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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2015 735 2009 72 (735 09 72)

5. November 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,914 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. November 2015 (735 09 72) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge; Bindungswirkung an den IV- Rentenentscheid bejaht; Anwendbarkeit der Reglemente der Vorsorgeeinrichtung; Bedeutung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bei der Prüfung des Wartejahres gemäss IVG

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

B.____, Beklagte, vertreten durch Andreas Gnädinger, Rechtsanwalt, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich

Betreff Invalidenrente

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die deutsche Staatsangehörige A.____ (geboren 1977) arbeitete vom 11. November 2002 bis 31. Dezember 2005 bei der C.___ in X.____. Ab 1. Januar 2006 war sie bei der D.____ in Y.____ als Management-Assistentin angestellt und durch ihre Arbeitgeberin bei der D.____ berufsvorsorgeversichert gewesen. Am 10. Januar 2006 verlor A.____ auf dem Arbeitsweg beim Aussteigen aus dem Auto ihr Bewusstsein und stürzte. Anlässlich der darauffolgenden Hospitalisation im E.____ bis 18. Januar 2006 stellten die behandelnden Ärzte fest, dass sie an einer akuten Pneumonie gelitten habe und deswegen ohnmächtig geworden sei. Später stand sie wegen eines chronifizierten rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms in ärztlicher Behandlung. B. Am 23. Oktober 2006 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Als sie der zuständigen IV-Stelle Solothurn mitteilte, dass sie per Ende 2007 die Schweiz verlassen werde, überwies diese das Dossier am 9. März 2007 der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Im September 2007 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz nach Z.____. Mit Verfügung vom 4. März 2008 lehnte die IVSTA einen Rentenanspruch ab. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Weible, Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei die Zuständigkeit der IVSTA zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2010 insofern gut, als es erkannte, dass nicht die IVSTA, sondern die IV-Stelle Solothurn für die Beurteilung der Angelegenheit zuständig sei. Es überwies deshalb die Sache an die IV-Stelle Solothurn zur weiteren Behandlung. C. Bereits am 27. Mai 2008 ersuchte A.___ die B.____ um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, welche eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 27. November 2008 ablehnte. In der Folge erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Claudia Weible, mit Eingabe vom 27. Februar 2009 Klage ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die B.____ sei zu verpflichten, ihr eine volle Invalidenrente in Höhe von Fr. 41'202.-- zuzüglich Teuerungszulagen und für ihren Sohn, geboren am 15. Dezember 2006, eine jährliche IV-Kinderrente von Fr. 8'240.-- zuzüglich Teuerungszulagen ab 1. Januar 2006 auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich aus den Arztberichten ergebe, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben und sich ihr Gesundheitszustand zunehmend verschlechtere. Sie habe deshalb gestützt auf das vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Reglement der B.____ (Reglement 1998) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. D. In ihrer Klageantwort vom 4. Juni 2009 schloss die Beklagte, vertreten durch Advokat Andreas Gnädinger, auf Abweisung der Klage. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das Reglement 1998, sondern das seit 1. Januar 2007 geltende Reglement (Reglement 2007) anwendbar sei, da der Versicherungsfall mit Ablauf des Wartejahres erst am 10. Januar 2007 eingetreten sei. Da gemäss der medizinischen Aktenlage objektiv keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In der Replik vom 9. Juli 2009 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Der Versicherungsfall sei mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit per 10. Januar 2006 eingetreten und nicht erst nach Ablauf des Wartejahres. Dabei sei das Reglement 1998 anwendbar. Die Beklagte beantragte in ihrer Duplik vom 22. Oktober 2009 weiterhin die Abweisung der Klage. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 4. August 2010 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin zuliesse, weshalb der Fall auszustellen sei. Da der Entscheid der IV-Stelle Solothurn über einen Rentenanspruch der Klägerin demnächst zu erwarten sei, werde das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Rentenverfügung sistiert. G. Nach Abklärung der gesundheitlichen, hauswirtschaftlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Solothurn der Klägerin mit Verfügungen vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 eine Viertelsrente vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2009 (Invaliditätsgrad = 45 %), eine Dreiviertelsrente vom 1. April 2009 bis 31. März 2010 (Invaliditätsgrad = 60 %) und eine Viertelsrente ab 1. April 2010 (Invaliditätsgrad = 44 %) zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. September 2013 ab. Dieses Urteil zog die Klägerin, nun vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht bestätigte am 17. April 2014 (9C_735/2013) das Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn. H. Das Kantonsgericht hob am 16. Oktober 2014 die Sistierung des Verfahrens auf und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin liess durch ihren Rechtsvertreter ausführen, dass die Beklagte gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil grundsätzlich anerkenne, dass sie ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie zahle jedoch gestützt auf das Reglement 2007 lediglich eine 25%ige Invalidenrente aus. Streitig sei, welches Reglement anwendbar sei. Das Reglement 2007 sehe in der Übergangsbestimmung des Art. 93 Abs. 2 vor, dass bei Personen, die am 31. Dezember 2006 erwerbsunfähig gewesen seien, der Invaliditätsgrad nach dem alten Reglement 1998 bemessen werde. Die Klägerin sei am 1. Januar 2007 unbestrittenermassen erwerbsunfähig gewesen, ansonsten ihr die IV-Stelle keine Rente hätte zusprechen können. Da die IV-Stelle Solothurn den Invaliditätsgrad auf 45 % festgelegt habe, habe sie in Nachachtung der Bestimmungen des dafür anwendbaren Reglements 1998 Anspruch auf eine 45%ige Invalidenrente. Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2008 eine Invalidenrente sowie eine Kinderrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 45 % auszurichten. I. In seiner Eingabe vom 30. Januar 2015 stellte Advokat Andreas Gnädinger namens und im Auftrag der Beklagten den Antrag, es sei die Klage abzuweisen, soweit ein Anspruch auf eine Rente geltend gemacht werde, die eine Viertelsrente gemäss Reglement 2007 übersteige. Sie anerkenne eine Leistungspflicht für eine reglementarische Viertelsrente, auch wenn sie den IV-Entscheid als sehr grosszügig betrachte. In einzelnen Punkten sei er sogar offensichtlich fehlerhaft, weshalb er in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung entfalte. Sie könne sich der Argumentation der Klägerin, wonach gestützt auf Art. 93 Abs. 2 des Reglements 2007 die altrechtlichen Reglementsbestimmungen anzuwenden seien, nicht anschliessen. Da die IV-Stelle

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis 10. Januar 2007 lediglich eine Arbeits- aber keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe, bestehe kein Raum für die Anwendung des Art. 93 Abs. 2 des Reglements 2007. Zudem sei zu beachten, dass die Klägerin 17 Tage vor Inkrafttreten des neuen Reglements am 15. Dezember 2006 ein Kind geboren habe. Infolge der Mutterschaft habe sie ab Geburt keine Arbeit verrichten dürfen, weshalb sie während ihres Mutterschaftsurlaubs nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Diesen Umstand habe die IV-Stelle bei der Berechnung der Wartezeit fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Selbst wenn Art. 93 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Reglements 2007 massgebend wären, würde der in Art. 93 Abs. 2 Satz 3 verankerte Vorbehalt zur Anwendung kommen, gemäss welchem die Rente bei Änderung des Invaliditätsgrades nach dem 1. Januar 2007 gestützt auf das neue Reglement zu berechnen sei. Spätestens ab 1. April 2010 sei die Rente deshalb aufgrund der damaligen Herabsetzung des Invaliditätsgrades nach neuem Reglement auszurichten. Zudem sei nach wie vor nicht belegt, dass die Klägerin keine Rentenleistungen der deutschen Rentenversicherung erhalte. Es werde deshalb der Beizug der vollständigen Akten der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Des Weiteren habe die Klägerin Auskunft über ihre Erwerbstätigkeit zu geben und die entsprechenden Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2013 einzureichen. J. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts reichte der Rechtsvertreter der Klägerin deren Steuerunterlagen für die Jahre 2012 bis 2014 ein. Solange die Klägerin ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, sei sie quellensteuerpflichtig gewesen. Zwischen der Beendigung der Lohnzahlungen durch die Arbeitgeberin im Jahr 2008 und dem Einsetzen der Invalidenrente im Jahr 2012 habe die Klägerin kein Einkommen erzielt. Im Jahr 2012 habe sie vorübergehend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Von der deutschen Rentenversicherung erhalte sie keine Invalidenrente oder andere Vergütungen, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäss Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 1. April 2015 nicht erfülle. K. Die Beklagte, weiterhin vertreten durch Advokat Gnädiger, stellte in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2015 fest, dass die Klägerin immer noch nicht die vollständigen Akten der Deutschen Rentenversicherung eingereicht habe. Aus der Rentenauskunft vom 1. April 2015 gehe hervor, dass die Deutsche Rentenversicherung eigene medizinische Abklärungen getroffen habe. Gestützt auf diese Ergebnisse habe sie einen Rentenanspruch der Klägerin verneint. L. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung dem Kantonsgericht auf dessen Anfrage vom 23. Juli 2015 medizinische Unterlagen zugestellt hatte, erhielt die Klägerin Frist für eine Stellungnahme. In ihrer Eingabe vom 26. August 2015 machte sie geltend, dass die Einschätzungen der deutschen medizinischen Gutachter keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hätten, da die Rentenverfügungen der IV-Stelle Solothurn rechtskräftig seien. M. Die Beklagte wies durch ihren Rechtsvertreter am 15. September 2015 auf das Gutachten der Dres. F.____, Facharzt für Neurochirurgie und Sozialmedizin, und G.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2008/31. August 2008 hin, wonach die Klägerin in einer leichten Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen ab Begutachtungszeitpunkt vollschichtig arbeitsfähig sei. Dieses Gutachten entspreche dem Standard eines in der Schweiz

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht veranlassten medizinischen Gutachtens und sei deshalb im vorliegenden Verfahren verwertbar. Dieses Gutachten habe weder dem Bundesgericht noch dem kantonalen Versicherungsgericht noch der IV-Stelle Solothurn vorgelegen. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass die Zusprechung einer Viertelsrente zu Unrecht erfolgt sei. Umso weniger bestehe ein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Klägerin dieses Gutachten höchstwahrscheinlich gekannt habe und dieses pflichtwidrig nicht in das IV-Verfahren eingebracht habe. Die Ausrichtung einer im Umfang einer Viertelsrente übersteigender Rente sei deshalb zu verneinen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Für die vorliegende Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung sachlich zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt war. Die Klägerin war bei der C.____ in Y.____ tätig. Damit ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. Auf die im Übrigen formgerechte Klage ist einzutreten. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Mit Verfügungen vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 sprach die IV- Stelle Solothurn gestützt auf das Gutachten des H.____ vom 27. Juni 2011 der Klägerin eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2009, eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2010 und eine Viertelsrente ab 1. April 2010 zu. Gegen diese Verfügungen erhob die Klägerin Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches die Rentenverfügungen der IV-Stelle Solothurn im Wesentlichen bestätigte. Dagegen reichte die Klägerin Beschwerde ans Bundesgericht ein, welche mit Urteil vom 17. April 2014 (9C_735/2013) abgewiesen wurde. Damit hat das Bundesgericht abschliessend über den IV-Rentenanspruch entschieden; die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 sind in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005; vgl. dazu auch ROMAN SCHNYDER, Rechtsfragen der Invalidenrentenanpassung in der beruflichen Vorsorge, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 165). Bundesgerichtsentscheide sind grundsätzlich unabänderlich und können - vorbehältlich der Begnadigung durch die Bundesversammlung - nur durch das Bundesgericht selber aufgehoben werden (HEINRICH KOLLER, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, zu Art. 2 Rz. 61). So kann eine Anpassung des bundesgerichtlichen Urteils auf dem Wege der Revision gemäss Art. 121 BGG erfolgen, wenn - wie von der Beklagten hier geltend gemacht - später eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit behauptet wird (SCHNYDER, a.a.O.,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 166; STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, zu Art. 61 N 31). Ein entsprechendes Revisionsgesuch hat die Beklagte bis anhin nicht beim Bundesgericht eingereicht. Diese Rechtslage bedeutet, dass grundsätzlich weder das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2014 (9C_735/2013) noch die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012, welche Ausgangspunkt für das damalige bundesgerichtliche Verfahren bildeten, im vorliegenden Verfahren wegen anfänglicher Unrichtigkeit geändert werden können. 2.2 Der Unabänderlichkeit von Bundesgerichtsentscheiden steht jedoch die im Sozialversicherungsrecht geltende Pflicht der Sozialversicherungsträger gegenüber, wonach diese auf rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide unabhängiger Rekursinstanzen zurückzukommen haben, wenn sich die Unrichtigkeit aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel ergibt (BGE 110 V 179 und 110 V 393 ff.). Es soll damit nicht ein Revisionsverfahren erzwungen werden, wenn die Voraussetzungen einer Revision klarerweise vorliegen. Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf die sogenannte prozessuale Revision als sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatz anerkannt (SCHNYDER, a.a.O. S. 166). Im Bereich der beruflichen Vorsorge kommt dieser Grundsatz unter anderem bei der Frage der Bindungswirkung an den IVrechtlichen Entscheid zum Tragen. Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 134 V 4 ff., 126 V 310 E. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 E. 2a). Dazu bedarf es gemäss Rechtsprechung und Lehre einer qualifizierten, augenfälligen und sofort erkennbaren Fehlerhaftigkeit des entsprechenden Erkenntnisses (MARKUS MOSER, Praktikabilität in der beruflichen Vorsorge - Paradigma oder Paradoxon?, in: SZS 2009 S. 258). Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nicht geeignet, die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die IV-Stelle verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 273 f. E. 3.1, 126 V 311 E. 2a). Damit wird an die Bestimmung von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 angelehnt (MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge; Basel/Genf/München 2006, S. 203). Es stellt sich somit die Frage, ob die formell und materiell rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle Solothurn über den Weg der prozessualen Revision abgeändert werden können. Diese Problematik zeigt sich im vorliegenden Fall wie folgt: 2.3 Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2014 grundsätzlich, dass die Klägerin rückwirkend im Anschluss an die Lohnersatzzahlungen der Arbeitgeberin ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Damit muss sie die Voraussetzungen für ihre Bindung an den Rentenentscheid der IV-Stelle Solothurn als erfüllt betrachten. Die Bejahung einer grundsätzlichen Bindungswirkung an den IV-Entscheid erfolgt denn auch zu Recht, ergibt sich doch aus den vorlie-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Akten, dass die Verfügungen vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 der Beklagten eröffnet wurden und deren Reglemente 1998 und 2007 vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen (vgl. Art. 5.1 des Reglements 1998 bzw. Art. 53 des Reglements 2007). Die Beklagte stellt nun aber im vorliegenden Verfahren eine Fehlerhaftigkeit der Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 in den Raum. Zur Begründung verweist sie auf das vom Sozialgericht Altenburg/Deutschland in Auftrag gegebene Gutachten der Dres. F.____ und G.____ vom 28. Juli 2008/31. August 2008, in welchem der Klägerin eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsfähigkeit attestiert wurde. Dieses Gutachten ist der Beklagten und den Schweizerischen Behörden erst nach Intervention des Kantonsgerichts im Juli 2015 bekannt geworden. Für die Beklagte stellt dieses Gutachten einen möglichen prozessualen Revisionsgrund dar, aufgrund dessen die IV-Rentenverfügungen, unabhängig davon, dass das Bundesgericht darüber materiell entschieden hat, gegebenenfalls korrigiert werden müssten. Die Frage, ob die IV-Verfügungen trotz Vorliegens des bundesgerichtlichen Urteils in gleicher Sache abgeändert werden dürfen, kann jedoch offen gelassen werden, weil die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht erfüllt sind. Dies wird in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt. 3.1 Eine prozessuale Revision setzt voraus, dass die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach Erlass rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers aber unbewiesen geblieben sind. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dienlich ist. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7 mit Hinweisen). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Namentlich bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit verfügt ein Gutachter über einen beachtlichen Ermessensspielraum, basiert doch die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit massgeblich auf Schätzung oder Würdigung der erfragten und entdeckten Symptome. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015, 8C_779/2014, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die IV-Stelle stützte sich in ihren Rentenverfügungen vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 auf das Gutachten des H.____ vom 27. Juni 2011. Darin führten die Experten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch-rezidivierende Lumboischialgie rechts ohne nachweisbaren Denervationsprozess auf. Die anhaltende somatoforme Schmerz-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht störung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge beeinflussten die Arbeitsfähigkeit dagegen nicht. Der begutachtende Neurologe stellte fest, dass sich im Bereich im Gehirn frontal rechts eine unspezifische Marklagerläsion zeige, welche keine weiteren pathologischen Rückschlüsse erlaube. Im thorakalen und zervikalen Rückenmark liessen sich keine krankhaften Befunde finden. Dagegen seien organische Beeinträchtigungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) nachweisbar. Auf der Ebene L4/5 zeigten sich eine Diskopathie und ein enger lumbaler Spinalkanal L5/S1. Klinisch sei ein sensibles Ausfallsyndrom, welches mit dem Dermatom S1 rechts vereinbar sei, festzustellen. Dabei bestehe aber eine diffuse motorische Minderinnervation der Beinund Fussmuskulatur und symmetrisch lebhaft erhaltene Reflexe. Das Gangbild vermittle ein Schonhinken, jedoch ohne neurogene Paresen. Muskelatrophien, welche bei einer längerdauernden peripher-neurogenen Parese zu erwarten wären, liessen sich nicht feststellen. Die in der Muskelfunktionsprüfung präsentierte motorische Schwäche sei mit der erhaltenen Gehfähigkeit schwer vereinbar. Elektromyographisch fänden sich keine Zeichen einer aktuellen Denervation oder Nervenwurzelkompression. Bei proximaler Stimulation des versorgenden Nervus Peronäus könne im Fusshebermuskel ein unauffällig konfiguriertes motorisches Summenpotential abgeleitet werden. Auffällig sei die Diskrepanz zwischen einem bei 45° stark schmerzhaften Lasègue-Manöver und einem negativen Sitzlasègue. Die erhobenen Untersuchungsbefunde hätten weitere Inkonsistenzen ergeben, weshalb von einer nicht unerheblichen funktionellen Überlagerung auszugehen sei. Aufgrund des organischen Beschwerdekerns seien der Klägerin körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Ungeeignet seien auch Tätigkeiten in monotoner Körperhaltung. Ihre angestammte Tätigkeit als Management- Assistentin, welche als "einigermassen angepasst" gelte, könne sie im Umfang von mindestens 60 % ausführen. In psychiatrischer Hinsicht konnte der begutachtende Experte im Untersuchungszeitpunkt keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Da sich die geklagten Schmerzen nicht hinreichend durch körperliche Beeinträchtigungen erklären liessen, müsse von einer leichtgradigen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden, welche die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinflusse. Die Anfang 2009 eingetretene depressive Episode habe sich als vorübergehend erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass damals die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt gewesen sei. In der Stellungnahme vom 20. September 2011 präzisierten die Gutachter des H.____ ihre Einschätzung dahingehend, dass die aus somatischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % während des Jahres 2009 aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen zusätzlich um 30 % von 60 % (d.h. 18 %) reduziert gewesen sei. Daraus resultiere für das Jahr 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 58 %. 3.3 Gemäss Gutachten der Dres. F.____ und G.____ vom 28. Juli 2008/31. August 2008 leide die Versicherte an einer depressiven Anpassungsstörung, einer Somatisierungsstörung sowie Beeinträchtigungen an der ganzen Wirbelsäule (mässiger, kaudal zunehmender Verschleiss der LWS mit Diskopathie, Verdacht auf lumbosakrale Rezessusstenose, mässiger Verschleiss der Halswirbelsäule (HWS) und rezidivierendes mässiges Zervikobrachial-Syndrom, angedeuteter Verschleiss der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) und rezidivierendes mässiges Zervikobrachial-Syndrom. Aufgrund ihrer Beeinträchtigungen sei es der Klägerin noch möglich, einer leichten leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig, d.h. 8 Stunden täglich, nachzugehen. Somit könne sie auch als kaufmännische Angestellte zu 100 % eingesetzt werden. In der Beur-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilung führte Dr. F.____ aus, dass aufgrund der Röntgendiagnostik auf der HWS-Ebene eine physiologische Lordosierung, eine grossbogige linkskonvexe Seitkrümmung, eine diskrete Ventrolisthese von C4 gegenüber C5 sowie Spondylarthrosen bei C7/T1 zu erkennen seien. An der mittleren BWS beständen initial angedeutete Osteochondrosen. Auf der Höhe L4/5 zeigten sich eine kurze linkskonvexe Torsion, eine Verschmälerung des präsakralen Bandscheibenfachs mit beginnenden Osteochondrosen und Spondylarthrosen sowie mässiggradige Arthrosen am Iliosakralgelenk. Die Kernspintomographie der LWS weise degenerative Veränderungen der mittleren und unteren LWS nach. In diesem Bereich würden sich auch deutliche, kaudal betonte Bandscheibenverwölbungen finden lassen. Lumbosakral liege eine leichte Einengung des Rezessus lateralis vor. Die aktuelle Röntgenfunktionsdiagnostik ergebe aber keine segmentale Instabilität. Auch wenn ein Verschleiss des Achsenorgans nachgewiesen sei, beständen erhebliche Widersprüchlichkeiten zwischen den anamnestischen Angaben und objektivierbaren klinischen Befunden. So gebe die Klägerin klinisch Druck- und Klopfdolenzen an der Wirbelsäule an, ein Wirbelsäulenkompressionsschmerz werde aber nicht ausgelöst. Bei der isometrischen Prüfung der über die Nervenwurzel in L5 und S1 versorgten Muskulatur gehe die aufgebrachte Kraftentwicklung, insbesondere der Dorsalflexion von Fuss und Grosszeh rechts gegen Null. Zuvor sei allerdings der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand ohne gravierendes Defizit durchgeführt worden. Dazu sei die Muskulatur rechts nur diskret weniger als links. Die Prüfung des Reflexverhaltens ergebe rechts einen schwach auslösbaren Achillessehnenreflex, der linke Achillessehnenreflex und beide Patellarsehnenreflexe seien seitengleich; positive Ischiasdehnungszeichen lägen eindeutig nicht vor. Gemäss den Ausführungen von Dr. G.____ leide die Klägerin in psychischer Hinsicht an einer depressiven Anpassungsstörung und an einer Somatisierungsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten. Zur Begründung führte sie aus, dass sie keine erheblichen psychopathologischen Beeinträchtigungen feststellen könne. Bei der ergänzenden psychologischen Zusatzuntersuchung habe sie eine depressive Verstimmung beobachtet, die als Anpassungsstörung zu interpretieren sei. Unterhalten werde diese Beeinträchtigung durch die körperlichen Beschwerden und der Primärpersönlichkeit mit Neigung zu seelischer Überlagerung (Somatisierung) körperlicher Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr die Ausführung von leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zuzumuten. Dabei sollte die Tätigkeit nicht selbst- oder fremdgefährdend sein, keine seelische oder körperliche Belastungen wie Arbeiten unter Zeitdruck oder in Schicht sowie keine Reisen beinhalten. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen müssten wegen der Einnahme von Schmerzmitteln unterbleiben. 3.4 Der Vergleich des Gutachtens der Dres. F.____ und G.____ vom 28.Juli 2008/31. August 2008 mit dem Gutachten der H.____ vom 27. Juni 2011 zeigt, dass die Befunde und die Diagnosestellungen in den beiden Gutachten weitgehend übereinstimmen. Als objektivierbare relevante Beeinträchtigung wird jeweils die Problematik an der unteren LWS hervorgehoben. Demgegenüber sind sich die Gutachter einig, dass im Bereich der HWS und der BWS keine wesentlichen pathologischen Befunde vorlägen. Das gleiche Bild ergibt sich in psychiatrischer Hinsicht. In beiden Gutachten steht eine Somatisierungsstörung im Zentrum, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusse. Zudem stellten beide psychiatrische Fachpersonen bei der Klägerin eine depressive Komponente fest, welche jedoch deren Leistungsfähigkeit - bis auf die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht depressive Episode im Jahr 2009 - nicht vermindere. Dr. G.____ interpretierte die depressive Störung im Rahmen einer Angststörung, während der Gutachter der H.____ diese unter die somatoforme Schmerzstörung subsumierte. Demzufolge ist festzustellen, dass das Gutachten der Dres. F.____ und G.____ aus dem Jahr 2008 keine medizinischen Erkenntnisse enthält, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügungen (= August/Oktober 2012) nicht bereits bekannt gewesen waren. Die Gutachten divergieren hauptsächlich in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Damit fand lediglich eine unterschiedliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen statt, was - wie in E. 3.1 hiervor dargelegt - revisionsrechtlich irrelevant ist. Damit handelt es sich beim von der Beklagten aufgerufenen Gutachten nicht um ein Beweismittel, welches im Rahmen von Art. 53 ATSG zu berücksichtigen ist. Damit steht gleichzeitig fest, dass die IV-Rentenverfügungen nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden können. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass an den Feststellungen der IV-Stelle Solothurn in ihren Verfügungen vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 festzuhalten ist. 3.5 Daran ändert auch das Vorbringen der Beklagten nichts, wonach sich die Rentenverfügungen auch deshalb als unhaltbar erweisen, weil die IV-Stelle Solothurn die Mutterschaftszeit der Klägerin nach der Geburt ihres Kindes am 15. Dezember 2006 als Arbeitsunfähigkeit in der Wartezeit berücksichtigt habe. Zwar trifft es zu, dass die Mutterschaft nicht als Krankheit zu qualifizieren ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, zu Art. 5 Rz. 4 und 17). Die Mutterschaft hebt jedoch eine zuvor bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht auf, ansonsten jede rentenberechtigte Mutter während ihrer Mutterschaft keine Ansprüche mehr auf Leistungen der IV hätte. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten der Dres. F.____ und G.____ keinen prozessualen Revisionsgrund darstellt, welcher das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren verpflichten würde, den Rentenentscheid der IV-Stelle Solothurn zu korrigieren. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die IV-Verfügungen offensichtlich unhaltbar sind. Damit sind die Verfügungen vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 für die Beklagte verbindlich. Daraus folgt, dass die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat. 4.1 Zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. Gemäss Schreiben vom 25. Oktober 2012 zahlt die Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober 2008 eine Invalidenrente in Höhe von 25 % aus. Dies entspricht gemäss Art. 54 Abs. 2 des Reglements 2007 dem Anspruch, der bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ausgerichtet wird. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine 45%ige Invalidenrente habe. Sie stützt sich dabei auf die Übergangsbestimmung in Art. 93 Abs. 2 des Reglements 2007. Gemäss dieser Bestimmung bleiben versicherte Personen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements erwerbsunfähig sind, für die Leistungen versichert, die ihnen das frühere Reglement garantierte (Satz 1). Diese Bestimmung gilt analog für versicherte Personen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements teilweise erwerbsunfähig sind (Satz 5). Da die Klägerin am 31. Dezember 2006 erwerbsunfähig gewesen sei, sei für die Bemessung der Rente das Reglement 1998 massgebend. Gemäss dessen Art. 5.2 habe sie bei einem Invaliditätsgrad von 45 % Anspruch auf eine 45%ige Rente. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Klägerin gemäss den Feststellungen der IV-Stelle bis zum Ablauf des Wartejahres arbeits-, aber nicht erwerbsunfähig gewesen sei. Denn die IV-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle prüfe die Erwerbsunfähigkeit erst nach Ablauf des Wartejahres. Das Wartejahr beziehe sich auf die Arbeitsunfähigkeit und nicht auf die Erwerbsunfähigkeit. Da das Wartejahr erst am 9. Januar 2007 abgelaufen sei, fehle es an der Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit. Demzufolge sei die Übergangsbestimmung in Art. 93 Abs. 2 Satz 1 des Reglements 2007 nicht anwendbar. 4.2.1 Zu den Vorbringen der Beklagten ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge die Begriffe "Arbeitsunfähigkeit" und "Erwerbsunfähigkeit" analog der Bestimmungen der Art. 6 und 7 ATSG auszulegen sind (vgl. MARC HÜRZELER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, zu Art. 23 Rz. 17). Nach Art. 7 ATSG ist Erwerbunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich somit auf die bisherige Tätigkeit während sich die Erwerbsunfähigkeit nach dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ausrichtet. Dieser ist weiter gefächert und schliesst auch andere Tätigkeiten ein (KIESER, a.a.O., zu Art. 7, Rz. 10). 4.2.2 Die IV-Stelle Solothurn ging bei der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Klägerin gestützt auf das Gutachten des H.____ vom 27. Juni 2011 und dessen Stellungnahme vom 20. September 2011 davon aus, dass die Klägerin aufgrund der chronisch-rezidivierenden Lumboischialgie rechts seit dem 10. Januar 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit als Management-Assistentin in ihrer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % eingeschränkt sei. Danach reduzierte sich ihre Restarbeitsfähigkeit infolge einer depressiven Episode von Anfang 2009 bis Dezember 2009 von 60 % auf 42 %. Nach vollständiger Remission der depressiven Störung bestand ab Januar 2010 wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, welche somatisch begründet sei. Zur Verweistätigkeit wurde ausgeführt, dass die Klägerin körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht mehr ausführen könne und Tätigkeiten in monotoner Körperhaltung ungeeignet seien. Ihre angestammte Tätigkeit als Management-Assistentin "gelte als einigermassen angepasst". Es sei ihr somit eine Arbeitsleistung von mindestens 60 % zumutbar. Aus dieser Formulierung geht deutlich hervor, dass die Klägerin seit dem 10. Januar 2006 nicht nur in ihrem bisher ausgeübten Beruf, sondern auch in einer alternativen körperlichen leichten Tätigkeit nur noch zu 60 % arbeits- bzw. erwerbsfähig ist. 4.3.1 Die Beklagte begründet ihre Auffassung, wonach die IV-Stelle vor Ablauf des Wartejahres per 9. Januar 2007 gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gar nicht geprüft habe, dahingehend, dass die IV-Stelle der Klägerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG schon vor Ablauf des Wartejahres eine Rente hätte zusprechen müssen, wenn sie eine Erwerbsunfähigkeit während des Wartejahres festgestellt hätte. Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation die Tragweite von Art. 29 Abs. 1 aIVG. Gemäss lit. a dieser Bestimmung entsteht der Rentenanspruch, sobald die versicherte Person mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist. Art. 29 Abs. 1

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. b aIVG lässt dagegen einen Rentenanspruch erst entstehen, wenn während eines Jahres durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % besteht. Die beiden Tatbestände unterscheiden demnach zwischen Dauerinvalidität und einer Invalidität nach langandauernder Krankheit, die nach 360-tägiger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit für eine nicht näher umschriebene Dauer weiterbesteht. Der Rentenanspruch beginnt im ersten Fall bei Eintritt der Dauerinvalidität und im zweiten Fall nach Ablauf des Wartejahres. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG, dass eine versicherte Person sofort in den Genuss der Rente gelangt, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt und wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (BBl 1958 I 1199 und 1263; vgl. BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Erst wenn die Stabilität und Irreversibilität eines Leidens zu bejahen waren, kam Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG zur Anwendung. Mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 wurde die Unterscheidung zwischen Dauerinvalidität und langdauernder Krankheit schliesslich aufgegeben mit der Begründung, dass es in der Praxis aufgrund der sehr strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur sehr wenige Anwendungsfälle von Dauerinvalidität gebe. In Zukunft solle daher für alle Fälle die geltende Karenzfrist von einem Jahr für den Bezug einer Rente aufgrund langdauernder Krankheit Anwendung finden (BBl 2005 4535). Aufgrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass - entgegen der Ansicht der Beklagten - für die Unterscheidung der Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG und Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG nicht die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, sondern die Stabilität und die Irreversibilität des Gesundheitsschadens das massgebende Kriterium war. Sie kann deshalb mit dem Hinweis auf die in Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG erwähnte Erwerbsunfähigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3.2 Der Unterscheidung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit kommt bei der Prüfung des Wartejahres nicht die Bedeutung zu, wie es ihr die Beklagte geben möchte. Dies aus folgenden Gründen: Das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. b in der Fassung seit 1. Januar 2008 ist als Karenzfrist bzw. "Selbstbeteiligung der versicherten Person am Schaden" zu qualifizieren, welches vor allem der finanziellen Entlastung der Invalidenversicherung dient. Für die Auslösung einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung ist der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität entscheidend. Ist eine versicherte Person während mehr als einem Jahr arbeitsunfähig, aber nicht in rentenbegründendem Ausmass, hat sie keinen Rentenanspruch. Es würde ihr somit auch ohne Wartejahr keine Rente ausgerichtet. Dass die versicherte Person während der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Rente erhält, ist folgerichtig nicht als Selbstbeteiligung zu qualifizieren, sondern vielmehr als "Schaden", der keine Leistungspflicht auslöst. Dementsprechend definiert nicht der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit den Zeitpunkt, in welchem ein Rentenanspruch besteht; d.h. die IV-Stelle prüft also nicht prospektiv, ob ab einem bestimmten Zeitpunkt davon auszugehen ist, die Arbeitsunfähigkeit werde ein Jahr andauern und anschliessend werde eine rentenbegründende Invalidität vorliegen. Vielmehr bestimmt der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität den Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs, d.h. die IV-Stelle prüft mithin retrospektiv, ob die betroffene Person bei Eintritt der rentenbegründenden Invalidität während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die versicherte Person, gäbe es kein Wartejahr, während des fraglichen Zeitraums Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte. Nur in diesem Fall kann das Wartejahr als Selbstbeteiligung am

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Schaden" und somit als Karenzfrist qualifiziert werden. Die IV-Stelle hat demgemäss das Ausmass der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gleichzeitig zu prüfen (TOBIAS BOLT, Erfüllung des Wartejahres bei Veränderungen des Gesundheitszustandes, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Kieser/Lendfers [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 132 f.). 4.3.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gewählte Formulierung, wonach während des Wartejahres "eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit", aber nicht eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, letztlich auf beweisrechtlichen Gründen beruht. Bereits bei der Einführung der Invalidenversicherung verzichtete man im Sinne einer Erleichterung darauf, dass während des Wartejahres eine Erwerbsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % vorliegen muss. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend leichter festgestellt werden könne als eine Erwerbsunfähigkeit (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, 125; vgl. dazu auch BOLT, a.a.O., S. 133). 4.4 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin seit 10. Januar 2006, d.h. vor Inkrafttreten des Reglements 2007, sowohl in ihrer Arbeits- als auch in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt ist. Damit ist sie gestützt auf Art. 93 Abs. 2 Satz 1 des Reglements 2007 für Leistungen versichert, welche das vorangehende Reglement 1998 garantierte. Gemäss Art. 5.2 des Reglements 1998 werden die für die Vollinvalidität festgesetzten Leistungen bei teilweise invaliden versicherten Personen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht. Daran hat sich auch mit Inkrafttreten des Nachtrags Nr. 3 per 1. Januar 2005 nichts geändert. Gemäss Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 beträgt der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2007 45 %. Damit hat die Klägerin in Anwendung von Ziffer 15.1 Abs. 3 des Reglements 1998 nach Beendigung der Lohnzahlungen durch ihre ehemalige Arbeitgeberin ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine 45%ige Invalidenrente sowie eine Invaliden-Kinderrente für ihren Sohn gemäss Art. 16.1 des Reglements 1998. 4.5 Die vorübergehenden psychischen Einschränkungen, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Jahre 2009 zusätzlich einschränkten, lösen unbestrittenermassen keine weitergehende Leistungspflicht der Beklagten aus. Die Parteien sind sich einig, dass zwischen dem psychischen und dem Renten begründenden somatischen Leiden kein sachlicher Zusammenhang besteht und die Klägerin bei Eintritt der psychischen Erkrankung nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Dies bedeutet, dass die infolge der psychischen Beeinträchtigung erfolgte Erhöhung der per 1. Juli 2007 zugesprochenen Viertelsrente der IV auf eine vom 1. April 2009 bis 31. März 2010 befristete Dreiviertelsrente keine Auswirkungen auf die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Damit hat die Klägerin über den 1. April 2009 hinaus Anspruch auf eine 45%ige Invalidenrente der Beklagten. Es stellt sich nun die Frage, ob die in den IV-Verfügungen vom 16. August 2012 und 12. Oktober 2012 per 1. April 2010 verfügte Herabsetzung des Invaliditätsgrad auf 44 % von Bedeutung ist. 4.6 In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die Übergangsbestimmung in Art. 93 Abs. 2 Satz 3 des Reglements 2007 einzugehen. Diese Bestimmung sieht im Sinne eines Vorbehalts zu Art. 93 Abs. 2 Satz 1 vor, dass bei Änderungen des bisherigen Invaliditätsgrades nach dem

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Januar 2007 der neue Invaliditätsgrad nach dem Reglement 2007 neu festzulegen ist. Eine Anpassung der Rente nach dem Reglement 2007 würde bedeuten, dass die Klägerin ab 1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % lediglich einen Anspruch auf eine 25%ige Rente hätte (vgl. Art. 54 Abs. 2 des Reglements 2007). In dieser Hinsicht ist anzuführen, dass sich im Bereich der beruflichen Vorsorge die Anpassung einer laufenden Rente grundsätzlich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG richtet (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2015, 9C_604/2014, E. 3.1). Auch bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263 mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; siehe auch BGE 133 V 545). Es gilt der Grundsatz, wonach Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge anzupassen oder einzustellen sind, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (BGE 138 V 409). Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge kann das Reglement im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; eine eigene Ordnung aufstellen (BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350). 4.7 Vorliegend regelt weder das Reglement 1998 noch dasjenige aus dem Jahr 2007 die Rentenanpassung. Damit ist die Formulierung in Art. 93 Abs. 2 Satz 3 Reglement 2007 dahingehend zu verstehen, dass die Rente der Klägerin bei einem veränderten Invaliditätsgrad nur dann angepasst werden kann, wenn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 17 ATSG erfüllt sind; d.h. eine Anpassung kann nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dies ist zu verneinen. Die Berechnung der Invaliditätsgrade in den hier zur Frage stehenden Verfügungen der IV-Stelle Solothurn erfolgte aufgrund der gleichen Bemessungsgrundlagen. So stützte sich die IV-Stelle Solothurn bei der Ermittlung des Valideneinkommens sowohl für das Jahr 2007 (Fr. 82'110.--) als auch für das Jahr 2010 (Fr. 86'732.--) auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 6. November 2006. Der Unterschied zwischen den beiden Valideneinkommen beruht einzig auf den Anpassungen an die Nominallohnentwicklung. Für das Invalideneinkommen zog die IV-Stelle Solothurn die Tabellenlöhne der vom Bundesamt herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran. Dabei stellte sie auf die Tabelle TA7, Sektor 23, Frauen, Anforderungsniveau 2, ab. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 60 % erhielt sie für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 45'207.-- und für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 48'521.-- (vgl. Stellungnahme vom 24. April 2012; IV-Dokument 96). Die Differenz ist wiederum auf die Anpassung an die Nominallohnentwicklung und dem Umstand, dass im Jahr 2007 die LSE 2006 und im Jahr 2010 die LSE 2010 verwendet wurden, zurückzuführen. Damit steht fest, dass die Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 45 % auf 44 % nicht auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht. Aufgrund der medizinischen Akten steht denn auch fest, dass die Invalidität der Klägerin ab 1. April 2010 auf dem gleichen somatischen Leiden beruht wie zu Rentenbeginn. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Renten im Sinne von Art. 17 ATSG sind somit

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erfüllt. Damit steht gleichzeitig fest, dass der Vorbehalt in Art. 93 Abs. 2 Satz 3 des Reglements 2007 keine Anwendung findet. Demgegenüber ist die Beklagten infolge der Bindungswirkung an den IV-Rentenentscheid verpflichtet, die Invalidenrente per 1. April 2010 von 45 % auf 44 % herabzusetzen. 4.8 Als Gesamtergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2010 einen Anspruch auf eine 45%ige Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge sowie auf eine Kinder-Invalidenrente für ihren Sohn und ab 1. April 2010 auf eine 44%ige Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge sowie auf eine Kinder-Invalidenrente für ihren Sohn hat. Dabei sind die Renten gegebenenfalls an die Preisentwicklung gemäss Art. 20 des Reglements 1998 anzupassen. Die Klage ist demgemäss teilweise gutzuheissen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Gericht stellt an der heutigen Urteilsberatung fest, dass für die Zeit vom 2. Juni 2010 bis 17. August 2012, in welcher die Klägerin noch von Advokatin Claudia Weibel vertreten war, keine Honorarnote vorliegt. Es kommt deshalb zum Schluss, dass der Kostenentscheid auszustellen und eine entsprechende Honorarnote einholen sei. Über die Kosten wird deshalb in einem separaten Entscheid befunden.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2010 eine 45%ige Invalidenrente und eine Kinder-Invalidenrente für ihren Sohn jeweils inkl. Teuerungszulagen und ab 1. April 2010 eine 44%ige Invalidenrente und eine Kinder-Invalidenrente für ihren Sohn jeweils inkl. Teuerungszulagen auszurichten. 2. Der Entscheid über die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten wird ausgestellt.

735 2009 72 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2015 735 2009 72 (735 09 72) — Swissrulings