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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.05.2024 725 24 73 / 112 (725 2024 73 / 112)

16. Mai 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,268 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs; geringe Zweifel an der versicherungsinternen medizinischen Beurteilung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Mai 2024 (725 24 73 / 112) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs; geringe Zweifel an der versicherungsinternen medizinischen Beurteilung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A.1 Der 1987 geborene A.____ war ab dem 1. September 2013 bei der B.____ AG in C.____ als Elektrofachmonteur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. August 2016 verunfallte der Versicherte bei der Arbeit, als er auf einer Leiter ausrutschte und sich dabei am rechten Fuss verletzte. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

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A.2 Am 22. Oktober 2019 meldete A.____, der aufgrund des Bezugs von Unfalltaggeldern aus dem Vorschaden weiterhin bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert war, einen Unfall vom 20. Oktober 2019. Bei einem Sturz auf einer Treppe habe er sich am Kopf, an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der linken Schulter verletzt. Die Suva erbrachte auch für diesen Schadenfall die gesetzlichen Leistungen. A.3 Die Suva erbrachte überdies im Rahmen zweier weiterer Unfälle vom 26. Juli 2022 (Sturz in der Badewanne) und vom 2. Februar 2023 (Angriff im Supermarkt), bei denen sich der Versicherte am rechten Fuss und Kiefer respektive am rechten Rippenbogen, am mittleren Rücken, am Nacken links, am Bauch und am rechten Knie verletzte, Versicherungsleistungen in der Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen betreffend die Beschwerden an der linken Schulter sowie am rechten Knie ein mit der Begründung, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wurde A.____ ab dem 1. September 2023 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22% zugesprochen. Der Versicherte bezog darüber hinaus für die übrigen Beschwerden weiterhin Taggelder der Suva. A.4 Gemäss Unfallmeldung (per E-Mail) vom 30. August 2023 erlitt A.____ am 29. August 2023 einen weiteren Schadenfall, als er eine Treppe hinunterstürzte und sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter und am rechten Knie zugezogen habe. Die Suva erbrachte auch für diesen Schadenfall die gesetzlichen Versicherungsleistungen. A.5 Am 30. Oktober 2023 war der Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, den er am 1. November 2023 telefonisch meldete. Er habe seit dem Unfall leichte Nackenschmerzen und ein Kribbelgefühl in den Fingern. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. A.6 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Suva die Leistungen betreffend den Unfall vom 29. August 2023 mangels noch vorhandener Unfallfolgen per 31. Dezember 2023 ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. Februar 2024 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, am 15. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2024 zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die kreisärztlichen Stellungnahmen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung berufe, nicht beweistauglich seien. Der Beweis, dass kein Zusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfall vom 29. August 2023 bestehe, sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2024 auf das Einreichen einer ausführlichen Vernehmlassung und schloss unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde der vorliegende Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer über Versicherungsleistungen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber (Wohn-)Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG, 1. Satzteil). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherer. Zur Zeit der Beschwerdeerhebung wohnte der Versicherte in Frankreich. Der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat seinen Sitz indessen in D.____ im Kanton Basel-Landschaft. Demnach ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. März 2024 ist folglich einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 29. August 2023 zu Recht per 31. Dezember 2023 einstellte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt geklagten Schulterbeschwerden mit dem Unfall vom 29. August 2023 in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang stehen. Nicht umstritten ist die Leistungseinstellung betreffend die Beschwerden am rechten Knie. Diesbezüglich kann von einer Teilrechtskraft des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2024 bzw. der Verfügung vom 20. Dezember 2023 ausgegangen werden. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt damit eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2019, 8C_437/2018, E. 2.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 8C_269/2016, E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen).

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4.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 4.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 5. Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor:

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5.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Notfallzentrums der Klinik E.____, führten in ihrem Bericht vom 29. August 2023 aus, dass der Patient eine Treppe hinuntergestürzt sei und sich eine Traumatisierung des rechten Knies sowie der rechten Schulter zugezogen habe. An der Vorderseite des rechten Knies sei ein Ödem festzustellen. Der Patient berichte über knackende Schmerzen in der vorderen rechten Schulter. Es sei ein MRI veranlasst worden. 5.2 Anlässlich einer Röntgen- und MR-Arthrografie der rechten Schulter am 13. September 2023 wurde ein relativ breiter Kontrastmitteleintritt an der Basis des Bizepssehnenankers, sich in die Basis des hinteren oberen Labrums erstreckend bis zur hinteren mittleren Zirkumferenz mit kleinem angrenzendem Ganglion von 3 x 2 mm festgestellt. Differenzialdiagnostisch handle es sich möglicherweise um eine SLAP-Läsion mit Erstreckung in die Basis des hinteren oberen Labrums bis zur mittleren Zirkumferenz. Ferner liege eine regelrecht kräftige Insertion der Rotatorenmanschette ohne Tendinopathie oder Partialruptur vor, eine Bursitis subdeltoidea sei nicht festzustellen. Der Patient verfüge über eine sehr kräftige Rotatorenmanschettenmuskulatur. 5.3 Mit Bericht vom 20. September 2023 diagnostizierte Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine SLAP-Läsion nach Schulterdistorsion im Rahmen eines Treppensturzes vom 29. August 2023 mit zusätzlich kleinem angrenzenden Ganglion sowie einen Status nach lumbaler Dekomprimierung im Juni 2023. Die Schulter zeige eine unauffällige Sensibilität, sei passiv glenohumeral frei und symmetrisch. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzen könne kein ordentlicher Schulterstatus erhoben werden. Die Rotatorenmanschettenprüfung sei nicht konklusiv. 5.4 Am 27. September 2023 bat der Kreisarzt Dr. G.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Prof. Dr. med. H.____, FMH Radiologie, um eine radiologische Zweitbeurteilung der MR-Arthrografie vom 13. September 2023. In seinem Schreiben vom 13. November 2023 führte Prof. H.____ aus, dass er korrespondierend zur Erstbefundung eine SLAP-Läsion mit Ausläufern nach dorsal ins dorsale kraniale Labrum, hier assoziiert mit kleinen, polylobulierten Ganglien, festgestellt habe. Dass die kleinen Ganglien dorsal kranial im Labrum nicht mit der SLAP-Läsion in Zusammenhang stünden, sei unwahrscheinlich. Grundsätzlich könne aber diskutiert werden, ob die SLAP-Läsion eindeutig auf ein Trauma zurückgehe. Dazu müsse man auch die zeitlichen Verhältnisse kennen. 5.5 In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 17. November 2023 führte Dr. G.____ aus, dass das rechte Kniegelenk bereits vor dem Ereignis vom 29. August 2023 beeinträchtigt gewesen sei, namentlich sei eine Patella bipartita feststellbar. Läsionen im Bereich des rechten Knies seien nicht erkennbar. Bezüglich des rechten Schultergelenks müsse betont werden, dass eine Ganglionstruktur im Bereich des oberen Labrums, erstreckend bis zur hinteren mittleren Zirkumferenz des Labrums vorhanden sei. Eine Ganglionstruktur stelle eine unfallfremde Veränderung dar. Es handle sich dabei um eine Ansammlung von Flüssigkeit, welche aufgrund von degenerativen Veränderungen entstehe. Prof. H.____ bestätige einen Zusammenhang der Ganglien mit Strukturen im Bereich des kranialen Labrums. Im Übrigen bestätige er eine SLAP-Läsion Typ 2. Überwiegend wahrscheinlich sei es bereits vor dem Unfall zu einer SLAP-Läsion durch die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ganglionstruktur gekommen. Die Schulterbeschwerden seien damit vorbestehend. Überwiegend wahrscheinlich sei es durch das Ereignis vom 29. August 2023 im Bereich des rechten Kniegelenkes und im Bereich der rechten Schulter zu keinen strukturell-objektivierbaren Läsionen gekommen, sondern lediglich zu einer Prellung der entsprechenden Körperteile. Damit spielten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab spätestens Ende Oktober 2023 die Unfallfolgen der Prellungsproblematik keine Rolle mehr. 5.6 Prof. Dr. med. I.____ und Dr. med. J.____ der Orthopädie Klinik des Spitals K.____ diagnostizierten mit Bericht vom 10. Januar 2024 eine SLAP-Läsion nach Schulterdistorsion im Rahmen eines Treppensturzes vom 29. August 2023 mit zusätzlich kleinem angrenzenden Ganglion, einen Status nach lumbaler Dekomprimierung im Juni 2023 sowie mehrere Nebendiagnosen. Der Patient berichte, regelmässig Physiotherapie angewendet zu haben, jedoch weiterhin unter persistierenden und sich nicht bessernden Schmerzen in der rechten Schulter zu leiden. Aktuell sei beim Patienten eine Frozen Shoulder aufgrund der nicht ärztlich attestierten Verwendung eines Ortho-Gilets über mehrere Monate sowie aufgrund nicht suffizient durchgeführter Physiotherapie festzustellen. Aufgrund der Nebendiagnosen mit einem aktuell komplexen Beschwerdebild werde zunächst eine Fortführung von forcierter Physiotherapie mit aktiver Beübung der rechten Schulter zur Verbesserung der Mobilisation und Funktion empfohlen. 5.7 Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Dr. G.____ zur vorliegenden medizinischen Situation erneut Stellung. Mit Beurteilung vom 9. Februar 2024 führte er in Bezug auf die Fachliteratur aus, dass eine SLAP-Läsion in aller Regel einen Überlastungsschaden darstelle und nur bei Vorliegen einer entsprechenden Begleitverletzung als Unfallfolge gewertet werden könne. Solche Begleitverletzungen seien beim Versicherten nachweislich nicht beschrieben worden. Typische Unfallmechanismen, die zu einer Verletzung des superioren Labrum (SLAP-Läsion) führen könnten, seien unter anderem Subluxationen mit Traktion der langen Bizepssehne bzw. Schulterluxationen mit einem Aussenrotations-/Abduktionsmechanismus. Solche Verletzungsmuster seien nachweislich nicht aufgetreten beim Ereignis vom 29. August 2023. In der Literatur werde speziell die SLAP-Läsion Typ 2 mit einer oberen Instabilität in Verbindung gebracht, wenn gleichzeitig Rotatorenschäden vorliegen würden. Beim Versicherten seien indes keinerlei Sehnenschäden im Bereich der Rotatorenmanschette der rechten Schulter entstanden. Im Zusammenhang mit dem Ganglion sei der zeitliche Abstand zwischen dem Unfallereignis vom 29. August 2023 und der MR-Arthrografiediagnostik am 13. September 2023 zu berücksichtigen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich durch ein Trauma in solch kurzer Zeit ein Ganglion in der festgestellten Grösse entwickelt habe. Es sei insgesamt weiterhin davon auszugehen, dass die Unfallfolgen infolge einer Prellung des rechten Schultergelenks spätestens Ende Oktober 2023 abgeheilt gewesen seien. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einstellung der Leistungen im medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. G.____ vom 17. November 2023 und 9. Februar 2024. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Unfall vom 29. August 2023 ab Ende Oktober 2023 keine kausale Bedeutung mehr für die Schulterbeschwerden des Versicherten hatte.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen grundsätzlich stets Beweiswert zuerkannt (BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee). Auch einem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Wie in Erwägung 4.3 hiervor ausgeführt, sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne die Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen (Akten- )Beurteilungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind vorliegend gegeben. 6.3 Wie bereits in Erwägung 3.2 hiervor erwähnt, gehören rechtsprechungsgemäss zu den leistungsbegründenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich nur, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479 ff.). Ob ohne das Unfallereignis vom 29. August 2023 jederzeit mit dem Eintritt der genannten Verletzung bzw. mit dem Symptomatisch Werden der degenerativen Veränderungen hätte gerechnet werden müssen, wird in den versicherungsinternen Beurteilungen nicht angesprochen, womit diese einen Mangel aufweisen. 6.4 Insbesondere wecken die Beurteilungen des Kreisarztes jedoch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge Zweifel. So scheint Dr. G.____ in seiner ersten Beurteilung vom 17. November 2023 davon auszugehen, dass die Ganglionstruktur degenerativ und vorbestehend und Ursache der festgestellten SLAP-Läsion Typ 2 war. Demgegenüber ging Prof. H.____ augenscheinlich davon aus, dass die Ganglien Folge der SLAP-Läsion sind. Damit findet sich zwischen den Beurteilungen der beiden von der Beschwerdegegnerin angefragten medizinischen Fachpersonen ein Widerspruch. In der zweiten kreisärztlichen Beurteilung vom 9. Februar 2024 geht nunmehr auch Dr. G.____ davon aus, dass das Ganglion Folge der SLAP-Läsion war, äussert er sich doch zur zeitlichen Entwicklung der Ganglionsbildung. Aufgrund der vorliegenden versicherungsinternen Stellungnahmen besteht bezüglich des Zusammenspiels von SLAP- Läsion und Ganglionstruktur eine Unsicherheit, die nicht ausgeräumt wurde. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch von wesentlicher Bedeutung, dass Prof. H.____ eine unfallbedingte Ursache der SLAP-Läsion keineswegs ausgeschlossen hat, sondern vielmehr geltend macht, dass ihm für eine entsprechende Einschätzung Informationen, insbesondere zu den zeitlichen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnissen, fehlen. Überdies ergeben sich aus den Ausführungen des Kreisarztes zum Unfallmechanismus und den Begleiterscheinungen Zweifel. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden von Seiten der Beschwerdegegnerin keinerlei detaillierten Erhebungen zum Unfallhergang und dem Verletzungsmechanismus getätigt. Wenn Dr. G.____ folglich eine traumatische Ursache der SLAP-Läsion unter Hinweis auf den Unfallmechanismus verneint, vermag dies nicht zu überzeugen. In Bezug auf die notwendigen Begleiterscheinungen findet sich in der kreisärztlichen Beurteilung bloss ein allgemeiner Hinweis, jedoch keine konkrete Auseinandersetzung. Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Akten fällt umgekehrt auf, dass die bildgebenden Befunde keine (ausgeprägten) degenerativen Veränderungen der Schulter gezeigt haben. Schliesslich setzen die versicherungsinternen Ärzte sich mit keinem Wort mit den persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander, obwohl der behandelnde Orthopäde Dr. F.____ aufgrund der Schmerzen nicht einmal einen ordentlichen Schulterstatus hat erheben können. 6.5 Insgesamt erscheint die Beurteilung der gesundheitlichen Gesamtsituation des Beschwerdeführers sowie die (teil-)ursächliche Bedeutung des Unfallereignisses auf die Schulterbeschwerden weder umfassend noch widerspruchsfrei. An den versicherungsinternen Beurteilungen vom 17. November 2023 und 9. Februar 2024 bestehen nach dem Ausgeführten mindestens geringe Zweifel, womit nicht mehr auf sie abgestellt werden kann. Eine abschliessende Beurteilung der streitigen Kausalitätsfrage ist unter diesen Umständen nicht möglich, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ein externes medizinisches Gutachten (Art. 44 ATSG) zu veranlassen ist. 7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht nicht frei entscheiden, ob es eine Streitsache an die Verwaltung zurückweist. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 263 E. 4.4.1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall aber unvollständig abgeklärt hat und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese muss die Unfallkausalität in Bezug auf die beim Versicherten über den 31. Dezember 2023 hinaus bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und – falls ein natürlicher (Teil-)Kausalzusammenhang bejaht wird – die Frage des Erreichens des medizinischen Endzustands durch ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten abklären lassen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird sie in der Folge über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 16. April 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 5 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie der Verfahrensdauer als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.– zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 60.60. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2'081.35 (8 Stunden und 5 Minuten à Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 60.60) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'081.35 (inklusive Auslagen) zu bezahlen.

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725 24 73 / 112 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.05.2024 725 24 73 / 112 (725 2024 73 / 112) — Swissrulings