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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.05.2012 735 10 123 (735 2010 123)

23. Mai 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,259 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Mai 2012 (735 10 123) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Teilung der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Judith Trinkler, Advokatin, Barfüssergasse 6, Postfach, 4001 Basel B.____, geschiedener Ehegatte

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 17. März 2010 wurde die am 16. Juli 1998 geschlossene Ehe von B.____ und A.____, geborene E.____, geschieden. In Ziffer 7 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten unter Vorbehalt der Gutheissung des IV-Antrags der geschiedenen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehefrau im Verhältnis 50 : 50 zu teilen seien. Das Scheidungsurteil erwuchs am 17. März 2010 in Rechtskraft. Gleichentags überwies das Bezirksgericht Arlesheim die Angelegenheit ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), zur Teilung der Austrittsleistungen. Dabei wies es darauf hin, dass bei der geschiedenen Ehefrau ein IV-Gesuch hängig sei, über welches demnächst entschieden werde.

B. Das Kantonsgericht eröffnete am 10. Mai 2010 das Verfahren. Gleichzeitig sistierte es dieses bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids der Invalidenversicherung über den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Invalidenleistungen.

C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 ersuchte die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokatin Judith Trinkler, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 30. November 2010 reichte sie die Verfügung der Sozialhilfebehörde X.____ vom 13. Oktober 2010 ein, mit welcher bestätigt wurde, dass die geschiedene Ehefrau von der Sozialhilfe unterstützt werde. Am 17. Februar 2011 zog die geschiedene Ehefrau ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

D. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin teilte die geschiedene Ehefrau am 18. Januar 2012 mit, dass sie gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Januar 2012 vom 1. Mai 2008 bis 30. November 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2010 auf eine ganze Invalidenrente habe.

E. In der Folge hob das Kantonsgericht die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 16. Februar 2012 auf und gab den geschiedenen Ehegatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die geschiedene Ehefrau teilte am 6. März 2012 mit, dass sie von der D.____ ab 1. Juni 2009 eine 100%ige Invalidenrente erhalten werde.

F. Am 8. März 2012 verfügte das Kantonsgericht, dass anstelle der F.____ künftig die D.____ in die Parteistellung der am vorliegenden Verfahren beteiligten Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen eintrete.

G. Mit Eingabe vom 30. April 2012 beantragte die geschiedene Ehefrau durch ihre Rechtsvertreterin, es sei festzuhalten, dass zufolge Eintritts des Vorsorgefalles "Invalidität" eine Teilung des Vorsorgeguthabens der geschiedenen Ehefrau nicht möglich sei. Das Verfahren sei entsprechend abzuschliessen. Der geschiedene Ehemann reichte keine Stellungnahme ein.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem für die BVG-Angelegenheit zuständigen Gericht überweist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht - bzw. die präsidierende Person bei Präsidialentscheiden - von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht materiell mit der Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Die präsidierende Person urteilt bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, aufgrund der Invalidität der geschiedenen Ehefrau die Teilung der Austrittsleistungen zu vollziehen hat.

2.1 Der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (und Art. 124 Abs. 1 ZGB) ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat (Art. 23 und 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge [BVG] vom 25. Juni 1982 sowie Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt eine Teilinvalidität (BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151, E. 4.2, B 107/06). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung (BGE 132 III 401; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151, E. 4.2.1, B 107/06).

2.2 Der Vorsorgefall «Invalidität» setzt nicht voraus, dass einer der Ehegatten oder beide vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Rente, Kapitalabfindung) bezogen. Diese Leistungen können auch rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt ausgerichtet werden. Hat in einem solchen Fall das Berufsvorsorgegericht die Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen, hat es die Sache an das Scheidungsgericht zu überweisen, damit es eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festsetzt (THOMAS GEISER, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in: FamPra.ch 2004 S. 301 ff., 312; vgl. auch THOMAS SUTTER/DIETER FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 17 ff. zu Art. 122/141-142 ZGB und N 10 zu Art. 124).

3.1 Vorliegend informierte die geschiedene Ehefrau mit Schreiben vom 18. Januar 2012, dass ihr von der IV-Stelle Basel-Landschaft rückwirkend ab 1. Mai 2008 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Die D.____ bestätigte gegenüber der geschiedenen Ehefrau am 7. Februar 2012, dass sie ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge habe. Damit steht fest, dass der Vorsorgefall "Invalidität" vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (d.h. 17. März 2010) eingetreten ist. Die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ist demnach von Gesetzes wegen nicht mehr durchführbar.

3.2 Erachtet das Berufsvorsorgegericht die Voraussetzungen zum Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nicht als gegeben, hat es einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151, E. 4.2.2, B 107/06, und Nr. 32 S. 116, E. 6, B 104/05, sowie GEISER, a.a.O., S. 431 ff., 435). Demzufolge ist auf das Begehren auf Vollzug der Teilung der Austrittsleistungen nicht einzutreten und die Angelegenheit ist zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB an das Bezirksgericht Arlesheim zu überweisen.

4. Gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf das Begehren auf Vollzug der Teilung der Austrittsleistungen wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB an das Bezirksgericht Arlesheim überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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