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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 735 2013 254 (735 13 254)

20. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,711 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. November 2014 (735 13 254) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge bei Ehescheidung; örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts trotz Vorliegens des Vorsorgefalles „Barbezug“ bejaht; bei Berechnung der Höhe der Austrittsleistung ist - trotz Barbezugs - auch die bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgezinste voreheliche Austrittsleistung zu berücksichtigen;

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Advokat, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung E.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge A. Mit Urteil des Bezirksgerichts F.____ (ab 1. April 2014: Zivilgericht G.____) vom 15. August 2013 wurde die im Jahr 1993 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 7.1 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Das Urteil erwuchs am 15. August 2013 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Be-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zirksgericht F.____ am 23. August 2013 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 19. September 2013 das Verfahren nach Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei forderte es die geschiedenen Ehegatten auf, dem Gericht Auskunft über ihre Arbeitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten während der Ehedauer zu geben. Ebenso wurden sie ersucht, das Gericht über allfällige Vorbezüge von Freizügigkeitsleistungen während der Dauer der Ehe zu informieren. C.1 Der geschiedene Ehemann, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, reichte am 21. Oktober 2013 eine Zusammenstellung sämtlicher früheren und derzeitigen Arbeitgeberinnen und Vorsorgeeinrichtungen ein. Weiter ist der Eingabe zu entnehmen, dass der geschiedene Ehemann per 31. Januar 2004 einen Barbezug von seinem Freizügigkeitskonto bei der H.____ tätigte. C.2 Am 23. Oktober 2013 ging das Schreiben der geschiedenen Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler, ein, welchem ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK) und Meldungen über die Freizügigkeitsleistungen der C.____ und der E.____ per 31. Juli 2013 beigelegt waren. Weiter wurde sinngemäss ausgeführt, dass das vorliegende Verfahren erforderlich geworden sei, weil die D.____ von der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemann in Höhe von Fr. 84‘033.20 noch den als vorehelich bezeichneten Betrag von Fr. 40‘481.60 (inkl. Zins) in Abzug bringen wolle. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, denn durch den Barbezug im Jahr 2004 seien sämtliche Freizügigkeitsguthaben - auch voreheliche - ausbezahlt worden. Der geschiedene Ehemann äufne ab 2006 wiederum Freizügigkeitsleistungen bei der D.____. Diese müssten gesamthaft bei der Teilung der Austrittsleistung berücksichtigt werden. C.3 Am 22. Dezember 2014 reichte Advokat Dr. Troxler Unterlagen betreffend den Barbezug der Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 120‘000.-- der geschiedenen Ehefrau bei der Pensionskasse I.____ am 27. Oktober 1994 ein. D. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 18. Februar 2014 Gelegenheit, sich zu den Barauszahlungen und deren Folgen auf das vorliegende Verfahren vernehmen zu lassen. E.1 Die geschiedene Ehefrau, weiterhin vertreten durch Dr. Troxler, führte am 8. März 2014 aus, dass ihr Barbezug vorehelicher Natur gewesen sei und nicht in die Berechnung der Höhe der Austrittsleistung miteinzubeziehen sei. Die Höhe der ehelichen Austrittsleistung per 31. Juli 2013 belaufe sich auf Fr. 27‘911.25. Weiter liess sie ausführen, dass der geschiedene Ehemann im Januar 2004 einen Barbezug von Fr. 296‘671.00 (recte: Fr. 296‘708.50, vgl. Mitteilung der H.____ vom 4. November 2003) getätigt habe. Im bezogenen Betrag sei auch ein vorehelich geäufnetes Guthaben von rund Fr. 50‘000.-- enthalten gewesen, so dass der Nettobezug Fr. 246‘500.-- betragen habe. Dieser Betrag sei insgesamt aus der vorsorgerechtlichen Gebundenheit und auch aus der relevanten Betrachtung des ehelichen Vorsorgeausgleichs auszuscheiden. Für den Ausgleich sei auf Seiten des geschiedenen Ehemannes daher einzig der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils am 15. August 2013 geäufnete Betrag in Höhe von Fr. 84‘033.20 zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der D.____ sei jedoch die per Scheidungsdatum aufgezinste voreheliche Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes von Fr. 40‘481.65 nicht in Abzug zu bringen. E.2 Advokat Dr. Roulet liess namens des geschiedenen Ehemannes am 20. März 2014 verlauten, dass die Barbezüge während des Zusammenlebens der Eheleute getätigt worden seien. Im Zeitpunkt des Getrenntlebens sei der Barbezug des geschiedenen Ehemannes vollständig aufgebraucht gewesen. F. In der Folge wurden die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mit Verfügung vom 3. Juli 2014 aufgefordert mitzuteilen, wie hoch die Austrittsleistungen der geschiedenen Eheleute per Rechtskraft des Scheidungsurteils (15. August 2013) waren. Die C.____ und die E.____ teilten am 8. Juli 2014 mit, dass das Altersguthaben der geschiedenen Ehefrau Fr. 28‘363.65 (C.____) bzw. Fr. 854.50 (E.____) betragen habe. Am 3. September 2014 liess sich die D.____ vernehmen und führte aus, dass sie der Berechnung der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zugrunde gelegt habe. Demgemäss entspreche die zu teilende Austrittsleistung der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung seien die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Aus diesem Grund habe sie die voreheliche Austrittsleistung in Höhe von Fr. 21‘844.-- bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung aufgezinst. Der daraus resultierende Totalbetrag von Fr. 40‘481.65 (Fr. 21‘844.-- plus Fr. 18‘637.65 Zins) sei sodann von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung am 15. August 2013 zu subtrahieren.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG- Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel- Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist (vorliegend: 15. August 2013), dem gemäss FZG zuständigen Gericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen. 2.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob das Kantonsgericht in seiner Funktion als Vorsorgegericht die Teilung der Austrittsleistungen vollziehen kann. 2.1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem ein Vorsorgefall eingetreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen bei der Aufteilung der Freizügigkeitsleistung als Vorsorgefall (BGE 127 III 437 E. 2b mit Hinweisen) und fallen daher nicht mehr unter die nach Art. 122 ZGB zu teilenden Austrittsleistungen. Das Bundesgericht und die überwiegende Lehre gehen davon aus, dass diesfalls der Vorsorgeausgleich im Ganzen nur durch das Scheidungsgericht über Art. 124 Abs. 1 ZGB erfolgen kann (vgl. BGE 136 V 225 ff., Pra 12/2010 Nr. 146 und 129 V 254 E. 2.2. mit Hinweisen; THOMAS GEISER, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht 2009 [Neuere Rechtsprechung], in: AJP 2010 S. 234; HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2129 und 2136). 2.1.2 Es steht vorliegend fest, dass sowohl die geschiedene Ehefrau im Jahr 1994 als auch der geschiedene Ehemann im Jahr 2003 Barbezüge in Höhe von Fr.120‘000.-- bzw. Fr. 296‘708.-- getätigt haben. Damit sind im vorliegenden Fall während der Ehe Vorsorgefälle im vorgenannten Sinn eingetreten. Ob die Angelegenheit unter diesen Umständen zuständigkeitshalber ans Scheidungsgericht überwiesen werden muss, damit dieses das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Revision zieht und eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zuspricht (vgl. auch BGE 134 V 384 E. 4.1 mit Hinweisen), ist nachfolgend zu prüfen. 2.2.1 In BGE 134 V 384 ff. hat sich das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität während der Ehe/Anordnung der hälftigen Teilung der Austrittsleistung durch das Scheidungsgericht/Überweisung ans Vorsorgegericht) mit der Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegerichts auseinandergesetzt. Das Bundesgericht führte aus, dass auch eine durch das Scheidungsgericht zu Unrecht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB kein Hindernis für den Vollzug des Scheidungsurteils durch das Vorsorgegericht darstelle. Dieser Standpunkt wurde dahingehend begründet, dass es zunächst fraglich sei, ob das scheidungsgerichtliche Urteil mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. und Art. 141 f. ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültigen Fassung) überhaupt hätte in Revision gezogen werden können. Denn die Tatsa-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht che des Bezugs einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch den (früheren) Ehemann (und damit der Eintritt des Vorsorgefalls) sei auch dem Scheidungsgericht bekannt gewesen. Sodann sei zweifelhaft, ob die Regelung des Vorsorgeausgleichs nach Art. 124 ZGB zum Gegenstand eines Nachverfahrens gemacht werden könnte. Schliesslich habe auch die Pensionskasse im Rahmen des Scheidungsprozesses zweimal die Durchführbarkeit der maximal hälftigen Teilung der während der Ehedauer vom Ehemann erworbenen Freizügigkeitsleistung bescheinigt. Unter diesen Umständen hätten die Teilbarkeit der noch vorhandenen Austrittsleistung und die Durchführbarkeit der Teilung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils auch gegenüber der Pensionskasse als verbindlich festgestellt zu gelten. In BGE 136 V 225 E. 5.4, Pra 12/2010 Nr. 146 bestätigte das Bundesgericht dieses Urteil, wobei es explizit festhielt, dass in diesem spezifischen Fall die Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung mehrmals und in voller Kenntnis der Sachlage die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt habe, es dem Vorsorgegericht erlaubt habe, die Teilung nach Art. 122 ZGB zu vollziehen. 2.2.2.1 Im vorliegenden Fall ist das Scheidungsurteil am 15. August 2013 in Rechtskraft erwachsen. Es ist somit auch für das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, verbindlich und dieses ist grundsätzlich gehalten, die getroffenen Anordnungen des Scheidungsgerichts zu vollziehen. Wie bereits erwähnt, hat sich die geschiedene Ehefrau am 27. Oktober 1994 das bis dahin angesparte (voreheliche) Altersguthaben in Höhe von Fr. 120‘000.-- aus der Pensionskasse I.____ auszahlen lassen. Zudem tätigte der geschiedene Ehemann im Jahr 2003 einen Barbezug. So überwies die Sammelstiftung J.____ am 15. August 2003 der H.____ die Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 291‘949.65. Diese bezahlte den bis dahin aufgezinsten Betrag vom Fr. 296‘708.50 am 4. November 2003 zum Teil auf ein vom geschiedenen Ehemann bezeichnetes Konto bei der K.____ (Fr. 50‘000.--). Über den Restbetrag von Fr. 246‘708.50 wurde bei der L.____ eine Freizügigkeitspolice erstellt. Diese wurde am 29. Januar 2004 aufgelöst und der (aufgezinste) Betrag in Höhe von Fr. 247‘663.-- wurde auf das Konto des geschiedenen Ehemannes bei der M.____ überwiesen. Da diese Barauszahlungen jeweils mit Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgten, ist zu Recht unbestritten, dass sie rechtmässig waren. 2.2.2.2 Zu beachten ist weiter, dass die Barbezüge der Ehegatten auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens thematisiert wurden und damit dem Scheidungsgericht bekannt waren. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsvertreters der geschiedenen Ehefrau hinzuweisen: Er hielt in der Klageantwort vom 10. Juni 2012 zuhanden des Scheidungsgerichts fest, dass die geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung die Erwerbstätigkeit aufgegeben und einen Barbezug in Höhe von Fr. 120‘000.-- getätigt habe (vgl. Klageantwort S. 20 N 39 f.; vgl. auch Klagebegründung von Advokat Dr. Roulet vom 3. Januar 2012 S. 12 N 24). Weiter liess der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau verlauten, dass auch der geschiedene Ehemann sich die Freizügigkeitsleistungen während der Ehe habe auszahlen lassen (vgl. Klageantwort vom 10. Juni 2012, Seiten 38 ff. Beilage Nr. 18). Damit steht jedoch fest, dass der Eintritt des Vorsorgefalles während der Ehe (in Form der Barbezüge beider Ehegatten) nicht erst im vorliegenden Verfahren bekannt wurde. Eine Revision des Scheidungsurteils in diesem Punkt ist daher bereits unter Berücksichtigung dieses Aspektes nicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr möglich (vgl. Art. 328 ZPO; vgl. NICOLAS HERZOG, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 328). 2.2.2.3 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich in den Scheidungsakten des Bezirksgerichts F.____ auch die Bescheinigungen über die Austrittsleistung der C.____, der E.____ und der D.____ finden. Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen teilten übereinstimmend mit, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung über Austrittsleistungen verfügen würden (vgl. Schreiben der C.____ vom 15. Juli 2013, der E.____ vom 16. Juli 2013 und der D.____ vom 23. Juli 2013). Zwar verzichtete das Bezirksgericht F.____ auf die Einholung einer expliziten Teilungsbestätigung bei den Vorsorgeeinrichtungen (vgl. BGE 134 V 384). Zu beachten ist aber, dass der während der Ehe eingetretene Vorsorgefall vorliegend auf die Barbezüge der geschiedenen Ehegatten zurückzuführen ist und nicht - wie in BGE 134 V 384 und BGE 135 V 225 - seine Ursache in invaliditätsbedingten Rentenbezügen hat. Dadurch konnte im Zeitpunkt des Scheidungsurteils aufgrund der Mitteilungen der Vorsorgeeinrichtungen davon ausgegangen werden, dass die geschiedenen Ehegatten über teilbare Austrittsleistungen verfügten. 2.2.2.4 Hinzuweisen ist auch auf die von den geschiedenen Ehegatten geschlossene Scheidungskonvention, gemäss welcher diese eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen wünschten. Sie brachten damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie für die durch die Barauszahlungen während der Ehe entgangenen Austrittsleistungen nicht im Rahmen von Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung verlangten. 2.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht zusammenfassend fest, dass das Kantonsgericht - trotz Vorliegens der Vorsorgefälle - die Austrittsleistung entsprechend dem in Ziffer 7.1 des Scheidungsurteil vom 15. August 2013 festgesetzten Verteilungsschlüssel in Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen hat. 3.1 Zunächst ist die Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten per Rechtskraft des Scheidungsurteils zu klären. 3.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht unbestritten fest, dass die geschiedene Ehefrau per Rechtskraft des Scheidungsurteils am 15. August 2013 über eine Austrittsleistung von insgesamt Fr. 29‘218.15 (Fr. 28‘363.65 C.____ plus Fr. 854.50 E.____) verfügte. 3.3.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes. 3.3.2 Vorliegend sind beide Ehegatten bei unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen angemeldet. Zwar haben sowohl der geschiedene Ehemann wie auch die geschiedene Ehefrau einen Barbezug getätigt, wodurch der Vorsorgefall eingetreten ist (vgl. THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI, in: Jacques Schneider, Thomas Geiser, Thomas Gächter: BVG FZG, Bern 2010, N 12 zu Art. 22 FZG). Dennoch hat das Kantonsgericht - wie vorstehend in Erwägung E. 2.3 ausgeführt - als sachlich zuständiges Vorsorgegericht die Austrittsleistung gemäss Scheidungsurteil hälftig zu teilen. Art. 122 ZGB in Verbindung mit Art. 22 FZG sind daher anwendbar.

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3.4.1 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung aufzuzinsen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1405 S. 519). Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG). 3.4.2.1 Die D.____ teilte dem geschiedenen Ehemann bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 23. Juli 2013 mit, dass seine Austrittsleistung per Rechtskraft des Scheidungsurteils am 15. August 2013 Fr. 84‘033.20 betragen werde. Dabei belaufe sich die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung am 14. Mai 1993 auf Fr. 21‘844.-- und der Zins in der Zeit von 14. Mai 1993 bis 15. August 2013 auf Fr. 18‘637.65. Das Total der beiden Beträge von Fr. 40‘481.65 werde von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung in Abzug gebracht, womit ein zu teilender Betrag in Höhe von Fr. 43‘551.55 resultiere. 3.4.2.2 Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens hielt die D.____ mit Eingabe von 3. September 2014 sinngemäss an dieser Berechnung der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes fest und wies auf den Gesetzeswortlaut von Art. 22 Abs. 2 FZG hin. 3.4.2.3 Der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau, Advokat Dr. Troxler, bestreitet diese Berechnung der D.____ und macht geltend, dass bei der Teilung der Austrittsleistung beim geschiedenen Ehemann von einem Betrag in Höhe von Fr. 84‘033.20 auszugehen sei. Der geschiedene Ehemann habe durch den im Jahr 2003 getätigten Barbezug sämtliche - und damit auch die vorehelichen - Vorsorgegelder bezogen. Entgegen den Ausführungen der D.____ sei daher die im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen. 3.4.2.4 Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der geschiedenen Ehefrau ist die Berechnungsweise der D.____ nicht zu beanstanden, entspricht sie doch den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG. Den Unterlagen der D.____ ist zu entnehmen, dass sie die im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes ermittelte, diese ausschied und bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufzinste. Den Gesamtbetrag zog sie sodann richtigerweise von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ab, woraus der in die Teilungsberechnung miteinzubeziehende Betrag resultierte. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Kantonsgericht nur die Teilung der vorhandenen Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB gemäss dem durch das Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel vornehmen kann (vgl. IVO SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: ZBJV 146/2010 S. 85). Die Angaben betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistung muss das Kantonsgericht vorgängig ermitteln, indem es die involvierten Vorsorgeeinrichtungen um Bekanntgabe der Höhe der Austrittsleistungen per Eheschliessung (inkl. Zins) und per

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtskraft des Scheidungsurteils ersucht. Sobald diese Daten vollständig mitgeteilt sind, stellt es grundsätzlich für die Berechnung der Austrittsleistungen darauf ab und es hat - sofern ausgewiesen - auch die vorehelichen Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Für das vom Vertreter der geschiedenen Ehefrau für richtig gehaltene Vorgehen bietet das Gesetz daher keine Stütze. Ein solches Handeln würde letztlich auch dem Sinn und Zweck des Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 122 bis 124 ZGB widersprechen. Dieser bezweckt nämlich den Ausgleich der Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung: Der Ehegatte, der sich während der Ehe der Haushaltführung und Kindererziehung widmet und auf eine Erwerbstätigkeit (und damit auf die Äufnung eines Vorsorgeguthabens) verzichtet, soll bei der Scheidung einen Teil der vom anderen Ehegatten während der Ehe aufgebauten Vorsorge erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2006, B 8/06, E. 4.3.1 f. mit Hinweis auf Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 100). Der Vorsorgeausgleich bezieht sich mithin auf die während der Ehe aufgebaute Vorsorge, nicht hingegen auf diejenigen Vorsorgeguthaben, welche die Ehegatten bei der Eheschliessung bereits hatten; diese sollen den Ehegatten je individuell erhalten bleiben. Daran ist auch im vorliegenden Fall - nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen - festzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass diese Grundidee dem Charakter der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft entspricht und grundsätzlich dieselbe wie diejenige des ordentlichen ehelichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung ist: Das eingebrachte Gut verbleibt den Ehegatten, das während der Ehe Erworbene (die Errungenschaft) wird bei Auflösung der Ehe geteilt (Art. 207 ff. ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2006, B 8/06, E. 4.3.1). Mit Blick auf diese Zielsetzung spielt es keine Rolle, wie sich der Stand der beidseitigen Vorsorgeguthaben im Laufe der Ehe entwickelt, wesentlich sind allein die Stände zu Beginn und bei Beendigung der Ehe. Wird im Laufe der Ehe ein Vorbezug getätigt, was nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten erfolgen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 FZG), vermindert sich primär der im Falle einer Ehescheidung zu teilende Betrag und erst sekundär - wenn das Vorsorgeguthaben niedriger ist als die aufgezinste Freizügigkeitsleistung bei Eheschliessung - wird das bei Eheschliessung vorhandene Vorsorgeguthaben des Ehegatten, der den Vorbezug getätigt hat, angetastet. Diese gesetzliche Regelung führt im Regelfall zu sachgerechten Lösungen. Eine allenfalls ungerecht erscheinende Konstellation kann allerdings dann eintreten, wenn - wie vorliegend - die Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung die Erwerbstätigkeit aufgab und sich aufgrund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 lit. c aBVG in der bis Ende 1994 geltend Fassung) die voreheliche Austrittsleistung bar ausbezahlen liess und dieses Geld dem gemeinsamen Unterhalt diente, während der Ehemann, dem diese Möglichkeit der Barauszahlung nicht offenstand, sein Vorsorgeguthaben in die Ehe einbrachte mit der Folge, dass es ihm bei der Ehescheidung ungeteilt zukommt. Diese Konstellation war aber in der damaligen gesetzlichen Regelung, welche den Vorsorgeschutz durch die berufliche Vorsorge bei Männern höher gewichtete als bei Frauen, angelegt. Die entsprechende Bestimmung wurde jedoch mit Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 ausser Kraft gesetzt; deren Folgen können nicht dadurch korrigiert werden, dass von einer klaren gesetzlichen Regelung abgewichen wird. 3.5 Demgemäss beträgt die im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 15. August 2013 zu teilende Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau Fr. 29‘218.15 (inkl. Zins) und diejenige des geschiedenen Ehemannes Fr. 43‘551.55. Entsprechend dem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die D.____ einen Betrag von Fr. 7‘166.70 (Fr. 43‘551.55 – Fr. 29‘218.15 : 2) auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der C.____ zu überweisen. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 7‘166.70 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. 4.2 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236; STAUFFER, a.a.O., N 1405 S. 519) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 4.3 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug ab 1. Januar 2012 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1,75%. Für die Zeit danach legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 BVV2 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG- Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.4 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 4.5 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). 4.6 Die D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 7‘166.70 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten (vgl. Ziffer 2.3.2 der Scheidungskonvention [Fassung 9. Juli 2013]). Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die D.____ wird angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 7‘166.70 auf das Vorsorgekonto von A.___ bei der C.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag vom 15. August 2013 bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 %, und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen das Urteil wurde durch die geschiedene Ehefrau am 22. April 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_266/2015) erhoben.

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735 2013 254 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 735 2013 254 (735 13 254) — Swissrulings