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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.04.2019 731 19 104/92

10. April 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,899 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. April 2019 (731 19 104 / 92) ____________________________________________________________________

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf ein künftiges Klageverfahren betreffend Ausrichtung von Krankentaggeldern gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO noch vor Rechtshängigkeit.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Partei A.____, Gesuchsteller

Betreff Unentgeltliche Rechtspflege

A. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 hat der Gesuchsteller mit Blick auf ein künftiges Klageverfahren gegen die B.____ betreffend die Ausrichtung von Krankentaggeldern ab 1. März 2019 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 119 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Sein Gesuch hat er damit begründet, dass er ab 1. März 2019 über kein Einkommen mehr verfügen werde und kein massgebendes Vermögen besitze. Für die Einreichung seiner Klage sei er auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Dieser verlange jedoch einen Kostenvorschuss, welchen er nicht bezahlen könne. B. Am 6. Februar 2019 forderte das Kantonsgericht den Gesuchsteller auf, zwecks Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit und zwecks Beurteilung der für die Gewährung der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ erforderlichen Nichtaussichtslosigkeit ergänzende Unterlagen einzureichen. Am 13. Februar 2019 reichte der Gesuchsteller nebst zwei bilddiagnostischen Kurzbeurteilungen vom 20. und vom 24. September 2018 sowie einem Gutachten des C.____ vom 5. November 2018 diverse weitere Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein. Dabei führte er unter anderem aus, dass im Gutachten des C.____ behauptet werde, dass er lediglich an einem muskulär bedingten Bandscheibenvorfall leide, der auf eine Wirbelsäulenfehlhaltung zurückzuführen sei. Diese Einschätzung sei keineswegs korrekt. Vielmehr leide er an einem Wurzelreizsyndrom mit Kompression unter Belastung inklusive Ausstrahlung in den rechten Oberarm. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorerst ab. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 4. März 2019 Einsprache. Er beantragte, sein Gesuch sei zu bewilligen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er als Laie auf anwaltliche Hilfe angewiesen sei. Finanziell könne er sich diese aber nicht leisten. Seit 1. März 2019 habe er kein Einkommen mehr. Unter Hinweis auf ein zusammen mit seiner Einsprache eingereichtes Arztzeugnis vom 4. März 2019 machte er ausserdem geltend, dass er weiterhin krankgeschrieben und deshalb nicht vermittelbar sei. D. Mit Urteil vom 21. März 2019 trat die Dreierkammer des Kantonsgerichts mangels Zuständigkeit nicht auf die Einsprache des Gesuchstellers ein und leitete dessen Eingabe vom 4. März 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Mit Schreiben vom 27. März 2019 zu Handen des Bundesgerichts erklärte der Gesuchsteller, er ziehe seine Einsprache zurück. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 28. März 2019 infolge Rückzugs der Beschwerde ab. E. Unter Hinweis auf diverse weitere medizinische Unterlagen sowie auf seine bereits zuvor eingereichten Unterlagen hatte der Gesuchsteller dem Kantonsgericht bereits am 26. März 2019 ein neues Gesuch um Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege und mit Eingabe vom 27. März 2019 diverse Steuerbelege betreffend seine Steuerausstände eingereicht.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Eingabe vom 26. März 2019 ersucht der Gesuchsteller erneut um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Krankentaggelder. Deren Ausrichtung untersteht gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) vom 26. September 2014 dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren nach den Regeln der ZPO geltend zu machen sind.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Wie in der Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2019 und im Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2019 bereits zutreffend dargelegt worden ist, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts vorliegend generell aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Über Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Besonderen hat gemäss analog § 7 Abs. 2 lit. g VPO die präsidierende Person zu befinden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sodann nach Art. 9 ff. ZPO. Da der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag mit einem Krankentaggeldversicherer als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren ist, kann die Klage am Wohnsitz des Versicherten eingereicht werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. URS FELLER/JÜRG BLOCH, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Dieser befindet sich vorliegend im Kanton Basel-Landschaft. Das angerufene Gericht ist somit sachlich wie örtlich zuständig, und das erneut eingereichte Gesuch vom 26. März 2019 ist erstinstanzlich wiederum präsidial zu entscheiden. 3. Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Keinen Anspruch haben Personen, welche über die Kostengutsprache einer Rechtsschutzversicherung verfügen (Urteil des EVG vom 14. Oktober 2004, U 66/04, E. 8.3). Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege kann bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Prozesses gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation der Gesuch stellenden Person massgebend. Diese hat ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen. Massgebend für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesucheinreichung. Ausserdem hat sich die gesuchstellende Person gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO bereits im Vorfeld zur Sache und über ihre Beweismittel zu äussern. Schliesslich kann sie in ihrem Gesuch die von ihr gewünschte Rechtsbeiständin oder den von ihr gewünschten Rechtsbeistand ebenfalls schon im Vorfeld bezeichnen. 4. Das ursprüngliche Gesuch vom 31. Januar 2019 war mit Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2019 im Wesentlichen mit der Begründung vorerst abgewiesen worden, dass der Gesuchsteller zwar über kein namhaftes Vermögen verfüge und für die Prozesskosten auch keine Deckung einer Rechtsschutzversicherung vorliege. Er beziehe aber bis Ende Februar 2019 Taggeldleistungen, so dass er für März 2019 noch über ein Ersatzeinkommen von Fr. 5'677.-- verfüge, dem ein monatlicher Bedarf von lediglich Fr. 2'850.-gegenüberstehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit seiner früheren Partnerin und ihrem Sohn zusammen lebe, weshalb die Mietkosten nur hälftig an den Bedarf anzurechnen seien. Insgesamt resultiere damit für März 2019 ein Überschuss von Fr. 2'800.--. Dieser Betrag reiche aus, um eine anwaltliche Erstbeurteilung zu finanzieren. Im Weiteren sei der Gesuchsteller gemäss dem Gutachten des C.____ zu 100 % arbeitsfähig und somit auch vermittlungsfähig. Folglich sei er berechtigt, Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu beziehen und somit auch künftig in der Lage, ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erzielen. Ausserdem gebe es – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – keine Hinweise dafür, dass die me-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dizinische Beurteilung des C.____ unzutreffend sei. Die Prozesschancen seien daher sehr gering, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5. Was zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers betrifft, haben sich die Umstände seit der Einreichung seines ersten Gesuchs am 31. Januar 2019 mittlerweile verändert. Es kann in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2019 verwiesen werden (a.a.O., Erwägung 6), wonach dem Gesuchsteller die bisher ausgerichteten Krankentaggelder letztmals Ende Februar 2019 ausgerichtet worden sind. Aktuell verfügt der Gesuchsteller über keinerlei (Ersatz-)Einkommen mehr. Unbesehen allfälliger Steuerausstände, auf welche der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. März 2019 verwiesen hat, ist er ab sofort deshalb nicht mehr in der Lage, seine monatlichen Ausgaben zu decken. Entgegen den damaligen Erwägungen in der Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2019 ist ausserdem davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nicht berechtigt wäre, ein allfälliges Ersatzeinkommen in Form von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Hintergrund bildet das von ihm erst nachträglich mit seiner Einsprache eingereichte Arztzeugnis vom 4. März 2019. Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller krankheitsbedingt seit 1. März 2019 im Umfang von 100% arbeitsunfähig ist, weshalb seine Anspruchsberechtigung in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht mangels Vermittlungsfähigkeit nunmehr nicht mehr bejaht werden kann. Zumal er über keinerlei massgebendes Vermögen verfügt (vgl. a.a.O., Erwägung 6), verbleibt ihm daher aktuell kein finanzieller Spielraum mehr, um die im Zusammenhang mit den Bemühungen einer Rechtsvertretung stehenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. 6. Was sodann das für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulative Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft, geht aus den mit dem erneuten Gesuch vom 26. März 2019 nunmehr eingereichten medizinischen Akten hervor, dass der Gesuchsteller an einer sensiblen radikulären Reiz- und Ausfallsymptomatik C4 rechts leidet und ihm trotz intakten Nervs eine prothetische Versorgung auf Höhe C4/5 nahegelegt worden ist (vgl. Verlaufseinträge von Dr. med. D.____ vom 10. Dezember 2018). Den übrigen, ebenfalls erst nunmehr eingereichten ärztlichen Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass bereits anfangs des Jahres 2017 eine foraminale Infiltration stattgefunden hat, in deren Folge sich die radikulären Schmerzen erheblich verbessert hätten, die Atrophie des Supraspinatusmuskels rechts jedoch weiter fortbestanden habe. Bereits das MRI der HWS vom 28. Dezember 2016 habe eine Protrusion auf Höhe C4/5 mit foraminaler Einengung gezeigt. Bei dieser neuen Aktenlage relativiert sich die im Gutachten des C.____ vom 5. November 2018 vertretene Auffassung, wonach der Gesuchsteller vollständig arbeitsfähig sei. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten bleibt zwar vorbehalten. Nichts desto trotz kann mit Blick auf die in den nunmehr eingereichten Akten ausgewiesene radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik jedenfalls nicht mehr gesagt werden, dass keinerlei Anhaltspunkte bestünden, aufgrund derer die Einschätzung des C.____ bei summarischer Betrachtung in Frage zu stellen wäre. Damit aber kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Prozesschancen auf eine Ausrichtung weiterer Taggelder der Krankentaggeldversicherung auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit äusserst

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gering ausfallen würden und deshalb von überwiegend geringen Prozesschancen auszugehen wäre. 7. Zusammenfassend erfüllt der Gesuchsteller nunmehr die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzten Erfordernisse. Sein Gesuch ist demnach zu bewilligen und es ist ihm mit Blick auf ein allfälliges, künftiges Klageverfahren gegen seine Krankentaggeldversicherung die unentgeltliche Rechtspflege und damit bereits im heutigen Zeitpunkt insbesondere auch die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO zu bewilligen. 8. Der Gesuchsteller ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Ausserdem kann die unentgeltliche Rechtspflege insbesondere dann wieder entzogen werden, sobald und soweit sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers verbessern (Art. 118 Abs. 2 ZPO). Schliesslich ist der Gesuchsteller in Nachachtung der richterlichen Aufklärungspflicht (Art. 97 ZPO) auf folgenden Umstand hinzuweisen: Verfahren betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung verursachen gemäss Art. 114 lit. e ZPO grundsätzlich keine Gerichtskosten. Bei anwaltlich vertretenen Parteien fallen jedoch Parteientschädigungen an, welche in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden (Art. 106 ZPO). Weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), können bei einem allfälligen Unterliegen des Gesuchstellers in einem künftigen Prozess somit Parteientschädigungen an die allenfalls anwaltlich vertretene Beklagte entstehen.

Demgemäss wird erkannt : ://: Dem Gesuchsteller wird mit Blick auf ein künftiges Klageverfahren gegen die B.____ betreffend die Ausrichtung von Krankentaggeldern die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 und Art. 119 ZPO bewilligt.

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