Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. Juni 2019 (730 18 383 / 153) ____________________________________________________________________
Krankenversicherung
Rechtsöffnung bei Prämienforderung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführer C.____, Beschwerdeführerin
gegen
Sanitas Grundversicherungen AG, Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
A. Die 1994 geborene C.____ und der 1995 geborene B.____ waren seit dem 1. September 2003 bei der Wincare Versicherungen AG krankenpflegeversichert. Seit 1. Januar 2017 werden diese Krankenversicherungen unter Sanitas Grundversicherungen AG (Sanitas) weitergeführt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.a Nachdem die Sanitas gegen C.____ die Betreibung für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Juli 2017 bis 31. März 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 3‘305.10 nebst 5 % Verzugszins sowie Nebenforderung von insgesamt Fr. 759.90 eingeleitet und die Versicherte gegen die betreffenden Zahlungsbefehle Betreibungsamts Basel- Landschaft Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Sanitas am 25. September 2018 drei Verfügungen, mit welchen sie den Rechtsvorschlag in den erwähnten Betreibungen für den Betrag von gesamthaft Fr. 4‘146.90 (inklusive Verzugszinsen und Betreibungskosten) aufhob. A.b Nachdem die Sanitas gegen B.____ die Betreibung für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Juni 2017 bis 31. März 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 3‘868.25 nebst 5 % Verzugszins sowie Nebenforderung von insgesamt Fr. 789.90 eingeleitet und der Versicherte gegen die betreffenden Zahlungsbefehle des Betreibungsamts Basel-Landschaft Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Sanitas am 25. September 2018 drei Verfügungen, mit welchen sie den Rechtsvorschlag in den erwähnten Betreibungen für den Betrag von gesamthaft Fr. 4‘757.65 (inklusive Verzugszinsen und Betreibungskosten) aufhob. A.c Am 27. November 2018 reichten C.____ und B.____, vertreten durch D.____, bei der Sanitas eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 25. September 2018 ein und beantragten sinngemäss deren Aufhebung. Mit Einspracheentscheiden vom 4. Oktober 2018 wies die Sanitas die Einsprachen ab. B. Hiergegen erhoben C.____, A.____ und B.____ am 14. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführer stellten sinngemäss den Antrag, die Prämien ab 1. Januar 2017 entsprechend denjenigen der Krankenkasse E.____ festzusetzen. Ausserdem sei die Sanitas anzuweisen, entstandene Unkosten zu tragen und einen Teilzahlungsplan für die ausstehenden Prämien zu erstellen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. X.____ sei aufzuheben und die Rechtsgültigkeit der Verfügungen vom 27. August 2018 betreffend C.____ und B.____ zu bestätigen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Da kein Einspracheentscheid betreffend A.____ vorliegt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Hingegen ist auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden von C.____ und B.____ einzutreten. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert sowohl im Beschwerdeverfahren betreffend C.____ als auch im Beschwerdeverfahren betreffend B.____ deutlich unter diesem Betrag, sodass die Angelegenheiten präsidial zu entscheiden sind. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rechtsvorschlag von C.____ gegen die Zahlungsbefehle X.____ für den Betrag von Fr. 4‘146.90 (für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Juli 2017 bis 31. März 2018) wie auch den Rechtsvorschlag von B.____ gegen die Zahlungsbefehle Nr. X.____ für den Betrag von Fr. 4‘757.65 (ebenfalls für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Juni 2017 bis 31. März 2018) aufgehoben hat bzw. die gegen die betreffenden Verfügungen erhobenen Einsprachen abgewiesen hat. 3. Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen; vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 Rz. 97 und Art. 43 Rz. 13 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. GYGI, a.a.O., S. 208). 4. Mit Urteil vom 22. Juni 2018 hat das Kantonsgericht in der Streitsache C.____ und B.____ (Beschwerdeführer) gegen Sanitas (Beschwerdegegnerin) betreffend Prämien von Januar - Juni 2017 festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Versicherungswechsel der Beschwerdeführer per 1. Januar 2017 abgelehnt hat, da objektiv gegenüber beiden Beschwerdeführenden Prämienausstände vorlagen, welche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig beglichen worden waren. Demzufolge seien die Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2017 weiterhin geschuldet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2018, Verf.-Nr. 730 17 429, E. 5 ff.). An diesen Ausführungen ist vollumfänglich festzuhalten. Zu ergänzen ist, dass eine Kündigung der Krankenversicherung per 31. Dezember 2017 weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die festgelegten Krankenkassenprämien sowohl für das Jahr 2017 als auch das Jahr 2018 gemäss den Policen geschuldet sind.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt sich, dass sowohl C.____ als auch B.____ im Jahr 2017 und 2018 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren (vgl. Versicherungspolicen 2017 und 2018, Beilagen 30, 31, 65 und 66 zur Beschwerdeantwort). Weiter geht aus den Akten hervor, dass C.____ der Beschwerdegegnerin die Prämien im Betrag von Fr. 3‘305.10 für die Monate Juli 2017 bis März 2018 sowie B.____die Prämien für die Monate Juni 2017 bis März 2018 im Betrag von insgesamt Fr. 3‘868.85 schuldete. 4.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV, in der ab Januar 2012 geltenden Fassung). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 1324). 4.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Versicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 119 V 331 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 4.4 Gestützt auf die schlüssige Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber C.____ zu Recht eine Forderung im Betrag von insgesamt Fr. 3‘305.10 und gegenüber B.____ zu Recht eine Forderung im Betrag von Fr. 3‘868.85 für Prämienausstände geltend macht.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Krankenversicherer gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang im Verfahren betreffend C.____ Mahnkosten im Umfang von insgesamt Fr. 270.-- und Inkassogebühren von ebenfalls insgesamt Fr. 270.- - geltend. Gemäss Ziff. 20 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Versicherungen nach KVG (Ausgabe 2009) ist sie berechtigt, bei nicht fristgerechter Bezahlung der Prämien angemessene Gebühren für Mahnungen und Betreibungen zu Lasten der versicherten Person zu erheben (Mahnspesen und Inkassogebühren). Die von der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel vorliegend geltend gemachten Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 540.-- hätten bei fristgerechter Bezahlung der strittigen und wiederholt gemahnten Ausstände ohne Weiteres vermieden werden können. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Entschädigung erweist sich demnach als rechtmässig und ist im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Höhe als angemessen zu bezeichnen. Im Verfahren betreffend B.____macht die Beschwerdegegnerin Mahnkosten im Umfang von insgesamt Fr. 300.-- und Inkassogebühren von insgesamt Fr. 270.-- geltend; auch diese von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Entschädigung erweist sich als rechtmässig und in ihrer Höhe als angemessen. Diese Kosten sind demnach ebenfalls von den Beschwerdeführenden zu tragen. 6.1 Art. 26 ATSG hat eine auch auf dem Gebiet der Krankenversicherung anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf ausstehende Prämienforderungen geschaffen. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG fünf Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Zu prüfen bleibt, ab wann vorliegend Verzugszinsen geschuldet sind. Nach Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit erst durch die Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Entsprechend gilt die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung des Krankenversicherers als säumig (Art. 105l Abs. 2 KVV). 6.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsen (im Verfahren C.____) integral ab dem 1. August 2017 für die Betreibung Nr. X.____, ab 1. November 2017 für die Betreibung Nr. X.____ und ab 31. Januar 2018 für die Betreibung Nr. X.____ bzw. (im Verfahren B.____) ab 17. Juli 2017 für die Betreibung Nr. X.____, ab 1. November 2017 für die Betreibung Nr. X.____ und ab 31. Januar 2018 für die Betreibung Nr. X.____ auf die in den jeweiligen Betreibungen gesamthaft strittigen Prämienausstände geltend gemacht hat, scheint sie übersehen zu haben, dass die Verzugszinsen erst ab Zeitpunkt der Mahnung der einzelnen Prämienbetreffnisse geschuldet sind. C.____ hat gestützt auf die erfolgten Mahnungen der Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von 5 % wie folgt zu zahlen: auf Fr. 315.25 ab 14. September 2017 (Prämie Juli 2017) auf Fr. 315.25 ab 12. Oktober 2017 (Prämie August 2017): auf Fr. 315.25 ab 16. November 2017 (Prämie September 2017)
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Fr. 315.25 ab 14. Dezember 2017 (Prämie Oktober 2017) auf Fr. 315.25 ab 13. Januar 2018 (Prämie November 2017) auf Fr. 315.25 ab 15. Februar 2018 (Prämie Dezember 2017) auf Fr. 471.20 ab 15. März 2018 (Prämie Januar 2018) auf Fr. 471.20 ab 12. April 2018 (Prämie Februar 2018) auf Fr. 471.20 ab 12. Mai 2018 (Prämie März 2018) B.____ hat gestützt auf die erfolgten Mahnungen der Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von 5 % wie folgt zu zahlen: auf Fr. 350.75 ab 12. August 2017 (Prämie Juni 2017) auf Fr. 350.75 ab 12. Oktober 2017 (Prämie Juli 2017) auf Fr. 350.75 ab 12. Oktober 2017 (Prämie August 2017): auf Fr. 350.75 ab 16. November 2017 (Prämie September 2017) auf Fr. 350.75 ab 14. Dezember 2017 (Prämie Oktober 2017) auf Fr. 350.75 ab 13. Januar 2018 (Prämie November 2017) auf Fr. 350.75 ab 15. Februar 2018 (Prämie Dezember 2017) auf Fr. 471.20 ab 15. März 2018 (Prämie Januar 2018) auf Fr. 471.20 ab 12. April 2018 (Prämie Februar 2018) auf Fr. 471.20 ab 12. Mai 2018 (Prämie März 2018) 7.1 Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG SV] vom 9. April 2003 [735 02 504] E. 6). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). C.____ ist Schuldnerin in den Betreibungsverfahren Nr. X.____, weshalb auch die Kosten der jeweiligen Zahlungsbefehle in der Höhe von gesamthaft Fr. 219.90 (Fr. 73.30 pro Zahlungsbefehl) von ihr zu übernehmen sind. In den Betreibungsverfahren Nr. X.____ betreffend B.____hat dieser die Kosten der Zahlungsbefehle von insgesamt Fr. 219.90 (Fr. 73.30 pro Zahlungsbefehl) zu übernehmen. 7.2 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in der Zeit von Juni 2017 bis März 2018 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert waren und die monatlichen Prämien zu leisten hatten, was nicht geschehen ist. Demzufolge sind die Rechtsvorschläge im genannten Umfang zu beseitigen. Die Beschwerde vom 14. November 2018 ist daher diesbezüglich abzuweisen. 8. Zum weiteren Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung von entstandenen Unkosten ist festzustellen, dass hierzu keine gesetzliche Grundlage besteht. Dies gilt auch für die Forderung, die Beschwerdegegnerin habe einen Teilzahlungsplan vorzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Beschwerdeschrift zudem auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2018, wonach ihnen eine „Schadenersatzgutsprache“ zustehe. Diesbezüglich ist vorweg anzufügen, dass den Versicherten grundsätzlich kein Verrechnungsrecht zusteht, sodass die Beschwerdeführenden – selbst wenn ihnen ein Schadenersatz zuzusprechen wäre – keine Verrechnung mit den geschuldeten Prämien geltend machen können (BGE 110 V 183 E. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juni 2009, 9C_379/2009, vom 12. Januar 2007, K 7/06, E. 3.2; GEBHARDT EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2018, 2. Aufl., S. 602). Es ist jedoch festzuhalten, dass das Kantonsgericht im erwähnten Urteil festgestellt hat, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten verunmöglicht, dass die Beschwerdeführenden den Krankenversicherer per 1. Januar 2017 wechseln konnten. Dieser Verstoss stelle eine Widerrechtlichkeit dar, die grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 6 KVG zu begründen vermöge. Das Kantonsgericht hat denn auch im Dispositiv die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese die Schadenersatzforderung beurteile und eine neue Verfügung erlasse (Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2018. E. 12 und Dispositiv Ziff. 2 und 3). Kommt der Versicherer diesem Entscheid nicht nach, so haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ihren Schaden gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen und nötigenfalls eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. 10. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde von A.____ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von C.____ wird abgewiesen. 2.1 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang von Fr. 945.75 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 315.25 ab 14. September 2017 auf Fr. 315.25 ab 12. Oktober 2017 auf Fr. 315.25 ab 16. November 2017 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 2.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang von Fr. 945.75 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 315.25 ab 14. Dezember 2017
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Fr. 315.25 ab 13. Januar 2018 auf Fr. 315.25 ab 15. Februar 2018 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
2.3 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang von Fr. 1‘413.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 471.20 ab 15. März 2018 auf Fr. 471.20 ab 12. April 2018 auf Fr. 471.20 ab 12. Mai 2018 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerde von B.____ wird abgewiesen. 3.1 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang von Fr. 1‘403.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 350.75 ab 12. August 2017 auf Fr. 350.75 ab 12. Oktober 2017 auf Fr. 350.75 ab 12. Oktober 2017 auf Fr. 350.75 ab 16. November 2017 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang von Fr. 1‘052.25.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 350.75 ab 14. Dezember 2017 auf Fr. 350.75 ab 13. Januar 2018 auf Fr. 350.75 ab 15. Februar 2017
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.3 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang von Fr. 1‘413.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 471.20 ab 15. März 2018 auf Fr. 471.20 ab 12. April 2018 auf Fr. 471.20 ab 12. Mai 2018 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 28. August 2019 (Verfahren-Nr. 9C_518/2019) nicht eingetreten.
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