglich die Möglichkeit, den Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten. Zusätzlich erstreckt sich die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Unterschreitung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 45 Abs. 1 lit. a VPO) und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 45 Abs. 1 lit. b VPO). Somit könnte im vorliegenden Fall, selbst bei Verletzung der Begründungspflicht, ausnahmsweise von einer nachträglichen Heilung des Gehörsanspruchs ausgegangen werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die verbleibende Rückforderungssumme in Höhe von Fr. 6‘940.-- der Beschwerdeführerin zu erlassen ist. 4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 1. Januar 2007). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Der Versicherungsträger hat anschliessend über das Erlassgesuch mittels Verfügung zu befinden (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen erfolgt nach Art. 11 ELG; diejenige der anerkannten Ausgaben richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 f. ATSV. Art. 5 ATSV wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um als restriktives Korrektiv zu dienen, welches darauf abzielt, die Anzahl der Annahmen grosser Härte im Sozialversicherungsbereich einzudämmen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz 36 ff.). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung der grossen Härte darf berücksichtigt werden, wie sich die finanzielle Lage der rückerstattungspflichtigen Person seit Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat bzw. dürfen dem Entscheid neu vorhandene, klar bewiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden (vgl. BGE 116 V 293 f. E. 2c. mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz 2 ff.). 4.3 Die anrechenbaren Einnahmen bestehen laut Art. 11 Abs. 1 ELG aus zwei Dritteln der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a). Zusätzlich angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Familienzulagen (lit. f). 4.4 Die anerkannten jährlichen Ausgaben richten sich nach Art. 5 Abs. 2 ATSV. Danach werden bei zu Hause lebenden Personen als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechnet. Als zusätzliche Ausgabe gemäss Art. 5 Abs. 4 ATSV wird bei Ehepaaren ein Betrag von Fr.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12'000.-- (lit. a) sowie bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Betrag von Fr. 4000.-- pro Kind angerechnet (lit. c). 5. Der gutgläubige Leistungsbezug ist unter den Parteien – zu Recht – unbestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Rückforderung in Höhe von Fr. 6‘940.-- für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde. Nachdem soeben unter Erwägung 4 Ausgeführten, richtet sich die Prüfung der grossen Härte weder – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – nach der EL-Berechnung, noch – wie dies zuletzt augenscheinlich von der Beschwerdegegnerin angenommen wurde – nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Vielmehr sind die gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG anrechenbaren Einnahmen den anerkannten Ausgaben nach Art. 5 Abs. 2 und 4 ATSV gegenüberzustellen. 5.1 Das Erwerbseinkommen des Ehemannes ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren nunmehr vorliegenden Lohnausweis des Ehemannes für das Jahr 2014 und betrug brutto Fr. 64‘297.--. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 8‘223.--, den Berufsauslagen in Höhe von Fr. 876.-- und abzüglich des Freibetrags des Erwerbseinkommens in Höhe von Fr. 1‘500.-- betrug das Nettoeinkommen im Jahr 2014 Fr. 53‘698.--. Nimmt man 2/3 dieses Betrages, kommt man auf ein anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 35‘799.--. Diesem Betrag sind die jährliche IV-Rente der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 9‘756.-- (12 x Fr. 813.--), die jährliche IV-Rente der beiden Söhne in Höhe von Fr. 7‘824.-- (2 x [12 x Fr. 326.--]), die jährliche Rente der Pensionskasse (BVG) der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 607.-- (12 x Fr. 50.60.--) sowie die jährlichen Kinderrenten der Pensionskasse (BVG) der beiden Söhne in Höhe von Fr. 243.-- (2 x [12 x 10.15.--]) hinzu zu rechnen, was einen Betrag von Fr. 54‘229.-- ergibt. Hinzu kommen des Weiteren die Kinderzulagen vom Ehemann der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 4‘800.-- (12 x Fr. 400.--) und Fr. 35.-- Vermögensertrag (Brutto) der Beschwerdeführerin. Somit gelangt man auf ein Einnahmetotal der Beschwerdeführerin von jährlich insgesamt Fr. 59‘064.--. 5.2 Bei den jährlich anerkannten Ausgaben sind vorliegend Fr. 15‘000.-- als Mietkosten anzurechnen (Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Ausserdem sind bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Krankenkassenprämien in Höhe von insgesamt Fr. 12‘816.-zu berücksichtigen. Diese bestehen aus der Durchschnittsprämie für Erwachsene (2x Fr. 5‘160.--) und derjenigen für Kinder (2x Fr. 1‘248.--) im Kanton Basel-Landschaft, Prämienregion 1, gemäss Art. 3 der vorliegend anwendbaren Verordnung des EDI vom 28. Oktober 2013 über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Dies ergibt jährlich anerkannte Ausgaben in Höhe von Fr. 27‘816.--. Als zusätzliche Ausgaben sind für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ein Betrag von Fr. 12‘000.-- und für jedes der zwei Kinder ein solcher von Fr. 4‘000.- hinzuzurechnen (Art. 5 Abs. 4 ATSV). Aus dem Ausgeführten ergeben sich gesamthaft Ausgaben in Höhe von Fr. 47‘816.--. 5.3 Vergleicht man nun die anzurechnenden jährlichen Einnahmen in Höhe von Fr. 59‘064.-mit den zu berücksichtigenden jährlichen Ausgaben in Höhe von Fr. 47‘816.--, so ergibt dies

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen jährlichen Überschuss von Fr. 11‘248.--. Damit steht fest, dass die anzurechnenden Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 11‘248.-- übersteigen, womit die grosse Härte im Sinne von Art. 25 ATSG zu verneinen ist. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wurde folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die zu viel bezogenen EL in der Höhe von Fr. 6‘870.-- zurückzuerstatten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die am 12. Dezember 2014 erhobene Mahngebühr von Fr. 70.-- der Beschwerdeführerin indessen nicht belastet werden kann. Der Beschwerde vom 25. November 2014 kommt gemäss Art. 11 Abs. 1 ATSV aufschiebende Wirkung zu. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Erlassentscheid nicht vorgenommen und ist in Erlassfällen auch nicht vorgesehen (vgl. BGE 130 V 411 f.). Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 25. November 2014 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 7. April 2015 teilte sie dem Gericht mit, dass die zuständige Rechtschutzversicherung für das vorliegende Verfahren Kostengutsprache im Umfang von 13 Stunden erteilt hat und in diesem Umfang auf die unentgeltliche Verbeiständigung verzichtet werde. In seiner Honorarnote vom 6. Juli 2015 macht der Vertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegenden Verfahren Bemühungen im Umfang von 8 Stunden und Auslagen von Fr. 27.60 geltend. Da diese Aufwendungen von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständigung vorliegend als gegenstandslos anzusehen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 betreffend den Erlass der Rückforderung wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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