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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2022 725 22 63 / 216

22. September 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,021 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. September 2022 (725 22 63 / 216) Unfallversicherung Revisionsweise Erhöhung einer Invalidenrente: Prüfung, ob eine anspruchserhebliche Verschlechterung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands vorliegt

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1974 geborene A.____ war seit dem 9. März 2009 als Projektleiter bei der B.____ AG tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Sommer 2009 hatte er einen Zeckenbiss erlitten, worauf er an einer Neuroborreliose erkrankt war. Nachdem A.____ der Suva diesen Zeckenbiss als Unfall gemeldet hatte, erbrachte diese hierfür die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Später sprach sie A.____ für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 eine auf einer Integritätseinbusse von 20% beruhende Integritätsentschädigung und mit einer weiteren Verfügung vom 6. März 2019 mit Wirkung ab 1. November 2017 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30% basierende Invalidenrente zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 29. September 2020 bzw. mit dem Formular "Schadenmeldung UVG" vom 10. Oktober 2020 liess A.____ der Suva unter Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, einen Rückfall zum obigen Unfallereignis melden. Gestützt auf ihre Abklärungen lehnte die Suva mit Verfügung vom 9. November 2021 die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen, die über die zugesprochene Rente hinausgehen würden, ab. Laut den medizinischen Unterlagen hätten sich weder die Unfallfolgen verschlimmert noch sei die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung angezeigt. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 ab. Zur Begründung machte sie nunmehr im Wesentlichen geltend, es liege keine erhebliche unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, weshalb die laufende Invalidenrente nicht erhöht werden könne. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 17. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Suva zu verurteilen, ihm ab Januar 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 40% auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Eingabe vom 16. März 2022 teilte die Suva mit, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort verzichte. Man verweise stattdessen auf die zutreffende Begründung im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 und beantrage vollumfänglich die Abweisung der Beschwerde. D. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog des Kantonsgericht bei der IV-Stelle Basel-Landschaft die IV-Akten des Versicherten bei Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 17. Februar 2022 ist demnach einzutreten. 2. Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 zu Recht eine Erhöhung der dem Versicherten am 6. März 2019 zugesprochenen Invalidenrente abgelehnt hat. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs ist jeweils als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis). 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente - vorbehältlich der hier nicht weiter zu beachtenden Sondernorm von Art. 22 UVG - von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Bei den prozentgenauen Renten, wie sie die Unfallversicherung nach UVG vorsieht, wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2019, 8C_643/2018, E. 3.2). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu namentlich der Gesundheitszustand gehört. Dabei kommt es weniger auf die Diagnose, sondern darauf an, welche Auswirkungen eine Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden. Umgekehrt ist - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.3 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.2 mit Hinweis). 4.5 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend sprach die Suva dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. März 2019 eine auf einer Erwerbseinbusse von 30% basierende Invalidenrente zu. Im Herbst 2020 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend, worauf die Suva entsprechende Abklärungen des medizinischen Sachverhalts vornahm. Gestützt auf deren Ergebnisse lehnte sie mit Verfügung vom 9. November 2021, die sie in der Folge mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 bestätigte, eine revisionsweise Erhöhung der laufenden Invalidenrente des Versicherten ab. Nach dem Gesagten beurteilt sich somit die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Anpassung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. März 2019 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Februar 2022. 5. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und - damit einhergehend - der Grad der Arbeitsfähigkeit des Versicherten tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, seit März 2019 in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert haben. 5.1 Die Suva stützt sich in ihrer Rentenverfügung vom 6. März 2019 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf folgende Unterlagen: 5.1.1 In ihrem Bericht vom 10. November 2017 diagnostizierte die behandelnde Fachärztin Dr. med. D.____, Neurologie FMH, beim Versicherten einen Status nach Neuroborreliose 10/09 und klinisch ein residuelles sensomotorisches Querschnittssyndrom unterhalb thorakal 10 mit spastischer Beinparese linksbetont sowie leichter Conus-Cauda Symptomatik. Aufgrund der aktuelle Residuen sei das Gangbild spastisch ataktisch. Eine Besserung dieser Beschwerden sei nicht zu erwarten, es müsse im Gegenteil eher davon ausgegangen werden, dass es langfristig zu einer Zunahme kommen werde. Aufgrund des unphysiologischen Gangbildes habe der Patient Rückenschmerzen entwickelt, bei Kompensation im Rumpfbereich und vermehrter allgemeiner Muskelanspannung. Dies habe sich weiter negativ auf die Gehfähigkeit ausgewirkt. Der Pausenbedarf sei deutlich erhöht. 5.1.2 Der im Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva tätige Dr. med. E.____, Neurologie FMH, gelangte in seiner neurologischen Beurteilung vom 16. Juli 2018 in Würdigung der medizinischen Akten - und insbesondere in Berücksichtigung des erwähnten Berichts von Dr. D.____ vom 10. November 2017 - zur Auffassung, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Sommer 2009 stünden. Bei den aktuellen Beschwerden handle es sich um ein Residuum einer Meningo-Radikulomyelitis als Folge einer Neuroborreliose. Aus neurologischer versicherungsmedizinischer Sicht sei dem Versicherten die Tätigkeit als Bauleiter nicht mehr in einem Vollpensum zumutbar. Es sei von einer 20%-igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im genannten Beruf auszugehen. Zusätzlich bestehe ein vermehrter Pausenbedarf, woraus eine zusätzliche Reduktion des Rendements um 10% resultiere. Insgesamt belaufe sich die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauleiter somit auf 70%. 5.2 Zum aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten liegen folgende medizinische Dokumente vor: 5.2.1 In ihrem Bericht vom 12. August 2020 erhob Dr. D.____ dieselben Diagnosen wie im vorstehend erwähnten Schreiben vom 10. November 2017. Gleichzeitig hielt sie aber fest, dass klinisch-neurologisch die spastisch-ataktische Paraparese etwas zugenommen habe. Sie erachte deshalb eine stationäre Rehabilitation zum intensivierten Kraftaufbau als sinnvoll. Die Arbeitsfähigkeit müsse neu beurteilt werden. Falls sich nach der Rehabilitation keine signifikante Verbesserung des Allgemeinzustands zeigen sollte, sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50-60% zu empfehlen. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2020 wies Dr. D.____ darauf hin, dass sich der Zustand des Versicherten im Laufe der Zeit schleichend verschlechtert habe. Er habe weniger Kraft in den Beinen, das Laufen sei anstrengend und es bestehe Sturzgefahr. Durch das unphysiologische Gangbild habe er überdies zunehmend Rückenschmerzen entwickelt. 5.2.2 In seiner Stellungnahme zum vorgenannten Bericht von Dr. D.____ hielt PD Dr. med. F.____, Neurologie FMH, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, am 14. Dezember 2020 fest, im Vergleich zum letzten neurologischen Vorbefund der behandelnden Ärztin vom 10. November 2017 ergebe sich aktuell keine richtungsweisende Verschlimmerung, es lägen im Wesentlichen gleichbleibende Muskelgrade sowie eine schon damals beschriebene Sturzneigung bei unsicherem Gangbild und eine deutliche Einschränkung der Gehstrecke mit rascher Ermüdung vor. Zudem würden sich beim Versicherten aus den weiteren vorhandenen Berichten multiple zusätzliche, krankheitsbedingte Diagnosen ergeben, unter anderem eine Erschöpfungsdepression, eine Colitis ulcerosa mit Schüben und eine kardiale Problematik, die alle nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit einem Zustand nach einer Neuroborreliose im Jahr 2009 stünden. Abschliessend verneinte PD Dr. F.____ explizit die ihm von der Suva unterbreitete Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom Sommer 2009 zurückzuführen seien. Bei einem Zustand nach behandelter und medizinisch stabilisierter Neuroborreliose im Jahr 2009 lasse sich eine richtunggebende Verschlimmerung im Zusammenhang mit dem Unfall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. 5.2.3 Am 13. Januar 2021 liess Dr. D.____ der Suva eine Entgegnung zu dieser Beurteilung von PD Dr. F.____ zukommen. Als erstes kritisierte sie den Suva-Facharzt, soweit dieser in seinem Bericht schreibe, dass im Wesentlichen gleichbleibende Muskelgrade in der Einzelkraftprüfung vorliegen würden. Eine solche Einzelkraftprüfung teste lediglich die statische Kraft gegen Widerstand und spiegle in keinster Weise die funktionelle Kraft wider. Bei einer Paraparese könne die Kraft in der Einzelkraftprüfung normal sein und sich die Spastik erst nach einer gewissen Gehstrecke manifestieren. Diese klinische Situation werde von Dr. F.____ ungenügend gewürdigt. Was die zusätzlichen, von PD Dr. F.____ angeführten krankheitsbedingten Diagnosen betreffe, sei sodann ganz klar festzuhalten, dass diese keinen Grund für die aktuelle Verschlechterung darstellen würden. Im Weiteren liege es in der Natur jeglicher Paraparese, dass diese einer Dynamik unterworfen sei. Wie bei sämtlichen anderen Ursachen einer spastischen Paraparese - sei es im Rahmen einer Ischiämie, einer Multiplen Sklerose oder eben einer Neuroborreliose - könne sich die Spastik ohne adäquate Therapie verschlechtern, sei es auch nur im Rahmen eines physiologischen Alterungsprozesses. Insgesamt habe, so das Fazit von Dr. D.____, der Suva-Arzt PD Dr. F.____ die Beschwerden ihres Patienten zu wenig umfassend beurteilt und es bleibe nochmals klar festzuhalten, dass eine Verschlechterung der residuellen Beschwerden der Neuroborreliose vorliege. 5.3 In den beigezogenen IV-Akten des Versicherten findet sich das polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, das diese am 26. August 2021 im Auftrag der G.____ AG, des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers, erstellt hatte. Im neurologischen Fachteil dieser Expertise wies Dr. med. H.____, Facharzt für Neurologie, darauf hin, dass die behandelnde Ärztin Dr. D.____ im August 2020 von einer leichten Zunahme der spastischen Paraparese berichtet habe. Im Januar 2021 habe sie dazu ausgeführt, dass es in der Natur jeglicher Paraparese liege, einer Dynamik unterworfen zu sein, und dass sich die Spastik auch im Rahmen einer physiologischen Alterung verschlechtern könne. Er schliesse sich dieser Überlegung von Dr. D.____ an, sei es doch bekannt, dass frühe Läsionen über Jahre hinweg relativ kompensiert bleiben und sich dann in zunehmendem Alter stärker manifestieren könnten. Die Annahme einer Verschlechterung lasse sich formal aber auch begründen, wenn man den Befund der Neurologischen Klinik des Spitals I.____ von 2014 einerseits und denjenigen von Dr. D.____ und den aktuellen Status andererseits vergleiche. So werde im Befund von 2014 unter anderem der Babinski als beidseits negativ beschrieben und es würden keine Paresen an den Beinen erwähnt. 6.1 Die Suva stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 bei der Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners PD Dr. F.____. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass sich der unfallbedingt beeinträchtigte Gesundheitszustand des Versicherten seit der Rentenfestsetzung nicht wesentlich verändert habe. Diesem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wie oben ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall - wie hier - ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.4 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Vorliegend bestehen solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Suva-Arztes PD Dr. F.____. Diese Zweifel ergeben sich aus den oben wiedergegebenen Einschätzungen der behandelnden Neurologin Dr. D.____ vom 20. Oktober 2020 und 13. Januar 2021 (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor) sowie des neurologischen Fachexperten Dr. H.____ im ABI-Gutachten vom 26. August 2021 (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Fachärztin und der Facharzt bejahen beide eine Verschlechterung der residuellen Beschwerden der Neuroborreliose, die ihres Erachtens auch eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Entgegen der Auffassung der Suva handelt es sich bei den genannten Einschätzungen der Dres. D.____ und H.____ nicht bloss um eine unterschiedliche Würdigung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Eine solche wäre - darin ist der Suva beizupflichten - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Suva blendet in ihrer Betrachtung aus, dass beide Fachärzte Gründe anführen, weshalb aus ihrer Sicht auf eine - revisionsrechtlich relevante - Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten zu schliessen ist. Allerdings sind die betreffenden Ausführungen hierzu letztlich etwas zu kurz und zu oberflächlich ausgefallen, um ihrerseits eine abschliessende Beurteilung der strittigen Fragen nach dem Vorliegen einer relevanten Verschlechterung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands und insbesondere nach allfälligen Auswirkungen einer solchen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuzulassen. Die Einschätzungen der Dres. D.____ und H.____ sind aber - und dies ist für den heute zu treffenden Entscheid von Relevanz - jedenfalls zumindest geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung von PD Dr. F.____ zu erwecken. 6.2 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen. Diese wird die Fragen nach dem Vorliegen einer relevanten Verschlechterung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands und nach allfälligen Auswirkungen einer solchen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch ein versicherungsexternes Gutachten abklären zu lassen haben. Dieses wird insbesondere auch dem vergleichenden Charakter des revisionsrechtlichen Beweisthemas und dem Erfordernis, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen (vgl. dazu E. 4.4 hiervor), Rechnung zu tragen haben. Ausserdem wird die Expertise auch auf die bisher nur am Rande thematisierten Rückenschmerzen einzugehen haben, die der Versicherte laut Dr. D.____ "durch das unphysiologische Gangbild zunehmend entwickelt hat." Im Vordergrund stehen dabei die Fragen nach deren Unfallkausalität und, falls eine solche zu bejahen ist, nach deren Ausmass und nach deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Suva anschliessend über das Revisionsgesuch des Versicherten neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Einspracheentscheid auf und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Suva zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 31. März 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8,25 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Betrag von Fr. 36.40. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘260.50 (8,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 36.40 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Suva zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 9. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘260.50 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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