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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.09.2014 730 2014 144 / 235 (730 14 144 / 235)

24. September 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,679 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Prämien

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. September 2014 (730 14 144 / 235) ____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Zustellung einer Verfügung mittels A-Post Plus

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper- Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Assura-Basis SA, Rechtsdienst, Case postale 7, 1052 Le Mont-sur- Lausanne, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämien

A. Am 31. Oktober 2013 leitete die Assura-Basis SA (Assura) gegen A.____ die Betreibung ein für ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Höhe von Fr. 819.55 nebst Zins zu 5%. Nachdem die Versicherte gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. X.____ des Betreibungsamtes B.____ (zugestellt am 13. November 2013) Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Assura am 24. Dezember 2013 eine Verfügung, mit welcher sie den aktuell geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 872.55 nebst Zins zu 5% feststellte und den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung in diesem Umfang aufhob. Mangels Zustellung dieser per Einschreiben versandten Verfügung erliess die Assura am 8. Januar 2014 eine Verfügung mit demselben Wortlaut und versandte diese per A-Post Plus.

B. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass die Krankenversicherung es unterlassen habe, ihr die fragliche Verfügung zuzustellen, weshalb sie um Wiederherstellung der Frist ersuche. Der Rechtsvorschlag sei nicht durch die Krankenversicherung selbst aufzuheben, sondern durch ein zuständiges Gericht.

C. Im Einspracheentscheid vom 9. April 2014 hielt die Assura fest, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und deshalb darauf nicht eingetreten werde. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie ersuchte um Feststellung, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung nicht schulde und dass die Verfügung aufgrund nicht erfolgter Zustellung als nichtig zu erklären sei. Im Wesentlichen begründete sie ihre Beschwerde damit, dass sie die per A-Post Plus versandte Verfügung nie erhalten habe. Die Sendungsverfolgung beweise nicht, dass sie die Verfügung auch tatsächlich erhalten habe.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und 1b, je mit Hinweisen).

1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Assura vom 9. April 2014, mit welchem diese auf die Einsprache der Versicherten vom 27. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2014 nicht eingetreten ist. Liegt ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Streit, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat mit anderen Worten nur jene Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden.

1.4 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. In der Verfügung vom 8. Januar 2014, welche Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, hat sich die Assura für ihre in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 872.55 die Rechtsöffnung erteilt. Diese Forderung bildet somit betragsmässig den Streitwert des vorliegenden Prozesses. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2. Im Folgenden ist nach dem Gesagten einzig zu prüfen, ob die Assura im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. April 2014 zu Recht auf die Einsprache der Versicherten vom 27. Februar 2014 nicht eingetreten ist.

3. Die von der Assura per Einschreiben versandte Verfügung vom 24. Dezember 2013 wurde nicht abgeholt, so dass sie mit demselben Wortlaut eine Verfügung vom 8. Januar 2014 mit A-Post Plus versandte. Ob die Einsprache – wie von der Assura behauptet – verspätet erfolgt ist, hängt davon ab, ob die Verfügung vom 8. Januar 2014 ordnungsgemäss zugestellt wurde.

4.1 Die Assura als Krankenkasse kann in einer durch sie eingeleiteten Betreibung einen erhobenen Rechtsvorschlag durch Verfügung beseitigen (Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889; BGE 119 V 331 E. 2b). Die Krankenkasse erlässt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG somit mittels Verfügung einen Verwaltungsentscheid. Die Aufhebung des Rechtsvorschlages richtet sich somit in formeller Hinsicht nach den sozialversicherungsrechtlichen und nicht nach den zivilprozessualen Grundsätzen. Dementsprechend hat die Zustellung nach den im Sozialversicherungsrecht geltenden Vorschriften zu erfolgen.

4.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Die Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Das Gesetz äussert sich nicht über weitere Formvorschriften, insbesondere auch nicht bezüglich der Zustellungsart. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat dabei keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass sie davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen). Somit ist bereits der Versand über A- Post oder B-Post grundsätzlich zulässig. Die Zustellung hat nicht zwingend auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung zu erfolgen. Jedoch ist es Sache der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihre Verfügung der betroffenen Person zugestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Vorliegend wurde die Verfügung vom 8. Januar 2014 mittels A-Post Plus versandt. Bei dieser Versandart wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber durch den Empfänger der Empfang nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, sobald es in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2009, 2C_430/2009, E. 2.3, und vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011, E. 4.2).

4.4 Gemäss der Sendungsverfolgung "Track & Trace" stellte die Post die Verfügung vom 8. Januar 2014 der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2014 zu. Somit wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die per A-Post Plus versandte Verfügung habe sie nicht erhalten, kann nicht gefolgt werden. Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2014 erhob sie nämlich mit Schreiben vom 27. Februar 2014 Einsprache und nahm darin Bezug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlages. Damit hatte sie auch tatsächliche Kenntnis des Verfügungsinhaltes.

5. Nach dem Gesagten ist schliesslich zu prüfen, ob die Einsprache durch die Beschwerdeführerin verspätet erfolgt ist.

5.1 Gegen Verfügungen kann – mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann.

5.2 Die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in den Art. 38-41 ATSG geregelt. Nach Art. 38

Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Einsprachefrist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

5.3 Die Zustellung der Verfügung vom 8. Januar 2014 erfolgte am 10. Januar 2014. Demzufolge begann die Einsprachefrist am 11. Januar 2014 zu laufen. Da der 30. Tag auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich die Frist bis 10. Februar 2014. Daran ändert sich nichts, auch wenn die Beschwerdeführerin erst später Kenntnis vom Inhalt der Verfügung genommen hat. Die am 27. Februar 2014 erfolgte Einsprache der Beschwerdeführerin erfolgte somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet. Dementsprechend ergibt sich, dass die Assura auf die verspätet eingereichte Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde von A.____ am 13. November 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahrens-Nr. http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdictionrecht-urteile2000.htm) erhoben.

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