Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. November 2025 (731 25 208)
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Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
Hauptbeweis für die Arbeitsunfähigkeit erbracht; Gegenbeweis nicht gelungen; Anspruch auf Krankentaggelder bejaht
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Abteilung Leistungen, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne, Beklagte
Betreff Taggeld
A.1 Die im Juni 1995 geborene A.____ war vom 6. September 2022 bis zum 29. Dezember 2023 bei der B.____AG als Betriebshelferin angestellt und in dieser Eigenschaft über den Kollektiv-Versicherungsvertrag ihrer Arbeitgeberin bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG (Vaudoise) gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit versichert. Am 19. Dezember 2023 meldete die B.____AG der Vaudoise eine seit dem 15. Dezember 2023 bestehende Erkrankung der Versicherten sowie eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. Dezember 2023. Gleichzeitig informierte sie, dass sich die Versicherte im Mutterschaftsurlaub befinde und bis zum 29. Dezember 2023 Mutterschaftsentschädigung beziehe. Sie ersuchte die Vaudoise, den Leistungsanspruch ab 30. Dezember 2023 zu prüfen (Beklagtenbeilage [BB] 6). Die Vaudoise anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlangen – namentlich die Atteste der behandelnden Ärztinnen Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, beide E.____ vom 15. Dezember 2023 (BB 3), 3. Januar 2024 (BB 16) und 12. Januar 2024 (BB 17) – ab dem 30. Dezember 2023 die vertraglich geschuldeten Krankentaggeldleistungen an die Versicherte aus (Leistungsabrechnung vom 24. Januar 2024 [BB 21]). A.2 Am 25. Januar 2024 teilte die Vaudoise A.____ mit, ihre beratende Ärztin sei zum Schluss gelangt, dass spätestens ab dem 15. Februar 2024 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (BB 22; Bericht von Dr. med. F.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Januar 2024 [BB 23]), weshalb die Taggeldleistungen auf dieses Datum hin eingestellt würden. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Prüfung einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über den genannten Zeitpunkt hinaus nur erfolge, wenn ein detaillierter ärztlicher Bericht mit zusätzlichen medizinisch relevanten Angaben eingereicht werde. In der Folge legte die Versicherte weitere medizinische Unterlagen vor (Atteste und Berichte von Dr. D.____ vom 14. Februar 2024 [BB 24], 8. Mai 2024 [BB 29/30], 1. Juli 2024 [BB 42] und 12. August 2024 [BB 44]) sowie von Dr. med. G.____, FMH Rheumatologie, vom 7. März 2024 [BB 26] und 16. Mai 2024 [BB 31]). Die Vaudoise holte daraufhin eine weitere Stellungnahme von Dr. F.____ ein (Bericht vom 21. März 2024 [BB 27]) und veranlasste zudem eine Aktenbeurteilung durch med. pract. H.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Expertise vom 30. November 2024 [BB 54]). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 hielt sie an der Leistungseinstellung per 15. Februar 2024 fest (BB 55). B. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Vaudoise. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr für den Zeitraum ab 15. Februar 2024 bis und mit 30. September 2024 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 28'304.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Februar 2024 (mittlerer Verfall) auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe den Nachweis erbracht, dass ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit über den 15. Februar 2024 hinaus bis zum 30. September 2024 fortbestanden habe. Die von der Beklagten eingeholten Aktenbeurteilungen seien demgegenüber nicht beweistauglich und vermöchten daher den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht zu erbringen. C. In ihrer Klageantwort vom 23. Juni 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie machte im Wesentlichen geltend, es bestünden keine objektivierbaren medizinischen Befunde, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über den 16. Februar 2024 (recte wohl: 15. Februar 2024) hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit belegen würden. Dies werde sowohl von Dr. F.____ als auch von med. pract. H.____ bestätigt. Subjektiv geschilderte Rückenschmerzen würden nicht genügen, um eine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen. Weiter führte die Beklagte aus, die behandelnde Ärztin Dr. D.____ habe zwar ein rheumatologisches Konsilium in Aussicht gestellt, ein solches jedoch nicht eingereicht, was darauf schliessen lasse, dass die behaupteten Rückenbeschwerden nicht von erheblicher Schwere gewesen seien. Mangels fundierter Vorbefunde fehle es an einer genügenden medizinischen Grundlage, um ein Gutachten zu rechtfertigen. Ein solches Gutachten wäre ohnehin nur eingeschränkt aussagekräftig gewesen, da die Versicherte im fraglichen Zeitraum schwanger gewesen sei. Unter diesen Umständen wäre es kaum möglich gewesen, zwischen schwangerschaftsbedingten und anderweitigen Rückenbeschwerden zuverlässig zu differenzieren. Folglich könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, kein Gutachten mit körperlicher Untersuchung veranlasst zu haben. Schliesslich machte sie geltend, die zeitliche Einbettung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zwischen zwei Mutterschaften lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 30. September 2024 aufkommen. D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. November 2025 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren schriftlich vorgebrachten Standpunkten fest. Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, worunter auch kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG fallen, entscheidet im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht als Versicherungsgericht (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008 i.V.m. § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, womit neben der sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; Ausgabe 1. Juni 2015, BB 39) den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ausdrücklich als Gerichtsstand anerkennt (B7 AVB). Da ein Schlichtungsverfahren gemäss Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011 (KGSV 731 11 262) entfällt und die weiteren Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen ohne Rücksicht auf ihren Streitwert dem vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Massgeblich ist dabei die sogenannte soziale Untersuchungsmaxime. Sie will die schwächere Vertragspartei schützen, die Gleichheit der Prozessparteien gewährleisten und das Verfahren beschleunigen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2024, 4A_258/2024, E. 2.1). Auch unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime obliegt es den Parteien, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien sind für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber das Gericht führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). 3.1 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der oder die Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Entsprechend hat er zu beweisen, dass er (weiterhin) Anspruch auf Taggelder hat, was u.a. voraussetzt, dass er nach wie vor arbeitsunfähig ist. Dem Versicherer steht gemäss Art. 8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zu, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, 4A_66/2017, E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2016, 4A_592/2015, E. 3 mit Hinweisen). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Beweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 3.2 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis hindert das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2021, 4A_388/2021, E. 5.4.1 und vom 29. August 2019, 4A_92/2019, E. 2.3.2). 3.3 Im Zivilprozess wird in der Regel – aufgrund des Fachwissens des betreffenden Arztes und der strafrechtlichen Sanktion gemäss Art. 318 StGB – davon ausgegangen, dass Arztzeugnisse richtig sind (ANNETTE DOLGE in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2025, Art. 177 Rz. 13). Unbegründeten medizinischen Berichten kommt hingegen nur geringer Beweiswert zu. Dem detaillierten Arztbericht, der auf einer persönlichen Untersuchung beruht und eigene objektive Feststellungen enthält, ist im Vergleich zu einem einfachen Arztzeugnis grundsätzlich höheres Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2017, 5A_239/2017, E. 2.4). Der vom Versicherer beigezogene Vertrauensarzt geniesst dabei keine Vorrangstellung gegenüber den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten. Stehen die Einschätzungen des Vertrauensarztes der Versicherung und der behandelnden Fachpersonen zueinander im Widerspruch, ist dieser im gerichtlichen Verfahren unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten zu klären. Dabei ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde (Haus-)Ärztinnen und -Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Diese Erfahrungstatsache darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass Berichten behandelnder Ärztinnen und Ärzte pauschal die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Es kann willkürlich sein, dieser Erfahrungstatsache ohne weitere Begründung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2018, 4A_544/2017, E. 4.2). So erachtete es das Bundesgericht als nicht willkürlich, dass die Vorinstanz auf die Einschätzung der behandelnden Fachärztin abstützte (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2014, 4A_526/2014, 2.4 und vom 23. März 2017, 4A_571/2016, E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine einmalige Begutachtung nicht in jedem Fall gleich aussagekräftig wie eine längerfristige ärztliche Beobachtung, da sich medizinische Veränderungen über einen längeren Zeitraum in einer Art zeigen können, die bei einmaliger Untersuchung nicht erfassbar ist (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019, 4A_66/2018, E. 2.5.1, und vom 17. Dezember 2014, 4A_526/2014, E. 2.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 17. Februar 2025, SV 24 31, E. 2.6). 4. Die vorliegend anwendbaren AVB enthalten die folgenden für die Arbeitsunfähigkeit relevanten Bestimmungen: Gemäss A1 AVB deckt die Beklagte den Lohnausfall infolge Arbeitsunfähigkeit, sofern diese auf eine Krankheit zurückzuführen und von einem Arzt bescheinigt worden ist. Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund einer Krankheit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann oder, bei längerer Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage ist, eine andere, seinem Gesundheitszustand oder seinen Fähigkeiten angemessene zumutbare Tätigkeit auszuüben (D1 AVB). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (D2 AVB). Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt bescheinigt werden. Falls sie die Dauer von drei Tagen nicht übersteigt, kann sie vom Arbeitgeber selbst bestätigt werden (C1 Ziff. 3 AVB). Als Ärzte gelten Inhaber des Eidgenössischen Arzt- oder Chiropraktikerdiploms oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms, sowie von einem Kanton aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises zur Ausübung der Medizin im Rahmen dieser kantonalen Bewilligung befugte Personen (D4 AVB). Wenn eine Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen ergeben kann, muss die Beklagte spätestens 30 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit informiert werden (B5 Ziff. 1 AVB). Die versicherte Person muss der Beklagten die zur Erledigung des Falls notwendigen Unterlagen unverzüglich übermitteln, u.a. eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit (B5 Ziff. 4 AVB). Die Beklagte zahlt das versicherte Taggeld höchstens während 730 Tagen pro Krankheitsfall (C5 Ziff. 1 AVB). Sie ist befugt, mit den ihr als angebracht erscheinenden Mitteln und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der versicherten Person die Rechtmässigkeit der Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen (B5 Ziff. 6 AVB). Die Beklagte behält sich zudem das Recht vor, die versicherte Person auf ihre Kosten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen (B5 Ziff. 7 AVB). 5. Die Parteien sind sich darin einig, dass zwischen der Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin ein Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag (Police Nr. XXX) besteht, aus dem der Klägerin gestützt auf Art. 95a VVG ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten zusteht. Gestützt auf diesen Vertrag erbrachte die Beklagte bis zur Einstellung der Leistungen per 14. Februar 2024 Taggeldzahlungen. Aus den AVB ergibt sich, dass bei Personen, die – wie vorliegend (vgl. BB 1 und 6) – aus dem versicherten Betrieb ausgeschieden sind, das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und arbeitsunfähig sind, der Leistungsanspruch für den laufenden Krankheitsfall bis längstens zur Erschöpfung der maximalen Leistungsdauer fortbesteht (C5 Ziff. 6 AVB). Die Beklagte anerkennt zu Recht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin per 29. Dezember 2023 keinen Einfluss auf ihre Leistungspflicht hat. Damit besteht für die Klägerin grundsätzlich auch nach dem 14. Februar 2024 ein Anspruch auf Taggeldleistungen, sofern für diesen Zeitraum eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % vorliegt (C5 Ziff. 1 AVB). 6.1 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: 6.2 Am 15. Dezember 2023 stellte Dr. C.____ ein Arztzeugnis aus, das der Klägerin für den Zeitraum vom 15. Dezember 2023 bis 3. Januar 2024 eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (BB 3). 6.3 Am 3. Januar 2024 attestierte Dr. D.____ der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Januar 2024 bis 31. Januar 2024 eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit (BB 16). 6.4 Im Bericht vom 12. Januar 2024 diagnostizierte Dr. D.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete Krankheit der Wirbelsäule und des Rückens (ICD-10 M53.99). Objektiv würden Blockaden der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehen. Die Versicherte klage über Nacken- und Lumbalschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Sie befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Es bestünde seit dem 15. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (BB 17). 6.5 Am 4. Januar 2024 wurde in der I.____ eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS und der LWS durchgeführt. Gemäss dem Bericht vom 5. Januar 2025 fanden sich weder degenerative Veränderungen noch Diskushernien noch foraminale oder spinale Stenosen. Die zervikalen und lumbalen Nervenwurzeln seien unauffällig (BB 20). 6.6 Am 25. Januar 2024 erstellte die von der Beklagten beigezogene beratende Ärztin Dr. F.____ eine Aktenbeurteilung. Sie gelangte zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin höchstens bis zum 31. Januar 2024 ausgewiesen und mit Weichteilschmerzen zu begründen sei. Wahrscheinlich habe die Versicherte wenige Monate nach der Entbindung ein "verstelltes Chassis" gehabt. Ab dem 1. Februar 2024 sollte kein medizinischer Grund mehr bestehen für eine Arbeitsunfähigkeit (BB 23). 6.7 Im Bericht vom 14. Februar 2024 führte Dr. D.____ aus, die Versicherte leide an chronischen muskulären Beschwerden im Bereich der HWS bis LWS, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Sie befinde sich in einer medikamentös analgetischen Therapie sowie in physiotherapeutischer Behandlung. Es seien Laboranalysen vorgesehen und gegebenenfalls würde eine rheumatologische Begutachtung erfolgen. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis 31. März 2024 attestierte Dr. D.____ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 6.8 Am 7. März 2024 berichtete Dr. G.____, dass bei der Versicherten seit mehreren Jahren myofasziale Beschwerden vom Nacken bis in den Lendenbereich bestünden. Wiederholte physiotherapeutische Behandlungen hätten keine Besserung gebracht. Klinisch würden sich eine eingeschränkte Lateralflexion und Reklination der LWS mit jeweils myofaszial bedingten Schmerzen in der paraspinalen Muskulatur zeigen. Zudem sei die HWS in allen Bewegungsrichtungen schmerzhaft und nur eingeschränkt beweglich. Im Vordergrund stünden myofasziale Rückenschmerzen ohne Hinweise auf eine radikuläre Komponente oder eine entzündliche Grunderkrankung. Angesichts der unauffälligen MRT-Befunde empfahl Dr. G.____ eine Anpassung der konservativen Therapie, etwa mittels Osteopathie oder gegebenenfalls Akupunktur. Anamnestisch und klinisch lägen keine sicheren Hinweise auf eine spezifische Kollagenose vor. Es sei jedoch angezeigt, die immunologischen Parameter in circa sechs Wochen zu überprüfen (BB 26). 6.9 Am 21. März 2024 führte Dr. F.____ in einer ergänzenden Aktenbeurteilung aus, dass myofasziale Schmerzen ohne objektiv fassbares Korrelat keine über Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Der Bericht von Dr. G.____ vom 7. März 2024 enthalte keine neuen medizinischen Erkenntnisse (BB 27). 6.10 Am 8. Mai 2024 attestierte Dr. D.____ der Versicherten für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie behandle die Versicherte seit dem 14. Februar 2024. Diese leide seit einem Autounfall im Jahr 2018 an chronischen Schmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie beidseits im Iliosakralgelenk mit Ausstrahlung ins linke Bein. Die Beschwerden hätten sich vorübergehend gebessert, jedoch seit Mitte Dezember 2023 – postpartal nach einer Spontangeburt am 23. September 2023 – wieder verschlechtert. Seither sei die Versicherte in ihren alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt. Sie leide unter Nackenschmerzen mit Schwindel und blockierungsbedingter Einschränkung der Nackenbeweglichkeit. Zudem zeige sie eine allgemeine Schwäche der oberen und unteren Extremitäten. Die Versicherte befinde sich deshalb in physi- otherapeutischer Behandlung und erhalte eine analgetisch-medikamentöse Therapie. Zur weiteren Abklärung sei ein rheumatologisches Konsilium bei Dr. G.____ vorgesehen (BB 30). 6.11 Am 16. Mai 2024 erstattete Dr. G.____ einen weiteren Bericht. Er hielt fest, dass klinisch weiterhin keine Hinweise für das Vorliegen einer Kollagenose bestünden. Im Vordergrund stehe ein myofasziales zervikobrachiales Schmerzsyndrom. Die Versicherte habe bislang lediglich physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Besprochen worden seien ergänzende Therapieansätze wie Craniosacraltherapie, Akupunktur und Faszientherapie. Zudem wies Dr. G.____ darauf hin, dass sich die Versicherte im vierten Schwangerschaftsmonat befinde und daher im Umgang mit den von ihr regelmässig eingenommenen Schmerzmitteln Zurückhaltung geboten sei (BB 31). 6.12 Am 1. Juli 2024 attestierte Dr. D.____ der Versicherten für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2024 eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit (BB 42). 6.13 Mit Attest vom 1. August 2024 bescheinigte Dr. D.____ der Versicherten vom 1. August bis zum 30. September 2024 eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit (BB 44). 6.14 Die Beklagte beauftragte med. pract. H.____ mit einer Aktenbeurteilung, welche am 30. November 2024 erstattet wurde. Sie hielt fest, dass unspezifische Rückenschmerzen im Sinne myofaszialer Beschwerden dokumentiert seien. Die bildgebenden Untersuchungen würden unauffällige Ergebnisse zeigen. Die erhobenen Laborwerte würden keine chronischentzündliche Erkrankung im Sinne einer rheumatologischen Grunderkrankung belegen. Eine Verlaufskontrolle der Laborparameter sollte erfolgen. Gestützt auf die vorliegenden Befunde sei ausgewiesen, dass die Versicherte über schmerzhafte Bewegungseinschränkungen sowohl der HWS als auch der übrigen Wirbelsäule klage. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik bestünden nicht. Die Bildgebung des gesamten Achsenorgans sei unauffällig und lasse keinen Verdacht auf eine chronisch-entzündliche Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis aufkommen. Die Laborwerte seien als unspezifisch zu werten. Eine Kollagenose sei damit nicht belegt. Es seien gegenwärtig keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen. Abgesehen von den subjektiven Schmerzangaben und den klinisch beschriebenen Bewegungseinschränkungen seien keine objektivierbaren Befunde dokumentiert, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Da die Bewegungsprüfung in erheblichem Masse von der Mitwirkung der untersuchten Person abhänge, könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht allein auf diese Befunde gestützt werden. Objektive Hinweise auf ein Leiden mit Krankheitswert liessen sich den Akten nicht entnehmen. Möglicherweise würden psychosoziale Faktoren bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik eine Rolle spielen. Die Versicherte sei Mutter eines Säuglings und daher vermutlich auch durch die Betreuung des Kindes erheblich belastet (BB 54). 7.1 Zu prüfen ist, ob die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie im Zeitraum vom 15. Februar 2024 bis 30. September 2024 arbeitsunfähig war und damit Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten hat. Ausgangspunkt der Beurteilung bilden die ärztlichen Berichte und Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärztin Dr. D.____. Diese diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete Erkrankung der Wirbelsäule und des Rückens (ICD-10 M53.99) und führte aus, dass sich die seit 2018 bestehenden, vorübergehend gebesserten Beschwerden der Versicherten im Bereich der Wirbelsäule seit Mitte Dezember 2023 verschlechtert hätten. Seither sei die Versicherte in ihren alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt. Dr. D.____ beschrieb behandlungsbedürftige Nackenschmerzen mit Schwindel, eine blockierungsbedingte Einschränkung der Nackenbeweglichkeit sowie eine allgemeine Schwäche der oberen und unteren Extremitäten und attestierte eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 6.3 f., E. 6.7, E. 6.10, E. 6.12 f.). Als behandelnde Ärztin ist Dr. D.____ fachlich qualifiziert, somatische Befunde zu erheben und die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Ihre Feststellungen beruhen auf mehreren persönlichen Konsultationen der Klägerin und berücksichtigen sowohl objektive Befunde als auch subjektiv geschilderte Beschwerden. Ihre klinischen Beobachtungen decken sich zudem mit jenen des Rheumatologen Dr. G.____, welcher eine eingeschränkte Lateralflexion und Reklination der LWS mit myofaszial bedingten Schmerzen der paraspinalen Muskulatur sowie eine in allen Richtungen schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS feststellte und ergänzende Therapieansätze empfahl (vgl. E. 6.8, E. 6.11). Das daraus resultierende Gesamtbild des Gesundheitszustands der Klägerin erscheint damit konsistent. Die von Dr. D.____ vorgenommene Beurteilung des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit stellt eine Schätzung dar, die naturgemäss Ermessenszüge aufweist, deren Ergebnis jedoch grundsätzlich zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2015, 9C_397/2015, E. 5.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihre Beurteilung nicht lege artis erfolgt oder in ihrer Plausibilität zu bezweifeln wäre, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht substantiiert dargetan. Im Gegenteil stützte sie sich bis zur Leistungseinstellung per 14. Februar 2024 selbst auf die Beurteilung von Dr. D.____. Unter diesen Umständen ist gestützt auf die nachvollziehbaren Atteste und Berichte von Dr. D.____ das Erfordernis einer ärztlich bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne der AVB erfüllt. Eine zusätzliche medizinische Begründung oder ein rheumatologisches Konsilium wird – entgegen der Ansicht der Beklagten – in den AVB nicht vorausgesetzt. Der Klägerin ist damit der Hauptbeweis gelungen, dass sie im Zeitraum vom 15. Februar 2024 bis zum 30. September 2024 infolge Krankheit vollständig arbeitsunfähig war. 7.2.1 In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob es der Beklagten gelungen ist, mit den von ihr eingeholten ärztlichen Unterlagen (Berichte von Dr. F.____ vom 25. Januar 2024 und 21. März 2024, Aktengutachten von med. pract. H.____ vom 30. November 2024) den von der Klägerin erbrachten Hauptbeweis zu erschüttern bzw. ob ihr damit der Gegenbeweis in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelingt. 7.2.2 Bei den ärztlichen Stellungnahmen von Dr. F.____ vom 25. Januar 2024 und 21. März 2024 ist zunächst festzustellen, dass diese nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Klägerin beruhen. Zudem setzte sich die beratende Ärztin im Bericht vom 25. Januar 2024 weder mit der von Dr. D.____ gestellten Diagnose noch mit den erhobenen klinischen Befunden oder den verordneten therapeutischen Massnahmen auseinander. Ebenso wenig bezog sie den Bericht der I.____ vom 5. Januar 2024 in ihre Beurteilung ein. Ihre pauschale und nicht weiter begründete Einschätzung, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin höchstens bis zum 31. Januar 2024 ausgewiesen sei, auf Weichteilschmerzen beruhe und die Versicherte nach der Ent- bindung wahrscheinlich ein "verstelltes Chassis" gehabt habe, ist weder schlüssig noch überzeugend. Der Bericht von Dr. F.____ vom 25. Januar 2024 vermag den Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Beurteilung nicht zu genügen. Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme vom 21. März 2024. Auch dort fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Berichten. Ihre Feststellung, wonach myofasziale Schmerzen ohne objektivierbares Korrelat keine monatelange Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten, bleibt unbegründet und überzeugt nicht. Selbst wenn einem myofaszialen Schmerzsyndrom keine entzündliche, rheumatische oder neurologische Ursache zugrunde liegen sollte, wäre es Sache von Dr. F.____ gewesen darzutun, weshalb die von Dr. D.____ und dem Rheumatologen Dr. G.____ dokumentierten Schmerzen und funktionellen Einschränkungen im Bereich der HWS und LWS keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben könnten. Eine solche Begründung fehlt jedoch vollständig. Die im Wesentlichen unbegründeten Aktenbeurteilungen von Dr. F.____ sind daher nicht geeignet, den von der Klägerin erbrachten Hauptbeweis einer krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern. 7.2.3 Hinsichtlich der Expertise von med. pract. H.____ vom 30. November 2024 ist festzuhalten, dass diese erst rund zwei Monate nach dem hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (15. Februar 2024 bis 30. September 2024) und damit nicht zeitnah im Lichte der damaligen tatsächlichen Verhältnisse erstellt wurde. Die Ärztin stellte fest, es bestünden "gegenwärtig" keine oder unklar definierte Diagnosen, äusserte sich aber nicht retrospektiv und unterliess es insbesondere, sich vertieft mit der von Dr. D.____ gestellten Diagnose (ICD-10 M53.99) auseinanderzusetzen. Ebenso legte auch sie nicht nachvollziehbar dar, weshalb die von Dr. D.____ und dem Rheumatologen Dr. G.____ im Rahmen persönlicher Untersuchungen festgestellten Schmerzen und funktionellen Einschränkungen der HWS und LWS – die sie nicht in Frage zu stellen scheint – keine arbeitsrelevante Beeinträchtigung bewirken könnten. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem die bildgebenden Befunde unauffällig und die Laborwerte ohne Hinweis auf eine chronisch entzündliche rheumatologische Erkrankung blieben, wäre eine – von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvertreter wiederholt geforderte – medizinische Abklärung mit persönlicher Untersuchung der Klägerin erforderlich gewesen, um die dokumentierten Schmerzen und funktionellen Einschränkungen im Bereich der HWS und LWS nachvollziehbar beurteilen zu können. Dies gilt umso mehr, als bei funktionellen Wirbelsäulenbeschwerden regelmässig die klinische Untersuchung und die Anamnese entscheidende diagnostische Elemente darstellen. Konkrete medizinische Gründe, weshalb eine persönliche Untersuchung der Klägerin im massgeblichen Zeitraum ungeeignet gewesen wäre oder keine zuverlässigen Ergebnisse hätte liefern können, werden von der Beklagten weder fundiert dargelegt noch sind sie ersichtlich. Dabei wäre es auch Sinn und Zweck einer solchen Untersuchung gewesen, allfällige schwangerschaftsbedingte Beschwerden von den krankhaften Rückenbeschwerden abzugrenzen. Ob die von med. pract. H.____ empfohlene Verlaufskontrolle der Laborwerte tatsächlich durchgeführt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen, was die Konsistenz und Vollständigkeit ihrer Expertise zusätzlich in Frage stellt. Vor diesem Hintergrund kann weder von bloss subjektiven Rückenschmerzen ausgegangen werden noch lassen sich die geschilderten Beschwerden schlüssig psychosozialen Faktoren zuordnen. Die Aktenbeurteilung von med. pract. H.____ erweist sich somit ebenfalls als nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin erbrachten Hauptbeweis für das Bestehen einer krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin den Beweis für die von ihr behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 15. Februar 2024 bis zum 30. September 2024 erbracht. Diesen Beweis vermag die Beklagte gestützt auf die von ihr veranlassten medizinischen Beurteilungen nicht zu erschüttern. Ihre Vermutung, wonach die beantragten Leistungen aufgrund der zeitlichen Platzierung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zwischen zwei Mutterschaften primär der finanziellen Überbrückung gedient haben könnten, ist weder belegt noch begründet und erweist sich als rein spekulativ. Demzufolge hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 15. Februar 2024 bis 30. September 2024 insgesamt 229 Taggelder auszurichten. Die Höhe des Krankentaggelds beträgt bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit vorliegend unbestritten Fr. 123.60. Damit hat die Beklagte der Klägerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 28'304.40 (229 Tage x Fr. 123.60) zu bezahlen. 9. Die Klägerin beantragt die Verzinsung ihrer Forderung zu 5 % (mittlerer Verfall) seit 15. Februar 2024. Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren weder den Zeitpunkt noch die Höhe des geltend gemachten Verzugszinses. Unter diesen Umständen hat sie der Klägerin einen Betrag von Fr. 28'304.40 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 15. Februar 2024 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Bei diesem Ergebnis ist die Klage gutzuheissen. 10.1 Der im vorliegenden Verfahren anwendbare Art. 114 lit. e ZPO bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb abzusehen. 10.2 Die Klägerin ist mit ihrem Leistungsbegehren durchgedrungen und hat folglich gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten der Beklagten. Der Rechtsvertreter der Klägerin macht in der Honorarnote vom 6. November 2025 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von 24 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von insgesamt Fr. 99.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Zu beachten ist, dass die Hauptverhandlung 1 Stunde und 30 Minuten dauerte, weshalb die Position Hauptverhandlung von 3 Stunden 20 Minuten entsprechend zu kürzen ist. Damit resultiert ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 22 Stunden 10 Minuten resultiert. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'097.65 (22,166 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 99.10 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'304.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Februar 2024 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'097.65 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.