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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2026 725 25 7 (725 2025 7)

30. Januar 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,102 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Starke belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik bei mässig eingeschränkter Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenks. Im vorliegenden Fall erweist sich nicht etwa eine funktionelle Bewegungseinschränkung, sondern die damit verbundene Schmerzexazerbation als zentraler Punkt der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse. Die kreisärztlich vertretene Auffassung einer vollständig erhaltenen Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit hält den Anforderungen an eine zweifelsfreie Feststellung medizinischer Verhältnisse nicht stand. Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Januar 2026 (725 25 7) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Starke belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik bei mässig eingeschränkter Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenks. Im vorliegenden Fall erweist sich nicht etwa eine funktionelle Bewegungseinschränkung, sondern die damit verbundene Schmerzexazerbation als zentraler Punkt der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse. Die kreisärztlich vertretene Auffassung einer vollständig erhaltenen Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit hält den Anforderungen an eine zweifelsfreie Feststellung medizinischer Verhältnisse nicht stand. Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Luca Eigensatz, Rechtsanwalt, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern

Betreff Leistungen A. Der 1982 geborene A.____ war bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. August 2021 einen Unfall erlitt, bei welchem er sich eine komplexe Luxationsfraktur am linken Ellenbogen zuzog. Infolge postoperativer Komplikationen musste sich der Versicherte wiederholten Revisionseingriffen unterziehen, in deren Folge eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung des linken Arms verblieben ist. B. Gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes med. pract. B.____, Facharzt Chirurgie, teilte die Suva dem Versicherten mit formlosem Schreiben vom 17. April 2024 mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Juni 2024 einstellen werde. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 setzte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (IV-Rente) mit Wirkung ab 1. Juli 2024 auf 22% fest und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 24. Juni 2024 wies die Suva mit Entscheid vom 19. November 2024 ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 30. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids ab Juli 2024 eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von mindestens 24% zuzusprechen. Eventualiter sei die Streitsache zwecks ergänzender Abklärungen sowie erneuter Entscheidung an die Suva zurückzuweisen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die Schmerzproblematik bei der medizinischen Abklärung mit Blick auf die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht geprüft und damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Entgegen der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung sei von einem erhöhten Pausenbedarf im Umfang von mindestens 10% auszugehen. Beanstandet wurde sodann die Invaliditätsbemessung in Bezug auf das Invalideneinkommen, indem ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% und darüber hinaus in analoger Anwendung der IV-rechtlichen Bestimmungen ein zusätzlicher Pauschalabzug im Umfang von weiteren 10% zu gewähren sei.

D. Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Luca Eigensatz, schloss mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung liege keine funktionelle Einarmigkeit vor. Werde die berufliche Verweistätigkeit derart angepasst, dass der schmerzbetroffene Arm praktisch nicht zum Einsatz komme, entfalle die Notwendigkeit eines erhöhten Pausenbedarfs, weil damit keine relevante Belastung des linken Arms bestehe und eine volle Restarbeitsfähigkeit erhalten bleibe. Dem Schmerzsyndrom sei bereits mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen worden, weshalb sich dessen doppelte Berücksichtigung auch bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit als unzulässig erweise.

E. In der Folge zog das Kantonsgericht die in der Sache ergangenen Akten der Invalidenversicherung zum Verfahren bei und gab den Parteien Gelegenheit, zu den nach Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens ergangenen IV-Akten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 16. April 2025 fest, dass es sich bei der Schmerzproblematik um einen zentralen Punkt handle, welcher im Rahmen der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit mit zu berücksichtigen sei. Die Definition des Belastbarkeitsprofils durch den Kreisarzt der Suva sei ausschliesslich mit Blick auf die Funktionalität des linken Arms erfolgt, die Schmerzproblematik hingegen nicht gewürdigt worden. Die Suva stellte sich mit Eingabe vom 23. April 2025 auf den Standpunkt, aus den IV-Akten sei ersichtlich, dass sich der Versicherte ab der Bewegungseinschränkung am linken Arm kaum störe. Die nunmehr geltend gemachte erhebliche Funktionsbeeinträchtigung des adominanten linken Arms werde somit widerlegt.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 25. April 2025 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

G. Mit Beschluss vom 13. November 2025 zog das Kantonsgericht in Betracht, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weil damit Bestand und Umfang des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aber offen gestanden wären und mithin auch die Möglichkeit einer Verschlechterung seiner Rechtsposition im Raum gestanden hätte, beschloss das Gericht, den Fall auszustellen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seine Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 21. November 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Dezember 2024 ist folglich einzutreten. 1.2. Die Höhe des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist mangels Anfechtung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu beurteilen ist einzig die Höhe des Rentenanspruchs des Versicherten. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. November 2024 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E 1.2). Spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente sind nur dann in die Beurteilung mit einzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017, 9C_235/2016, E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_136/2009, E. 2.5). 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese entspricht wiederum dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Ausgehend von der für die Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG massgebenden medizinischen Beurteilung ist der Invaliditätsgrad schliesslich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Demnach wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen. 3.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). 3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne die Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 4.1. Für die Bemessung der dem Versicherten noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes med. pract. B.____ vom 10. April 2024. Diese Einschätzung bildet vorliegend die alleinige versicherungsinterne Grundlage für die Bemessung der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Versicherten für die Zeit nach dem unbestritten gebliebenen Fallabschluss per Ende Juni 2024. Daraus geht hervor, dass ein chronisches Schmerzsyndrom, eine starke belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik und eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenks bei radiokapitulärer Dezentrierung nach vier operativen Eingriffen sowie nach Entfernung des in der Folge eingesetzten Fixateur externe am linken Oberarm zu erheben seien. Anamnestisch beklage der Versicherte moderate, zum Teil ziehende, teils stechende Schmerzen am gesamten Ellenbogengelenk im Umfang VAS 4-6 von 10, unter Belastung eine deutliche Beschwerdezunahme im Umfang von VAS 7-8. Haushaltsaufgaben könne er nur mit dem rechten Arm erledigen. Der Beurteilung zufolge zeige die klinische Untersuchung im Bereich des linken Ellenbogengelenks multiple postoperative Narben. Der Ellenbogen weise eine mässige Schwellung sowie einen leichten Erguss auf. Hinweise für einen Infekt bestünden keine. Die Beweglichkeit sei mässig eingeschränkt. Die Prüfung der Stabilität sei bei fehlender Compliance und starker Schmerzsymptomatik nicht beurteilbar gewesen. Klinisch hätten sich eine Atrophie der Oberarmmuskulatur und eine mässige Kraftminderung am gesamten linken Arm gezeigt. Von weiteren Behandlungen sei aus unfallchirurgischer Sicht keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Künftig sollte in einer angepassten sehr leichten Tätigkeit, praktisch im Sinne eines Hilfsarms, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein, dies mit folgendem Profil: „Keine repetitiven und höchstens sehr leichte Drehbewegungen des linken Unterarmes, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und / oder Vibrationen für die linke obere Extremität verbunden sind. Keine Tätigkeiten, welche mit Heben / Ziehen / Stossen von mehr als sehr leichten Lasten mit dem linken Arm verbunden sind. Keine Tätigkeiten, welche ein kräftiges Zupacken mit der linken Hand erfordern, aus Sicherheitsgründen kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Ansonsten bestehen keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur“ (Suva-Dok 263). 4.2 Aus der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens vom 10. April 2024 geht hervor, dass sich radiologisch eine posteriore Subluxationsstellung im Humeroradialgelenk mit radialseitiger Angulation der Radiuskopfprothese und eine irreguläre Berandung des humeroulnaren Gelenks zeige. Der Integritätsschaden werde bei eingeschränkter Beweglichkeit auf 10% geschätzt (Suva-Dok 264). 4.3 Weiter liegt den medizinischen Akten der Bericht des Spitals C.____ vom 27. September 2023 zu Grunde. Demnach berichte der Patient über massive Schmerzen im betroffenen Ellenbogen. Auch die Mobilisation sei unzureichend. Im Befund zeigten sich bei aktiven und passiven Bewegungen massive Schmerzen. Der Beurteilung zufolge bestehe eine sehr schwierige Situation nach mittlerweile vier Operationen (Suva-Dok 233). 4.4 Dem Bericht von Dr. med. D.____, FMH Allgemeinmedizin, vom 5. Februar 2024 ist im Zusammenhang mit der aktuellen medizinischen Situation zu entnehmen, dass das Gelenk praktisch nicht funktional sei. Es komme immer wieder zu Schmerzen, die auch in die Schulter und in die Wirbelsäule ausstrahlen würden. Hand und Arm seien in funktioneller Hinsicht bestenfalls nur rudimentär einsetzbar. Der linke Arm hänge ohne Benutzung der Orthese mehr oder weniger schlaff. Er könne nur passiv und mit Schmerzen bewegt werden. Arbeiten, die beidhändiges oder beidarmiges Arbeiten erfordern würden, seien auf Dauer nicht durchführbar. Ein Einsatz des linken Armes sei komplett unmöglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während sechs bis acht Stunden zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt sei sehr erheblich. Die Behinderung durch die Schmerzen und der praktische Wegfall der Unterstützung durch den linken Arm sei gravierend (IV-Dok 76). 4.5 Dem Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie, spez. Schulter- und Ellenbogenchirurgie, vom 7. Januar 2025 zufolge würden den Patienten vor allem die Schmerzen im Bereich des Ellenbogens stören. Die Bewegungseinschränkung selber störe kaum. Aktuell bestünden starke Schmerzen, der Patient könne die Schmerzen nur mit Antidepressiva und Alkohol aushalten. Im Befund finde sich ein geschwollener Ellenbogen. Die Bildgebung zeige eine Coronoid-Basisfraktur Typ 3 nach O’Discoll. Dies bedeute, dass die Basis frakturiert sei und demnach die anteriore Stabilisationskomponente des Ellenbogens fehle, wodurch die Ulna nach posterior und der Humerus entsprechend nach anterior disloziert sei. Die Folgeoperationen hätten den intialen Fehler nicht korrigieren können und entsprechend befinde sich der Ellenbogen nunmehr in einer Subluxationsstellung mit Cubitalarthrose. Eine Rekonstruktion sei nicht mehr möglich (IV-Dok 112). 4.6 Dem Bericht der F.____ vom 23. Januar 2025 zufolge sei eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik realistischerweise nur sehr begrenzt zumutbar. Die fehlende Belastbarkeit und die anhaltende Schmerzsymptomatik aufgrund der somatischen Situation würden einer Eingliederung im Wege stehen (IV-Dok 140). 5.1 Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 10. April 2024, so das Fazit der Beschwerdegegnerin, sei davon auszugehen, dass eine leidensangepasste Verweistätigkeit ganztags zumutbar sei. Werde die berufliche Tätigkeit so angepasst, dass der schmerzbetroffene Arm praktisch nicht zum Einsatz komme, entfalle die Notwendigkeit eines erhöhten Pausenbedarfs. Eine funktionelle Einarmigkeit liege nicht vor. Ohne relevante Belastung bestehe kein erhöhter Pausenbedarf, so dass eine volle Restarbeitsfähigkeit erhalten bleibe. 5.2 Wie erwähnt sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne die Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (oben, Erwägung 3.3 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung durch den Kreisarzt der Suva liegen hier vor. Dessen kreisärztliche Beurteilung vermag vor dem Hintergrund der im Zentrum stehenden starken Schmerzproblematik nicht restlos zu überzeugen. Offen bleibt insbesondere, ob eine ganztägige Tätigkeit ohne jeglichen Pausenbedarf zumutbar ist, weil nämlich auch der Kreisarzt davon ausgeht, dass unter Belastung eine deutliche Beschwerdezunahme zu verzeichnen ist. Zu einem derart bedingten Pausenbedarf äussert sich der Kreisarzt nicht. Er hält einzig fest, dass unter Belastung von einer deutlichen Zunahme der Beschwerden auszugehen sei. Unbeantwortet bleibt, ob und wie sich diese Belastungsschmerzen bei einer ganztägigen Tätigkeit im Längsverlauf manifestieren. Eine präzise Beantwortung dieser Frage ist insofern aber auch deshalb essentiell, weil der Kreisarzt die Stabilität des betroffenen Ellenbogengelenks wegen starker Schmerzen gar nicht erst zu beurteilen in der Lage war. Übereinstimmend dazu hält auch Prof. Dr. E.____ fest, dass die anteriore Stabilisationskomponente des Ellenbogens fehle. Dessen Bericht ist zwar nach Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ergangen, erlaubt aber zweifelsohne Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens vorhandene medizinische Situation (oben, Erwägung 1.2). Die Einschätzung dieses Spezialisten deckt sich im Übrigen auch mit der Berichterstattung des Hausarztes, wonach es bei einem disfunktionalen Ellenbogengelenk zu ausstrahlenden Schmerzen offenbar bis in die Schulter und in die Wirbelsäule komme und der betroffene Arm insgesamt nur passiv und mit Schmerzen bewegt werden könne (IV-Dok 76). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von lediglich sechs bis acht Stunden als zumutbar erachtet (IV- Dok 76). Wenn die Suva in ihrer Stellungnahme zu den IV-Akten die Auffassung vertritt, dass sich der Beschwerdeführer ab der Bewegungseinschränkung kaum störe, greift ihre Sichtweise deutlich zu kurz. Im vorliegenden Fall erweist sich nicht etwa eine funktionelle Bewegungseinschränkung, sondern die damit verbundene Schmerzexazerbation als zentraler Punkt der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse. Sowohl der Kreisarzt als auch die behandelnden Ärzte haben zudem eine Schwellung am betroffenen Gelenk festgestellt, was notorisch für ein entzündliches Geschehen spricht und die gemäss den beteiligten Ärzten insgesamt unbestritten vorliegende Schmerzproblematik deshalb umso mehr in den Vordergrund unfallbedingter Residuen stellt. Zumal es sich dabei offenbar um „massive“ Schmerzen handelt (Suva-Dok 233), vermag die Beurteilung des Kreisarztes insgesamt nicht zu überzeugen. Wenn die Suva die Schmerzproblematik pauschal durch einen leidensbedingten Abzug von 10% abgegolten haben will (Vernehmlassung vom 19. März 2025, Ziffer 32), ist ihr insofern zu widersprechen, als vorab die medizinischen Verhältnisse zu klären sind und es dabei im Detail zu beantworten gilt, wie sich die im Zentrum stehenden Schmerzen unter Belastung genau auswirken werden. 5.3 Vor diesem Hintergrund vermag auch die von der Suva in ihrer Vernehmlassung vertretene Auffassung nicht zu überzeugen, wenn sie postuliert, dass die berufliche Tätigkeit so anzupassen sei, dass der schmerzbetroffene Arm praktisch gar nicht mehr zum Einsatz komme (a.a.O., Ziffer 31). Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sieht nämlich vor, dass der linke Arm zumindest im Sinne eines Hilfsarms ganztags – wenn auch nur mit sehr leichten Drehbewegungen und dem Ziehen von sehr leichten Gewichten – belastet sein wird. Dass die Einhaltung des Belastungsprofils allerdings gar nicht erst zu Schmerzen führen wird, stellt eine fragwürdige Interpretation der Beschwerdegegnerin dar, weil gestützt auf die in dieser Hinsicht kongruenten medizinischen Akten davon auszugehen ist, dass bereits geringe Belastungen zu einer deutlichen Schmerzexazerbation führen. Dies gilt umso mehr, weil anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch med. pract. B.____ selbst eine Prüfung der Stabilität des linken Ellenbogens gar nicht erst möglich gewesen war. Damit aber kann nicht gesagt werden, die kreisärztlich vertretene Auffassung einer vollständig erhaltenen Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit würde den Anforderungen an eine zweifelsfreie Feststellung medizinischer Verhältnisse standhalten, wie es für versicherungsinterne Einschätzungen rechtsprechungsgemäss erforderlich ist. 5.4 Zusammenfassend bestehen bei der Ermittlung des medizinischen Sachverhalts Defizite, welche einer abschliessenden Beurteilung der strittigen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben, und es sind ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht nicht frei entscheiden, ob es eine Streitsache an die Verwaltung zurückweist. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt aber nur unvollständig abgeklärt hat und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Restarbeitsfähigkeit unter Einbezug der im Zentrum stehenden Schmerzproblematik am linken Arm durch ein versicherungsexternes Gutachten abklären zu lassen haben. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird sie in der Folge über den Leistungsanspruch des Versicherten erneut zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dazu gehören in erster Linie die Vertretungskosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer demnach eine Entschädigung für seine Vertretungskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 5. Mai 2025 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Diese Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 74.70. Dem Beschwerdeführer ist deshalb insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'751.65 (inklusive Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 19. November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'751.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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