Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Februar 2023 (725 22 160 / 50) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Versicherteneigenschaft von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint; Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen / Rückforderung
A. Am 13. Februar 2017 erlitt A.____ einen Haushaltsunfall, bei dem er sich eine Läsion des linken vorderen Kreuzbandes zuzog. Dieser Unfall wurde von der B.____ GmbH (Arbeitgeberin) der Suva am 9. März 2017 gemeldet. In der Folge kam die Suva für die erforderlichen Heilbehandlungen auf und entrichtete Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 27'992.50. Im Rahmen einer Lohnkontrolle bei der Arbeitgeberin im September 2019 stellte die Suva fest, dass die Arbeitgeberin erstmals im Monat Mai 2017 Löhne an ihre Arbeitnehmer ausbezahlt hatte. In
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2017 mangels Versicherungsdeckung und forderte vom Versicherten die erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 27'992.50 zurück. In der Begründung hielt sie fest, entsprechend den Angaben in der Unfallmeldung sei der Versicherte seit 1. Januar 2017 zu 100 % als Vorarbeiter Gipser angestellt gewesen. Gemäss Lohnkonto habe die Arbeitgeberin aber erst ab Mai 2017 Löhne bezahlt. Somit habe für den Unfall vom 13. Februar 2017 keine Versicherungsdeckung bestanden, weshalb der Entscheid vom 25. April 2017 einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 unterzogen werde und die ausbezahlten Taggelder gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert würden. Die von A.____ dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 ab und führte aus, der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin vom 26. November 2018 sei zu entnehmen, dass in der Periode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 erstmals am 10. Mai 2017 eine Lohnzahlung erfolgt sei. Der Arbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und dem Einsprecher sei auf den 27. Februar 2017 und damit zwei Wochen nach dem Unfalldatum datiert worden. Ein Vermerk über den Arbeitsbeginn fehle. Ein weiterer Arbeitsvertrag sei mit dem Datum "1. Januar 2019" versehen und der Arbeitsbeginn auf den gleichen Tag festgelegt worden. Unter Ziffer 3 "Arbeitszeit" sei vermerkt worden, dass Arbeitseinsätze nur auf Abruf nach Weisungen der Vorgesetzten erfolgen würden. Aufgrund dieser Umstände sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. Februar 2017 ein Anstellungsverhältnis vorgelegen habe, was vom Einsprecher auch gar nicht behauptet werde. Damit mangle es an der erforderlichen Versicherungsdeckung, weshalb die Leistungspflicht entfalle. Es stehe weiter zu Recht ausser Frage, dass Taggelder in der Höhe von Fr. 27'992.50 geflossen seien. Der Rückforderungsanspruch sei grundsätzlich zu bejahen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 30. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In der Begründung legte er dar, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder nicht ihm, sondern seiner Arbeitgeberin ausgerichtet habe. Das Rechtsverhältnis habe nicht zwischen der Beschwerdegegnerin und den Angestellten, sondern zwischen der Beschwerdegegnerin und der Arbeitgeberin bestanden. Private Rückforderungen an ehemalige Angestellte seien unzulässig. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, dass die Taggelder zu Unrecht mangels Versicherungsdeckung ausgerichtet worden seien und zurückgefordert werden dürften. Der Beschwerdeführer bringe einzig vor, dass die Taggeldleistungen an die Arbeitgeberin geflossen seien. Er mache aber nicht geltend, dass die Arbeitgeberin diese Taggelder nicht an ihn weitergeleitet habe. Entscheidend sei nicht, an wen die Taggelder ausbezahlt worden seien, sondern, ob die Arbeitgeberin diese an die Arbeitnehmer weitergeleitet habe. Der Umstand, dass die Taggelder gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 der Arbeitgeberin ausgerichtet worden seien, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig sei, da die Arbeitgeberin die Taggelder dem Beschwerdeführer überwiesen habe.
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D. Nachdem die Angelegenheit mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 26. August 2022 der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen worden war, liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2023 die Abweisung der Rückforderung beantragen. Er führte aus, dass die Beschwerdegegnerin ab Unfalldatum für die Taggeldzahlung zuständig gewesen sei. Die erste Taggeldzahlung sei am 8. Mai 2017 erfolgt. Damit seien vom Unfalldatum bis Zahlungseingang fast drei Monate vergangen. Am 10. Mai 2017 seien die Löhne/Taggelder an die Arbeiter überwiesen worden. Somit seien die Löhne Februar/März/April 2017 bezahlt worden, von der Beschwerdegegnerin in Form von Taggeldern. E. In der Folge sah sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 nicht veranlasst, von ihrem Standpunkt abzuweichen. Sie verwies auf den Umstand, dass zur Zeit des Unfallereignisses vom 13. Februar 2017 bei der C.____ Versicherung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung eine Deckung gegen das Unfallrisiko bestanden habe. Selbst der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, dass er bei der Beschwerdegegnerin nicht versichert gewesen sei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht erhobene, beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2022 ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistungen. Die Rückerstattung von bezogenen Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung oder formlosen Leistungszusprechung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2013, 8C_155/2012, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, darf der Sozialversicherungsträger auf seinen ursprünglichen Entscheid zurückkommen. 2.2 Art. 1a Abs. 1 UVG sieht vor, dass die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in der Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert sind. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_538/2019, E. 2.3, und vom 8. Mai 2019, 8C_790/2018, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft – in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Beitragsbereich der AHV (BGE 123 V 161 E. 1) – regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt. 2.3 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Zu beachten ist weiter, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Kantonsgericht in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zukommt. Es ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Die Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2 Dem Bericht der Klinik D.____ vom 16. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Anamnese angegeben habe, er sei seit Anfang des Jahres im RAV- Programm, da seine eigene Firma Ende 2016 insolvent geworden sei. Im Bericht der Klinik D.____ vom 9. März 2017 wurde erwähnt, der Patient habe berichtet, dass er am 1. März 2017
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine neue Stelle als angestellter Gipser angetreten habe. Darüber habe der Patient bei der letzten Kontrolle nicht informiert. 3.3 Von der Arbeitgeberin wurde in der Unfallmeldung vom 9. März 2017 als Datum der Anstellung der 1. Januar 2017 angegeben. 3.4 In der Aktennotiz vom 13. April 2017 hielt der Casemanager der Beschwerdegegnerin fest, dass der Versicherte im Rahmen des Telefonats vom 12. April 2017 angegeben habe, sich selbständig gemacht zu haben, nachdem der Familienbetrieb Insolvenz angemeldet habe. Er sei im RAV-Programm angemeldet gewesen. Weil er sich aber erneut selbständig gemacht habe, sei er nicht mehr im RAV-Programm. Als Anstellungsdatum gelte zwar der 1. Januar 2017, die ersten Aufträge seien aber erst ab ca. Februar/März hereingekommen, also habe er effektiv erst ab dann gearbeitet. 3.5 Mit Schreiben vom 18. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Arbeitgeberin mit, dass sie für die Folgen des Unfallereignisses vom 13. Februar 2017 aufkommen werde. Das Taggeld von Fr. 142.50 pro Kalendertag werde ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, frühestens ab 16. Februar 2017 ausgerichtet. Die Arbeitgeberin werde ersucht, dem Versicherten das Taggeld auszurichten. Mit gleichentags erlassenem Schreiben informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Übernahme der Versicherungsleistungen. Gleichzeitig wurde er darüber unterrichtet, dass das Taggeld durch die Arbeitgeberin ausbezahlt werde. 3.6 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin am 20. September 2019 vor Ort durchgeführten Lohnkontrolle finden sich die folgenden Unterlagen in den Akten: Aus der Zusammenstellung der Löhne 2017 betreffend den Beschwerdeführer geht hervor, dass im Januar 2017 keine Lohnzahlung stattfand. In den Monaten Februar bis Juli 2017 wurden einzig die Taggelder der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Dem Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2017 zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer kann ein Pensum von 100 % entnommen werden. Ein Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde nicht festgehalten. Weiter liegt der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 in den Akten, dem ein Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2019 entnommen werden kann. Weiter sind zwei Kontoblätter Löhne (Kontoblatt 5000 Durchlaufkonto und 5001 Löhne) betreffend das Geschäftsjahr 2017, ausgestellt am 16. November 2018, aufgelistet. Auch diesen Kontoblättern ist zu entnehmen, dass erstmals am 10. Mai 2017 Lohn ausbezahlt wurde. 3.7 Die C.____ Versicherung bestätigte dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Oktober 2019, dass das Unfallrisiko zu Zeiten des vorliegenden Unfallereignisses im Rahmen der Grundversicherung bei ihr eingeschlossen gewesen sei. 3.8 Ausserdem findet sich in den Akten ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Firma E.____ vom 14. März 2016. Darin wurde der Firma mitgeteilt, dass die Kündigung der Unternehmerversicherung für den Beschwerdeführer und seinen Bruder mit sofortiger Wirkung nicht akzeptiert werden könne, da längerfristige Verträge laufen würden (CHE-153.676.998; Kunden-Nr.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 413-16534.2). In der Folge wurde der Beschwerdeführer per 30. April 2016 aus dieser Unternehmerversicherung ausgeschlossen, da er die Prämie bis 31. März 2016 nicht bezahlt hatte (Schreiben vom 20. April 2016). 3.9 Schliesslich liess der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 9. Januar 2023 weitere Unterlagen zu den Akten reichen. Zum Einen handelt es sich um eine Aufstellung ".L03 CHF A.____". Diesem Beleg kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 von der Arbeitgeberin das Taggeld überwiesen wurde. Vorher gibt es keinen Eintrag. Den Blättern der anderen Angestellten sind auch keine Lohnzahlungen von Januar 2017 bis Mai 2017 zu entnehmen. Dem Kontoauszug der Bank F.____ vom 28. Mai 2018 kann sodann entnommen werden, dass von der Arbeitgeberin für den Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 das Taggeld für den März 2017 ausbezahlt wurde. 4.1 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. Februar 2017 die Arbeitnehmereigenschaft in Bezug auf die Arbeitgeberin zukam oder nicht. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Arbeitnehmereigenschaft, der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht explizit. 4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein effektiver Lohnfluss bzw. eine tatsächliche Lohnauszahlung nicht relevant ist, um ein Angestelltenverhältnis nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_538/2019, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte im vorgenannten Entscheid klar, dass die Rechtsprechung aus dem AVIG betreffend Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit nicht im Sinne einer Analogie auf das UVG übertragen werden könne. Die unterschiedliche Behandlung begründete es damit, dass zwischen den beiden Versicherungen mit Blick auf die abgedeckten Risiken und deren Folgen bedeutsame Unterschiede bestehen würden. 4.3 Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers klar zu verneinen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass er im Monat Februar 2017 Arbeit leistete und damit einen Lohnanspruch gegenüber der Arbeitgeberin generierte. So ist der erste bei den Akten liegende Arbeitsvertrag erst nach dem Unfalldatum geschlossen worden, und in diesem wurde kein Beginn des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Der zweite Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2019 enthält als Beginn den 1. Januar 2019 fest. Gegenüber der Klinik D.____ führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 1. März 2017 eine neue Stelle als angestellter Gipser angetreten habe. Auch aus den weiteren Unterlagen geht nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2017 einen Lohnanspruch gegenüber der Arbeitgeberin gehabt hätte, insbesondere nicht für die erste Hälfte des Monats bzw. vor dem Unfallereignis. Stattdessen geht aus den diversen Unterlagen hervor, dass die erste Auszahlung am 10. Mai 2017 stattfand und es sich dabei ausschliesslich um die Taggelder der Beschwerdegegnerin handelte. Damit ist für den Februar 2017 kein Lohnanspruch belegt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, andere Unterlagen einzureichen, die eine Arbeitstätigkeit für die Arbeitgeberin und damit einen Lohnanspruch belegen würden (z.B. mit einem Nachweis von Bauprojekten, Arbeitsrapporte, etc).
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4.4 Damit ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. Februar 2017 ein Lohnanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitgeberin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, was zur Folge hat, dass er nicht als Arbeitnehmer gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG gilt und im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfälle versichert war. Die Beschwerdegegnerin kam daher richtigerweise gestützt auf Art. 53 ATSG auf ihren Entscheid, gegenüber dem Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen zu erbringen, zurück. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Taggelder von der Arbeitgeberin zurückzufordern seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt, ist sie berechtigt, die ausbezahlten Taggelder direkt vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Art. 49 UVG sieht vor, dass die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Taggelder der Arbeitgeberin übertragen kann. Dies ist vorliegend so geschehen, denn die Arbeitgeberin entrichtete dem Beschwerdeführer keinen Lohn, sondern überwies ihm die Taggelder der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer ist damit Empfänger der Leistungen, weshalb diese von ihm gemäss Art. 25 ATSG direkt zurückgefordert werden können. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG einhielt und die Rückforderung rechtzeitig gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machte. 5.2 Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die relative Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist vielmehr der spätere Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte erkennen können bzw. entdeckt hat. Selbst wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszuprache genügende Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 25 N 85). 5.3 Die Beschwerdegegnerin erhielt Kenntnis von den zu Unrecht ausgerichteten Taggeldern im Rahmen der Lohnkontrolle, die bei der Arbeitgeberin im September 2019 durchgeführt wurde. Indem sie bereits einen Monat später die Rückforderungsverfügung erliess, sind die gesetzlich vorgesehenen Verwirkungsfristen eingehalten. 6. Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und forderte richtigerweise die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2017 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung an den Beschwerdeführer ausgerichteten Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 27'992.50 zurück. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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7. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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