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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.10.2024 725 23 296 (725 2023 296)

10. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,688 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Leistungseinstellung ohne Rentenanspruch, Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2020, Überprüfung der Höhe des Integritätsschadens

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Oktober 2024 (725 23 296) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Leistungseinstellung ohne Rentenanspruch, Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2020, Überprüfung der Höhe des Integritätsschadens

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Nicki Rohrbach

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Luca Eigensatz, Rechtsanwalt, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern

Betreff Leistungen

A. Der 1963 geborene A.____ war seit Mai 2019 als Isolierspengler bei der B.____ AG in Y.____ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. Mai 2019 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er von einer Leiter rutschte und mit der rechten Schulter

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen eine Wand fiel. Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie, diagnostizierte am 14. Juni 2019 eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit diskreter Bursitis subdeltoidea und mit ossären Unregelmässigkeiten im Bereich des Tuberculum majus. Nach einer vorübergehenden Linderung der Schmerzen meldete der Versicherte am 15. Januar 2020 einen ersten und am 6. März 2020 einen zweiten Rückfall, worauf die Schulter am 5. Mai 2020 und aufgrund anhaltender Beschwerden erneut am 26. Oktober 2021 operiert wurde. Der Versicherte war seit dem 19. Dezember 2019 über längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für Taggeldleistungen und die Heilbehandlung. Nachdem die Suva wiederholt medizinische Unterlagen eingeholt hatte, stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 auf den 30. November 2022 ein. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu und lehnte gleichzeitig einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads ab. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2023 vorsorglich Einsprache. In der Begründung vom 30. Mai 2023 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, es seien eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 26 % sowie eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % auszurichten. Diese Begehren wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 25. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragte die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Luca Eigensatz, die Abweisung der Beschwerde. D. Am 14. November 2023 wurde im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde das Aktendossier der IV-Stelle Basel-Landschaft beigezogen. E. Mit Replik vom 7. Februar 2024 und Duplik vom 14. März 2024 sowie Triplik vom 15. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder gegen Verfügungen der Unfallversicherer, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjeni-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. September 2023 ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte aufgrund des Unfalls vom 31. Mai 2019 gegenüber der Suva einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % hat. 3.1 Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist und sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2 Bei der Beurteilung eines unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs ist zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis). 4.1 Die Suva stützte sich bei der Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. August 2022. Darin erachtet dieser eine ganztätige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit als möglich. Mit dem rechten Arm seien nur Tätigkeiten bis maximal zur Horizontalen zumutbar. Unzumutbar seien körperferne Tätigkeiten, Vibrationsbelastungen, absturzgefährdende Positionen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Zumutbar seien feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten und linken oberen Extremität. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beurteilung des Kreisarztes widersprüchlich und damit nicht verwertbar sei, da dieser trotz der persistenten Schmerzproblematik keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellte. Ein Widerspruch lässt sich in dem von Dr. D.____ erhobenen Zumutbarkeitsprofil allerdings nicht erkennen. Es berücksichtigt sämtliche medizinische Akten und bildgebende Befunde und ist im Weiteren schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dr. D.____ berücksichtigt auch das Schmerzsyndrom, nimmt er doch ausdrücklich Bezug auf die schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter und die persistente Schmerzproblematik. Bezüglich der Schmerzen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Einschätzung der betroffenen Person hinsichtlich ihres subjektiven Schmerzempfindens für sich allein zur Beurteilung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Vielmehr müssen die Schmerzangaben mit damit korrelierenden, fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunden hinreichend erklärbar sein, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 352, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Da sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. D.____ aufkommen lassen, kommt seinem Bericht volle Beweiskraft zu. 5.1. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). 5.2.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des allfälligen Rentenanspruchs (hier: 1. Dezember 2022) massgebend. So ist auch bei der Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend, was diese im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 18, 9C_5/2009 E. 2.3). Aufgrund der unregelmässigen Verdienstverhältnisse des Versicherten ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die Berechnung des Valideneinkommens mittels der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vornahm. Anzuwenden ist die im Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellste LSE-Tabelle (BGE 150 V 67 E. 4.2). Da der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2022 festgesetzt wurde, berechnete die Suva im angefochtenen Entscheid das Valideneinkommen zu Recht aufgrund der LSE 2020. Dabei ging sie von den Lohnzahlen der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Baugewerbe, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, aus. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden und an die erfolgte Nominallohnentwicklung (2021: 0.0 %; 2022: 0.4 %) berechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 71'291.-- (12 x Fr. 5'731.-- x 41,3 : 40 + 0,0 % + 0.4 %). 5.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Suva das Valideneinkommen unzutreffend berechnet habe, weil in den Tabellenlöhnen der LSE der 13. Monatslohn noch nicht inbegriffen sei. Der 13. Monatslohn sei deshalb zusätzlich aufzurechnen. Dieser Einwand ist mit der Feststellung abzulehnen, dass der 13. Monatslohn in den Tabellenlöhnen sehr wohl bereits erfasst ist, was vor allem aus der Fussnote “Lohnkomponenten‟ zur LSE deutlich hervorgeht. 5.2.3 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Berufserfahrung statt im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) eingestuft werden müsste. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich die Einstufung im Kompetenzniveau 2 dann, wenn eine Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Darunter fallen etwa Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (Urteile des Bundesgerichts vom 4. März 2024, 9C_728/2023, E. 4.2, vom 16. Februar 2023, 8C_645/2022, E. 5, je mit Hinweisen). Für die Einstufung im Kompetenzniveau 2 kann

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch relevant sein, dass die versicherte Person in unterschiedlichen Berufen tätig war (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 13. April 2023, 725 22 278/96, E. 5.2.4). Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Isolierspengler handelt es sich um eine einfache Tätigkeit handwerklicher Art. Der Beschwerdeführer führt an, dass er in seiner früheren Tätigkeit als Brandschutzmonteur spezielle Kenntnisse erlangt habe, über die nicht jeder Isolierspengler verfügen würde. Jedoch handelt es sich bei der Arbeit als Brandschutzmonteur nicht um einen im Wesentlichen anderen Berufszweig. Und darüber hinaus liegen weder für die Tätigkeit als Isolierspengler noch für jene als Brandschutzmonteur Belege einer fachspezifischen Aus- oder Weiterbildung vor. Es ist damit nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer dank seiner Erfahrungen gewinnbringend in verschiedene Arbeitsgebiete einzuarbeiten vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2021, 8C_737/2020, E. 5.2 mit Hinweis). Deshalb wurde er zu Recht im Kompetenzniveau 1 eingestuft. Die Berechnung des Valideneinkommens wird im Weiteren nicht gerügt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.3.1 Da der Versicherte nach dem Unfallereignis keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, zog die Suva auch für die Bemessung des (hypothetischen) Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellenlöhne heran (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei ist auch hier die LSE- Tabelle 2020 massgebend (vgl. Erwägung 5.2.1). Die Suva ging von den Lohnzahlen der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, aus. Auf der Basis eines Betrags von Fr. 5'261.-- berechnete sie nach erfolgter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (2021: - 0.7 %; 2022: 1.1 %) und an die im 2022 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden ein Invalideneinkommen von Fr. 66'073.30 (Fr. 5'261.-- x 12 x 41,7 : 40 - 0,7 % + 1,1 %). Die von der Suva zur Berechnung des Invaliditätsgrad verwendeten Parameter werden im Weiteren nicht beanstandet, sondern nur die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs. 5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert unter Umständen zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Versicherte moniert in seiner Beschwerde, dass von seinem Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gemacht werden müsse, da er aufgrund seiner weitreichenden Einschränkungen viele der Tätigkeiten, die sich im LSE-Lohn abbilden, nicht mehr ausüben könne. Diese Argumentation ist aber aus nachfolgenden Gründen nicht überzeugend. Allem voran dürfen gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung führen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, 9C_217/2017, E. 4.2). Vorliegend wurden die Einschränkungen des Versicherten bereits bei seinem am 22. August 2022 von Dr. D.____ erstellten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Zudem vermag der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, einen leidensbedingten Abzug nicht zu rechtfertigen, weil der Tabel-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.5 mit Hinweisen). Es ist deshalb vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Suva keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. 5.3.3 In seiner Replik verlangt der Beschwerdeführer, dass aufgrund der mit Art. 26bis Abs. 3 IVV am 1. Januar 2024 für die Invalidenversicherung neu in Kraft getretenen Bestimmung ein pauschaler Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. Er begründet sein Vorbringen damit, dass sich die Gründe für die Verordnungsänderung in der Invalidenversicherung auch auf den Bereich der Unfallversicherung übertragen liessen. Wie jedoch aus dem erläuternden Bericht zur Änderung der IVV des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 18. Oktober 2023 hervorgeht, fehlt es in der Gesetzgebung der Unfallversicherung an einer Delegationsnorm für die Einführung des Pauschalabzugs. Deshalb ist die Regelung für den Bereich der Unfallversicherung nicht anwendbar. Überdies ist festzuhalten, dass selbst bei anderer Auffassung die ab 1. Januar 2024 geltende Neuregelung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, da dies einer unzulässigen Rückwirkung gleichkäme. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Suva korrekterweise eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 7.32 % berechnete, welche dem Invaliditätsgrad entspricht. Es folgt als Zwischenergebnis, dass die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung einer Invalidenrente richtet, als unbegründet abzuweisen ist. 6.1 Zu prüfen ist weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung zu Recht auf 10 % festgelegt hat. 6.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). 6.3 Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV die Richtlinien des Anhangs 3 der UVV. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 124 V 32 E. 1b, 113 V 219 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziffer 1 Abs. 2). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 6.4 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung auf Grund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 8C_659/2011, E. 3.3 je mit Hinweisen). 6.5 Mit Beurteilung vom 22. August 2022 schätzte Dr. D.____ den Integritätsschaden in Anwendung von Suva-Tabelle 1.2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, und unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts auf einen Höchstwert von 10 %. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass bei der Ermittlung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt worden sei, dass er an einer Arthrose im AC-Gelenk leide, die offensichtlich unfallbedingt sei oder sich zumindest aufgrund des Unfalls in richtungsgebender Weise verschlechtert habe. Als Begründung führt er an, dass gemäss dem Bericht von Dr. med E.____, FMH Radiologie, über die MR-Arthrographie vom 18. August 2021 eine zunehmende, deutliche AC-Gelenkarthrose mit zunehmender Aktivierung vorliege. Die festgestellte Progredienz der Arthrose spreche dafür, dass sie unfallkausal sei. Da sich die ärztlichen Berichte damit nicht auseinandersetzen würden, liege ein unvollständig abgeklärter Sachverhalt vor. 6.6 Dem ist mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die vorgebrachte Progredienz einer Arthrose meist inhärent ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso das Fortschreiten der AC-Gelenkarthrose als Indiz für eine unfallbedingte Ursache angesehen werden sollte, und der Beschwerdeführer begründet dies auch in keiner Weise. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.____, FMH Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 3. Februar 2020 bestand die AC- Gelenkarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall. Es besteht vorliegend kein Anlass, in grundsätzlicher Hinsicht an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, weshalb sie rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden können (BGE 135 V 471 E. 4.7). Weiter stellte Dr. C.____ bereits in seinen Berichten vom 14. Juni 2019 und 15. Oktober 2019 eine altersbedingte degenerative Veränderung des AC-Gelenks fest. Ferner diagnostizierte Dr. D.____ in seiner Beurteilung vom 22. August 2022 (vgl. oben E. 4.1) ein Os acromiale (eine während des Wachstums entstehende Fusionsstörung am Akromion) des rechten Schultergelenks, die er seinerseits als unfallfremd bezeichnete. Unter Berücksichtigung der genannten Berichte und des Fehlens anderslautender medizinischer Befunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AC-Gelenkarthrose erst durch den Unfall entstanden ist. Ebenso fehlt

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht es an einem medizinischen Bericht, der eine unfallkausale, richtunggebende Verschlechterung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. 6.7 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Suva eine Integritätsentschädigung von 10 % ausgesprochen hat. 7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 24. August 2023 nicht zu beanstanden ist. Die Suva hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hatte und die Höhe der ausgerichteten Integritätsentschädigung von 10 % erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; die Beschwerdegegnerin wiederum ist zwar obsiegende Partei und anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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