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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 730 21 229/09

13. Januar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,175 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Leistungen/Versicherungspflicht nach KVG

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Januar 2022 (730 21 229 / 09) ____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung: Wohnsitzbegründung in der Schweiz, Aufenthalt zum ausschliesslichen Zweck der medizinischen Behandlung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Atupri Gesundheitsversicherung, Leistungsmanagement, Zieglerstrasse 29, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen / Versicherungspflicht nach KVG

A.1 Der 1962 geborene A.____ meldete sich – nachdem er sich mehrere Jahre auf Weltreise befunden hatte – am 19. Februar 2018 in der Gemeinde X.____ an. Gleichentags stellte er bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri) einen Versicherungsantrag betreffend Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Am Folgetag begab er sich wegen Herzbeschwerden in ärztliche Behandlung (vgl. Austrittsbericht der interdisziplinären Notfallstation des Spitals B.____ vom 24. Februar 2018). Am 22. März 2018 ersuchte er die Atupri unter Hinweis auf die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wegzugsmeldung vom 22. März 2018 um Stornierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung per Ende April 2018.

A.2 Am 5. September 2018 erklärte die Atupri, sie gehe davon aus, dass sich A.____ lediglich aus medizinischen Gründen in der Schweiz aufgehalten habe, was nicht zum Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtige. Die Anmeldung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, weshalb die abgeschlossene Grundversicherung storniert werde. Die Atupri werde gegenüber den Leistungserbringern allfällige Leistungsforderungen verweigern. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen A.____ und der Atupri ergibt sich, dass dieser mit diesem Entscheid nicht einverstanden war, die Atupri aber daran festhielt. Eine anfechtbare Verfügung erliess sie nicht. In der Folge erhob A.____ beim Verwaltungsgericht des Kantons C.____, Sozialrechtliche Abteilung, Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, weitergeleitet wurde. Dieses hiess die Beschwerde gut, woraufhin die Atupri am 15. Mai 2019 eine Verfügung erliess. Im Rahmen des gegen diese Verfügung erhobenen Einspracheverfahrens widerrief die Atupri die Verfügung vom 15. Mai 2019. Die Beurteilung, wonach A.____ im Frühjahr 2018 keinen Wohnsitz begründet habe, sei rechtlich unzutreffend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser den Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben habe. Die Kündigung vom 22. März 2018 sei nichtig und der Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung werde per 19. Februar 2018 reaktiviert. Zufolge verspäteten Beitritts zur Krankenpflegeversicherung werde nebst der ordentlichen Prämie für die Dauer von maximal fünf Jahren ein Zuschlag von 50% erhoben. Am 8. September 2019 erliess die Atupri eine entsprechende neue Verfügung. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020). A.3 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 16. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es sei zu klären, ob er der Versicherungspflicht unterstehe, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Kantonsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2020 gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid ersatzlos auf. Zur Begründung führte es aus, dass die Atupri nicht befugt gewesen sei, die Verfügung vom 15. Mai 2019 zu widerrufen und mit dem Erlass einer neuen Verfügung (und des angefochtenen Einspracheentscheids) zu ersetzen. Vielmehr hätte sie das laufende Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 15. Mai 2019 beenden müssen. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies die Atupri die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Mai 2019 ab. Sie hielt darin in Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest, dass der Einsprecher im Jahr 2018 in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet und damit nicht der Versicherungspflicht unterstanden habe. Gleichzeitig forderte sie von A.____ die von ihr bereits geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'845.25 zurück. B. Hiergegen erhob A.____ am 9. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu prüfen und Beweismittel einzufordern. Anschliessend sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er bereits zwei Wochen vor der Niederlassung in der Gemeinde X.____ in die Schweiz eingereist sei, um sich die notwendi-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Unterlagen für eine Niederlassungsbewilligung zu beschaffen. In dieser Zeit habe er ausserdem einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Seine Partnerin habe sich jedoch nicht überzeugen lassen, wieder in der Schweiz zu wohnen. Nach der Heirat im März 2018 seien sie Mitte April 2018 wieder in die Karibik gereist. Der Eintrag ins Auslandschweizerregister sei am 26. August 2019 erfolgt und habe auf die Wohnsituation im Jahr 2018 keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner diverse Aussagen im Einspracheentscheid betreffend Prämienrückzahlungen, Leistungszahlungen und Kostenbeteiligungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer ausserdem, dass ihm im Rahmen des Einspracheverfahrens keine Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache gegeben wurde, obwohl ihm mit dem Entscheid eine Schlechterstellung gedroht habe. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich im Frühjahr 2018 rund einen Monat in der Schweiz aufgehalten und nicht die Absicht eines dauernden Verbleibs gehabt. Aus diesem Grund habe er in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet. D. Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde der vorliegende Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Gemäss Schreiben der Gemeinde X.____ hatte der Beschwerdeführer, bevor er sich am 19. Februar 2018 in der Gemeinde angemeldet hat, bereits von Oktober 2003 bis April 2008 Wohnsitz in X.____ gehabt. Danach begab er sich auf Weltreise. Demzufolge ist das Kantonsgericht – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch im Februar 2018 Wohnsitz in X.____ BL begründet hat – örtlich zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbescheinigung der Beschwerdegegnerin am 5. August 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 9. August 2021 Beschwerde erhoben, welche am 11. August 2021 beim Kantonsgericht eingegangen ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist damit ohne Weiteres gewahrt. Da die Beschwerde überdies formgerecht erhoben wurde, ist auf sie einzutreten. 2. Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass ihm im Rahmen des Einspracheverfahrens keine Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache eingeräumt wurde, obwohl ihm mit dem Einspracheentscheid eine Schlechterstellung gedroht habe. 2.1 Nach der – aufgrund Art. 1 Abs. 1 KVG vorliegend anwendbaren – Regelung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung (ATSV) vom 11. September 2002 ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2). 2.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 bestätigt im Wesentlichen die Verfügung vom 15. Mai 2015, mit der festgehalten wurde, dass auf den Versicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten und jegliche Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit ab Februar 2018 abgelehnt werde (vgl. Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids und Ziffer 1 und 2 des Verfügungsdispositivs). Eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist – allenfalls mit Ausnahme der Feststellung einer Rückforderung, auf die nachfolgend in Erwägung 6 einzugehen ist – nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache einzuräumen. 3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Dabei definiert sich der Wohnsitz nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995). 3.2 Von der Versicherungspflicht, aber auch dem Recht auf Versicherungsbeitritt sind unter anderem Personen ausgeschlossen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV). 3.3 Nach der genannten Bestimmung sind Personen, welche sich ausschliesslich zum Zweck ärztlicher Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, unabhängig von der Dauer der Behandlung, der Tatsache einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz oder der Art einer frem-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht denpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen (Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2018, 9C_546/2017, E. 4.2 und vom 8. April 2008, 9C_217/2007, E. 3.2 und 5.2.1, in: SVR 2008 KV Nr. 13 S. 50; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage 2016, S. 453 Rz. 154 f.). Ausschliesslichkeit ist gegeben, wenn andere Motive als die medizinische Behandlung für sich allein keinen Anlass zu einer Wohnsitzbegründung oder zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gegeben hätten. Sobald ein oder mehrere zusätzliche Gründe neben jenem der medizinischen Behandlung in der Schweiz eine Wohnsitzbegründung rechtfertigen würden, kommt die Ausschlussklausel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV nicht zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2018, 9C_546/2017, E. 4.2 und vom 8. April 2008, 9C_217/2007, E. 5.2.2, in: SVR 2008 KV Nr. 13 S. 50; vgl. auch Urteil [des Eidgenössischen Versicherungsgerichts] K 160/98 vom 2. Juni 1999 E. 2). Wer sich beispielsweise mit der Absicht in der Schweiz aufhält, nach der Behandlung umgehend wieder in ein ausländisches Domizil zurückzukehren, ist nicht zu versichern (vgl. Urteil 9C_217/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2.1, in: SVR 2008 KV Nr. 13 S. 50; EUGSTER, a.a.O., S. 453 Rz. 155 am Ende). Die unzulässige Handlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV besteht somit in der Begründung oder Vorgabe eines Wohnsitzes bzw. in der Erwirkung oder Vorgabe einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung mit dem ausschliesslichen Ziel, sich in der Schweiz zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung behandeln zu lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2018, 9C_546/2017, E. 4.2). 4.1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZBG). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 4.2 Für die Begründung des Wohnsitzes sind somit zwei Merkmale ausschlaggebend, die kumulativ erfüllt sein müssen: einerseits der objektiv physische Aufenthalt einer Person und andrerseits deren subjektive Absicht des dauernden Verbleibens. Der innere Willen ist jedoch nur insoweit von Bedeutung, als er nach aussen objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6, 133 V 309 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (DANIEL STAEHELIN, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Rz. 5 f. zu Art. 23 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden, d.h. im Sinne eines «bis auf Weiteres» verstandenen, Aufenthalt gerichtet sein (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2018, 9C546/2017, E. 3.2). Zwar kann auch ein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, sofern der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird; er muss indessen auf eine bestimmte Mindestdauer – üblicherweise ein Jahr (BGE 143 II 233 E. 2.5.2) – ausgelegt sein. Die Absicht, einen Ort später aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitznahme nicht aus (BGE

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 127 V 237 E. 2c). Die Absicht des dauernden Verbleibs muss lediglich, aber immerhin im Moment der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233, E. 2.5.2, STAEHELIN, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 23). 5.1 Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 27. Januar 2018 begab sich der Beschwerdeführer in D.____ in der Karibik in medizinische Behandlung, nachdem er mit Herzrasen und einem Druck in der Brust aufgewacht war. Am 19. Februar 2018 stellte er bei der Beschwerdegegnerin einen Versicherungsantrag KVG. In diesem Antrag gab er an, gleichentags aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen und arbeitslos zu sein. Am 20. Februar 2018 war der Beschwerdeführer auf der interdisziplinären Notfallstation des Spitals B.____ in Behandlung. Gemäss Austrittsbericht vom 24. Februar 2018 sei der Patient am 15. Februar 2018 in die Schweiz zurückgekehrt. Am 19. März 2018 heiratete der Beschwerdeführer seine Partnerin in E.____. Mit Schreiben vom 22. März 2018 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die abgeschlossene Grundversicherung wegen längerem Auslandaufenthalt in einem Nicht-EU- Land zu stornieren. Gleichentags meldete er der Einwohnergemeinde X.____ seinen Wegzug aus der Schweiz per 31. März 2018. Seit April 2018 mietet der Beschwerdeführer an der F.____ in D.____ (Karibik) einen Anlegeplatz. Per 26. August 2019 ist der Beschwerdeführer im Auslandschweizerregister eingetragen. 5.2 Aus dem soeben Dargelegten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Zwar hat er sich in der Schweiz bei der Einwohnergemeinde X.____ angemeldet, dies ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich ein Indiz und kein Beweis für die Wohnsitzbegründung (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2007, 9C_291/2007, E. 2 mit Hinweis). Die damalige Partnerin und jetzige Ehefrau hat sich gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin nicht angemeldet. Auch der Beschwerdeführer führt aus, dass sich die Partnerin «nicht hat überreden» lassen, wieder in der Schweiz zu wohnen. In diesem Zusammenhang erscheint es auch von Bedeutung, dass das Schiff, auf dem der Beschwerdeführer die letzten Jahre gewohnt und folglich seine persönlichen Effekte aufbewahrt hat, in seinem Eigentum auf D.____ geblieben ist. Damit erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Februar 2018 nicht in die Schweiz verlegt wurde. Vielmehr ist aufgrund der äusserlich erkennbaren Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Februar und März 2018 nicht – auch nur kurzzeitig – die Absicht hatte, dauernd in der Schweiz zu bleiben. 5.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 in der Schweiz Wohnsitz begründet (oder ihn allenfalls nie aufgegeben) hat, kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer sich ausschliesslich zum Zweck einer medizinischen Behandlung in der Schweiz aufgehalten hat. So wird im Austrittsbericht des Spitals B.____ vom 24. Februar 2018 ausgeführt, dass der Patient bei der Erstbehandlung der kardialen Beschwerden in D.____ auf eine «heimatnahe kardiologische Abklärung verwiesen» worden sei. Darüber hinaus sprechen die beinahe sofortige Vorstellung im Spital nach Ankunft in der Schweiz und die äusserst kurze Aufenthaltsdauer deutlich für einen Aufenthalt zum Zweck der medizinischen Behandlung. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer angedeutet, wenn er in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2020 (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Nr. 730 20 242) ausführt, dass

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht er es als sein Recht betrachte, jederzeit in der Schweiz medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Wie bereits in Erwägung 5.2 ausgeführt, sind wenige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer länger, d.h. nach Abschluss der medizinischen Behandlung, in der Schweiz bleiben wollte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der Schweiz im März 2018 seine langjährige Partnerin geheiratet hat und wohl auch familiäre Besuche absolviert hat, genügt nicht als weiterer Grund, der für sich alleine eine Wohnsitzbegründung rechtfertigen würde (vgl. E. 3.3 hiervor). 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Selbst wenn die Begründung eines solchen Wohnsitzes zu bejahen wäre, ist diese ausschliesslich zum Zweck der medizinischen Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgt, was den Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV vom Recht auf Versicherungsbeitritt ausschliesst. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf den Versicherungsantrag des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin zudem eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen im Betrag von Fr. 4'845.25 entschieden. 6.1 Grundsätzlich wird der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt, d.h. die erlassene Verfügung, bestimmt; über diejenigen Punkte, über welche nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann die Rechtspflegebehörde und mithin auch die Einspracheinstanz grundsätzlich nicht urteilen (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 188). Es ergibt sich somit, dass die Verfügung nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes ist. Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen im Einspracheverfahren noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Im Laufe des strittigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht mehr erweitern oder inhaltlich verändern (RENÉ WIDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3079). 6.2 Die im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 festgehaltene Rückforderung bildete nicht Thema der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 15. Mai 2019. Die Beschwerdegegnerin hat damit im Einspracheverfahren nach dem soeben Ausgeführten den Streitgegenstand in grundsätzlich unzulässiger Weise ausgeweitet. Zwar besteht ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen der Feststellung der (fehlenden) Versicherteneigenschaft und der Rückabwicklung der getätigten Zahlungen der Parteien, indes finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie die Rückforderung der Beschwerdegegnerin berechnet wurde und ob die vom Beschwerdeführer geleisteten Prämienzahlungen zurückerstattet wurden. Insofern konnte sich der Beschwerdeführer als betroffene Partei auch im vorliegenden Verfahren nicht begründet äussern (vgl. zum Ganzen: WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3081). Da der korrekte Verfahrenslauf nach dem Ausgeführten nicht eingehalten worden ist und eine Ausweitung des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Streitgegenstandes aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt ist, ist der angefochtene Einspracheenstscheid in Bezug auf die beschlossene Rückforderung aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf die Rückforderung in der Höhe von Fr. 4'845.25 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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