Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2020 735 19 389/194

13. August 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,201 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. August 2020 (735 19 389 / 194) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Teilung der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten aus beruflicher Vorsorge

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, vertreten durch Wicky Tzikas, Advokatin, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil B.____, geschiedener Ehegatte

gegen

Freizügigkeitsstiftung C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Scheidungsklage vom 25. April 2018 ersuchte A.____ das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft X.____ (Zivilkreisgericht) ihre mit B.____ am 14. Dezember 2004 geschlossene Ehe aufzulösen. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 3. Oktober 2019 wurde die Ehe geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 10 des Entscheiddispositivs wurde festgestellt, dass die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule hälftig zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 10 erwuchsen am 25. Oktober 2019 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Zivilkreisgericht am 5./28. November 2019 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 6. Dezember 2019 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei wurden bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) beider geschiedenen Ehegatten angefordert. C. Nach Eingang der IK-Auszüge führte das Kantonsgericht zur Feststellung der Vorsorgeguthaben der geschiedenen Ehegatten verschiedene amtliche Erkundigungen durch. In der Verfügung vom 24. Februar 2020 stellte es fest, dass die geschiedenen Ehegatten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und bei der Freizügigkeitsstiftung C.____ über während der Ehe erworbenes Altersguthaben verfügten. Es seien deshalb die beiden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge als Parteien ins Rubrum aufzunehmen. Weiter zeigte das Kantonsgericht auf, dass beim geschiedenen Ehemann eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 17'317.56 und bei der geschiedenen Ehefrau eine solche in Höhe von Fr. 1'185.34 der Teilung unterlägen. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, in vorliegender Sache Anträge zu stellen. Während der geschiedene Ehemann auf die Einreichung von Anträgen verzichtete, erklärte sich die geschiedene Ehegattin, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, am 24. März 2020 mit der in der Verfügung vom 24. Februar 2020 aufgezeigten Berechnung der Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen einverstanden. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 bewilligte das Kantonsgericht der geschiedenen Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 über das Teilungsverhältnis, wenn die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen bekannt ist, sich aber die Ehegatten nicht über deren Teilung einigen können (Art. 122 – 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 – 22f FZG). Für den Fall, in welchem die massgeblichen Guthaben oder Renten nicht feststehen, hält Art. 281 Abs. 3 ZPO fest, dass das Scheidungsgericht die Streitsache bei Rechtskraft des Entscheids über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht überweist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2 Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 1.3 Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Absatz 3 ZPO beurteilt die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. h VPO). 2.1 Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Vorsorgeausgleich "bei Austrittsleistungen" (Art. 123 ZGB), "bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter" (Art. 124 ZGB) und bei "Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten" (Art. 124a ZGB). Die beiden letzten Konstellationen liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. 2.2 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22a Abs. 1 FZG). Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB). 3.1 Vorliegend kann anhand des eingeholten IK-Auszugs des geschiedenen Ehemannes festgestellt werden, bei welchen Arbeitsverhältnissen er während der Ehe BVG-pflichtiges Einkommen erzielt hat. Aufgrund amtlicher Erkundigungen bei den betroffenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steht fest, dass das bei der Freizügigkeitsstiftung C.____ vorhandene Freizügigkeitsguthaben zum Zeitpunkt der Heirat Fr. 4'633.27 und per Einleitung des Scheidungsverfahrens Fr. 18'879.90 betrug. Nach Aufzinsung des Freizügigkeitsguthabens per Heirat von Fr. 4'633.27 bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ergibt sich ein Betrag von Fr. 5'959.72 (Art. 22a Abs. 1 FZG und Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984; Schreiben der Pensionskasse D.____ vom 8. Januar 2020 und der Freizügigkeitsstiftung C.____ vom 21. Januar 2020). Ein weiteres Freizügigkeitskonto

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat der geschiedene Ehemann bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten. Gemäss deren Schreiben vom 24. Dezember 2019 belief sich das Freizügigkeitsguthaben per 25. April 2019 auf Fr. 4'402.42 bzw. per 25. April 2018 auf Fr. 4'397.38 (Austrittsleistung per 1. Januar 2018: Fr. 4'396.61; Zinssatz 2018: 0,1 %). Damit verfügt der geschiedene Ehemann eine während der Ehe erworbene und somit der Teilung unterliegende Austrittsleistung von insgesamt Fr. 17'317.56 (Fr. 23'277.28 [Fr. 18'879.90 + Fr. 4'397.38] ./. Fr. 5'959.72; vgl. für weitergehende Ausführungen: Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2020). 3.2 Was die Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau anbelangt, so steht fest, dass diese einzig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, ein Freizügigkeitsguthaben hat. Dieses wurde mit Fr. 1'193.12 per 23. Januar 2020 beziffert. Darin sind unter anderem die von der E.____ und der F.____ an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesenen Austrittsleistungen enthalten (vgl. Schreiben der E.____ vom 31. Dezember 2019 und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, vom 10. Januar 2020 und 23. Januar 2020). Wird dieses Guthaben rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (= 25. April 2018) berechnet, so ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'185.34 (Fr. 67.84 [vgl. Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, vom 10. Januar 2020] + Fr. 1'117.50 [Altersguthaben bei der E.____ per Austrittsdatum {= 31. Dezember 2018} = Fr. 1'114.-- + Fr. 3.50 Zins {Zinssatz 2018: 1,0 % gemäss telefonischer Auskunft der E.____ vom 29. Januar 2020}]). Da die geschiedene Ehefrau bis zum Zeitpunkt der Heirat kein Altersguthaben geäufnet hat, beträgt die auszugleichende Austrittsleistung Fr. 1'185.34 (vgl. für weitergehende Ausführungen: Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2020). 3.3 Aufgrund dieser Berechnungen ist ein Betrag von Fr. 16'132.22 (Fr. 17'317.56 ./. Fr. 1'185.34) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilkreisgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 ist die geschiedene Ehefrau im Umfang von Fr. 8'066.11 (Fr. 16'132.22 : 2) ausgleichsberechtigt. 4.1 Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 25. April 2018 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die durchgehende Verzinsung der Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 147 Rz. 987 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG und Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999, Rz. 270). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1 % (vgl. Art. 12 BVV 2). 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.3 Die Freizügigkeitsstiftung C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 8'066.11 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463). Im Verfahren vor dem für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 375 E. 2b). 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass die geschiedenen Ehegatten sich über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 wurde der geschiedenen Ehefrau die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt, weshalb diese aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, [Tarifordnung]). Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau macht in ihrer Honorarnote vom 8. Juni 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 3,75 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 56.50. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 868.60 (3,75 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 56.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.4 Die geschiedene Ehegattin wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Freizügigkeitsstiftung C.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos Y.____ lautend auf B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 8'066.11 auf das Konto bei der Freizügigkeitsstiftung G.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (25. April 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG- Mindestzinssatz von 1 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 686.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

735 19 389/194 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2020 735 19 389/194 — Swissrulings