Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Januar 2018 (735 17 136 / 01) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Rechtsöffnung; Beitragsforderungen; Anspruch auf Verwaltungskosten verneint
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
gegen
B.____ GmbH, Beklagte
Betreff Forderung
A. Mit Vereinbarung vom 26. Oktober 2015 bzw. 12. Februar 2016 schloss sich die B.____ GmbH rückwirkend per 1. Januar 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.____ an. Nach Bezahlung einer Erstprämienrechnung wurden die Prämien nicht mehr beglichen. Am 9. Mai 2016 sowie am 9. Juni 2016 wurde der Prämienausstand angemahnt. Mangels Zahlung wurde der Anschlussvertrag von der A.____ am 27. Juni 2016 per 30. Juni 2016 aufgelöst. Am 7. Oktober 2016 liess sie der B.____ GmbH erneut eine Mahnung zukommen. Da diese darauf nicht reagierte, leitete die A._____ die Betreibung ein. Am 21. Dezember 2016 wurde der B._____ GmbH der Zahlungsbefehl Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Be-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht treibungen, über Fr. 2'506.15 nebst 6 % Zins seit 16. September 2016 zugestellt. Die B.____ GmbH erhob gleichentags Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 reichte die A.____, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 2'506.15 nebst 6 % Zins seit dem 16. September 2016 sowie von Fr. 1‘250.-- nebst 6 % Zins seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 140.65 zu verurteilen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Betreibungen, vom 29. August 2016 zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte am 23. Juni 2017 eine Klageantwort ein und teilte mit, dass sie die Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 2'506.15 nebst 6 % Zins seit dem 16. September 2017 (recte: 2016) anerkenne und sofort überweise. Weiter werde der Rechtsvorschlag in der Betreibung zurückgezogen. D. In der Replik vom 11. Juli 2017 wiederholte die Klägerin die in der Klage gestellten Anträge. Sie führte mit Blick auf die Ausführungen in der Klageantwort vom 23. Juni 2017 aus, dass die Beklagte auf die Schuldanerkennung zu behaften sei, weshalb in diesem Zusammenhang das Verfahren infolge Klageanerkennung abgeschrieben werden könne. In Bezug auf den ebenfalls geäusserten Rückzug des Rechtsvorschlages wies die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin und ersuchte das Gericht, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Bezug auf die geltend gemachten Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 1'250.-- liege keine Klageanerkennung vor, weshalb über diesen Anspruch zu befinden sei. Dasselbe gelte auch für die nicht anerkannten Betreibungskosten in Höhe von Fr. 140.65. E. Die Beklagte teilte in ihrer Duplik vom 21. September 2017 mit, dass sie neben der Hauptforderung in Höhe von Fr. 2'506.15 auch die Betreibungskosten von Fr. 140.65 anerkenne. Die geltend gemachten Verwaltungskosten würde sie jedoch lediglich bis zu einem Betrag in Höhe von Fr. 750.-- übernehmen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantons-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in D._____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 8. Mai 2017 zuständig. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage vom 8. Mai 2017 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Im vorliegenden Fall teilte die Beklagte mit Eingaben vom 23. Juni 2017 und 21. September 2017 mit, dass sie die klägerische Hauptforderung in Höhe von Fr. 2'506.15 nebst 6 % Zins seit dem 16. September 2017 (recte: 2016) und die Betreibungskosten von Fr. 140.65 anerkenne. Das vorliegende Verfahren kann daher diesbezüglich zufolge Klageanerkennung abgeschrieben werden. 2.2 Als Folge der Klageanerkennung ist dem klägerischen Rechtsbegehren auch in Bezug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu folgen. Somit ist der von der Beklagten am 21. Dezember 2016 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Beitreibungen, vom 21. Dezember 2016 für den Betrag von Fr. 2'506.15.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 16. September 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2.3 Die Klägerin fordert im Weiteren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung an Verwaltungskosten zu bezahlen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die geltend gemachten Kosten zwar ebenfalls auf Ziffer 2.2 des Kostenreglements der Klägerin basieren. Wie das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (KGSV) im Urteil vom 7. September 2017, 735 17 133, E. 3.4, festgestellt hat, sind sie aber in Bezug auf die Kosten, die für die Umtriebe bei der Einreichung einer Klage beim kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen sind, insbesondere mit Blick auf die Höhe der geltend gemachten Hauptforderung als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen. Zudem entsprechen sie einer unzulässigen (vorgezogenen) Parteientschädigung (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2), weshalb auch eine (Teil)Anerkennung durch die Beklagte keine Auswirkungen haben kann. Dem Klagebegehren ist daher in diesem Punkt nicht zu entsprechen. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren zufolge Anerkennung der Hauptforderung in Höhe von Fr. 2'506.15 nebst 6 % Zins seit dem 16. September 2016 und der Betreibungskosten von Fr. 140.65 abgeschrieben werden kann. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten hat. Dabei ist zu beachten, dass Vorsorgeeinrichtungen in der Regel, selbst wenn sie obsiegen, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben. Sie sind als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisation zu qualifizieren, was die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 und § 21 Abs. 2 und Abs. 4 VPO ausschliesst (BGE 126 V 143 E. 4a). Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung der Forderung in Höhe von Fr. 2'506.15 nebst Zins zu 6 % seit dem 16. September 2016 abgeschrieben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Betreibungen, vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben und der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'506.15 nebst Zins zu 6 % seit dem 16. September 2016 erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Betreibungen, vom 29. August 2016 von Fr. 140.65 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht