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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2014 740 14 125 (740 2014 125)

5. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,472 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Prämienverbilligung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. November 2014 (740 14 125) ___________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Für die Beurteilung des Anspruchs ist zunächst auf die Einkommensverhältnisse des Vor-Vorjahres abzustellen. Dabei ist neu seit dem ab 1. Januar 2014 geltenden Recht vom Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte gemäss Steuerveranlagung 2012 auszugehen (§ 9 Abs. 1 EG KVG). Verändert sich das massgebende Jahreseinkommen im Vorjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung um mehr als 20%, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst (§ 18 PVV).

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung (756.4926.7069.56)

A. A.____ bezog gestützt auf ein steuerbares Einkommen 2011 von Fr. 24‘936.-- und einer anspruchsberechtigten Einkommensobergrenze von Fr. 26‘000.-- Prämienverbilligungsbeiträge in der Höhe von Fr. 336.-- für das Jahr 2013. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2013 stellte er bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) ein Gesuch um Anpas- sung der Prämienverbilligung gemäss § 18 der Prämienverbilligungsordnung (PVV) vom 12. November 2002 für das Jahr 2013, da sich sein Einkommen im Vergleich zum Vorjahr um 25% verringert habe. Sein Praktikum habe bis Ende September 2013 gedauert, seither sei er nicht erwerbstätig und bereite sich auf die Notariatsprüfungen vor. Die Kasse wies mit Verfügung vom 27. Januar 2014 das Gesuch um Anpassung ab. Das für eine Anpassung der Beiträge 2013 massgebende steuerbare Einkommen des Vorjahres (2012) habe sich gegenüber dem steuerbaren Einkommen 2011 nicht verringert, sondern sei im Gegenteil mit Fr. 32‘111.-- höher. Am 31. Januar 2014 meldete sich A.____ telefonisch bei der Kasse und teilte mit, dass er mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2013 eigentlich eine Anpassung der Prämienverbilligung 2014 gewünscht habe. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 lehnte die Kasse einen Anspruch von A.____ auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2014 ab bei einer anspruchsberechtigten Einkommensobergrenze von Fr. 31‘000.-- und einem massgebenden Jahreseinkommen 2012 von Fr. 39‘076.-- (Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte 2012). Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 3. März 2014 Einsprache. Er machte geltend, dass die Kasse zum einen das massgebende Jahreseinkommen 2012 fälschlicherweise mit Fr. 39‘076.-- beziffert habe, statt wie in der Verfügung vom 27. Januar 2014 mit Fr. 32‘211.--. Zum andern sei er mit dem gewählten Vorgehen der Kasse nicht einverstanden. Wie in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2013 erwähnt, habe sich sein Einkommen im Jahr 2013 verglichen zum Vorjahr erheblich vermindert. Umso unverständlicher sei es, dass er eine Ablehnungsverfügung für die Prämienverbilligung für das Jahr 2014 erhalte, sei doch von einem Einkommensrückgang von 25-34 % auszugehen. Er habe deshalb erwarten dürfen, dass er anstelle einer Ablehnungsverfügung ein Antragsformular für die Prämienverbilligung 2014 erhalte. Über dieses Gesuch könne die Kasse dann nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2013 entscheiden, nicht aber bereits am 31. Januar 2014 ohne Vorliegen irgendwelcher Unterlagen. Mit diesem Vorgehen habe die Kasse seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er beantrage deshalb, dass die Ablehnungsverfügung vom 31. Januar 2014 für nichtig erklärt werde, dass er ein Antragsformular für die Prämienverbilligung 2014 zugestellt erhalte und dieses Antragsformular nach Erhalt seiner definitiven Steuerveranlagung 2013 ordnungsgemäss geprüft werde. Die Kasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. März 2014 ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 29. April 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben werde und die Ablehnungsverfügung vom 31. Januar 2014 für nichtig erklärt werde. Auf die ausführliche Begründung wird soweit notwendig in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2014 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend die Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eingereicht werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, kann darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2014 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern das massgebende Jahreseinkommen die für ihre Berechnungseinheit (§ 9 Abs. 4 EG KVG) jeweils vorgesehene anspruchsabschliessende Obergrenze gemäss § 1 des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (Dekret) vom 21. September 2006 nicht übersteigt. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht gemäss § 8 Abs. 2 EG KVG der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie (§ 5 PVV) und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen (§ 2 Dekret). Grundlage des massgebenden Einkommens war bis 31. Dezember 2013 das steuerbare Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung [a§ 9 Abs. 1 EG KVG]). 3.2 Der Landrat beschloss per 1. Januar 2014 eine Änderung dieser Berechnungsgrundlage, da sie dazu geführt habe, dass auch Personen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Sozialleistungen erhielten. Wegen der Vielfalt der existierenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hätten Steuerpflichtige mit identischem Einkommen unterschiedliche steuerbare Einkommen. Je höher die Abzüge seien, desto niedriger würden das steuerbare Einkommen und der Steuerbetrag und desto höher wiederum würden die Sozialleistungen. Zur Berechnung des Anspruchs auf die Sozialleistungen sollte deshalb neu das Zwischentotal der Einkünfte in Ziffer 399 der Steuererklärung massgebend sein und nicht mehr das steuerbare Einkommen gemäss Ziffer 790. Mit dieser Umstellung auf die Ziffer 399 der Steuererklärung könne vermieden werden, dass die Basis für die Ausrichtung von Subventionen durch steuerliche Abzüge beeinflusst und verzerrt werde (z.B. durch Einzahlungen in die Säule 3a). § 9 EG KVG wurde folglich in diesem Sinne neu formuliert und in § 9 Abs. 1 EG KVG festgehalten, dass das massgebende Jahreseinkommen dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte entspreche. Als Ausgleich wurden – ebenfalls per 1. Januar 2014 – die anspruchsabschliessenden Einkommensgrenzen um jeweils Fr. 5‘000.-- erhöht und der Prozentanteil am massgebenden Einkommen von 9.25% auf 7.75% reduziert (§ 1 und 2 Dekret). Die Obergrenze für eine erwachsene Person ohne Kinder wurde folglich von Fr. 26‘000.-- auf Fr. 31‘000.-- angehoben (§ 1 Abs. 1 lit. a Dekret; vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Reduktion Subventionen durch neue Berechnungsgrundlage vom 30. April 2013). 4. Gemäss § 9a Abs. 1 EG KVG und § 18 PVV wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst, wenn sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung gemäss § 9 Abs. 3 EG KVG (Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres) das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert hat. Diesfalls wird das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Abs. 1 EG KVG für das Bezugsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr (§ 18 Abs. 3 und 4 PVV) ermittelt. Das Gesuch ist der Ausgleichskasse schriftlich bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres einzureichen (§18 Abs. 2 PVV). 5. Für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers für das Bezugsjahr 2014 ist aber grundsätzlich und zunächst auf die Einkommensverhältnisse des Vor-Vorjahres (2012) abzustellen (vgl. § 9 Abs. 3 EG KVG). Dabei ist neu seit dem ab 1. Januar 2014 geltenden Recht vom Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte gemäss Steuerveranlagung 2012 auszugehen (§ 9 Abs.1 EG KVG). Massgebend ist demnach der Betrag von Fr. 39‘076.-- und nicht wie für die Beurteilung des Gesuchs um Anpassung der Prämienverbilligung (§ 18 PVV) für das Bezugsjahr 2013 vom 22. Dezember 2013 das dafür noch massgebende steuerbare Einkommen gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2012 in Höhe von Fr. 32‘111.-- (a§ 9 Abs. 1 EG KVG). Das Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte liegt somit über der für den Beschwerdeführer geltenden Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 31‘000.-- (§1 Abs. 1 lit. a Dekret). Folglich hat er keinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2014. Die Verfügung der Kasse vom 31. Januar 2014 ist zurecht erfolgt. 6. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, bis zum 31. Dezember 2014 ein Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2014 gemäss § 18 PVV zu stellen. Die Kasse wird dann anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2013 prüfen, ob ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 besteht. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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