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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.10.2020 735 20 10/249

22. Oktober 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,732 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Hinterlassenenleistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Oktober 2020 (735 20 10 / 249) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Ansprüche auf eine Ehegatten- und eine Lebenspartnerrente

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Franziska Bur Bürgin, Advokatin, BaselLegal GmbH, Rittergasse 12, 4051 Basel

gegen

Valora Pensionskasse, Hofackerstrasse 40, 4132 Muttenz, Beklagte, vertreten durch Max B. Berger, Rechtsanwalt, Advokatur Berger AG, Amthausgasse 1, 3011 Bern

Betreff Hinterlassenenleistungen

A. Der 1932 geborene B.____ war aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der C.____ AG bei der Gemeinschaftsstiftung der Merkur-Unternehmungen Schweiz (heute: Valora Pensionskasse, nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Nach seiner Pensionierung per Ende März 1997 richtete die Pensionskasse B.____ eine Altersrente aus. B.____ war in erster Ehe mit D.____ verheiratet, lebte aber lange Zeit von ihr getrennt. Seine erste Ehefrau verstarb am 19. April 1990. Gemäss den Angaben in seinem Testament lebte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ seit 1965 mit A.____ zusammen. Aus dieser Verbindung stammen zwei 1979 und 1982 geborene Kinder, die B.____ jeweils nach der Geburt als die seinen anerkannte. Zudem unterstützte B.____ seine Partnerin, die nach der Geburt der beiden Kinder ihre Berufstätigkeit aufgegeben hatte, finanziell. Am 23. Oktober 2015 heirateten B.____ und A.____. Am 15. April 2017 verstarb B.____. In der Folge ersuchte A.____ die Pensionskasse um Ausrichtung einer Ehegattenrente. Die Pensionskasse erachtete die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer entsprechenden Rente nicht als gegeben. Stattdessen gewährte sie A.____ im Juni 2017 eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. Im Oktober 2019 ersuchte A.____ erneut um Ausrichtung einer Ehegattenrente, was die Pensionskasse indes mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 ablehnte. Am 8. Januar 2020 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen die Valora Pensionskasse. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr - unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Kapitalzahlung in Höhe von drei Jahresrenten - eine monatliche, reglementarische und ungekürzte Ehegatten- resp. Lebenspartnerrente "gemäss Art. 16 und 17 ihres Vorsorgereglements (Fassung mit Gültigkeit ab 01.01.2017)" zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In der Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass die Zeit der Lebensgemeinschaft vor der Eheschliessung an die Ehedauer angerechnet werden müsse und der Beklagten die gewünschte Begünstigung der Lebenspartnerin bereits im Jahr 1997 mitgeteilt worden sei. Sollte die entsprechende Mitteilung nicht genügen, so sei festzustellen, dass die Beklagte ihrer Mitteilungspflicht betreffend die Voraussetzungen der Ehegatten-/Lebenspartnerrente und einer allfälligen konstitutiven Meldepflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Die materiellen Voraussetzungen einer Rentenzusprache seien somit gegeben. B. Mit Klageantwort vom 25. März 2020 beantragte Fürsprecher Max B. Berger namens und im Auftrag der Beklagten, die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung verwies er hauptsächlich auf die reglementarischen Voraussetzungen der Rente, welche vorliegend nicht erfüllt seien, da die Ehe der Klägerin und des Versicherten weniger als fünf Jahre gedauert habe und der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat bereits über 69 Jahre alt und Rentenbezüger gewesen sei. Zudem sei der Beklagten die Begünstigung der Versicherten nicht schriftlich gemeldet worden. Man sei nicht verpflichtet gewesen, den Versicherten nach Einführung der Lebenspartnerrente qualifiziert über deren Voraussetzungen - wie beispielsweise die Pflicht zur schriftlichen Meldung der Begünstigung - hinzuweisen. Falls eine Rente geschuldet sein sollte, so wäre diese maximal auf Basis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 auszurichten. C. In ihrer Replik vom 4. Mai 2020 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie stellte klar, dass nur reglementarische Ansprüche geltend gemacht würden, weshalb die Ausführungen der Beklagten zu BVG-Ansprüchen irrelevant seien. Im Weiteren hob sie die grundsätzliche Gleichstellung der Rentenleistungen für langjährige Lebenspartner und Ehegatten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hervor und wies darauf hin, dass die reglementarischen Bestimmungen in Anwendung der Ungewöhnlichkeits- und der Unklarheitenregel auszulegen seien. Sodann treffe auch die Argumentation, wonach die Klägerin zur Aktivzeit des Versicherten keinen Anspruch gehabt habe, nicht zu. Falls schliesslich die im Jahr 1997 erfolgte Meldung der Begünstigung nicht als rechtsgenüglich qualifiziert werden sollte, müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie ihrer entsprechenden Informationspflicht nicht nachgekommen sei. D. Mit Duplik vom 18. Juni 2020 hielt die Beklagte an ihren Anträgen und ihren bisherigen wesentlichen Vorbringen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut § 54 Abs. 1 lit. c der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten gemäss Art. 73 BVG. Im vorliegenden Prozess ist über eine Streitigkeit berufsvorsorgerechtlicher Natur zwischen einer Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zu befinden, weshalb das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung der Klage vom 8. Januar 2020 sachlich zuständig ist. Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Da sich der Sitz der Beklagten in X.____ (BL) befindet, ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, somit auch örtlich zuständig. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Klage vom 8. Januar 2020 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beklagten in Form einer Ehegatten- oder einer Lebenspartnerrente hat. 3.1 Die Beklagte macht vorab geltend, sie habe der Klägerin im Jahr 2017 mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente habe. Da die Klägerin auf dieses Schreiben nicht (mehr) reagiert habe, habe sie die Ablehnung des Anspruchs offenbar akzeptiert. Wenn sie nunmehr im Jahr 2019 - nach zweijährigem Schweigen - wiederum die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente fordere, verstosse die erneute Geltendmachung eines Rentenanspruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es sei deshalb mehr als fraglich, ob die Klägerin heute noch eine Rente einklagen dürfe. 3.2 Der Schutz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs sind allgemeine Grundsätze jeden staatlichen und privaten Handelns, die in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert sind. Das Rechtsmissbrauchsverbot steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken, welche dieses nicht schützen will, entgegen und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint rechtsmiss-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2017, 8C_118/2017, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gesprochen werden kann, sind nach dem Gesagten hoch. Ein Zuwarten mit der Geltendmachung einer Forderung vermag die Hürde des Rechtsmissbrauchs klarerweise nicht zu überwinden. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 10. Oktober 2019 legte die (neue) Rechtsvertreterin zudem dar, dass die frühere Rechtsvertreterin im Jahr 2017 unterschiedliche Auskünfte erhalten habe, und sie sich nunmehr Klarheit über einen allfälligen Rentenanspruch verschaffen wolle. Unter den geschilderten Umständen ist jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin zu erkennen, weshalb die Beklagte aus dieser Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 4. Die Klägerin macht in ihrer Klage einen reglementarischen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beklagten in Form einer Ehegatten- oder einer Lebenspartnerrente geltend. Es ist deshalb zu prüfen, welche Fassung des Vorsorgereglements der Valora Pensionskasse für die Ermittlung des strittigen Leistungsanspruchs anwendbar ist. Beim Tod einer aktiven versicherten Person handelt es sich um dasjenige Vorsorgereglement, welches zum Zeitpunkt des Todes Gültigkeit hatte. Verstirbt hingegen ein Rentenbezüger, so stellt sich die Frage, ob das Vorsorgereglement, welches zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles Alter bzw. Invalidität Geltung hatte, oder dasjenige, das zum Zeitpunkt des Todes in Kraft stand, zur Anwendung gelangen muss. Da die Leistungen nach Art. 20a BVG von den begünstigten Personen originär erworben werden und auf dem Vorsorgefall des Todes basieren, ist es angezeigt, die dannzumal geltenden Rechtsgrundlagen auf sie anzuwenden (MARC HÜRZELER/GUSTAVO SCARTAZZINI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 20a BVG, N 9 mit Hinweisen). Da der Ehemann der Klägerin am 15. April 2017 verstarb, ist für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente das Vorsorgereglement der Beklagten in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung anwendbar. 5.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (in der oben genannten, ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung) hat der Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person oder eines Rentenbezügers Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrere Kinder aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat (lit. b Satz 1). An die Ehedauer angerechnet wird die Zeit des Zusammenlebens vor der Ehe im Sinne von Art. 17, sofern dieses der Geschäftsstelle gemeldet wurde (lit. b Satz 2). Im Weiteren hält Art. 16 Abs. 6 des Reglements fest, dass kein Anspruch auf eine Ehegattenrente besteht, wenn die Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahrs erfolgt. 5.2 Vorliegend steht ausser Frage, dass die Ehe der Klägerin deutlich weniger als fünf Jahre gedauert hat, und dass die Eheschliessung erst lange nach Vollendung des 69. Altersjahrs der verstorbenen versicherten Person erfolgt war. Die Klägerin sieht den Anspruch auf eine Ehegattenrente nichtsdestotrotz als gegeben. Zur Begründung verweist sie auf die erwähnte

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestimmung des Reglements, wonach die Zeit des Zusammenlebens vor der Ehe an die Ehedauer angerechnet wird, sofern dieses der Geschäftsstelle gemeldet wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. b Satz 2 des Reglements). Diese Voraussetzungen seien in ihrem Fall erfüllt. Sie habe bereits vor der Ehe über viele Jahre mit ihrem (späteren) Ehemann zusammengelebt und dies sei der Geschäftsstelle der Beklagten im Jahr 1997 schriftlich angezeigt worden. Ebenso vermöge die Tatsache, dass die Eheschliessung erst nach Vollendung des 69. Altersjahrs ihres Ehegatten erfolgt sei, den Anspruch nicht auszuschliessen. Durch die späte Heirat dürfe sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie und ihr Lebenspartner weiterhin ohne Trauschein zusammengelebt hätten. Eine Schlechterstellung durch die späte Heirat sei rechtswidrig. 5.3 Der Klägerin ist in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der mehr als fünfjährigen Ehedauer insoweit beizupflichten, als gemäss der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements die Zeit des Zusammenlebens vor der Ehe an die Ehedauer angerechnet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses Zusammenleben der Geschäftsstelle gemeldet wurde. 5.4 Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis einer schriftlichen Meldung der Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten beider Lebenspartner durchaus sinnvoll und auch zweckmässig (BGE 133 V 314 E. 4.2.3). Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeutet denn auch nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrages oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es an. Darüber hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck - unabhängig von der Form - der gleiche: Die Lebenspartnerrente stellt (wie auch das Todesfallkapital) eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person der oder des Begünstigten (BGE 142 V 233 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis einer Begünstigungserklärung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten bildet denn auch gemäss höchstrichterlicher Praxis nicht bloss eine Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter, sondern ein mit Art. 20a BVG vereinbares formelles Anspruchserfordernis mit konstitutiver Wirkung (BGE 142 V 233 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.5.1 Vorliegend geht aus einem Antwortschreiben des zuständigen Pensionsversicherungsexperten vom 25. September 1997 an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten hervor, dass dieser am 15. August 1997 insofern der Vorsorgeeinrichtung schriftlich die Klägerin als Lebenspartnerin gemeldet hatte, als er beantragt hatte, dieser seien bei seinem Tode Hinterlassenenleistungen auszurichten. Im genannten Antwortschreiben wurde jedoch darauf hingewiesen,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass dem Gesuch des Versicherten nicht entsprochen werden könne, da entsprechende Leistungen an die Lebenspartnerin im geltenden Pensionskassenreglement nicht vorgesehen seien. 5.5.2 Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 lit. b Satz 2 des Reglements, wonach die Zeit des Zusammenlebens vor der Ehe an die Ehedauer angerechnet wird, sofern dieses der Geschäftsstelle gemeldet wurde, fand erst ab 1. Januar 2010 Eingang in das Vorsorgereglement der Beklagten. Bis dahin setzte das Reglement für einen entsprechenden Anspruch in jedem Fall eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren voraus. Ebenso führte die Beklagte die Lebenspartnerrente gemäss Art. 17 des Reglements erst ab dem genannten Zeitpunkt ein. Seit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen bzw. dieses neuen Leistungsanspruchs, d.h. nach dem 1. Januar 2010, erfolgte von Seiten des Versicherten nun aber unbestrittenermassen keine Meldung an die Geschäftsstelle, dass er mit der heutigen Klägerin zusammenlebe. Da es sich bei der entsprechenden schriftlichen Meldung um eine konstitutive Voraussetzung für die seit 1. Januar 2010 in geänderter Form bzw. neu bestehenden Ansprüche auf eine Ehegatten- bzw. eine Lebenspartnerrente handelt, hätte die Meldung nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmung betreffend die Ehegattenrente bzw. nach Einführung der Lebenspartnerrente erfolgen müssen. Diese fehlende schriftliche Meldung des Zusammenlebens vermag insbesondere auch das Schreiben des Versicherten vom August 1997 nicht zu ersetzen, in welchem dieser seine Vorsorgeeinrichtung darum ersucht hatte, der Klägerin im Falle seines Todes Hinterlassenenleistungen auszurichten. Dieser Antrag wurde, wie vorstehend erwähnt, mit dem Hinweis, dass solche Leistungen an die Lebenspartnerin im (damals) geltenden Pensionskassenreglement nicht vorgesehen seien, ausdrücklich abgelehnt. Dieses längst vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erfolgte Schreiben vom August 1997 stellt deshalb keine gültige schriftliche Meldung des Zusammenlebens dar, wie es sowohl der Anspruch auf eine Ehegattenrente im Falle einer weniger als fünf Jahre dauernden Ehe als auch der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente seit Januar 2010 konstitutiv voraussetzen. 5.6 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass kraft des Verweises in Art. 16 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements auf dessen Art. 17 eine Anrechnung der Partnerschaft an die Ehedauer nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 des Vorsorgereglements erfüllt sind. Demnach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person vor der Pensionierung den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich der Geschäftsstelle mitgeteilt hat (Art. 17 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht gegeben. Der Versicherte hatte der Vorsorgeeinrichtung insofern schriftlich die Klägerin als Lebenspartnerin gemeldet, als er beantragt hatte, dieser seien bei seinem Tode Hinterlassenenleistungen auszurichten. Dieses Gesuch - mit der darin enthaltenen Meldung der Lebenspartnerin - datiert vom 15. August 1997, womit es erst nach der per 31. März 1997 erfolgten Pensionierung des Versicherten gestellt wurde. 5.7 Aus dem Gesagten folgt, dass ein Anspruch der Versicherten auf eine Ehegattenrente abzulehnen ist, da die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens fünfjährigen Ehedauer nicht gegeben ist und die Zeit des Zusammenlebens vor der Ehe mangels einer schriftlichen Mitteilung der Lebenspartnerschaft an die Geschäftsstelle nicht an die Ehedauer angerechnet werden kann.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.8 Zwischen den Parteien ist sodann strittig, ob ein Anspruch der Klägerin auf eine Ehegattenrente auch gestützt auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 6 Satz 2 des Vorsorgereglements abzulehnen ist, weil die Eheschliessung zwischen der Klägerin und dem Versicherten erst erfolgt war, nachdem dieser das 69. Altersjahr vollendet hatte. Diese Frage kann jedoch in Anbetracht des obigen Zwischenergebnisses offen bleiben und es kann von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen werden. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente der Beklagten hat. 6.1 Ein solcher Anspruch setzt nach Art. 17 Abs. 1 des Vorsorgereglements voraus, dass die versicherte und die begünstigte Person unverheiratet sind und keine juristischen Gründe (Art. 94 ff. ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten (lit. a), der Lebenspartner mit der verstorbenen versicherten Person im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens 5 Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat (lit. b), der Lebenspartner bis zum Tode der versicherten Person von dieser massgeblich unterstützt wurde (lit. c) und die versicherte Person der Geschäftsstelle der Pensionskasse vor ihrer Pensionierung zu Lebzeiten den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat (lit. d). Zudem besteht im Todesfall eines Rentenbezügers nur dann ein Anspruch, wenn bereits zur Aktivzeit der verstorbenen versicherten Person ein Anspruch bestand hat (Art. 17 Abs. 3 des Vorsorgereglements). 6.2 Vorliegend scheitert ein Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente bereits an der Voraussetzung von Art. 17 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements, wonach die versicherte Person der Geschäftsstelle der Pensionskasse zu Lebzeiten den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt haben muss. Diese formelle, konstitutive Anspruchsvoraussetzung ist hier - wie bereits beim Anspruch auf eine Ehegattenrente - nicht erfüllt. Zur Begründung dieser Beurteilung kann vollumfänglich auf das oben im Zusammenhang mit der Ehegattenrente Gesagte (vgl. E. 5.3 bis 5.5 hiervor) verwiesen werden. 6.3. Die Klägerin rügt, dass die Beklagte es unterlassen habe, den Versicherten nach Einführung der Lebenspartnerrente über die erforderliche schriftliche Meldepflicht zu informieren. 6.3.1 Nach der Vorschrift von Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG, die kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt, muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form u.a. über die Leistungsansprüche informieren. Zu diesen der Informationspflicht unterliegenden Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] vom 17. Dezember 1993) sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität oder Tod). Sieht das Vorsorgereglement eine Lebenspartnerrente vor, ist auch über diese Leistungsart zu informieren. Welches die geeignete Form der Information ist, sagt das Gesetz nicht BGE 136 V 331 E. 4.2). Sinn und Zweck der Pflicht der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsorgeeinrichtungen zur "Information der Versicherten" nach Art. 86b BVG ist unter anderem, dass diese in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können. Die Information muss unaufgefordert und nach dem Gesetzeswortlaut in geeigneter Form erfolgen (BGE 136 V 331 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein auch im Bereich der beruflichen Vorsorge zu verlangendes Minimum an Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Wahrung eines allenfalls später entstehenden Leistungsanspruchs schränkt grundsätzlich die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 86b Abs. 1 BVG nicht ein. Diese ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es beträchtliche Unterschiede zwischen den Versicherten gibt im Umgang mit der Materie der beruflichen Vorsorge und ihren oft komplexen Fragestellungen (BGE 136 V 331 E. 4.2.2). 6.3.2 Bereits weiter oben wurde darauf hingewiesen, dass das Vorsorgereglement der Beklagten die Gewährung einer Lebenspartnerrente als Leistung im Todesfall der versicherten Person erst seit 1. Januar 2010 vorsieht. Die Ausrichtung einer solchen Lebenspartnerrente setzt eine schriftliche Mitteilung der oder des anspruchsberechtigten Begünstigten vor der Pensionierung voraus (Art. 17 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements). Vorliegend war der Versicherte im Zeitpunkt der Einführung der neuen Leistung im Januar 2010 bereits seit mehr als zwölf Jahren pensioniert. Die Reglementsänderung betraf ihn deshalb nicht mehr, d.h. sie war für ihn nicht relevant, denn selbst wenn die Beklagte den Versicherten im Jahr 2010 über die Einführung der Lebenspartnerrente und über die Voraussetzungen für deren Gewährung informiert hätte, wäre es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Somit bestand aber von Seiten der Beklagten hinsichtlich der neu eingeführten Lebenspartnerrente dem Versicherten gegenüber keine (qualifizierte) Mitteilungspflicht, weshalb die Klägerin im vorliegenden Fall aus einer allfälligen unterlassenen Mitteilung der Reglementsänderung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.4 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass im Todesfall eines Rentenbezügers eine Lebenspartnerrente nur dann geschuldet ist, wenn bereits zur Aktivzeit der verstorbenen versicherten Person ein Anspruch bestand hat (Art. 17 Abs. 3 des Vorsorgereglements). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht gegeben, Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht die Gewährung einer Lebenspartnerrente als Leistung im Todesfall der versicherten Person erst seit 1. Januar 2010 vor. In diesem Zeitpunkt stand der Versicherte bereits im 78. Altersjahr, er war mit anderen Worten bei der Einführung dieser neuen Leistung schon seit mehr als zwölf Jahren pensioniert. 6.5 Als weiteres Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die Klägerin die erforderlichen reglementarischen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente nicht erfüllt. 7. Die Klägerin macht schliesslich noch geltend, dass die Bestimmungen des Vorsorgereglements zur Ehegatten- und Lebenspartnerrente ungewöhnlich bzw. unklar seien, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 9C_771/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). 7.2 Die Regelung der Rentenansprüche im Vorsorgereglement aus dem Jahr 2017 ist weder unklar noch ungewöhnlich, weshalb die Klägerin auch mit dieser Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Regelung widerspricht auch nicht dem Prinzip der Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe. Ausschlaggebendes Kriterium für die Verneinung eines Rentenanspruchs ist vorliegend, dass die Klägerin sowohl hinsichtlich der Ehegattenrente als auch in Bezug auf die Lebenspartnerrente einzelne Anspruchsvoraussetzungen - und darunter insbesondere die erforderliche konstitutive schriftliche Meldung der Lebenspartnerschaft an die Geschäftsstelle der Pensionskasse - nicht erfüllt hat. 8. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen ist. 9.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort, es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vorsorgeeinrichtung - abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) - keine Parteientschädigung beanspruchen kann.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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