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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2014 735 2014 79 (735 14 79)

13. August 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,868 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. August 2014 (735 14 79) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Ausstehende Beiträge aus beruflicher Vorsorge

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____, c/o B.____ AG, Klägerin

gegen

C.____, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Mit Anschlussvertrag Nr. ____ vom 15. Dezember 2009 beziehungsweise vom 4. Januar 2010 schloss sich die – bis zum 4. Oktober 2012 noch unter dem Firmennamen D.____ GmbH im Handelsregister eingetragene – C.____ GmbH rückwirkend per 1. November 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.____ an. Am 3. Juli 2013 kündigte die B.____ AG namens und im Auftrag der A.____ den Anschlussvertrag mit der C.____ GmbH per 31. Juli 2013 aufgrund ausstehender Beiträge. Gemäss der Schlussabrechnung vom 10. September 2013 belief sich der Beitragsausstand per 31. Dezember 2012 auf Fr. 6‘731.90. Ferner wurden Inkassomassnahmen in der Höhe von Fr. 400.-- und eine Zinsforderung bis 30. Juni 2013 von Fr. 142.40 geltend gemacht. Nachdem die C.____ GmbH den Betrag von Fr. 7‘274.30 innert

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der ihr eingeräumtem Zahlungsfrist nicht bezahlte, leitete die B.____ AG die Betreibung ein. Am 18. Dezember 2013 wurde der C.____ GmbH der Zahlungsbefehl Nr. X.____ des Betreibungsamtes E.____ vom 11. Dezember 2013 zugestellt. Dieser umfasste eine Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 7‘131.90 nebst Zins zu 5% seit 11. Oktober 2013 sowie eine Zinsforderung für die Zeit bis 10. Oktober 2013 und Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.--. Dagegen erhob die C.____ GmbH gleichentags Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die C.____ GmbH ein. Darin beantragte sie, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 7‘131.90, nebst Zins zu 5% seit dem 11. Oktober 2013, zuzüglich Zins per 10. Oktober 2013 von Fr. 190.95 und Betreibungskosten zu bezahlen. Im Weiteren sei der in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes E.____ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 30. April 2014 setzte das Kantonsgericht der Beklagten eine unerstreckbare Nachfrist bis 30. Mai 2014 zur Einreichung der Klageantwort an. Gleichzeitig wies es die Beklagte darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Da die Beklagte auch innerhalb der angesetzten Nachfrist keine Klageantwort einreichte, wurde der Fall am 25. Juni 2014 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Die Beklagte hat ihren Sitz vorliegend in E.____ (BL). Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 3. März 2014 zuständig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage vom 3. März 2014 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

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2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, welcher obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte der Klägerin mit Anschlussvertrag Nr. X.____ vom 15. Dezember 2009 beziehungsweise vom 4. Januar 2010 rückwirkend per 1. November 2009 angeschlossen hat. 2.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ─ sowohl die eigenen als auch diejenigen des Arbeitnehmers. Er zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG Verzugszinsen verlangen. 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet beziehungsweise unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 4.1 Gemäss den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen (Vorsorgereglement, Kostenreglement, Nachtrag zum Anschlussvertrag vom 5. Oktober 2012, Mahnschreiben vom 25. Februar 2013, 24. März 2013 und vom 19. Mai 2013, Aufstellungen der Ausstände per 31. Juli 2013 sowie Schlussabrechnung vom 10. September 2013) belief sich der Beitragsaus-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand nebst Mahngebühren ─ ohne Zinsen ─ im Zeitpunkt der Betreibung am 11. Dezember 2013 auf Fr. 7‘131.90 (Kapitalforderung in der Höhe von Fr. 6‘731.90 sowie Mahngebühren im Umfang von Fr. 100.-- für die Mahnung vom 25. Februar 2013 und Fr. 300.-- für die zweite Mahnung vom 24. März 2013). 4.2.1 Wie detailliert die in einem Prämieninkasso-Kontoauszug enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgebende die Beitragsforderung substantiiert bestreitet (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Die Beklagte hat die Forderung der Klägerin vorstehend indessen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2013 eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 18. Dezember 2013 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlages erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Vielmehr hat sie auch die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort unbenutzt verstreichen lassen. Der erwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. E. 3.1 hiervor) wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen jedoch keine Vorbringen seitens der Beklagten ein. 4.2.2 Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gehört zwar zur Pflicht des Gerichts (vgl. E. 3.2 hiervor). Aufgrund des Rügeprinzips müsste die Beklagte jedoch auch bezüglich der rechtlichen Grundlagen Einwendungen erheben, soweit die entsprechenden Mängel nicht augenfällig sind und sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht von den Prozessparteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4). Vorliegend ist dem Gericht völlig unbekannt, aus welchen Gründen die Beklagte die Beiträge nicht bezahlt hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung hindern könnten. Für das Gericht besteht somit kein Anlass, die Beitragsrechnungen auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Da die Klägerin ihre Forderung mit ihrer Aufstellungen der Ausstände der Jahre 2012 und 2013 sowie der Schlussabrechnung vom 10. September 2013 rechtsgenügend dargelegt und substantiiert hat, ist die Beklagte zu verpflichten, ihr die klageweise geltend gemachte Beitrags- und Mahngebührenforderung in der Höhe von Fr. 7‘131.90 zu bezahlen. 4.3 Die Klägerin beantragt im Weiteren, es sei ihre Beitragsforderung zu verzinsen. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG stützen, der die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten praxisgemäss (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 30. Dezember 2005, 735

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 05 237 E. 4b; vom 6. April 2005, 735 04 245 E. 4b und vom 17. November 2004, 735 04 140 E. 4) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Da die Parteien vorliegend keinen konkreten Zinssatz vereinbart haben, hat die Beklagte der Klägerin den Forderungsbetrag von Fr. 7‘131.90 zu einem Zinssatz von 5% seit dem 11. Oktober 2013 zu verzinsen. Dem Antrag der Klägerin kann auch in diesem Punkt entsprochen werden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Sollzinsen in der Höhe von Fr. 190.95 per 10. Oktober 2013. Gemäss Ziffer 10 des Kostenreglements der A.____ gilt die Arbeitgeberin gegenüber der A.____ als Schuldnerin für die gesamten der A.____ in Rechnung gestellten Beiträge. Sie verpflichtet sich, die Beiträge pflichtgerecht zu zahlen und das Konto, soweit es einen Saldo zugunsten der A.____ aufweist, jeweils pro rata bis 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres auszugleichen. Ausstehende Beträge und Forderungen samt Zinsen kann die A.____ gerichtlich einfordern (vgl. Ziffer 12 des Kostenreglements). Die – im Übrigen von der Beklagten durch den erhobenen Rechtsvorschlag lediglich implizit bestrittenen – Sollzinsen in der Höhe von Fr. 190.95 per 10. Oktober 2013 sind damit hinreichend substantiiert, weshalb der Antrag der Klägerin auch in diesem Punkt gutgeheissen werden kann. 4.4 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klage in dem Sinne gutzuheissen, als die Beklagte der Klägerin die Beitragsforderung – inklusive Mahngebühren – in der Höhe von Fr. 7‘131.90 nebst Zins zu 5% seit 11. Oktober 2013 auf diesem Betrag sowie die Sollzinsforderung per 10. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 190.95 zu bezahlen hat. 5. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes E.____ (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2013) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Betreibungskosten zu bezahlen. 5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 5.2 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachte Beitragsforderung – inklusive Mahngebühren – in der Höhe von Fr. 7‘131.90 nebst Zins zu 5% seit 11. Oktober 2013 auf diesem Betrag sowie die Sollzinsforderung für die Zeit bis 10. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 190.95 zu Recht (vgl. E. 4.4 hiervor). Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 18. Dezember 2013 in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes E.____ vom

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. Dezember 2013 in diesem Umfang zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit die Klägerin im Rahmen der eingeleiteten Betreibung darüber hinaus von der Beklagten Spesen in der Höhe von Fr. 300.-- fordert, kann ihr indes nicht gefolgt werden. Dieser Betrag wurde von der Klägerin klageweise nicht (mehr) geltend gemacht, weshalb für die Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.-- keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. 5.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. ____ vom 11. Dezember 2013 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.-- angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.-- zu bezahlen. 6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]). 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). 6.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr vorliegend Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 300.-- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu tragen. 6.4 Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können wettgeschlagen werden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 7‘131.90 nebst Zins zu 5% seit 11. Oktober 2013 auf diesem Betrag sowie Sollzinsen per 10. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 190.95 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes E.____ (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2013) wird insoweit aufgehoben als der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7‘131.90 nebst Zins zu 5% seit 11. Oktober 2013 auf diesem Betrag sowie Sollzinsen per 10. Oktober in der Höhe von Fr. 190.95 erteilt wird. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X.____ des Betreibungsamtes E.____ vom 11. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 73.-- zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-auferlegt. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

735 2014 79 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2014 735 2014 79 (735 14 79) — Swissrulings