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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.09.2016 740 15 148/149

8. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,478 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Prämienverbilligung Prämienverbilligung für junge Erwachsene in Ausbildung. Die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV mit gesonderten Berechnungseinheiten wird den unterstützungspflichtigen Eltern bzw. ihren jungen erwachsenen Kindern in Ausbildung nicht in allen Fällen gerecht. Bei der Frage des Vorliegens günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern darf deren Unterhaltspflicht nicht einfach ausgeklammert werden.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. September 2016 (740 15 148/149) ___________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Prämienverbilligung für junge Erwachsene in Ausbildung. Die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV mit gesonderten Berechnungseinheiten wird den unterstützungspflichtigen Eltern bzw. ihren jungen erwachsenen Kindern in Ausbildung nicht in allen Fällen gerecht. Bei der Frage des Vorliegens günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern darf deren Unterhaltspflicht nicht einfach ausgeklammert werden. Diesbezüglich liegt eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung vor. Eine einfache und zweckmässige Lösung zur Lückenfüllung bietet das Dekret. In §1 Abs. 1 Dekret sind Beträge für den Unterhalt der Kinder klar definiert. Die Pauschalbeträge Fr. 21‘000.-- (ein Kind), Fr. 16‘000.-- (zweites Kind) und Fr. 11‘000.-- (für jedes weitere Kind) sind an die massgebenden Einkommensobergrenzen für eine erwachsene Person ohne Kinder (Fr. 85‘250.--) und für zwei erwachsene Personen ohne Kinder (Fr. 140‘250.--) anzurechnen. Bei den Berechnungseinheiten mit (unmündigen) Kindern sind für junge Erwachsene in Ausbildung keine zusätzlichen Unterhaltsbeiträge hinzuzurechnen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin C.____, Beschwerdeführerin gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung

A. B.____ und C.____ sind Zwillingsschwestern und am 8. August 1991 geboren. Die Eltern sind seit 2008 geschieden. Mit Gesuchsformularen für das Bezugsjahr 2015 beantragten die Schwestern am 4. Dezember 2014 Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung. Mit Verfügungen vom 19. März 2015 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) einen Anspruch von B.____ und C.____ auf Prämienverbilligung ab mit der Begründung, dass das massgebende Jahreseinkommen ihres Vaters aus dem Jahr 2013 die geltende anspruchserhebliche Einkommensobergrenze von Fr. 85‘250.-- gemäss der Berechnungseinheit eine erwachsene Person ohne Kinder überschreite. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit gleichlautenden Entscheiden vom 16. April 2015 abgewiesen. B. Mit Eingaben vom 22. April 2015 erhoben B.____, C.____ und A.____ gegen die ablehnenden Einspracheentscheide Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Kategorisierung von A.____ als erwachsene Person ohne Kinder nicht haltbar sei. Sie verwiesen dabei auf das Steuer- und Zivilrecht, wonach im gleichen Haushalt lebende Kinder trotz Volljährigkeit als Kinder qualifiziert würden. Ferner führten sie eine Ungleichbehandlung von jungen Erwachsenen in Ausbildung mit Eltern in der Schweiz gegenüber in der Schweiz lebenden jungen Erwachsenen in Ausbildung mit Eltern im Ausland an, da bei Letzteren das Einkommen für die Prämienverbilligung nicht berücksichtigt werde. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsprinzip. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass bis zum abschliessenden Gerichtsentscheid für die Bemessung der Prämienverbilligung das Einkommen des Vaters analog des Einkommens ausländischer Eltern nicht anzurechnen sei. C. Am 4. Mai 2015 verfügte das Gericht die Zusammenlegung der Beschwerdeverfahren. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerden. E. Das Gericht entschied mit Verfügung vom 29. Juni 2015, dass über den Verfahrensantrag mit dem Entscheid der Sache selbst entschieden werde. Da sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, überwies das Gericht die Angelegenheit gestützt auf § 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) ans Dreiergericht zur Beurteilung. (vgl. Verfügung vom 21. September 2015) F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 4. Februar 2016 kam das Gericht zum Schluss, dass noch kein Entscheid gefällt werden könne, da die geltende kantonale Regelung der Prämienverbilligung bei Eltern junger Erwachsener in Ausbildung die Unterhaltspflicht gänzlich ausser Acht lasse, was unter dem Aspekt des Willkürverbots unzulässig sei. Im Hinblick auf die nötige Korrektur sei die zuständige Finanz- und Kirchendirektion (FKD) zur Vernehmlassung einzuladen. Der Fall wurde dementsprechend ausgestellt. Die FKD nahm am 1. Juli 2016 ausführlich Stellung. Die Parteien verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Stellungnahme der FKD. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1bis KVG; vgl. auch § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG] vom 25. März 1996). Für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Es folgt damit bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut, dass für den Anspruch auf Prämienverbilligung eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten vorzunehmen ist. Art. 65 Abs. 1bis KVG erfasst dabei die Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht als isoliert von den familiären Verhältnissen zu beurteilende Versicherte. Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erzielen in aller Regel grundsätzlich kein oder bloss ein bescheidenes Einkommen, sodass sich die Wendung „für untere und mittlere Einkommen“ in Art. 65 Abs. 1bis KVG auf die Einkommensverhältnisse der – nach Zivilrecht – unterhaltspflichtigen Eltern bezieht. Die überwiegende Mehrheit der Kantone sieht eine dahingehende Regelung vor. Die Kantone haben es dabei in der Hand, durch die Festlegung der Höhe der für die Prämienverbilligung massgebenden „mittleren“ Einkommen (Art. 65 Abs. 1bis KVG) eine soziale und familiengerechte Regelung zu treffen (vgl. MARCO DONATSCH, Die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruches junger Erwachsener in Ausbildung, in: Jusletter 31. Januar 2011). 2. Bis zum 31. Dezember 2014 hatten im Kanton Basel-Landschaft junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dieser wurde ausgehend von ihrer Steuerveranlagung berechnet. Junge Erwachsene erhielten unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen ihrer Eltern einen Beitrag. Diese Regelung führte dazu, dass der Kanton auch gut situierte Familien unterstützte, die nicht darauf angewiesen waren. Per 1. Januar 2015 wurde die Anspruchsberechtigung für junge Erwachsene neu gere- gelt. Nach § 8 Abs. 1bis EG KVG haben nun junge Erwachsene bis 25 Jahre keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen. Gemäss § 8a Abs. 2 lit. b EG KVG werden die Einkommensgrenzen für die wirtschaftlich günstigen Verhältnisse der Eltern junger Erwachsener vom Regierungsrat festgelegt. In § 14c Abs. 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVV) vom 12. November 2002 hat der Regierungsrat die Vorgabe von § 8a Abs. 2 lit. b EG KVG übernommen und bestimmt, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn das massgebende Jahreseinkommen der Eltern höchstens um den Faktor 2,75 grösser ist als die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheit gemäss Dekret über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (Dekret) vom 21. September 2006. Nach § 14b Abs. 4 PVV gehören zu einer Berechnungseinheit die Eltern der gesuchstellenden Person, falls diese miteinander in ungetrennter Ehe leben, oder in den übrigen Fällen jeder Elternteil einzeln sowie diejenigen Personen, die mit ihnen oder ihm zusammen durch die Steuerveranlagung als Steuersubjekte erfasst sind. Da junge Erwachsene selbständige Steuersubjekte darstellen, bilden sie keine Berechnungseinheit mit den Eltern, sondern jeweils ihre eigene. Bezogen auf die bis 31. Dezember 2014 geltende Regelung, dass alle jungen Erwachsenen einen eigenen und von der wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern unabhängigen Prämienverbilligungsanspruch hatten, machte diese Norm durchaus Sinn. Dies gilt auch nach wie vor für junge Erwachsene, für welche keine Ausbildungszulagen ausgerichtet werden und die auch heute einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung haben ohne Rücksicht auf das Einkommen der Eltern. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV in Bezug auf die Berechnungseinheiten (und die damit verbundene Grenze für günstige wirtschaftliche Verhältnisse) die besondere Situation von jungen Erwachsenen in Ausbildung berücksichtigt. 3.1 Vorliegend werden für beide Beschwerdeführerinnen Ausbildungszulagen ausgerichtet. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist entscheidend, ob die Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder nicht. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist das Einkommen des Vaters und die für ihn geltende anspruchserhebliche Einkommensobergrenze von Fr. 85‘250.-- gemäss der Berechnungseinheit eine erwachsene Person ohne Kinder (§ 14c Abs. 1 PVV i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a Dekret). Da das massgebende Einkommen des Vaters über Fr. 85‘250.-- liegt, wurde der Anspruch der Geschwister auf Prämienverbilligung abgelehnt. 3.2.1 Das Gericht überprüft Verordnungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (vgl. BGE 136 I 197 E. 4.2, 136 V 24 E. 7.1, 131 II 562 E. 3.2, 130 V 39 E. 4.3). 3.2.2 Die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV mit gesonderten Berechnungseinheiten wird den unterstützungspflichtigen Eltern bzw. ihren jungen erwachsenen Kindern in Ausbildung nicht in allen Fällen gerecht. Bei der Frage des Vorliegens günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern darf deren Unterhaltspflicht nicht einfach ausgeklammert werden. Wenn im vorliegenden Fall der Vater der Geschwister als einzelne Person ohne Kinder im Sinn von § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets qualifiziert wird, trägt dies seiner aufgrund der laufenden Ausbildung der Kinder bestehenden Unterhaltspflicht und den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen keine Rechnung. Der Vater wird vielmehr gleich behandelt wie eine alleinstehende Person ohne jede Unterhaltspflicht, was sachlich nicht begründbar und offensichtlich ungerecht ist. § 14b Abs. 4 PVV verletzt das Willkürverbot und das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. dazu REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Auflage, 2013, § 32, III. 3), weil eine Regelung getroffen wurde, welche die besondere Situation junger Erwachsener in Ausbildung unberücksichtigt lässt, obwohl hier in Bezug auf die Berechnungseinheit bzw. die Beurteilung günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eine differenzierte Regelung notwendig ist. Zudem sind die betraglichen Sprünge zwischen den Berechnungseinheiten (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a – c und lit. e – g Dekret i.V.m. § 14 c Abs. 1 PVV) – insbesondere der Sprung von einer erwachsenen Person ohne Kinder zu einer erwachsenen Person mit einem Kind - schwer nachzuvollziehen. Hätte der Vater der Beschwerdeführerinnen noch ein unmündiges Kind, läge die Grenze des massgebenden Einkommens bei Fr. 143‘000.--, was einen gewaltigen Sprung gegenüber dem für ihn geltenden Einkommen von Fr. 85‘250.-- darstellt. Durch die Multiplikation der anspruchsabschliessenden Obergrenzen mit dem Faktor 2,75 resultiert ein Missverhältnis zwischen dem als wirtschaftlich günstig geltenden Einkommen für eine erwachsene Person mit jungen Erwachsenen in Ausbildung (Fr. 31‘000.-- x 2,75) und demjenigen für eine Person mit einem unmündigen Kind (Fr. 52‘000.-- x 2,75). Dasselbe gilt bei der Einheit zwei erwachsene Personen ohne Kinder (Fr. 51‘000.-- x 2,75 = Fr. 140‘250.--) und der Einheit zwei erwachsene Personen mit einem Kind (Fr. 72‘000.--x 2,75 = Fr. 198‘000.--). Der Sprung zwischen der Einheit eine erwachsene Person mit einem Kind zur Einheit eine erwachsene Person mit zwei Kindern fällt dagegen aufgrund der kleineren Differenz von Fr. 16‘000.-- zwischen den anspruchsabschliessenden Obergrenzen (Fr. 52'000.-- und Fr. 68‘000.--) auch durch die Multiplikation mit dem Faktor 2,75 nicht so enorm aus. Dasselbe gilt im Vergleich zur Einheit zwei erwachsene Personen mit einem Kind und der Einheit zwei erwachsene Personen mit zwei Kindern (Fr. 72‘000.-- und Fr. 88‘000.--). 3.3 Bei der Festlegung des massgebenden Jahreseinkommens der Eltern junger Erwachsener in Ausbildung bzw. der Definierung der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es folglich einer Regelung, bei welcher die Unterhaltspflicht der Eltern mitberücksichtigt wird. Denn das anwendbare Recht sieht keine Regelung vor für den Fall, dass ein Elternteil bzw. Eltern ohne unmündige Kinder noch unterhaltspflichtig sind. Die bestehende Regelung ist somit gemessen an den Zielsetzungen des Prämienverbilligungsrechts, Prämienverbilligungen zu gewähren für Personen mit unteren und mittleren Einkommen bzw. für Personen, die in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen leben, unvollständig und daher ergänzungsbedürftig. Es liegt eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung vor. Diese gilt es zu füllen, jedoch ausschliesslich bei den Konstellationen bzw. Berechnungseinheiten eine erwachsene Person ohne Kinder und zwei erwachsene Personen ohne Kinder, da die festgelegten Einkommen von Fr. 85‘250.-- und Fr. 140‘250.-- überhaupt keine Unterhaltspflicht beinhalten und im Verhältnis zu den anderen Berechnungseinheiten entsprechend tiefer angesetzt sind. Dagegen werden die Unterhaltspflichten der Eltern (auch für ihre jungen erwachsenen Kinder) bei den anderen Berechnungseinheiten durch den Faktor 2,75 ausreichend mitberücksichtigt. 3.4 Es stellt sich folglich die Frage, in welcher Art und Weise die Unterstützungspflicht der Eltern junger Erwachsener in Ausbildung Berücksichtigung finden soll. Naheliegend wäre – wie die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer fordern - bei der Bestimmung der massgebenden Berechnungseinheit die betroffenen jungen Erwachsenen in Ausbildung als Kinder zu zählen. Allerdings führt dies in einer Konstellation wie der vorliegenden zu einem Grenzbetrag von Fr. 187’00.-- (eine erwachsene Person und zwei Kinder), was im Verhältnis zur Berechnungseinheit eine erwachsene Person ohne Kinder hoch erscheint und die neue Anspruchsregelung der jungen Erwachsenen in Ausbildung wohl aushebeln würde. Die FKD schlägt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 als neue Regelung die Einführung eines Pauschalbetrages vor, welcher bei der Berechnungseinheit zur massgebenden Einkommensobergrenze hinzuzurechnen wäre. Die anspruchsabschliessende Einkommensobergrenze für diese Berechnungseinheiten könnten aber auch mit einem Faktor multipliziert werden, der grösser sei, als der gesetzlich fixierte Mindestfaktor von 2,75. Dem Vorzug sei der Hinzurechnung eines Pauschalbetrages zu geben. Den Richtlinien der Budgetberatung Schweiz entsprechend sei ein Betrag zwischen Fr. 10‘920.-- und Fr. 21‘840.-- (studierende Person, die zuhause wohnt) zu berücksichtigen. Das massgebende Einkommen von Fr. 85‘250.-- (Berechnungseinheit eine erwachsene Person ohne Kinder) sei folglich auf Fr. 96‘170.-- (Fr. 85‘250.-- + Fr. 10‘920.--) bzw. Fr. 107‘090.-- (Fr. 85‘250.-- + Fr. 21‘840.--) zu erhöhen. Die Jahreskosten für Studierende, die auswärts wohnten, würden gemäss Richtlinien mit minimal Fr. 20‘400.-- und maximal Fr. 32‘040.-- beziffert. Bezüglich Unterhaltspflichten sei jedoch festzuhalten, dass Eltern ihren jungen erwachsenen Kindern keine eigene Wohnung finanzieren müssten, wenn es ihnen möglich sei, bei den Eltern zu wohnen. Die Eltern seien auch nur verpflichtet zu zahlen, soweit es ihnen nach indivi- dueller Leistungsfähigkeit finanziell zumutbar sei. Dabei sei auch zu beachten, dass die Eltern neben reinen Geldleistungen auch mit Naturalien wie z.B. Kost und Logis zu den Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten beitragen bzw. ihren Unterhaltspflichten nachkommen könnten. Es stelle sich zudem die Frage, inwiefern den jungen Erwachsenen in Ausbildung zugemutet werden dürfe, sich an den Kosten zu beteiligen. 3.5 Bei der Lückenfüllung gelten als Massstab nur die dem Gesetz bzw. der Verordnung selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte, nicht hingegen Wertungen, die von aussen an die rechtliche Regelung herangetragen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, S. 49 Rz 216). Entsprechend diesem Leitsatz ist zu prüfen, ob die gegebene rechtliche Regelung eine einfache und zweckmässige Lösung für die Lückenfüllung bietet. Eine Erhöhung des Faktors 2,75 für die zwei in Frage stehenden Berechnungseinheiten würde eine Gesetzesänderung bedeuten, welche einer schnellen Umsetzung entgegenstehen würde. Ein pauschaler Unterhaltsbeitrag der Eltern (ohne unmündige Kinder) für ihre jungen erwachsenen Kinder in Ausbildung könnte dagegen auf dem Verordnungsweg eingeführt werden. Diese Lösung ist deshalb vorzuziehen. In Bezug auf die Bestimmung der Höhe eines solchen Pauschalbetrages gibt es verschiedene Vorgehensweisen. Eine Möglichkeit wäre, gemäss Vorschlag der FKD den Pauschalbetrag nach den Richtlinien der Budgetberatung Schweiz festzulegen. Diese Variante erweist sich als nicht ganz einfach, da die Richtlinien eine grosse Bandbreite an Pauschalbeträgen bieten, je nachdem, welche Ausbildung die jungen Erwachsenen absolvieren und abhängig davon, ob sie zuhause oder auswärts wohnen (müssen). Die Vorschläge gleichen eher Individuallösungen, ohne Berücksichtigung einer Eigenleistung der jungen Erwachsenen an die Lebenskosten. Eine einfachere und zweckmässigere Lösung bietet dagegen das Dekret selbst. In § 1 Abs. 1 Dekret sind Beträge für den Unterhalt der Kinder klar definiert. Für ein Kind werden gemäss § 1 Abs. 1 Dekret Fr. 21‘000.-- anerkannt (Differenz zwischen Fr. 31‘000.-- [§ 1 Abs. 1 lit. a Dekret] und Fr. 52‘000.-- [§ 1 Abs. 1 lit. b Dekret]) und für das zweite Kind Fr. 16‘000.-- (Differenz zwischen Fr. 52‘000.-- [§ 1 Abs. 1 lit. b Dekret] und Fr. 68‘000.-- [§1 Abs. 1 lit. c Dekret]). Für jedes weitere Kind werden Fr. 11‘000.-- gutgeschrieben. In rechtlicher Hinsicht ist es sinnvoll, diese vom Landrat beschlossenen fixen Summen als Pauschalbeiträge im Rahmen der Unterstützungspflicht der Eltern für die Lebens- und Ausbildungskosten ihrer jungen erwachsenen Kinder in Ausbildung zu übernehmen und an die massgebenden Einkommensobergrenzen für eine erwachsene Person ohne Kinder (Fr. 85‘250.--) und für zwei erwachsene Personen ohne Kinder (Fr. 140‘250.--) anzurechnen. Bei den Berechnungseinheiten mit (unmündigen) Kindern sind für junge Erwachsene in Ausbildung keine zusätzlichen Unterhaltsbeiträge hinzuzurechnen, da durch die Multiplikation der bedeutend höheren anspruchsabschliessenden Obergrenzen mit dem Faktor 2,75 bereits hohe Grenzbeträge resultieren. Bei noch höherem massgebendem Einkommen durch die Addierung einer oder mehrerer Pauschale(n), könnte kaum noch von unteren und mittleren Einkommen bzw. von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen der Eltern gesprochen werden. Ansonsten hätte beispielsweise eine Familie mit zwei unmündigen Kindern und zwei jungen Erwachsenen in Ausbildung noch einen Anspruch auf Prämienverbilligung bei einem Einkommen von Fr. 224‘000.-- (Fr. 187‘000.-- [§ 1 Abs. 1 lit. c Dekret i.V.m. § 14c Abs. 1 PVV sowie § 8a Abs. 2 lit. b EG ELG] plus Fr. 21‘000.-- [erste junge erwachsene Person in Ausbildung] plus Fr. 16‘000.-- [zweite junge erwachsene Person in Ausbildung]. Dies würde dem Sinn und Zweck des Prämienverbilligungsrechts widersprechen. 4. Demnach ist die Regelung von §14b Abs.4 PVV so anzupassen, dass junge Erwachsene in Ausbildung in die Berechnungseinheiten eine erwachsene Person ohne Kinder und zwei erwachsene Personen ohne Kinder miteinbezogen werden. Die Einkommensobergrenzen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und lit. e Dekret i.V.m. § 14c Abs. 1 PVV sind entsprechend den Differenzbeträgen Fr. 21‘000.-- (erste auszubildende Person), Fr. 16‘000.-- (zweite auszubildende Person) und Fr. 11‘000.-- (für jede weitere auszubildende Person) zu erhöhen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die massgebende Einkommensobergrenze für die Prämienverbilligung Fr. 122‘250.-- (Fr. 85‘250.-- plus Fr. 21‘000.-- plus Fr. 16‘000.--) beträgt. Die Einspracheentscheide sind demnach aufzuheben und die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zur Neuberechnung zurückgewiesen. 5. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine unzulässige Diskriminierung darin besteht, dass für die Beurteilung der Prämienverbilligung für junge Erwachsene mit in der Schweiz lebenden Eltern gemäss § 14b Abs. 1 lit. a PVV auf das massgebende Jahreseinkommen nach der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres abgestellt wird, während das massgebende Einkommen von im Ausland lebenden Eltern nicht berücksichtigt wird (§ 14b Abs. 1 lit. c PVV). Eine Überprüfung der Regelung von § 14b Abs. lit. c PVV auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit käme einer abstrakten Normenkontrolle gleich, denn es liegt kein konkreter Anwendungsfall vor, welcher zu einer Überprüfung verpflichten würde. Allerdings erscheint die Frage berechtigt, ob mit dieser Bestimmung, wonach das Einkommen im Ausland lebender Eltern nicht berücksichtigt wird, dem gesetzgeberischen Auftrag nachgekommen wird. Die Möglichkeit besteht, dass junge Erwachsene von vermögenden, im Ausland wohnenden Eltern in den Genuss von Prämienverbilligung kommen, während dies bei jungen Erwachsenen von in der Schweiz lebenden und hier steuerpflichtigen Eltern nicht der Fall ist. Diese Ungleichbehandlung wird von der Vorinstanz damit begründet, dass bei jungen Erwachsenen mit Eltern im Ausland kein Familienzulagenregistereintrag besteht und die Behörden auf keine kantonalen Steuerveranlagungen zurückgreifen können. Dies trifft sicher zu und es stellt ohne Frage einen Mehraufwand dar, die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eines Anspruches zu beschaffen. Ob solche Praktikabilitätsgründe genügen, um die Regelung von § 14b Abs. 1 lit. c PVV zu rechtfertigen, ist hingegen fraglich. Im Ergebnis würde selbst die Feststellung, dass diese Regelung gesetzes- bzw. verfassungswidrig und somit unrechtmässig wäre, nichts am Anspruch der Beschwerdeführerinnen ändern. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, die Voraussetzungen dafür sind vorliegend jedoch nicht erfüllt (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6). Seite 10 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide vom 16. April 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die hier massgebende Einkommensobergrenze für die Prämienverbilligung Fr. 122‘250.-- beträgt. Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung der Prämienverbilligungsansprüche der Beschwerdeführerinnen und zum Erlass neuer Verfügungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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