Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. Mai 2021 (735 19 360 / 131) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Vorsorgeausgleich bei Scheidung: massgebender Stichtag für die Berechnung der Kürzung des zu übertragenden Austrittsleistung und der Altersrente gemäss Art. 19g Abs. 1 FZV
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin, Bäumleingasse 18, 4051 Basel B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Dr. Erik Johner, Advokat, divortis AG, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
BVG-Sammelstiftung C., Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Pensionskasse D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
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A. Mit Scheidungsklage vom 16. September 2015 ersuchte A.____ das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) ihre mit B.____ am 15. Mai 2009 geschlossene Ehe aufzulösen. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 11. Juni 2019 wurde die Ehe geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 3 des Entscheiddispositivs wurde festgestellt, dass die von den Ehegatten während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 3 erwuchsen am 17. Oktober 2019 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Zivilkreisgericht am 31. Oktober 2019 (Posteingang) die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 7. November 2019 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei wurde der Beizug der Scheidungsakten angeordnet. Nach Eingang der Scheidungsakten stellte das Kantonsgericht am 5. Dezember 2019 fest, dass die von der geschiedenen Ehefrau während der Ehe erworbene Austrittsleistung bei der BVG-Sammelstiftung C.____ in Höhe von Fr. 3'735.-- und diejenige des geschiedenen Ehemannes bei der Pensionskasse D.____ in Höhe von Fr. 285'241.30 inkl. des am 30. April 2013 getätigten Vorbezugs für Wohneigentum betragen würden. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, in vorliegender Sache Anträge zu stellen. C. Die geschiedene Ehegattin, vertreten durch Advokatin Isabelle Achermann, beantragte in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2019, es sei die Pensionskasse D.____ anzuweisen, den Betrag von Fr. 127'801.52 zuzüglich Zins seit 30. September 2015 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung E.____ zu überweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des geschiedenen Ehemannes, wobei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 12. März 2020 bewilligte das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. D. Mit Eingabe vom 13. März 2020 stellte der geschiedene Ehegatte, vertreten durch Dr. Erik Johner, Advokat, den Antrag, es sei bei der Pensionskasse D.____ eine amtliche Erkundigung über die Höhe der zu erwartenden Kürzung seiner Rente gemäss Art. 22a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 in Verbindung mit Art. 19g Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 einzuholen. Danach sei die Pensionskasse D.____ anzuweisen, den Betrag von Fr. 127'801.50 abzüglich der vorzunehmenden Kürzung auf das Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung E.____ zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau zu überweisen; alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der geschiedenen Ehefrau. E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts vom 20. März 2020 teilte die Pensionskasse D.____ am 14. Mai 2020 mit, dass ihr Reglement im Falle einer hälftigen Teilung der während der Ehe angesparten Austrittsleistung eine Kürzungsregelung im Sinne von Art. 19g FZV vorsehe. Gemäss ihren Berechnungen belaufe sich die Kürzung vorliegend auf Fr. 11'317.50. Diesen Kürzungsbetrag habe sie unter "Berücksichtigung des hypothetischen und prospektiven Datums einer rechtskräftigen Scheidung per 1. Juli 2020" ermittelt.
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F. Das Schreiben der Pensionskasse D.____ veranlasste das Kantonsgericht, am 5. Juni 2020 beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine amtliche Erkundigung betreffend Stichtag im Zusammenhang mit einer Kürzung der Austrittsleistung gemäss Art. 19g FZV einzuholen. G. In seinem Schreiben vom 18. Juni 2020 stellte sich das BSV auf den Standpunkt, dass für eine Kürzung der Austrittsleistung nach Art. 19g FZV der Zeitpunkt des rechtkräftigen Urteils des Zivilgerichts und nicht derjenige des rechtskräftigen Urteils des Vorsorgegerichts massgebend sei. H. Am 14. Juli 2020 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zum Schreiben des BSV vom 18. Juni 2020 zu äussern. I. Während die BVG-Sammelstiftung C.____ mit Eingabe vom 16. Juli 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete, wies die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau am 17. Juli 2020 darauf hin, dass die Antwort des BSV unmissverständlich sei. Es sei deshalb bei der Berechnung der Kürzung durch die Pensionskasse D.____ auf das Datum der Rechtskraft der Scheidung (= 17. Oktober 2019) und nicht wie von der Pensionskasse D.____ in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2020 angenommen, auf das Datum der Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts abzustellen. J. Die Pensionskasse D.____ führte am 5. August 2020 aus, dass sie gemäss der Stellungnahme des BSV vom 18. Juni 2020 die Kürzung unter Berücksichtigung des Datums der Rechtskraft des Scheidungsurteils per 17. Oktober 2019 neu berechnet habe. Danach belaufe sich der Kürzungsbetrag auf Fr. 9'903.50. K. Der Ansicht des BSV konnte sich der Rechtsvertreter im Namen und Auftrag des geschiedenen Ehemannes in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 nicht anschliessen. Nach der "Logik des Gesetzes" müsste auf die Rechtskraft des Vorsorgegerichts abgestellt werden. L. Anlässlich der Urteilsberatung vom 12. November 2020 stellte das Kantonsgerichts den Fall aus, weil noch Unklarheiten betreffend die Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau im Zusammenhang mit deren IV-Teilrente bestanden. Eine amtliche Erkundigung bei der BVG- Sammelstiftung C.____ ergab, dass die zu teilende Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau, welche ausschliesslich den invaliden Teil betreffe, sich per Einleitung des Scheidungsverfahrens (= 17. September 2015) auf Fr. 3'719.60 inkl. Zins belaufe (vgl. Schreiben vom 10. November 2020). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, ob ein aktiver Teil der Austrittsleistung existiere. M. In der Verfügung vom 8. Januar 2021 stellte das Kantonsgericht gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der geschiedenen Ehefrau vom 22. Dezember 2020 fest, dass kein aktiver Teil vorliege, welcher der Teilung unterliege. Gemäss Schreiben der BVG-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sammelstiftung C.____ vom 10. November 2020 betrage die ausgleichspflichtige Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau per 17. September 2015 Fr. 3'719.60. N. Nach Eingang der Eingaben der Pensionskasse D.____ vom 11. Januar 2021, der geschiedenen Ehefrau vom 13. Januar 2021, der BVG-Sammelstiftung C.____ vom 2. Februar 2021 und des geschiedenen Ehemannes vom 9. März 2021 wurde der Fall mit Verfügung vom 22. März 2021 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
Die Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Am 1. Januar 2017 ist die Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Teilung der beruflichen Vorsorge in Kraft getreten. Mit ihr sind unter anderem auch Bestimmungen des ZPO geändert worden. Das Übergangsrecht sieht vor, dass für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht gilt, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB; Urteile des Bundesgerichts vom 27. Februar 2019, 5A_405/2018, E. 3.4 und vom 29. Mai 2019, 5A_390/2018, E. 2.5; IVO SCHWANDER, Grundsätzlich des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, S. 1586; ROLAND FANKHAuser, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2017, S. 162 [Fazit]). Das vorliegende Scheidungsverfahren wurde am 17. September 2015 eingeleitet. Das Urteil des zuständigen Zivilkreisgerichts erging am 11. Juni 2019. Der Scheidungspunkt erwuchs am 17. Oktober 2019 in Rechtskraft. Demgemäss hat die Teilung der Austrittsleistungen gestützt auf Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB anhand der ab 1. Januar 2017 geltenden rechtlichen Bestimmungen des ZGB und der ZPO zu erfolgen. 1.2 Gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB und FZG über das Teilungsverhältnis, wenn die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen bekannt ist, sich aber die Ehegatten nicht über deren Teilung einigen können (Art. 122 – 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 – 22f FZG). Für den Fall, in welchem die massgeblichen Guthaben oder Renten nicht feststehen, hält Art. 281 Abs. 3 ZPO fest, dass das Scheidungsgericht die Streitsache bei Rechtskraft des Entscheids über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht überweist. 1.3 Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
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2.1 Gemäss Art. 122 ZGB in der seit 1. Januar 2017 hier anwendbaren geltenden Fassung werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Vorsorgeausgleich "bei Austrittsleistungen" (Art. 123 ZGB), "bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter" (Art. 124 ZGB) und bei "Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten" (Art. 124a ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021,9C_ 392/2019 E. 2.2). 2.2 Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich gemäss Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG. Sie entsprechen der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22a Abs. 1 FZG). Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB). 2.3.1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss (vgl. MYRIAM GRÜTTER/ROLF VETTERLI, Arbeitskreis 9: Vorsorgeausgleich – heute und morgen, in: FamPra.ch 2014, S. 232). Bis zum Erreichen des reglementarischen Rentenalters ist es nämlich möglich, dass die Invalidität wieder entfällt. Damit erlischt auch der Anspruch auf eine Invalidenrente und es entsteht ein solcher auf eine Austrittsleistung. Folglich besteht weiterhin eine hypothetische Austrittsleistung, die wie bei einer aktiven Person berechnet und geteilt werden kann (vgl. THOMAS GEISER, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, Was bringt das neue Recht?, in LBR – Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 112 [2016], S. 112; zum Begriff "hypothetische Austrittsleistung": MYRIAM GRÜTTER, Teilinvalidität und Frühpensionierung [Teilinvalidität], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 277). Die hypothetische Austrittsleistung einer invaliden Person wird also nicht anders behandelt als eine noch aktive Austrittsleistung (vgl. MYRIAM GRÜTTER, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick [Vorsorgeausgleich], in: FamPra.ch 2017, S. 134). 2.3.2 Der Unterschied zwischen den Bestimmungen von Art. 123 und 124 ZGB liegt im Wesentlichen darin, dass die Teilung nach Art. 123 ZGB lediglich die "erworbenen" (d.h. die "tatsächlich" angesparten und verzinsten) Austrittsleistungen betrifft, während sie sich nach Art. 124 ZGB auf eine "hypothetische" Austrittsleistung bezieht, die im obligatorischen Bereich zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität (vgl.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984) und im überobligatorischen Bereich reglementarische Beitragsbefreiung beinhaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2020, 9C_391/2019, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Teilungssubstrat nach Massgabe von Art. 124 ZGB ist somit die hypothetische Austrittsleistung, auf welche der geschiedene Ehegatte bei Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder Erlöschen der Rente einen Anspruch hätte. Bestand die Invalidität bereits zum Zeitpunkt des Eheschlusses, ist zur Ermittlung des Vorsorgeguthabens im Zeitpunkt des Eheschlusses ebenfalls auf die hypothetische Austrittsleistung abzustellen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 553; GRÜTTER, a.a.O. Vorsorgeausgleich, S. 133). Bei Vorliegen einer Teilinvalidität ist zu beachten, dass neben der hypothetischen Austrittsleistung auch noch eine aktive Austrittsleistung vorhanden ist; das Teilungssubstrat setzt sich also sowohl aus einer hypothetischen wie auch einer tatsächlichen Austrittsleistung zusammen. Der Betrag der hypothetischen Austrittsleistung ist mit dem Betrag der tatsächlichen Austrittsleistung zu addieren und das Resultat nach Massgabe des Art. 123 ZGB zu teilen (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 554). 2.3.3 Art. 124a ZGB findet demgegenüber auf jene Fälle Anwendung, in denen einer der oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens entweder eine Altersoder eine Invalidenrente nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen. Mit dem Bezug einer Altersrente tritt der Vorsorgefall definitiv ein und die Austrittsleistungen werden in eine Rente umgewandelt. Dadurch ist keine zu teilende Austrittsleistung mehr vorhanden. Teilungssubstrat ist deshalb der Anteil des während der Dauer der Ehe geäufneten Vermögens an der Rente (Rentenanteil). Für den Fall, dass beide Ehegatten eine Rente beziehen, ist die Berechnung für beide gesondert durchzuführen (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 556, jeweils mit Hinweisen auf Botschaft und Literatur). 2.3.4 Tritt ein Leistungsfall (Alter oder [Teil-]Invalidität) während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein, erfolgt der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 19g FZV auf Grundlage des Art. 123 ZGB in Verbindung mit dem Art. 22a Abs. 1 und 4 FZG. Demgemäss bleibt es bei der Teilung der Austrittsleistung, auch wenn ein Ehegatte im Verlauf des Scheidungsverfahrens das Rentenalter erreicht und im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Altersrente bezieht (vgl. GRÜTTER, a.a.O. Vorsorgeausgleich, S. 133). Die Konstellation hat die Besonderheit, dass einerseits die während der Dauer der Ehe erwirtschafteten Austrittsleistungen wie vorgeschrieben hälftig geteilt werden. Die Berechnung und die Entrichtung der Altersrente erfolgt andererseits ebenfalls auf Grundlage der ungeteilten Austrittsleistung, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Ist die rentenbeziehende Person zum Vorsorgeausgleich verpflichtet, erweist sich die auf der Grundlage der ungeteilten Austrittsleistung berechnete Altersrente als zu hoch. Für diesen Fall können die Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf 19g Abs. 1 FZV den zu übertragenden Teil der Austrittsleitung und die Altersrente kürzen, sofern sie eine solche Kürzungsbestimmung in ihrem Reglement aufgenommen haben. Mit einer solcher Bestimmung können sie auf der Grundlage des nach dem Vorsorgeausgleich noch verbleibenden Guthabens die Altersrente für die Zukunft anpassen und die während der Zeit zwischen dem Beginn und der Altersrente und dem Scheidungsurteil zu viel bezahlte Altersrente zurückfordern Die Kürzung darf dabei höchstens bis zu der Summe erfolgen, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden ist. Die Kürzung wird gemäss Art. 19g Abs. 1 FZV je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. Dadurch wird erreicht, dass sich auch die ausgleichsberechtigte Person an der Rückzahlung beteiligen muss (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 560; GRÜTTER, a.a.O. Vorsorgeausgleich, S. 133; Erläuterungen zu den Änderungen der FZV, welche in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016 Rz. 937 publiziert worden sind). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten während des Zeitraumes vom 15. Mai 2009 (= Heirat) bis 17. September 2015 (= Einleitung des Scheidungsverfahrens) hälftig zu teilen sind. Weiter sind sich die Parteien einig, dass die geschiedene Ehefrau einzig bei der BVG-Sammelstiftung C.____ über ein ausgleichspflichtiges Altersguthaben in Höhe von Fr. 3'719.60 verfügt. Da die geschiedene Ehefrau im Alter von 54 Jahren im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (= September 2015) das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat, hat die BVG-Sammelstiftung C.____ zu Recht die Austrittsleistung nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1ter FZG berechnet (vgl. GRÜTTER, a.a.O. Teilinvalidität, S. 278). Gegen diese Berechnung und die Höhe der ermittelten Austrittsleistung hat der geschiedene Ehemann inzwischen nichts mehr einzuwenden (vgl. Eingabe vom 9. März 2021). Damit liegt bei der geschiedenen Ehefrau unbestrittenermassen eine während der Ehe erworbene und somit der Teilung unterliegende massgebende Austrittsleistung von Fr. 3'719.60 vor. 3.2 Demgegenüber hat der geschiedene Ehegatte bei der Pensionskasse D.____ Altersguthaben angeäufnet. Seine während der Ehe erworbene Austrittsleistung beläuft sich gemäss Schreiben der Pensionskasse D.____ vom 23. Februar 2017 unbestrittenermassen auf Fr. 259'338.05 inkl. des am 30. April 2013 getätigten Vorbezugs für Wohneigentum (für weitere Ausführungen: Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2019). Nun ist zu beachten, dass der geschiedene Ehegatte seit 1. Oktober 2016 und damit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens per 17. September 2015 neu eine Altersrente der Pensionskasse D.____ bezieht (vgl. Rentenausweis vom 22. Februar 2017). Da der Leistungsfall "Alter" während des laufenden Scheidungsverfahrens eingetreten ist, ist keine "hypothetische" Altersleistung zu berechnen. Der Vorsorgeausgleich erfolgt gemäss Art. 123 ZGB, d.h. es wird die Austrittsleistung hälftig geteilt, welche vom Zeitpunkt der Heirat bis zu demjenigen der Einleitung des Scheidungsverfahrens (hier Fr. 259'338.05) erwirtschaftet wurde (Art. 123 ZGB in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 und Art. 4 FZG). 3.3 Es ist somit ein Betrag von Fr. 255'618.45 (Fr. 259'338.05 – Fr. 3'719.60) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilkreisgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die geschiedene Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Überweisung der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes in Höhe von Fr. 127'809.25 (Fr. 255'618.45 : 2). 4.1 Zu Recht hat der geschiedene Ehemann in seiner Eingabe vom 13. März 2020 darauf hingewiesen, dass die Pensionskasse D.____ seine der Teilung unterliegende Austrittsleistung gestützt auf Art. 19g FZV kürzen werde. Denn das Reglement der Pensionskasse D.____ 1, gültig
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab 1. Januar 2017, sieht in Art. 26 Abs. 7 eine entsprechende Kürzungsregelung vor. Gestützt auf diese Reglementsbestimmung berechnete die Pensionskasse D.____ den Kürzungsbetrag und teilte mit Eingabe vom 14. Mai 2020 mit, dass dieser – unter der Annahme, dass das vorliegend zu fällende Urteil am 1. Juli 2020 in Rechtskraft erwachse – Fr. 11'317.50 betrage. Sie ging davon aus, dass der in Art. 19g Abs. 1 FZV gewählte Stichtag "Rechtskraft des Scheidungsurteils" sich auf die Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts bezieht. Zur Begründung führte sie aus, dass andernfalls die ausgleichsverpflichtete Person die Kürzung der Austrittsleistung für die Zeit zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der rechtskräftigen Teilung durch das Vorsorgegericht alleine zu tragen hätte. Obwohl diese Begründung aus der Sicht einer Pensionskasse nachvollziehbar ist, stellte sich im Instruktionsverfahren die Frage, ob mit dem in Art. 19g Abs. 1 FZV verwendete Begriff "Scheidungsurteil" nicht vielmehr das Urteil des für die Scheidung zuständigen Zivilgerichts gemeint sein könnte. Um diese Frage zu klären, bat das Kantonsgericht das BSV um eine Stellungnahme. Die zuständige Mitarbeiterin des BSV führte am 5. Juni 2020 aus, dass in Art. 19g FZV die Begriffe "Scheidungsverfahren" und "Rechtskraft des Scheidungsurteils" verwendet würden. Diese beiden Begriffe würden im FZG und in den dazugehörenden Verordnungen stets für Verfahren vor dem Zivilgericht und nicht vor dem Sozialversicherungsgericht benutzt. Demzufolge beziehe sich die in Art. 19g FZV verwendete Formulierung "Rechtskraft des Scheidungsurteils" auf den zivilrechtlichen Entscheid, was sich insbesondere aus Art. 25a FZG klar ergebe. Zudem seien den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV, welche in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016 Rz. 937 publiziert worden seien, keine Hinweise auf eine gegenteilige Auslegung zu entnehmen. 4.2 Der Ansicht des BSV ist zu folgen. Wie das BSV zutreffend ausgeführt hat, wird im FZG und FZV der Begriff "Scheidungsurteil" stets im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Scheidungsverfahren verwendet. So lautet beispielsweise Art. 22f. FZG: "Abs. 1: Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Abs. 1 ZGB zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird.
Abs. 2: …
Abs. 3: Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Art. 124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird (1. Satz)."
Daraus geht deutlich hervor, dass sich der Begriff "Scheidungsurteil" auf das Verfahren vor Zivilgericht beziehen muss, fallen doch die darin geregelten gerichtlichen Befugnisse nicht in den Kompetenzbereich des Vorsorgegerichts. Weiter gibt Art. 25a Abs. 1 FZG Aufschluss über die Bedeutung des Wortlautes "Scheidungsgericht". So bestimmt Abs. 1 für den Fall, dass im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden kann, "das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht" gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchführt, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Mit der in Art.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25a Abs. 1 FZG getroffenen Unterscheidung zwischen Zivil- und Sozialversicherungsgericht wird klar, dass unter der Formulierung "Scheidungsurteil" nicht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts, sondern dasjenige des Zivilgerichts zu verstehen ist. Auch Art. 22a Abs. 4 FZG benutzt für das Urteil des Vorsorgegerichts den Begriff "rechtskräftiger Entscheid über den Vorsorgeausgleich". Den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV ist ein Anwendungsbeispiel zu entnehmen, aus welchem unmissverständlich hervorgeht, dass der Stichtag für die Kürzung der Altersrente das rechtskräftige Urteil des Zivilgerichts ist (vgl. Mitteilungen des BSV der beruflichen Vorsorge Nr. 142 Rz. 937, S. 24 f.). Schliesslich spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von Bestimmungen des FZG und FZV beim zivilrechtlichen Entscheid vom Scheidungsurteil und beim sozialversicherungsrechtlichen Entscheid vom Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. anstelle vieler: BGE 132 V 341). Daraus ergibt sich, dass für die Berechnung der Kürzung der Altersrente nach Art. 19g FZV die Rechtskraft des zivilgerichtlichen Urteils massgebender Stichtag bildet. 4.3 Der geschiedene Ehemann bringt im Zusammenhang mit der Kürzung der Altersrente vor, dass bei der Berechnung des Kürzungsbetrages auf das Datum des rechtskräftigen Entscheids des Sozialversicherungsgerichts und somit auf den von der Pensionskasse D.____ per 1. Juli 2020 ermittelten Kürzungsbetrag abzustellen sei. Ein solches Vorgehen entspreche eher der "Logik des Gesetzes", da Pensionskassenbelange erst mit dem sozialversicherungsgerichtlichen Urteil ihren Abschluss fänden. Dazu komme, dass das zivilrechtliche Urteil für die Kürzung der zu übertragenden Austrittsleistung keine Bedeutung habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie oben ausgeführt, gibt es aufgrund von Gesetz und Verordnung keine Anhaltspunkte, dass mit der Formulierung "Rechtskraft des Scheidungsurteils" der Zeitpunkt der rechtskräftigen Teilung der Austrittsleistungen gemeint sein könnte. Auch die Lehre geht davon aus, dass der Stichtag für die Kürzung der Altersrente nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Teilung der Austrittsleistungen, sondern die Rechtskraft der Scheidung ist (vgl. GRÜTTER, a.a.O. Teilinvalidität, S. 286 f.). Es trifft zwar zu, dass die Teilung der Austrittsleistungen erst mit Eintritt der Rechtskraft des Vorsorgeentscheids abgeschlossen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Stichtag für die Kürzung der Altersrente in der Zukunft zu liegen kommt, wenn dieser dem Datum des Eintritts der Rechtskraft des Vorsorgegerichts entsprechen würde. Dies bedeutet, dass im Teilungsverfahren der Kürzungsbetrag nicht definitiv bestimmt werden könnte, ist doch in einem laufenden Verfahren der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nicht auf den Tag genau bestimmbar. Eine solche Lösung ist unbefriedigend, weshalb es sich aus praktikablen Gründen rechtfertigt, den Stichtag in der Vergangenheit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des zivilrechtlichen Scheidungsurteils zu legen. 4.4 Gemäss Schreiben der Pensionskasse D.____ vom 5. August 2020 beträgt die gestützt auf Art. 19g FZV per 17. Oktober 2019 (= Rechtskraft des Urteils des Zivilgerichts vom 11. Juni 2019) berechnete hälftige Kürzung, welche die geschiedene Ehefrau als ausgleichsberechtigte Partei zu tragen hat, Fr. 9'305.50. Demzufolge reduziert sich die Austrittsleistung der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau auf Fr. 118'503.75 (Fr. 127'809.25 – Fr. 9'305.50). Die Pensionskasse D.____ wird deshalb angewiesen, der geschiedenen Ehefrau einen Betrag von Fr. 118'503.75 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 17. September 2015 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. auch GRÜTTER, a.a.O. Vorsorgeausgleich, S. 133). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die durchgehende Verzinsung der Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 147 Rz. 987 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG und Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999, Rz. 270). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 1,75 % und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 1,25 %. Seit 1. Januar 2017 beläuft sich der Mindestzinssatz auf 1 % (vgl. Art. 12 BVV 2). 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (BGE 129 V 251; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 5.3 Die Pensionskasse D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 118'503.75 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 6.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463). Im Verfahren vor dem für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 375 E. 2b). 6.2.3 Vorliegend steht fest, dass die geschiedenen Ehegatten sich über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen. 6.3 Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde der geschiedenen Ehefrau die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt, weshalb diese aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, [Tarifordnung]). Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau macht in ihrer Honorarnote vom 29. März 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 20,37 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 163.50. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'563.80 (20,37 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 163.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.4 Die geschiedene Ehefrau wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Pensionskasse D.____ wird angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos lautend auf B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 118'503.75 auf das Konto bei der Freizügigkeitsstiftung E.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (17. September 2015) bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25 % ab 1. Januar 2017 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,0 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,0 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 4'563.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.