Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 9. Januar 2025 (745 24 164)
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Ergänzungsleistungen
Der Beschwerdeführer hat vorliegend alle zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens zu erreichen. Das Darlehen ist ihm daher nicht als Vermögensverzicht anzurechnen.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Andreas Fischer, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Der 1950 geborene A.____ bezieht seit August 2015 eine AHV-Rente. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 ersuchte er bei der AHV-Zweigstelle B.____ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 hat die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) das Gesuch abgewiesen mit der Begründung, dass er einer
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bekannten ein Darlehen gewährt, dazu aber keine Unterlagen eingereicht habe, so dass das Darlehen als Vermögen anzurechnen sei. Ferner sei zur Vermögensabnahme lediglich eine selbst erstellte Auflistung eingereicht worden, was nicht akzeptiert werden könne. Vielmehr müsse die Vermögensabnahme mit Unterlagen belegt werden. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. April 2024 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vorliegende Darlehenshingabe nicht als freiwilliger Vermögensverzicht zu bewerten sei, da der Gesuchsteller angesichts der Erbanwartschaft der Darlehensnehmerin mit einer Rückzahlung des Darlehens habe rechnen dürfen. Bei Ausbleiben der Rückzahlung seien aber alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Tilgung des Darlehens einzufordern. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 habe der Gesuchsteller letztmals mitgeteilt, dass nach Abschluss des Nachlassverfahrens in nächster Zeit mit einer vollständigen Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden könne. Seither sei weder die Rückzahlung des Darlehens erfolgt noch seien weitere Aktivitäten des Gesuchstellers bekannt, so dass davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller nicht weiter auf der Rückzahlung beharre. Jedenfalls habe er von seinen rechtlichen Möglichkeiten, die Rückzahlung des Darlehens einzufordern, zu wenig Gebrauch gemacht. Folglich sei das Darlehen als Vermögen anzurechnen. Was die Anrechnung des Mietzinses angehe, so sei die Hälfte des Eigenmietwerts gemäss kantonalem Steuerrecht zu berücksichtigen. Der höhere Mietzins gemäss Untermietvertrag könne nicht berücksichtigt werden, da entsprechende Zahlungsnachweise fehlen würden, ausserdem müsste der Hobbyraum, der nicht zum existentiellen Wohnbedürfnis zähle, in Abzug gebracht werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fischer, mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung des Darlehens in Höhe von Fr. 164'779.-- neu berechne und eine entsprechende Verfügung erlasse. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den verstorbenen Vater der Darlehensnehmerin persönlich gekannt habe. Als ehemaliger Vize-Direktor der C.____ habe dieser über ein ansehnliches Vermögen verfügt, so dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass das Darlehen unmittelbar nach der Erbteilung zurückerstattet werde. Nachdem sich die Rückerstattung des Darlehens verzögert habe, habe er – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – die zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. So habe er die Darlehensnehmerin zweimal betrieben. Der Betreibungsweg habe aber zu einem Verlustschein geführt. Da die Erbteilung noch nicht stattgefunden habe, habe die Darlehensnehmerin noch nicht über die Mittel zur Rückzahlung verfügt. Eine erneute Betreibung oder eine Forderungsklage sei nicht möglich, da die Darlehensnehmerin über keinen bekannten bzw. festen Wohnsitz mehr verfüge. Er habe keine Informationen über den Stand des Nachlassverfahrens und habe als Aussenstehender auch keinen Informationsanspruch. Er könnte sich einzig über die Darlehensnehmerin informieren, was aber nicht möglich sei, da sie nicht erreichbar sei. Bis heute sei die Rückzahlung nicht erfolgt und es sei davon auszugehen, dass die Rückzahlung auch weiterhin nicht erfolge. Sobald die Zahlung aber eingehe, werde er die Ausgleichskasse benachrichtigen. Es sei unbestritten, dass bei einer vollständigen Rückzahlung des Darlehens sein Vermögen über der Freigrenze liege und der Anspruch auf EL für einige Zeit wegfalle. Zurzeit sei er
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber aufgrund der ausstehenden Rückzahlung in grosser finanzieller Not, so dass sein aktuelles tatsächliches Vermögen ohne das ausstehende Darlehen bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsmann das Darlehen hätte sichern müssen. Das Darlehen sei im Hinblick auf die wahrscheinliche Rückzahlung als ungeschmälertes Vermögen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer die Forderung beispielsweise auch veräussern könnte. Es sei nicht der Sinn der Ergänzungsleistung vorübergehende finanzielle Engpässe zu sichern, ansonsten würde missbräuchlichen Darlehensgewährungen Tür und Tor geöffnet. D. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Andreas Fischer als Rechtsvertreter bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 31. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 2. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers das von ihm gewährte Darlehen von insgesamt Fr. 164'779.-- zu Recht als Vermögen berücksichtigt hat. Nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Anrechnung des Mietzinses. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Übrigen ist Art. 9a Abs. 3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV- Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.3 Gemäss Art. 11a ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vor dem 31. Dezember 2020 jährlich mehr als 10 % seines Vermögens verbraucht. Dies hat vorliegend aber keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer, da gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 Art. 11a Abs. 3 und 4 nur für Vermögen gilt, das nach Inkrafttreten der Änderung, also nach dem 1. Januar 2021 verbraucht worden ist. 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). 3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Gewährung eines Darlehens für sich allein noch keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand sei jedoch dann anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Dies sei der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar gewesen ist. Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2011, 9C_186/2011, E. 3.2 und 3.3). 4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass sich der Darlehensgesamtbetrag aus zahlreichen, vom Beschwerdeführer über insgesamt fünf Jahre immer wieder gewährten Einzelbeträgen zusammensetzt. Am Ende der Unterstützung wurde dann zwischen dem Beschwerdeführer und der Darlehensnehmerin der Darlehensvertrag vom 7./11. November 2018 abgeschlossen. Zu Recht ist die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei den einzelnen Darlehenszahlungen nicht damit rechnen musste, dass Frau D.____ keine Rückzahlung leisten will und kann. Im Hinblick auf ihre unbestritten gebliebene Erbanwartschaft durfte der Beschwerdeführer ohne weiteres annehmen, dass die Rückzahlung des Darlehens genügend gesichert sei. Die Ausgleichskasse wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er nach Ausbleiben der Rückzahlung nicht alle zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um die Tilgung des Darlehens einzufordern. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, dass bei ausbleibender Rückzahlung einer Darlehensforderung der Gläubiger alle zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen muss. Dies hat der Beschwerdeführer aber im vorliegenden Fall getan. Er hat das Darlehen gekündet und eingefordert, er hat nach ausbleibender Zahlung die Forderung wiederholt in Betreibung gesetzt und, nachdem der Zahlungsbefehl mangels Rechtsvorschlags rechtskräftig wurde, die Pfändung verlangt. Weil kein pfändbares Gut vorhanden war, hat der Beschwerdeführer schliesslich am 14. April 2021 vom Betreibungsamt E.____ einen Verlustschein über Fr. 171'957.60 erhalten. Dieser Verlustschein ersetzte einen früheren Verlustschein vom 25. Juni 2020. Der Beschwerdeführer hat somit den Rechtsweg zur Eintreibung der Forderung bis zum Ende verfolgt. Die Ausgleichskasse nennt keine konkreten Schritte, die der Beschwerdeführer noch hätte unternehmen müssen. Es sind denn auch keine zusätzlichen zielführenden Handlungen ersichtlich, die der Beschwerdeführer unterlassen hat. Eine zivilprozessuale Forderungsklage würde nicht weiterführen, da die Darlehensnehmerin ihre Schuld ja anerkannt hat und im Betreibungsverfahren keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Ein Gerichtsurteil wäre lediglich ein weiterer Rechtsöffnungstitel, den der Beschwerdeführer mit dem Verlustschein bereits hat. Die Ausgleichskasse wirft dem Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise vor, er habe die Kasse nicht über weitere Aktivitäten orientiert, so dass davon auszugehen sei, dass er nicht mehr auf der Rückzahlung des Darlehens beharre. In den Akten befindet sich ein Schreiben der Darlehensschuldnerin vom 12. Juni 2023 an den Beschwerdeführer. Darin
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt die Schuldnerin eine baldige Tilgung der Darlehensforderung in Aussicht. Spätere Inkassoaktivitäten des Beschwerdeführers sind zwar nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer wendet aber glaubhaft und überzeugend ein, dass er die aktuelle Adresse der Darlehensschuldnerin nicht kenne und als Aussenstehender keine Informationen über den Stand des Erbteilungsverfahrens erhältlich machen könne. Unter diesen Umständen ist das mögliche Unterlassen weiterer Inkassoaktivitäten nachvollziehbar. Insgesamt gibt es damit keinen Grund, dem Beschwerdeführer einen Vermögensverzicht anzurechnen. Folglich ist für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers auf das tatsächliche Vermögen abzustellen, über das dieser im Zeitpunkt des Leistungsbeginns ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2012, 9C_612/2012, E. 3.2). 4.2 Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand der Ausgleichskasse, bei der Darlehensforderung handle es sich um einen Vermögensbestandteil, über den der Beschwerdeführer ungeschmälert verfügen könne, indem er beispielsweise die Forderung veräussern könne. Die Darlehensforderung ist weder dinglich oder obligatorisch gesichert noch in Form eines verkehrsfähigen Wertpapiers verbrieft, so dass eine mögliche Veräusserung völlig unrealistisch ist. Auch dem Einwand, dass die fehlende Sicherung der Darlehensforderung fahrlässig und einem Vermögensverzicht gleichzusetzen sei, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, durfte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erbanwartschaft von einer ausreichenden Bonität der Schuldnerin ausgehen. Soweit die Ausgleichskasse auf ein Missbrauchspotenzial hinweist, ist daran zu erinnern, dass die Darlehensgewährung in den Jahren 2014 bis 2018 erfolgte, als ein Ergänzungsleistungsbezug des Beschwerdeführers noch gar nicht zur Diskussion stand. Schliesslich vermag auch der Standpunkt der Ausgleichskasse, es sei nicht Aufgabe der Sozialversicherung, vorübergehende finanzielle Engpässe aufgrund von Vermögensverschiebungen zu finanzieren, nichts daran zu ändern, dass aktuell dem Beschwerdeführer eine ungeschmälerte Verfügung über die Darlehenssumme verwehrt ist, so dass eine Anrechnung als Vermögen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung des Darlehens neu berechnet und eine neue Verfügung erlässt. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis
ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das ELG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 14. August 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 5 Minuten geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich als angemessen. Allerdings hat der Rechtsvertreter Bemühungen im Umfang von ca. 30 Minuten im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht, welche praxisgemäss von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen sind. Der zu entschädigende Aufwand ist somit um 30 Minuten zu kürzen, womit ein Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten verbleibt. Die Bemühungen sind zu dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 63.55. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'139.90 (9 Stunden und 35 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 63.55 und 8,1 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'139.90 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht