Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. April 2025 (740 24 384)
____________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Verwirkung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2023.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung
A. Mit schriftlicher Anfrage vom 29. Juli 2024 (persönlich abgegeben am 30. Juli 2024) wandte sich der Vater von A.____, B.____, an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) und ersuchte um Überprüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für seinen Sohn für die Jahre 2022 und 2023. Mit Verfügung vom 20. August 2024 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch von A.____ für das Bezugsjahr 2023 mit der Begründung ab, dass der Anspruch verwirkt sei. Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2024 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Auffassung fest. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob A.____, vertreten durch B.____, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. November 2024 sowie die Ausrichtung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das angeblich zugeschickte Gesuchsformular für das Bezugsjahr 2023 nie angekommen sei. Da es nicht mit eingeschriebener Post versandt worden sei, könne die Ausgleichskasse dessen Zustellung nicht nachweisen. Nach seinem Kenntnisstand sei die Ausgleichskasse ständig überlastet und Telefonate würden nicht weitergeleitet. Die Anrufe von B.____ seien mehrfach bereits am Empfang abgewimmelt worden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Nachdem die vorliegende Laienbeschwerde vom 3. Mai 2024 form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Da der strittige Betrag unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht. 2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. 3. § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Wurde der versicherten Person von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ein Antragsformular zugestellt, verwirkt der Anspruch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung (Abs. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung dahingehend, dass sie vom Kantonsgericht von Amtes wegen geprüft werden muss. Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 135 E. 3b). 4. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und gerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 5. Die Ausgleichskasse begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie das Formular für das Bezugsjahr 2023 am 21. Dezember 2022 zugesandt habe. Nach § 14a Abs. 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) vom 12. November 2002 habe die Einreichungsfrist am 31. Dezember 2023 geendet. Nachdem die Anfrage für das Bezugsjahr 2023 erst am 24. Juli 2024 bzw. 29. Juli 2024 erfolgt sei, sei die Frist für das Bezugsjahr 2023 verwirkt, weshalb ein Anspruch auf Prämienverbilligung nicht geprüft werden könne. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet den Erhalt des entsprechenden Formulars. 6.1 Bis zum 31. Dezember 2014 hatten im Kanton Basel-Landschaft junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dieser wurde ausgehend von ihrer Steuerveranlagung berechnet. Jungen Erwachsenen wurde automatisch ein Antragsformular zugestellt und sie erhielten unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen ihrer Eltern einen Beitrag. Diese Regelung führte dazu, dass der Kanton auch gut situierte Familien unterstützte, die nicht darauf angewiesen waren. Eine Neuregelung wurde deshalb angestrebt. 6.2 In der Vorlage an den Landrat vom 5. März 2013 betreffend Neuregelung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für junge Erwachsene schlug der Regierungsrat vor, dass ledige Erwachsene ohne Unterhaltspflichten im Alter von 18 bis 25 Jahren neu keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligung haben sollen, falls ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Ihnen solle unabhängig davon, ob sie bei den Eltern oder in ihrer eigenen Wohnung lebten und ob sie eine Ausbildung absolvierten, nicht mehr automatisch ein Antragsformular zugestellt werden. Sie könnten aber von sich aus bei der Kasse ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. Die Kasse prüfe dann die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Die notwendigen Belege seien von der gesuchstellenden Person einzureichen. Von dieser Neuregelung seien die Bezügerinnen und Bezüger einer Ergänzungsleistung und alle jungen Erwachsenen, die verheiratet seien oder in eingetragener Partnerschaft lebten oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt werde oder die Leistungen von der Sozialhilfe bezögen, nicht betroffen. Sie behielten ihren bisherigen Anspruch, und das Antragsformular werde ihnen weiterhin automatisch zugeschickt. Die jungen Erwachsenen seien über die neuen Bedingungen für die Ausrichtung der Prämienverbilligung in geeigneter Weise und über diverse Kanäle zu informieren (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Neuregelung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für junge Erwachsene, Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 5. März 2013, Nr. 2013-066). 6.3 Der Landrat wies das Geschäft nach Beratung am 31. Oktober 2013 an die Finanzkommission des Regierungsrates zurück. Die Herstellung einer Verbindung zwischen mündigen jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren mit ihren in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Eltern wurde als stossend empfunden. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Regelung so anzupassen, dass junge Menschen in Erstausbildung bis zum Alter von 25 Jahren keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben sollen, falls ihre Eltern sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befänden. Dies im Gegensatz zu jungen Erwachsenen mit abgeschlossener Ausbildung, welche selbständig lebten. Die Kommission schlug vor, auf den Begriff Erstausbildung zu Gunsten von Ausbildung zu verzichten, da ersterer nicht abschliessend definiert und schwierig zu überprüfen sei. Bei allen jungen Erwachsenen, die weder verheiratet seien noch Kinder hätten, werde anhand der Daten im gesamtschweizerischen Familienzulagenregister geprüft, ob aktuell Ausbildungszulagen bezogen würden. Falls dem so sei, werde diesen jungen Erwachsenen ein Gesuchsformular zugestellt, mit dem sie ihren Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen könnten. Dem Gesuch müssten sie die Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern beilegen. Junge Erwachsene, die keine Ausbildungszulagen erhielten, seien nicht von dieser Neuregelung betroffen. Sie bekämen weiterhin unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern eine Prämienverbilligung, wenn sie Anspruch darauf hätten (vgl. Bericht der Finanzkommission an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft vom 10. April 2014 zur Vorlage Nr. 2013-066). Der Landrat stimmte dem Vorschlag der Finanzkommission zu und per 1. Januar 2015 trat die Neuregelung von § 8 Abs. 1bis EG KVG in Kraft, wonach nun junge Erwachsene bis 25 Jahre keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen. 7.1 Gemäss § 3 Abs. 1 PVV sind somit für die Prämienverbilligung zwei Verfahren zu unterscheiden: Einerseits wird die Prämienverbilligung anhand der Steuerveranlagung festgelegt. Dieses Verfahren gilt für Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen (§ 9 Abs. 1 lit. a PVV) und für junge Erwachsene ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres, für die keine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird und die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen (§ 9 Abs. 1 lit. b PVV). Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist in Abweichung von Absatz 1 lit. b die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres massgebend (§ 9 Abs. 2 PVV). Die Kasse stellt den Personen gemäss § 9 von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 10 Abs. 1 PVV). Das Antragsformular enthält die Berechnung der Prämienverbilligung. Personen, welche die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das Antragsformular mit den geforderten Angaben, unterzeichnen es und stellen es innert eines Jahres seit Zustellung der Kasse zu (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 PVV). 7.2 Für Personengruppen gemäss den §§ 13-18 PVV gilt andererseits das Gesuchsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 PVV). Zu diesen Personengruppen gehören nach § 14a PVV junge Erwachsene, die zum Zeitpunkt des Versands der Antragsformulare nicht unter § 9 Abs. 1 lit. b PVV fallen, wie junge Erwachsene, die eine Ausbildungszulage erhalten. Sie können ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen (§ 14a Abs. 1 PVV). Für die Anspruchsermittlung ist das Jahreseinkommen der Eltern massgebend (§ 14b PVV). Sofern es die Obergrenze gemäss § 14c PVV nicht überschreitet, besteht Anspruch auf Prämienverbilligung der gesuchstellenden Person. 8.1 In den Akten befindet sich eine Kopie des Gesuchsformulars für das Bezugsjahr 2023 für junge erwachsene Personen (Jahrgang 1998 bis 2004). Es ist an den Beschwerdeführer adressiert und datiert vom 21. Dezember 2022. Darin wird der Adressat auf den Inhalt von § 14a Abs. 1 PVV aufmerksam gemacht und darüber in Kenntnis gesetzt, dass er mit diesem Formular für das Jahr 2023 ein Gesuch um Prämienverbilligung stellen könne. Die gesuchstellende Person wird zudem aufgefordert, das Gesuch spätestens innerhalb eines Jahres ab Versanddatum an die Ausgleichskasse zu senden, ansonsten der Anspruch verwirke. Da eine Kopie des besagten Gesuchsformulars in den Akten ist, liegt die Vermutung nahe, dass die Ausgleichskasse dieses auch abgeschickt hat. Den Erhalt dieses Formulars bestreitet der Beschwerdeführer. Nachdem das Formular nicht mit eingeschriebener Post versandt worden ist, kann die Ausgleichskasse dessen Zustellung nicht nachweisen. In beweisrechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass dieses Formular als nicht zugestellt gilt. Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen damit für die vorliegende Angelegenheit verbunden sind. 8.2 Zunächst ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im umstrittenen Zeitraum Anspruch auf Ausbildungszulagen bestand und damit in grundsätzlicher Hinsicht das Gesuchsverfahren zum Tragen kommt (vgl. E. 7.2 hiervor). Diesbezüglich ist aktenkundig, dass der Versicherte eine Lehre absolviert. Für die Anwendbarkeit des Gesuchsverfahrens spricht ferner der Hinweis auf § 14a Abs. 1 PVV im Formular für das Bezugsjahr 2023 (vgl. E. 5 hiervor). Fraglich, letztlich aber nicht entscheidend, ist, weshalb die Ausgleichskasse für das Anspruchsjahr 2024 offenbar dem Verfahren nach Steuerveranlagung folgte, wohingegen sie für das Anspruchsjahr 2025 − soweit ersichtlich − nun wiederum das Gesuchsverfahren zur Anwendung bringt. Der Frage nach dem einschlägigen Verfahren kommt für die Beurteilung der vorliegend umstrittenen Angelegenheit aber ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie sogleich darzulegen sein wird. 8.3.1 Eine gesetzliche Vorgabe, die versicherte Person von Amtes wegen auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass im Rahmen von § 14a Abs. 1 PVV ein Gesuch gestellt werden könne bzw. dass der versicherten Person ein Gesuchsformular zuzustellen sei, besteht nicht. Bei der Zustellung des Gesuchsformulars für Personen nach § 14a PVV handelt es sich um eine Dienstleistung der Ausgleichskasse im Rahmen der allgemeinen Aufklärungs- und Informationspflicht über die Ansprüche in der Prämienverbilligung und über die Neuerungen seit Januar 2015. Von der versicherten Person darf im Gegenzug zur Informationspflicht der Kasse ein gewisses Minimum an Aufmerksamkeit verlangt werden, wenn es um die eigenen Ansprüche geht. Dies bedeutet, dass die versicherte Person in ihrer Unkenntnis der Rechtslage nicht zu schützen ist, sofern die Behörde ihrer Aufklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. Davon ist vorliegend auszugehen, wird das entsprechende Gesuchsformular doch in der Regel versendet. Überdies sind die entsprechenden Informationsbroschüren über die Ansprüche junger Erwachsene im Internet abrufbar. Im Rahmen der Massenverwaltung ist es der Kasse nicht möglich zu prüfen, ob die versicherte Person das Gesuchformular auch wirklich erhalten hat. Auch die eingeschriebene Versendungsform würde den Rahmen der Massenverwaltung sprengen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGSV] vom 12. April 2022, 740 21 413 / 79, E. 8.3 und vom 24. April 2018, 740 17 303, E. 10). 8.3.2 Nicht anders zu beurteilen sind die Fälle, in welchen das Verfahren nach § 9 PVV anhand der Steuerveranlagung erfolgt und die Kasse den berechtigten Personen von Amtes wegen ein Antragsformular zustellt (§ 10 Abs. 1 PVV). Das Kantonsgericht hat regelmässig entschieden, dass aus § 10 Abs. 1 PVV (bis 31. Dezember 2014 § 9 Abs. 1 lit. a PVV) nicht abgeleitet werden darf, die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung verwirke solange nicht, als die Ausgleichskasse kein solches Formular an die betroffene Person versendet hat. Die Verwirkungsbestimmung von § 9c Abs. 2 EG KVG kommt lediglich dann zum Zug, wenn der betroffenen Person ein Antragsformular tatsächlich zugestellt worden ist. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Anspruchsberechtigung auch jener Personen, welchen allenfalls kurz vor Ablauf des jeweiligen Anspruchsjahres ein Formular zugestellt wird, nicht sogleich wieder verwirkt. Wurde kein Antragsformular zugestellt, gelangt § 9c Abs. 1 EG KVG zur Anwendung, wonach die Gesuche um Prämienverbilligung bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen sind. Unabhängig von der Zustellung eines Antragsformulars durch die Kasse ist daher grundsätzlich jede Person selber für die Geltendmachung der Beiträge verantwortlich. Die Zustellung des Anmeldeformulars stellt keine Verfügung dar, die Rechte und Pflichten begründet und aus deren fehlender Zustellung keine Nachteile für die betroffene Person entstehen dürfen. Beim automatischen Versand des Antragsformulars gemäss § 10 Abs. 1 PVV handelt es sich vielmehr um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 65 Abs. 4 KVG, auf die jedoch kein Anspruch besteht. Trotzdem hat die Behörde sich um die Zustellung an alle berechtigten Personen zu bemühen. Die Behörde hat den Versand nach den Grundsätzen einer pflichtbewussten Aufgabenerledigung vorzunehmen, was jedoch nicht ausschliessen kann, dass eine berechtigte Person im Einzelfall das Formular nicht erhält. Tritt dieser Fall ein, ist die betroffene Person – sofern sie von der Möglichkeit der Prämienverbilligung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen – nach Treu und Glauben gehalten, diesen Anspruch auch ohne Erhalt des Antragsformulars geltend zu machen. Wer über eine längere Zeit untätig bleibt, muss in Kauf nehmen, dass die Ansprüche nach einer gewissen Zeit nicht mehr eingefordert werden können. Wird der betroffenen Person trotz pflichtbewusster Aufgabenerledigung kein Antragsformular zugestellt oder kann es mangels steuerrechtlicher Angaben nicht zugestellt werden, ist die versicherte Person mit Blick auf das Verhältnis zwischen Mitwirkungspflicht und einem geordneten Verwaltungshandeln mit anderen Worten gehalten, sich innert des fraglichen Anspruchsjahres selbst zum Bezug von Prämienverbilligung anzumelden, ansonsten ihr Anspruch verwirkt (vgl. § 9c Abs. 1 EG KVG; vgl. ferner Urteile des Kantonsgerichts vom 12. April 2022, 740 21 413 / 79, vom 24. April 2018, 740 17 303, vom 3. Dezember 2014, 740 14 120, vom 2. März 2011, 740 10 327, vom 17. März 2008, 740 08 57, sowie vom 14. März 2008, 740 07 421). 8.4 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, dass er das entsprechende Formular nicht erhalten habe, kann er demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als die Familie des Beschwerdeführers den eigenen Aussagen zufolge bereits zuvor Prämienverbilligung bezogen hatte. Nachdem innerhalb des fraglichen Anspruchsjahres 2023 keine Anmeldung zum Bezug von Prämienverbilligung dokumentiert ist, ist der Anspruch für das genannte Bezugsjahr grundsätzlich verwirkt. Dies würde nach dem Dargelegten insbesondere auch dann gelten, wenn davon auszugehen ist, dass das Formular tatsächlich zugestellt wurde. Das Formular datiert von Dezember 2022, weshalb der Anspruch bis spätestens Ende 2023 hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. § 9 Abs. 2 EG KVG und E. 3 hiervor). 9. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er das besagte Formular innert der hierfür erforderlichen Frist eingereicht habe. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine Mutter mehrfach telefonisch bei der Ausgleichskasse um Übermittlung des entsprechenden Formulars ersucht habe. Sie sei jedoch wiederholt vertröstet worden. Implizit wird damit geltend gemacht, dass die Ausgleichskasse in dieser Hinsicht untätig geblieben und er unverschuldet davon abgehalten worden sei, innert der vorgesehenen Frist zu handeln. 10.1 Weil Verwirkungsfristen im Versäumnisfall für die betroffene Person nicht wiedergutzumachende Folgen haben, ist in Lehre und Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass in Fällen, in denen die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. Im Allgemeinen wird eine durch objektive Gründe verursachte Behinderung verlangt, die es dem Betroffenen bei Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hat, die Handlung rechtzeitig vorzunehmen. Bei der Prüfung des Hinderungsgrundes wird ein strenger Massstab angewendet (vgl. ATTILO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 57). Nach Lehre und Rechtsprechung kann die wegen Rechtsunkenntnis versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden (BGE 103 IV 131 E. 2), ausser das Versäumnis basiert auf einer falschen behördlichen Auskunft. 10.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 65 E. 2, 119 V 307 E. 3a, 118 Ia 254 E. 4b, 118 V 76 E. 7, je mit Hinweisen). 10.3 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Art. 27 Abs. 2 ATSG räumt dem Einzelnen einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger über seine Rechte und Pflichten ein. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 478 E. 4.3; SVR 2008 IV Nr. 10 S. 30, I 714/06, E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_220/2021, E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen (vgl. KIESER UELI/KRADOLFER MATTHIAS/LENDFERS MIRIAM, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 27 Rz. 16). Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich und dieser hat dafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (BGE 131 V 480 E. 5). 10.4 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können. 10.5 In den vorliegenden Akten ist kein Telefongespräch zwischen der Mutter des Versicherten und der Ausgleichskasse dokumentiert. Es fehlen Angaben zum genauen Zeitpunkt sowie insbesondere substanziierte Details zum Inhalt und exakten Wortlaut der behaupteten Telefongespräche. Aktenkundig ist lediglich die persönliche Anfrage vom 24. Juli 2024 sowie die schriftliche Anfrage vom 29. Juli 2024 (persönlich abgegeben am 30. Juli 2024). Ob sich entsprechende Gespräche so zugetragen haben, lässt sich daher nicht feststellen. Entsprechende Rückschlüsse für den vorliegend massgebenden Zeitraum lassen sich auch nicht aus den weiteren Unterlagen oder den Vorbringen des Beschwerdeführers ziehen. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann indessen nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 mit Hinweis). 10.6 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass ein behaupteter rechtserheblicher Sachumstand nicht nachgewiesen ist, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung (vgl. E. 4 hiervor). Nachdem der Beschwerdeführer aus der von ihm behaupteten Tatsache des Nichterhalts einer Auskunft Rechte ableiten will, trägt er die Beweislast. Entsprechend wäre es auch an ihm (gewesen), den Inhalt der behaupteten Telefongespräche nachzuweisen. Dies ist ihm vorliegend indessen nicht gelungen, weshalb er unter Berücksichtigung des Dargelegten demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Damit fehlt es an einem unverschuldeten, unüberwindbaren Grund für die Geltendmachung des Anspruchs, mit der Folge, dass die versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden kann. Weitere Entschuldigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich und werden seitens des Versicherten auch nicht geltend gemacht. 11. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2023 verwirkt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2024 ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.