Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.05.2015 730 15 3 / 121 (730 2015 3 / 121)

18. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,276 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Mai 2015 (730 15 3 / 121) ____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Rechtsöffnung für Mahn- und Dossiereröffnungskosten

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Meyer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. A.____ war im Jahre 2013 bei der Avenir Krankenversicherung AG (Avenir) obligatorisch krankenpflegeversichert. Vom 30. August 2013 bis am 2. September 2013 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung im Kantonsspital B.____ (Leistungserbringer). In der Folge machte die Avenir mit der Abrechnung vom 25. November 2013 Kostenbeteiligungen für den vorgenannten Spitalaufenthalt sowie für den Bezug eines Präparats in der Höhe von insgesamt Fr. 2'112.45 geltend. Nachdem A.____ die Rechnung unbezahlt liess, sandte ihm die Avenir über diesen Betrag ein Mahnschreiben für die unbezahlte Rechnung zuzüglich Mahnspesen von Fr. 10.-- zu. Daraufhin überwies der Versicherte einen Betrag von Fr. 1'512.45. In der zweiten und letzten Mahnung vom 16. Februar 2014 machte die Avenir einen Betrag von Fr. 600.--

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzüglich Mahnspesen in der Höhe von Fr. 30.-- geltend und drohte dem Versicherten die Einleitung betreibungsrechtlicher Massnahmen an, falls die Ausstände nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist beglichen würden. A.____ verlangte in der Folge von der Avenir eine Kopie der Rechnung des Leistungserbringers und wies darauf hin, dass er den noch ausstehenden Betrag erst nach Prüfung dieser Rechnung bezahlen werde. Da A.____ der vorangegangenen Zahlungsaufforderung nicht nachkam, setzte die Avenir den noch offenen Betrag in Betreibung (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Z.____ vom 27. Juni 2014, Betreibungs-Nr. X.____). Nach Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt erhob der Versicherte Rechtsvorschlag, den die Avenir mit Verfügung vom 17. Juli 2014 beseitigte. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Einsprache und fordert die Avenir erneut auf, ihm eine Kopie der Rechnung des Leistungserbringers zuzustellen. Am 19. August 2014 beglich er einen weiteren Teilbetrag von Fr. 300.--. Die gegen die Verfügung vom 17. Juli 2014 gerichtete Einsprache wies die Avenir mit Entscheid vom 3. Dezember 2014 ab. Am 31. Dezember 2014 beglich der Versicherte eine weitere Tranche von Fr. 300.--. Demnach blieb in der Betreibung Nr. X.____ noch ein Betrag von Fr. 173.30 offen, der sich aus den Mahn- und Dossiereröffnungskosten in der Höhe von Fr. 120.-- und den von Gesetzes wegen geschuldeten Betreibungskosten von Fr. 53.30 zusammensetzt. B. Am 02. Januar 2015 reichte A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Avenir vom 3. Dezember 2014 ein und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. C. In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 hielt die Avenir an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss § 55 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Der vorliegend beschwerdeweise bestrittene Forderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 120.-- zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 53.30 und Verzugszinsen, womit die vorgenannte Streitwertgrenze nicht überschritten wird. Die Angelegenheit ist demgemäss präsidial zu entscheiden. 3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 hat sich die versicherte Person an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) in der Höhe von mindestens Fr. 300.-- und höchstens Fr. 2'500.-- (vgl. Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht [KVV] vom 27. Juni 1995), einem Beitrag von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt), welcher bei erwachsenen Versicherten auf einen jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.-- begrenzt ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 KVV) und einem Tagessatz an die Kosten eines Spitalaufenthaltes (Spitalkostenbeitrag) von Fr. 15.-- (vgl. Art. 64 Abs. 5 KVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 KVV). 3.2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach schriftlicher Mahnung, innert drei Monaten ab Fälligkeit eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Mit der Zahlungsaufforderung ist ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und der Versicherer hat sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). 3.2.2 Weiter ist der Versicherer berechtigt, der versicherten Person zusätzlich zur eigentlichen Forderung jene Kosten in Rechnung zu stellen, die die versicherte Person durch die Unterlassung der Zahlung verschuldet hat und die bei rechtzeitiger Bezahlung nicht angefallen wären. Derartige Bearbeitungsgebühren können jedoch nur dann geltend gemacht werden, sofern der Versicherer in seinen allgemeinen Versicherungsbestimmungen eine dementsprechende Regelung vorgesehen hat (vgl. Art. 105b Abs. 2 KVV). 3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Versicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt von deren Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994 gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Verfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt. Der Versicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 119 V 331 E. 2b). 4.1 Der Versicherte war bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 obligatorisch krankenpflegeversichert. Aus der Abrechnung der Kostenbeteiligung vom 25. November 2013 geht hervor, dass im August und September 2013 Behandlungskosten im Umfang von Fr. 1'951.05 zu Lasten der Franchise des Versicherten, Fr. 73.20 zu Lasten des Selbstbehalts und Fr. 60.-- zu Lasten des Spitalbeitrags entstanden sind. Ebenfalls kann der Leistungsabrechnung entnommen werden, dass für die Kosten eines Präparats im Monat Oktober 2013 zu Lasten des Selbstbehalts ein Betrag von Fr. 21.15 und eine Kostenbeteiligung für ein Originalmedikament in der Höhe von Fr. 7.05 resultieren. Der Versicherte überwies am 13. Februar 2014 einen Betrag von Fr. 1'512.45. Somit ist der Bestand der von der Beschwerdegegnerin mittels Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderung aus der Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 600.-- nach-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewiesen. Der Versicherte überwies jedoch am 19. August 2014 und am 31. Dezember 2014 insgesamt weitere 600.--, womit der Betrag für die Kostenbeteiligung nach Zustellung des Zahlungsbefehls vollständig beglichen wurde. In der Betreibung Nr. X.____ bleibt demnach eine Forderung von Fr. 173.30 offen, die sich aus Fr. 120.-- Mahn- und Dossiereröffnungskosten und den gesetzlich geschuldeten Betreibungskosten von Fr. 53.30 zusammensetzt. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Bestand und die Höhe der Forderung aus der Kostenbeteiligung grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, dass er ohne Zustellung der Spitalrechnung nicht bereit sei, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mahn- und Dossiereröffnungskosten zu bezahlen, da er ohne diese Rechnung die Richtigkeit der Kostenbeteiligung nicht überprüfen könne. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob die Beschwerdegegnerin das Informations- und Akteneinsichtrecht des Beschwerdeführers verletzt hat und in diesem Zusammenhang, ob der Versicherte die Bezahlung der Kostenbeteiligung verweigern durfte. 4.3 Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie aufgrund der vom Leistungserbringer erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant - wie hier die Beschwerdegegnerin - ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch auf die Kostenbeteiligungen durch die versicherte Person. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person die ihr zustehende Rechnungskopie vom Krankenversicherer oder vom Leistungserbringer erhalten hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG). Gemäss Art. 59 Abs. 4 KVV hat im System des Tier payant der Leistungserbringer der versicherten Person die Kopie der Rechnung nach Art. 42 Abs. 3 KVG zukommen zu lassen. Bei der Zustellung der Rechnungskopie handelt es sich nur um ein Element der Kostenkontrolle, nicht um eine Vorleistung im Sinne eines Zug-um- Zug-Geschäfts in Analogie zu Art. 82 OR, deren Unterlassung die Nichtbegleichung der vom Krankenversicherer in Rechnung gestellten Prämien und Kostenbeteiligungen rechtfertigen würde (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. Juni 2003, K 99/02 E. 3.2). Da die Kostenbeteiligung aufgrund der Rechnung des Leistungserbringers ausgewiesen ist, ist der Beschwerdeführer gehalten, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 21. August 2014, 5. Dezember 2014 und 14. Januar 2015 die verlangte Kopie der Rechnung des Leistungserbringers erhalten hat. Der Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei das Informations- und Akteneinsichtsrecht nicht hinreichend gewährt worden und er dürfe daher die Kostenbeteiligung verweigern, kann somit nicht gefolgt werden. 4.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Mahn- und Dossiereröffnungskosten in Rechnung stellen durfte. Hierzu ist auf das Folgende hinzuweisen: Der Versicherte verweigerte zu Unrecht die Begleichung des noch offenen Betrages von Fr. 600.-- aus der Kostenbeteiligung und verschuldete damit Aufwendungen bei der Beschwerdegegnerin. In Art. 3 Abs. 1 der für das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbaren ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe 01. Januar 2011, ist vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Verwaltungskosten erheben kann, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. Die Höhe der Verwaltungskosten wird im Reglement nicht festgelegt. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist in solchen Fällen das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip anzuwenden (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 1045, Fn. 1635). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Mahnkosten von Fr. 30.-- nicht zu beanstanden. Auch die Forderung von Fr. 90.-- für Dossiereröffnungskosten im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren ist begründet und demnach gerechtfertigt. 4.5 Insoweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ein Verzugszins von 5 % seit 10. Juni 2014 zu leisten sei, kann ihr indes nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 105a KVV sind auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugs- und Vergütungszinsen von 5 % im Jahr zu leisten. Nicht unter den Beitragsbegriff von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV fallen Kostenbeteiligungen, da diese nicht der Begründung und höchstens mittelbar dem Erhalt der Versicherungsdeckung dienen (Urteile des EVG [heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 12. Januar 2006, K 40/05 E. 4.2.1 und E. 4.2.2; Urteil vom 03. Juli 2006, K 24/06 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat im Zahlungsbefehl auf den Kostenbeteiligungen einen Verzugszins von 5 % seit 10. Juni 2014 erhoben. Der Geltendmachung dieses Anspruchs kann jedoch aufgrund Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht gefolgt werden. 4.6 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG SV] vom 9. April 2003, 735 02 504 E. 6). Für die Kosten des Zahlungsbefehls hat der Schuldner gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG aufzukommen. Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin somit zusätzlich Fr. 53.30. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit bzw. Kompetenz der Avenir zur Aufhebung des Rechtsvorschlags bestreitet, kann auf das hiervor in Erwägung 3.3 Dargelegte verwiesen werden. Demnach ist die Avenir ermächtigt den Beschwerdeführer zur Zahlung der Kostenbeteiligungen zu verpflichten, als auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der von ihr vorgängig eingeleiteten Betreibung zu entscheiden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat. Im Dispositiv ihrer Verfügung vom 17. Juli 2014 hat sie auf die Betreibung Nr. X.____ Bezug genommen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt. Die formellen Voraussetzungen sind daher als erfüllt zu betrachten. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags ist zu Recht erfolgt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 120.-- (Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- und Mahngebühr von Fr. 30.--) zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Z.____ vom 27. Juni 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.30 zu bezahlen. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ausserordentlichen Kosten werden beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettgeschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Beschwerdeführer keine Verzugszinsen zu leisten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Z.____ vom 27. Juni 2014 wird im Betrag von Fr. 120.-- aufgehoben. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X.____ des Betreibungsamtes Z.____ vom 27. Juni 2014 in der Höhe von Fr. 53.30 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

730 15 3 / 121 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.05.2015 730 15 3 / 121 (730 2015 3 / 121) — Swissrulings