Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. September 2017 (735 17 133 / 240) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Rechtsöffnung; Beitragsforderungen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Salathe
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
gegen
B.____ GmbH, Christoph Merian-Ring 23, 4153 Reinach BL, Beklagte
Betreff Forderung
A. Mit Anschlussvereinbarung vom 30. Juli 2015 bzw. 5. November 2015 schloss sich die B.____ GmbH rückwirkend per 1. Juni 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.____ an. Nach Bezahlung einer Erstprämienrechnung wurden die Prämien nicht mehr beglichen. Am 4. Februar 2016 sowie 4. März 2016 wurde der Prämienausstand angemahnt. Mangels Zahlung wurde der Anschlussvertrag von der A.____ am 29. März 2016 per 31. März 2016 aufgelöst. Am 20. Juni 2016 liess sie der B.____ GmbH erneut eine Mahnung zukommen. Da diese darauf nicht reagierte, leitete die A.____ die Betreibung ein. Am 29. August 2016 wurde
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der B.____ GmbH der Zahlungsbefehl Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Betreibungen, über Fr. 10‘014.65 nebst 6 % Zins seit 3. Juni 2016 zugestellt. Die B.____ GmbH erhob gleichentags Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. B. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 reichte die A.____, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 10‘014.65 nebst 6 % Zins seit dem 3. Juni 2016 sowie von Fr. 1‘250.-- nebst 6 % Zins seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 130.65 zu verurteilen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Beitreibungen, vom 29. August 2016 zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter o/e- Kostenfolge. C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in D.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 3. Mai 2017 zuständig. 2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu belegen, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unbegründete Bestreitungen unbe-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend fundiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend begründeter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 30. Juli 2015 bzw. 5. November 2015 rückwirkend per 1. Juni 2015 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Der Anschlussvertrag wurde infolge Beitragsausstandes von der A.____ am 29. März 2016 per 31. März 2016 aufgelöst. Gemäss den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 30. Juli 2015 bzw. 5. November 2015, Vorsorgereglement für die berufliche Vorsorge, Geschäftsbedingungen, Kostenreglement, Prämienabrechnung 2015, Prämienabrechnung 2016, Prämienkontokorrentauszug vom 11. November 2016, etc.) belief sich die Gesamtforderung – ohne Zinsen – im Zeitpunkt der Betreibung auf insgesamt Fr. 10‘014.65 (Beitragsforderung von Fr. 9‘324.65, Mahngebühren von Fr. 90.--, Verwaltungskosten für die Vertragsauflösung von Fr. 300.-- und Verwaltungskosten für die Betreibung von Fr. 300.--). Ziffer 2.3 lit. k der Geschäftsbedingungen der Klägerin hält fest, dass der Saldo des auf Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszugs als anerkannt gilt, sofern der Arbeitgeber nicht innert vier Wochen nach Erhalt desselben schriftlich Widerspruch erhebt. Ein solcher Widerspruch seitens der Beklagten blieb nach Lage der Akten aus. Auch aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, dass die Beitragsforderung nicht rechtens ist. Laut Ziffer 2.2 des Kostenreglements der Klägerin ist sie berechtigt, für die erste Mahnung Fr. 20.--, für die zweite Mahnung Fr. 50.--, für die Vertragsauflösung Fr. 300.-- und für die Betreibung Fr. 300.-- in Rechnung zu stellen. Die geltend gemachten Mahn- und Verwaltungskosten finden somit eine genügende reglementarische Grundlage und sind darüber hinaus verhältnismässig. Mit den erwähnten Unterlagen hat die Klägerin ihre Kapitalforderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Die Beklagte hat denn auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Klageantwort eingereicht, d.h. sie hat innert der ihr eingeräumten Fristen nicht zu den Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und somit die Forderung der Klägerin weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 10‘014.65 zu bezahlen.
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3.3 Die Klägerin macht zudem Zinsen von 6 % seit dem 3. Juni 2016 auf die Kapitalforderung in der Höhe von Fr.10‘014.65 geltend. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Überdies hält Ziffer 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin fest, dass auf fällige Prämien und Verwaltungskosten ein Verzugszins von 6 % erhoben wird. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zinsen zu 6 % seit dem 3. Juni 2016 geltend macht. 3.4 Sofern die Klägerin jedoch fordert, die Beklagte sei zusätzlich zur Zahlung von Fr. 1‘250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung zu verurteilen, kann ihr nicht entsprochen werden. Die geltend gemachten Kosten basieren zwar ebenfalls auf Ziffer 2.2 des Kostenreglements der Klägerin, sie sind aber in Bezug auf die Kosten, die für die Umtriebe bei der Einreichung einer Klage beim kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen sind, als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen und entsprechen zudem einer unzulässigen (vorgezogenen) Parteientschädigung. Vorsorgeeinrichtungen haben in der Regel, selbst wenn sie obsiegen, keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Sie sind als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisation zu qualifizieren, was die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 und § 21 Abs. 2 und Abs. 4 VPO ausschliesst (BGE 126 V 143 E. 4a). Der in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses (HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Stauffer/Cardinaux, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 279). Dem Klagebegehren ist daher in diesem Punkt nicht zu entsprechen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 10‘014.65 nebst Zins zu 6 % seit dem 3. Juni 2016 zu bezahlen. 4.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Betreibungen, vom 29. August 2016 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Wie vorstehend festgestellt wurde, besteht die geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 10‘014.65 nebst Zins zu 6 % ab dem 3. Juni 2016 zu Recht. Demzufolge ist der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Betreibungen, vom 29. August 2016 in diesem Umfang zu beseitigen. 4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. XXX vom 29. August 2016 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 130.65 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 130.65 zu bezahlen. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]). Entsprechend sieht § 20 Abs. 2 Satz 2 VPO vor, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden können. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). Bei Prämienstreitigkeiten ist dabei zu beachten, dass bereits das vorprozessuale Verhalten des zahlungspflichtigen Arbeitgebers mit zu berücksichtigen ist, da die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der ihr geschuldeten Beiträge nicht verfügen kann, sondern auf den Betreibungsweg angewiesen ist (vgl. BGE 126 V 149 f.). 5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jegliche Reaktion auf die mehrfachen Mahnungen der Klägerin unterlassen und ohne jegliche Begründung Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr vorliegend Verfah-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht renskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Der Beklagten sind deshalb die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. 5.4 Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung begründet die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen (vgl. BGE 128 V 323). Das prozessuale Verhalten der Beklagten ist auch in dieser Hinsicht nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit ihrem vorprozessualen Verhalten zu würdigen. Es kann diesbezüglich auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte offensichtlich einzig darauf abzielte, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben (vgl. BGE 124 V 288 E. 4b). Der obsiegenden Klägerin ist für ihre Rechtsvertretung deshalb eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote vom 31. August 2017 zufolge ist der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 4,75 Stunden als angemessen zu bezeichnen. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 364.--. Der anwaltliche Zeitaufwand ist zum Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entgelten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘675.60 (4,75 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 364.-- sowie 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10‘014.65 nebst Zins zu 6 % seit dem 3. Juni 2016 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Betreibungen, vom 29. August 2016 wird aufgehoben und der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10‘014.65 nebst Zins zu 6 % seit dem 3. Juni 2016 erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung C.____, Abteilung Betreibungen, vom 29. August 2016 von Fr. 130.65 zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1‘675.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.