Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.01.2020 731 19 106/01

9. Januar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,425 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Januar 2020 (731 19 106 / 01) ____________________________________________________________________

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Todesfallkapitalversicherung; sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts verneint

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

gegen

Sanitas Privatversicherungen AG, Versicherungsrechtsdienst, Jägerstrasse 3, Postfach, 8021 Zürich, Beklagte

Betreff Leistungen

A. Der 1944 geborene B.____ verstarb am 18. August 2016. Er war bei der Sanitas Privatversicherungen AG (Sanitas) für ein Kapital von Fr. 100'000.-- bei Tod infolge Unfall versichert. Am 26. März 2019 liess A.____, die Ehefrau des verstorbenen Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelson, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Sanitas erheben. Sie beantragte, es sei die Beklagte unter Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihr aus der genannten Kapitalversi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherung für Tod Fr. 100'000.--, eventualiter Fr. 50'000.--, zuzüglich Verzugszinsen seit dem 28. April 2017 zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 9. Mai 2019 beantrage die Beklagte unter o/e-Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 12. Juli 2019 / Duplik vom 12. August 2019) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. B. Mit Verfügung vom 21. August 2019 stellte das Kantonsgericht seine sachliche Zuständigkeit in Frage und gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beklagte verzichtete am 11. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme. Die Klägerin liess sich am 23. Oktober 2019 vernehmen. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren vorerst auf die Eintretensfrage. Gleichzeitig ordnete die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, aus prozessökonomischen Gründen eine Urteilsberatung an, welche am 9. Januar 2020 durchgeführt wurde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) vom 26. September 2014 dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908. Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind somit privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, konkret die sachliche Zuständigkeit, gegeben sind (Art. 59 f. ZPO). Art. 7 ZPO gesteht den Kantonen zu, ein Gericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zuständig ist. Mit § 54 Abs.1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat der Kanton Basel-Landschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung als sachlich zuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts hängt demnach davon ab, ob der vorliegend eingeklagte Anspruch aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung resultiert, was nachfolgend zu prüfen ist. 3.1 Die soziale Krankenversicherung umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Nach Art. 1a Abs. 2 KVG gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000, Unfall (Art. 4 ATSG), sofern dafür keine Unfallversicherung aufkommt, und Mutterschaft (Art. 5 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) vom 26. September 2014 steht es den Krankenversicherern frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG auch Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz). Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung bezwecken, die soziale Krankenversicherung im Sinne von Komplementärversicherungen nach den Wünschen der versicherten Person zu ergänzen. Dabei müssen sie in einem Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung stehen (vgl. ALFRED MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 132). Zudem können die Krankenkassen im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben (Art. 2 Abs. 2 2. Halbsatz KVAG). Diese Versicherungen unterliegen dem VVG. Art. 1 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) vom 18. November 2015 legt fest, welche weiteren Versicherungsarten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVAG betrieben werden können: lit. a sieht ein Sterbegeld bei Tod infolge Krankheit oder Unfall von höchstens Fr. 6‘000.-- und lit. b die Weiterführung der Krankenpflegeversicherung nach Art. 7a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 vor. Nach Art. 2 Abs. 3 KVAG können die Krankenkassen zudem die Unfallversicherung mit der Einschränkung nach Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 betreiben. Art. 70 Abs. 2 UVG bestimmt, dass die Krankenkassen die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggelds durchführen können. 4.1 Vorliegend steht als Leistung aus dem Versicherungsvertrag ein Todesfallkapital zur Diskussion. Dieses ist dem Wortlaut der anwendbaren Versicherungsbedingungen (AVB) zufolge auf Unfälle begrenzt (vgl. Bestimmung F AVB, Ausgabe September 1994, Fassung 2013; für den Unfallbegriff: vgl. Bestimmung A12 Abs. 3 AVB). Wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) dargelegt, gilt eine Versicherung als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, wenn sie die Leistung der Grundversicherung im Sinne eines integralen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes ergänzt und in einem Konnex zur Krankenversicherung steht. Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr ersetzt die Todesfallkapitalversicherung lediglich die fehlende Unfallversicherungsdeckung bzw. erweitert den Versicherungsschutz auf das beim Krankenversicherer versicherte Unfallrisiko, womit es sich bestenfalls um eine Zusatzversicherung zur sozialen Unfallversicherung und nicht um eine solche zur sozialen Krankenversicherung handelt (vgl. dazu BERND HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 243 N 20; LAURENT KILLIAS, Berner Kommentar, N 57 zu Art. 243 ZPO). Eine Subsumtion der Versicherung unter die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung würde diesen Begriff eindeutig überdehnen, da die geforderte Kapitalleistung keinerlei Bezug zum KVG aufweist. Demnach handelt es sich bei der zur Diskussion stehenden Versicherung für eine Kapitalleistung bei Tod infolge Unfall ihrem Charakter nach nicht um eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVAG. Ihrer Natur nach entspricht sie aber auch nicht einer weiteren Versicherungsart nach Art. 2 Abs. 2 KVAG, übersteigt doch die vereinbarte Versicherungssumme von Fr. 100'000.-- die in Art. 1 lit. a KVAV statuierte Höchstgrenze von Fr. 6'000.--.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.2 Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 nichts, wonach in einem analogen, hängigen Fall im Kanton Zürich die beklagte Versicherung die sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts mit der Behauptung bestreite, gemäss verbindlicher Weisung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) handle es sich auch bei Kapitalversicherungen – ungeachtet der versicherten Summe – um Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Vorbringen und die konkrete Sachlage des erwähnten analogen Falls im Kanton Zürich nicht weiter substantiiert, ist darauf hinzuweisen, dass Weisungen der FINMA an die Zusatzversicherungen nach VVG für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte nicht bindend sind. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit gemäss Art. 7 ZPO nach kantonalem Recht. Aus den Materialien ist zwar nicht ersichtlich, ob der Gesetzgeber bewusst nur Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung in Art. 7 ZPO aufgeführt hat und andere private Zusatzresp. Kapitalversicherungen, zum Beispiel – wie im vorliegenden Fall – mit Bezug zum Unfallversicherungsrecht, von dieser Regelung ausgenommen hat. Triftige Gründe, vom klaren Wortlaut abzuweichen oder gar eine Gesetzeslücke, sind aber aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung nicht anzunehmen. 5. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten. Da eine Überweisung an das als sachlich zuständig erachtete Zivilgericht unter der Herrschaft der ZPO nicht vorgesehen ist, ist die Klägerin auf den zivilrechtlichen Verfahrensweg zu verweisen. Hierbei kann auf Art. 63 ZPO hingewiesen werden, wonach die Eingabe innert 30 Tagen seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden kann. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Der im vorliegenden Verfahren anwendbare Art. 114 lit. e ZPO bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb abzusehen. 6.2 Der obsiegenden Partei ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzusprechen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein Anspruch des obsiegenden Versicherungsträgers unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt vertreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, E. 5 mit Hinweisen, zur Geltung dieser Rechtsprechung unter der ZPO: Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 4A_194/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin hat (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2014, KGSV 731 13 350, E. 7.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

731 19 106/01 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.01.2020 731 19 106/01 — Swissrulings