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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2014 745 13 351 (745 2013 351)

19. Mai 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,110 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Mai 2014 (745 13 351) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Berechnung des Rückforderungsbetrages; Verrechnung von AHV-Beiträgen mit dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1959 geborene A.____ bezieht seit 1. Januar 2004 von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente. Mit Verfügung vom 9. September 2013 forderte die IV-Stelle Basel-Landschaft von A._____ einen Betrag in Höhe von Fr. 308.-- zurück. Dem Versicherten sei für die Monate Juli und August 2013 zu Unrecht eine Kinderrente für seine Tochter B.____ ausgerichtet worden. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 11. September 2013 fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 teilte die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV-Stelle Basel-Landschaft dem Kantonsgericht mit, dass nach eingehender Prüfung der Unterlagen und der Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse festzustellen sei, dass sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Kinderrente erfüllt seien. Die Rückforderung der Kinderrente für die Monate Juli und August 2013 sei deshalb zu Unrecht erfolgt. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 ersetzte die IV-Stelle die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 9. September 2013 und hielt fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter B._____ ab Juli 2013 habe. Mit Beschluss des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 8. November 2013 wurde das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. B. Gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 9. September 2013 teilte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A._____ am 23. September 2013 mit, dass sich seine bisher bezogene monatliche EL von Fr. 5'183.-- infolge Wegfalls der Kinderrente für seine Tochter B._____ ab 1. Juli 2013 auf Fr. 4'353.-- bzw. ab 1. August 2013 auf Fr. 4'245.-- reduziere. Gleichzeitig forderte sie zu viel bezogene EL für die Zeit von Juli bis September 2013 in Höhe von Fr. 2'706.-- zurück. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. September 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil sich die bisherigen Verhältnisse nicht geändert hätten und deshalb kein Anlass für eine Neuberechnung bestehe. In ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2013 wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass sie in vorliegender Angelegenheit noch keinen Einspracheentscheid erlassen habe. In der Folge trat der Präsident des Kantonsgerichts mit Urteil vom 23. Oktober 2013 nicht auf die Beschwerde ein. Er leitete die Sache zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse zur weiteren Behandlung als Einsprache und zum Erlass eines Einspracheentscheides weiter. C. Die Ausgleichskasse erliess sodann den Entscheid vom 8. November 2013, mit welchem sie die Verfügung vom 23. September 2013 in teilweiser Gutheissung der Einsprache aufhob und die Neuberechnung der EL ab 1. Juli 2013 verfügte. Zur Begründung führte sie aus, dass weitere Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter B._____ habe. Als Folge müsse die EL ab 1. Juli 2013 neu berechnet werden. Am 13. November 2013 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung mit der Neuberechnung des EL-Anspruchs. Sie bezifferte den Nachzahlungsbetrag auf Fr. 590.--. Zudem hielt sie fest, dass ab Dezember 2010 die EL monatlich Fr. 5‘074.-- betrage. Sodann wies sie darauf hin, dass damit auf die Einsprache des Versicherten vom 27. September 2013 (recte: 26. September 2013) vollumfänglich eingetreten worden sei. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2013 erhob der Versicherte am 29. November 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss eine Korrektur des Nachzahlungsbetrages und die Nachzahlung der Differenz in Höhe von Fr. 1‘250.--. Ausserdem stellte er den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung und eines Schadenersatzes. E. Mit der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 4. Dezember 2013 beantragte der Versicherte, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, die EL ab Dezember 2013 gemäss Verfü-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 13. November 2013 zu leisten. Gemäss seinem Kontoauszug vom 3. Dezember 2013 sei ihm für den Monat Dezember anstelle von Fr. 5'074.-- lediglich Fr. 4‘950.-- überwiesen worden. Es bestehe deshalb noch eine Nachforderung in Höhe von Fr. 84.-- zu seinen Gunsten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Eine nochmalige Überprüfung des Nachzahlungsbetrages habe ergeben, dass die Berechnung korrekt vorgenommen worden sei. G. Der Versicherte hielt am 5. Februar 2014 und die Ausgleichskasse am 21. Februar 2013 an ihren Rechtsbegehren fest. H. Nach einer gerichtlichen telefonischen Erkundigung bei der Ausgleichskasse bestätigte diese am 4. April 2014, dass in der Verfügung vom 13. November 2013 falsche Begriffe verwendet worden seien. So entspreche die Position "Verrechnung KK-Ausgleich" der verrechneten EL. Der Versicherte hielt gemäss seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 weiterhin an seinen Anträgen fest. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass der Streitwert unter Fr. 10'000.-- liegt. Gestützt auf § 55 Abs. 1 der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die vorliegende Streitigkeit präsidial zu entscheiden. 2.1 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 8. November 2013, mit welchem in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2013 festgestellt wurde, dass der EL-Anspruch des Versicherten per 1. Juli 2013 neu zu berechnen sei. Diese Neuberechnung erfolgte mit Verfügung vom 13. November 2013, die einen integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides vom 8. November 2013 bildet. Danach verfügte die Ausgleichskasse für den Zeitraum von Juli bis November 2013 eine Nachzahlung von Fr. 590.-- zugunsten des Versicherten. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand auf den EL-Anspruch vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013. Soweit der Versicherte eine Nachzahlung für den Monat Dezember 2013 in Höhe von Fr. 84.-- geltend macht (vgl. Eingabe vom 4. Dezember 2013), kann daher nicht darauf eingetreten werden. 3.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten bezieht. Am 9. September 2013 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass gemäss ihren Unterlagen seine Tochter B._____ ihre Ausbildung am 28. Juni 2013 beendet habe, weshalb er ab 1. Juli 2013 keinen Anspruch mehr auf diese Kinderrente habe. Sie forderte deshalb die bereits entrichteten Kinderrenten für die Monate Juli und August 2013 zurück. Als Folge des Wegfalls dieser Kinderrente musste die EL neu berechnet werden. Die Neuberechnung ergab, dass dem Versicherten ab Juli 2013 zu hohe EL ausgerichtet wurden. Gestützt auf die vom Versicherten im September 2013 eingereichte Bestätigung des C.____ stellte sich heraus, dass die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tochter des Versicherten ihre Ausbildung noch nicht beendet hat und deshalb ab 1. Juli 2013 weiterhin ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Der EL-Anspruch des Versicherten musste aufgrund der Wiederausrichtung der Kinderrente erneut ab 1. Juli 2013 berechnet werden. Strittig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die aus der Neuberechnung resultierende Nachzahlung in Höhe von Fr. 590.-- gemäss Verfügung vom 13. November 2013 korrekt ermittelte. 3.2 Der Verfügung vom 13. November 2013 ist zu entnehmen, dass der EL-Anspruch im Juli 2013 Fr. 5‘183.-- brutto und für die Monate August 2013 bis November 2013 je Fr. 5‘074.-brutto (Total = Fr. 25‘479.--) betrug. Weiter geht aus der Verfügung hervor, dass während dieser Zeit Verrechnungen von insgesamt Fr. 3‘556.-- vorgenommen wurden. Unter Abzug der bereits ausbezahlten Leistungen belief sich der Nachzahlungsbetrag auf Fr. 590.-- Der Versicherte bestreitet die Höhe seiner Bruttoansprüche von Fr. 25‘479.-- und die Richtigkeit der Verrechnungen nicht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er lediglich EL von insgesamt Fr. 23‘619.-- anstelle von Fr. 25‘479.-- gemäss Verfügung vom 13. November 2013 erhalten habe. Damit habe er unter Abzug des überwiesenen Nachzahlungsbetrages von Fr. 590.-- Anspruch auf eine weitere Nachzahlung von Fr. 1‘250.-- (recte: Fr. 1‘270.--). 3.3.1 Die durch die Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung erweist nach deren Überprüfung als richtig. Der Grund für die Nachzahlung von lediglich Fr. 590.-- anstelle von Fr. 1'270.-- ist im Umstand zu finden, dass vom Versicherten geschuldete AHV-Beiträge mit seinem EL-Anspruch verrechnet werden. Dieses Vorgehen lässt sich wie folgt erklären: Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 30. Dezember 1946 sind erwerbstätige und nichterwerbstätige Versicherte grundsätzlich AHV-beitragspflichtig. Nichterwerbstätige EL-Bezüger bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 lit. c AHVG). In der Praxis fordert die Ausgleichskasse die geschuldeten AHV- Mindestbeiträge nicht direkt bei den EL-Bezügern ein, sondern zieht diese vom EL-Anspruch ab und schreibt sie direkt auf dem AHV-Beitragskonto der versicherten Personen gut. Die Verrechnung von EL mit den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige ist gemäss Rechtsprechung und Lehre zulässig (vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 88 f.; URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 62 f. und 90; ZAK 1990 S. 400). Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass der versicherten Person monatlich nicht die gesamte EL, sondern stets eine um den AHV-Beitrag reduzierte EL direkt auf ihr Konto überwiesen wird. 3.3.2 Infolge der Verrechnung der vom Versicherten und seiner Ehefrau geschuldeten AHV- Mindestbeiträge von Fr. 84.-- mit dem EL-Anspruch beläuft sich die monatliche auszuzahlende EL im Juli 2013 auf Fr. 5‘099.-- (Fr. 5‘183.-- ./. Fr. 84.--) und für die Monate von August 2013 bis November 2013 auf je Fr. 4‘990.-- (Fr. 5‘074.-- ./. Fr. 84.--); d.h. insgesamt Fr. 25‘059.--. 3.4 Wie schon erwähnt (vgl. Erwägung 3.2), wurden in der Verfügung vom 13. November 2013 Verrechnungen von insgesamt Fr. 3‘556.-- aufgeführt. Dieser Betrag setzt sich aus "Verrechnungen KK-Ausgleich" von Fr. 2‘706.-- (Fr. 446.-- + Fr. 384.-- + Fr. 1‘335.-- + Fr. 96.-- + Fr. 445.--) und "Verrechnungen RF PV (B._____)" von Fr. 850.-- (Fr. 637.50 und Fr. 212.50)

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zusammen. Gemäss den Angaben der Ausgleichskasse in ihrem Schreiben vom 4. April 2014 handelt es sich bei den "Verrechnungen KK-Ausgleich" um monatliche EL-Nachzahlungen, auf welche der Versicherte infolge Wiederausrichtung der Kinderrente ab 1. Juli 2013 Anspruch hat. Die Position "Verrechnungen RF PV (B._____)" betrifft die individuelle Prämienverbilligung für seine Tochter im Gesamtbetrag von Fr. 850.--, deren Zahlung am 7. November 2013 auf das Konto des Versicherten erfolgte. Die von der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit diesen Verrechnungen ermittelten Beträge werden vom Versicherten zu Recht nicht beanstandet. 3.5 Der Versicherte macht dagegen geltend, dass auf seinem Konto im Zeitraum von Juli 2013 bis November 2013 ein Betrag von insgesamt Fr. 23‘619.-- gutgeschrieben worden sei. Wird dieser Betrag vom EL-Anspruch von Fr. 25‘059.-- (exkl. AHV-Mindestbeiträge von 5 x Fr. 84.--) abzogen, ergibt dies Fr. 1‘440.--. Unter Abzug der dem Versicherten am 7. November 2013 überwiesenen Prämienverbilligung für seine Tochter B._____ von Fr. 850.-- bleibt eine Differenz von Fr. 590.--. Damit stellte die Ausgleichskasse richtig fest, dass dem Versicherten einen Betrag von Fr. 590.-- nachzuzahlen sei. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 3.6 Das Gericht geht mit dem Versicherten einig, dass die in der Verfügung vom 13. November 2013 vorgenommene Berechnung des Nachzahlungsbetrages irreführend ist. Es geht aus ihr nicht hervor, dass vom aufgeführten EL-Anspruch von Fr. 25‘479.-- AHV- Mindestbeiträge von insgesamt Fr. 420.-- direkt verrechnet werden, so dass effektiv nur noch ein Betrag von Fr. 25‘059.-- zur Auszahlung kommt. Erst aufgrund der Erläuterungen in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 war es möglich, die Berechnung nachzuvollziehen. Dazu kommt, dass die Bezeichnung „Verrechnung KK-Ausgleich“ für Verwirrung sorgte. Wie dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 4. April 2014 zu entnehmen ist, war die Bezeichnung dieser Position aus technischen Gründen fehlerhaft. Nach deren Berichtigung erweist sich die Berechnung der EL per 1. Juli 2013 gemäss Verfügung vom 13. November 2013 als korrekt. 4.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Der Versicherte beantragt die Ausrichtung einer Partei- bzw. einer Unkostenentschädigung. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf die obsiegende Partei beschränkt. Vorliegend ist der Versicherte mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, weshalb er unterliegende Partei ist. Damit hat er keinen Anspruch auf eine Partei- bzw. Unkostenentschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind demgemäss wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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