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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.07.2012 745 12 16 / 211 (745 2012 16 / 211)

27. Juli 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,973 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Ergänzungsleistung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Juli 2012 (745 12 16 / 211) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistung

Anrechenbare Einnahmen: Die monatlichen Auszahlungen aus einer Zeitrente sind nicht unter Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu subsumieren.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Laura Manz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung

A. Die 1944 geborene A.____ bezieht seit Mai 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Im Februar 2009 hatte A.____ einen Auszahlungsplan "B.____" (in der Folge: Auszahlungsplan) mit der C.____- AG abgeschlossen. Diesen Auszahlungsplan berücksichtigte die Ausgleichskasse des Kantons

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) bei der Berechnung der EL analog einer Leibrente mit Rückgewähr und verfügte am 2. November 2011 rückwirkend eine Neuberechnung der EL seit dem 1. Mai 2011. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch ihren Beistand und Sohn D.____, am 16. November 2011 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2011 ablehnte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch D.____, am 11. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und eine Neuberechnung der EL; unter o/e- Kostenfolge. Es sei festzustellen, dass es sich beim Auszahlungsplan nicht um eine Rente handle. Zudem sei hinsichtlich des Vermögenswerts des Auszahlungsplans nicht auf den Vermögenswert per 1. Januar, sondern auf jenen per 1. Juli abzustellen, da der Wert des Auszahlungsplans anfangs Jahr jeweils viel zu hoch ausfalle. C. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2012 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, weshalb auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die Kompetenz der Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem der gleiche Mitarbeiter der Ausgleichskasse sowohl die Ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung vom 2. November 2011 als auch den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 bearbeitet und erlassen habe. Zudem sei es stossend, dass der Einspracheentscheid von zwei Personen unterschrieben worden sei, von welchen weder der Vorname noch deren Funktion erkennbar seien. 2.2 Obwohl das Gericht ein gewisses Verständnis dafür hat, dass es die Beschwerdeführerin irritiert, dass ein und dieselbe Person den strittigen Sachverhalt sowohl im Verfügungsstadium als auch im Einspracheverfahren beurteilte, ist dieses Vorgehen durchaus rechtens. Dies folgt aus dem in Art. 52 Abs. 1 ATSG festgelegten Grundsatz, dass die Einsprache „bei der verfügenden Stelle“ erhoben werden kann. Da die verfügende Behörde in der Regel zugleich die Einspracheinstanz ist, kann mit der Einsprache eine nochmalige, einlässlichere Beurteilung durch die entscheidende Behörde erwirkt werden. Die Einsprache soll es der verfügenden Stelle damit ermöglichen, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 16 zu Art. 52). Dem Einspracheverfahren ist somit nicht der Charakter einer "quasi-gerichtlichen" Überprüfung beizumessen, da – wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt – eine Verfahrenspartei (der Verwaltungsträger) zugleich die entscheidende Instanz ist (vgl. dazu KIESER, a.a.O., N 8 zu Art. 52). Aufgrund dieser Konzeption ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die gleiche Person sowohl mit dem Erlass der Verfügung als auch mit dem Begründen des Einspracheentscheids betraut war. 2.3 Mit der Vorinstanz kann zudem festgehalten werden, dass weder das Fehlen der Vornamen der Unterzeichneten noch die mangelnde Funktionsbezeichnung auf dem Einspracheentscheid zu beanstanden ist. Zwar konnte die Beschwerdeführerin somit nicht erkennen, dass einer der unterzeichneten Personen die Vorgesetzte des Sachbearbeiters war, dennoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand den ergangenen Einspracheentscheid in Zweifel zu ziehen vermag. 3. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Berechnung ihrer Ergänzungsleistungen. Ihrer Ansicht nach sei der Auszahlungsplan bei der Berechnung doppelt berücksichtigt worden, da dieser einerseits beim Einkommen in Form einer Rente und andererseits im Rahmen des Vermögensverzehrs angerechnet worden sei. Insbesondere sei der Auszahlungsplan nicht als Rente im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu qualifizieren. Des Weiteren sei unter Verweis auf Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971 das Vermögen des Auszahlungsplans per Mitte Jahr massgebend und nicht per 1. Januar. Die Ausgleichskasse stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Auszahlungsplan um eine Fondsanlage mit Rückkaufsmöglichkeit handle, bei dem den regelmässigen Auszahlungen Kapitalrückzahlungscharakter zukomme. Zwar sei es wohl keine eigentliche Rente oder Pension, trotzdem seien die Auszahlungen unter den Begriff der anderen wiederkehrenden Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu subsumieren. Hinsichtlich des Vermögenswerts sei zudem der Ausnahmetatbestand nach Art. 23 Abs. 4 ELV nicht erfüllt, weshalb Abs. 1 und 2 anwendbar seien. Daraus resultiere eine umfassend korrekte Berechnung der EL.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Ergänzungsleistungen bezwecken gemäss Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 2 Abs. 1 ELG eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs von Personen, die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung erhalten. Bedürftigen Rentnerinnen und Rentnern der AHV und der Invalidenversicherung (IV) soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (vgl. BGE 121 V 205 E. 4a mit Hinweis; ALFRED MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Besonderer Teil, Bern 1981, S. 260 ff.). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.2. Unbestritten ist vorliegend die Berechnung der anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin. Die Parteien sind sich des Weiteren einig darüber, dass der Ertrag des Auszahlungsplans als Einnahme anzurechnen ist. Strittig ist hingegen, ob es sich bei den monatlichen Auszahlungen aus dem Auszahlungsplan um anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG handelt, gemäss welchem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als anrechenbare Einnahmen gelten. 4.3 Das Einkommen aus Renten und Pensionen umfasst namentlich private Versicherungsrenten, öffentliche und private Pensionen einschliesslich aller Zulagen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012, Rz. 3451.02). Obwohl im Falle von Leibrenten die einzelnen Raten als Einnahmen angerechnet (vgl. WEL Rz. 3443.02) werden, ist eine ratenweise Kapitalauszahlung – trotz dem Merkmal der wiederkehrenden Auszahlung – nicht als eine wiederkehrende Leistung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu betrachten. Der Vermögensbegriff des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hat in einem solchen Fall Vorrang vor dem Begriff der wiederkehrenden Leistung (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2007, S. 1818 Rz. 250). 5. Die Ausgleichskasse argumentiert zunächst, die Auszahlung müssten unter Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG subsumiert werden, da sie nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fielen. Dabei deutet sie einerseits die Systematik von Art. 11 ELG nicht korrekt und verkennt andererseits die Koordinationsfunktion von Art. 11 Abs. 3 ELG. Koordinationsbedarf entsteht dann, wenn für ein und das selbe soziale Risiko mehrere Sozialversicherungsträger aufkommen und eine Überentschädigung verhindert werden soll. Als sozialversicherungstechnisch untypisches Risiko deckt die Ergänzungsleistung das Risiko der fehlenden finanziellen Mittel zum Bestreiten des Existenzbedarfs ab. Daraus folgt, dass alle Sozialversicherungsleistungen, die zur Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs einer versicherten Person beitragen, der EL koordinationsrechtlich vorgehen, weshalb diese Sozialversicherungsleistungen als Einahmen im Sinne von Art. 11 ELG angerechnet werden (vgl. dazu JÖHL, a.a.O., S. 1846 Rz. 292). Hinter den in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend aufgezählten Ausnahmen der nicht anrechenbaren Einnahmen steht jeweils ein rechtspolitischer Entscheid des Gesetzgebers hinsichtlich der Subsidiarität gewisser Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen gegenüber der EL (JÖHL, a.a.O., S. 1848 Rz. 297). Dies hat jedoch mit der Abgrenzung zwischen Vermögen und Einnahme nichts zu tun. Zwar trifft es zu, dass sowohl die anrechenbaren wie auch die nicht anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht abschliessend aufgezählt sind (JÖHL, a.a.O., S. 1817 Rz. 249). Hingegen würde ein Umkehrschluss, wie ihn die Ausgleichskasse zieht, bedeuten, dass Abs. 3 nur auf Abs. 1 lit. d zugeschnitten wäre. Diese Auslegung findet hingegen im Gesetz keine Grundlage, da eine Einnahme, die nicht unter Abs. 3 zu subsumieren ist, auch eine Einnahme im Sinne von Abs. 1 lit. a bis h (somit auch aus Vermögensverzehr) sein könnte. Aus der Tatsache, dass die Ratenzahlungen aus dem Auszahlungsplan nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, lässt sich vorliegend somit nichts ableiten. 6.1 Nach dem Gesagten ist vielmehr entscheidend, als was die Ratenzahlungen aus dem Auszahlungsplan B.____ der C.____-AG zu qualifizieren sind. Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass der Auszahlungsplan analog einer Leibrente mit Rückgewähr zu behandeln sei, da der Auszahlungsplan gewisse Züge einer Leibrente aufweise. Die Beschwerdeführerin argumentiert demgegenüber, es handle sich beim Auszahlungsplan um ein durch die C.____-AG verwaltetes "Bankkonto", dessen Saldo bereits im Rahmen des Vermögensverzehrs (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt werde. 6.2 Begrifflich ist vorliegend zunächst die Leibrente mit Rückgewähr von einer sogenannten Zeitrente abzugrenzen. Das Bundesgericht hat sich bereits im Bereich des Steuerrechts damit auseinandergesetzt, was eine Leibrente von einer Zeitrente unterscheidet. Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Dasselbe gilt für Einkünfte aus Vorsorge (Art. 22 DBG). Das Bundesgericht hat sich hinsichtlich der Besteuerung von Leibund Zeitrenten insbesondere damit auseinandergesetzt, ob diese dem Vermögens- oder dem Einkommensbegriff zuzuordnen sind. Da diese Abgrenzung auch im vorliegenden Fall zentral ist und Art. 11 ELG von einem durchaus vergleichbaren Einkommensbegriff ausgeht, wie das DBG, kann die Praxis im Steuerrecht vorliegend analog angewendet werden. 6.2.1 Eine Leibrente ist eine periodisch wiederkehrende, gleichbleibende, auf das Leben einer Person abstellende Leistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.366/2000 vom 15. November 2001, in: Der Steuerentscheid [StE] 2002 B26.12 Nr. 6, E. 2b). Mit einem Leibrentenvertrag verpflichtet sich der Rentenschuldner, dem Berechtigten auf Lebzeiten eine periodisch wiederkehrende Leistung zu erbringen, was der Funktion nach einen Unterhaltsvertrag darstellt. Dabei kann der Leibrentengläubiger mit einer Rente bis zum Lebensende rechnen, weshalb es ihm möglich ist, eine deutlich höhere Rente zu erzielen, als wenn er sein Kapital lediglich verzinsen würde (vgl. MÜLLER URS, Rechtsprechung zu den EL, Rz. 387). Leibrenten sind zu 40% steuerbar (Art. 22 Abs. 3 DBG). Diese privilegierte Besteuerung berücksichtigt einerseits pauschal eine Steuerbefreiung der in solchen Leistungen enthaltenen Kapitalrückzahlung seitens des Rentenschuldners. Andererseits trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Prämien für eine Lebensversicherung in der Regel nicht abzugsfähig sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.366/2000, a.a.O. E. 2a). Gemäss Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV werden die einzelnen Rentenzahlungen zu 80% (also ebenfalls privilegiert) als Einnahme angerechnet. 6.2.2 Als Zeitrenten werden demgegenüber periodisch wiederkehrende, zeitlich beschränkte und nicht auf das Leben einer Person abstellende Leistungen bezeichnet. Mit ihnen wird ein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht verzinsliches Kapital innert einem bestimmten Zeitraum periodisch ratenweise zurückbezahlt. Zeitrenten stellen demnach eine Sonderform von Kapitalzahlungen und nicht eigentliche Renten im Sinne einer Versicherungsleistung dar. Zeitrenten werden wie ratenweise erbrachte Kapitalleistungen nur im Umfang der Zinsquote als Vermögensertrag besteuert, im Umfang der Kapitalrückzahlungen sind sie einkommenssteuerfrei. Der Begriff "Zeitrente" ist insofern unzutreffend, als es sich begrifflich nicht um eine Rente im steuerrechtlichen Sinn handelt, weil die umschriebene periodische Abzahlung unabhängig von Leben und Tod der berechtigten Person erfolgt. Des Weiteren ist auch der Ausdruck "Zeitrentenversicherung" ungenau, da die ratenweise Abzahlung eines Kapitalbetrags in Form von Zeitrenten nicht eine Versicherung, sondern ein Finanzgeschäft darstellt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2A.366/2000, a.a.O. E. 2b). Analog dazu muss damit eine Zeitrente auch im Bereich der EL unter den Begriff des Reinvermögens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG subsumiert werden und kann nicht als Einnahme gemäss lit. d gelten. 6.2.3 Im bereits mehrfach zitierten Entscheid erachtete es das Bundesgericht bei der Abgrenzung zwischen Finanz- und Versicherungsgeschäft nicht als entscheidend, ob das Produkt durch eine Versicherungsgesellschaft oder eine Bank angeboten wurde, sondern fokussierte sich auf die konkrete Vertragsgestaltung des Produkts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.366/2000, a.a.O. E. 4a). Vorliegend gilt es somit, das Produkt B.____ näher zu betrachten. 6.3 Die Broschüre zum Produkt B.____ der C.____-AG bezeichnet den Auszahlungsplan als Vorsorgelösung mit 100% Kapitalschutz, bei dem das Fondsvermögen jederzeit verfügbar sei (vgl. act. 15 S. 1). Der Wirtschaftsjournalist Hansruedi Berger nennt den Auszahlungsplan eine Fondsrente, bei der es sich um eine Zeitrente handle, die während der Vertragsdauer eine jährlich wiederkehrende Zahlung garantiere und so kein biometrisches Risiko abdecke. Da der Auszahlungsplan keine Versicherungselemente enthalte, sei er ein Banken- und kein Versicherungsprodukt (vgl. HANSRUEDI BERGER, Zeitrente auf Fondsbasis: Investieren in eine Blackbox, in: Schweizer Versicherung 9/11 vom 30. Oktober 2009, einsehbar unter: http://www. schweizerversicherung.ch/de/artikelanzeige/artikelanzeige.asp?pkBerichtNr=179736, Stand 27. Juli 2012). 6.4 Der wesentliche Unterschied zwischen dem Auszahlungsplan der C.____-AG und einer Leibrente besteht darin, dass der Auszahlungsplan kein Versicherungsprodukt ist, sondern lediglich eine Kapitalanlage darstellt, die durch die C.____-AG angelegt und verzinst wird. So gibt es weder in der Broschüre der C.____-AG noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum B.____ Modell Anzeichen dafür, dass der Auszahlungsplan an einen Versicherungsfall gebunden ist. Dies führt dazu, dass die Auszahlungen einer Zeitrente gleichkommen und dass die Kapitalanlage selbst mit einem Bankkonto vergleichbar ist. Die Ausgleichskasse bezeichnet sodann den Auszahlungsplan ebenfalls als "Fondsanlage, bei welcher den regelmässigen Auszahlungen Kapitalrückzahlungscharakter zukommt" (vgl. Vernehmlassung vom 13. April 2012 Ziff. II 1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses Angebot der C.____-AG von einem Sparkonto unterscheidet, von welchem im Rahmen eines Dauerauftrags monatlich ein gewisser Betrag für den Lebensunterhalt abgebucht wird oder von welchem die Beschwerdeführerin monatlich einen gewissen Betrag von ihrem Ersparten abheben würde. Ein derartiger Geldfluss – sei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht er auch monatlich wiederkehrend – würde sodann auch nicht als Leistung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG, sondern als Einnahme im Rahmen des Vermögensverzehrs gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG qualifiziert werden. Die Kapitalanlage ist damit richtigerweise (nur) im Sinne des Vermögensverzehrs anzurechnen, ansonsten sie – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – ungerechtfertigterweise doppelt angerechnet würde. 7. Es bleibt zu klären, welcher Zeitpunkt für die Vermögensberechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG massgebend ist. Gemäss Art 23. Abs. 1 ELV sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahrs erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Vermögen relevant. Kann aber die Person, die eine jährliche EL beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraums, für welchen sie die jährliche EL begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 (namentlich während des Vorjahrs), so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Abs. 4). Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt für die Berechnung des Vermögensstands davon abhängt, wie sich die anrechenbaren Einnahmen im Bezugsjahr, verglichen mit dem Vorjahr, verändern werden. Die Beschwerdeführerin müsste somit geltend machen, dass ihre anrechenbaren Einnahmen im Vorjahr wesentlich höher waren, als im aktuellen Bezugsjahr. Wie die Ausgleichskasse zu Recht festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin einen solchen Umstand nicht glaubhaft machen. Im Übrigen entspricht die Anrechnung des Auszahlungsplans per 1. Januar auch Sinn und Zweck der Norm, da Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG dabei berücksichtigt, dass es der Ergänzungsleistungsempfängerin zumutbar ist, einen Teil ihres Vermögens für ihren Lebensunterhalt zu verzehren. Daraus erhellt, dass der Zeitpunkt anfangs Jahr massgebend sein muss und nicht ein mittlerer Verfalltag, an dem die Hälfte des jährlichen Vermögensverzehrs bereits erfolgt ist. 8. Zusammenfassend steht fest, dass die monatlichen Auszahlungen durch die C.____-AG nicht als Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu qualifizieren sind. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vermögensverzehrs gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG der Vermögenswert des Auszahlungsplans anzurechnen. Massgebender Zeitpunkt dabei ist der 1. Januar. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2011 sowie die Verfügung vom 2. November 2011 der Ausgleichskasse sind aufzuheben und die der Beschwerdeführerin zustehende EL im Sinne der Erwägungen ist neu zu berechnen. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2011 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die der Beschwerdeführerin zustehende Ergänzungsleistung im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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