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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2025 725 2025 33 (725 25 33)

23. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,418 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Die Unfallversicherung ist zu Recht nicht auf die verspätet erhobene Einsprache des Versicherten eingetreten.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Oktober 2025 (725 25 33)

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Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist zu Recht nicht auf die verspätet erhobene Einsprache des Versicherten eingetreten.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1979 geborene A.____ war bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und dadurch obligatorisch bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert, als er am 29. Januar 2023 einen Unfall erlitt. Nachdem die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausgerichtet hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 17. Mai 2023 per sofort ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. August 2023 abgewiesen. Eine gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2023 erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wurde mit Urteil vom 18. April 2024 in dem Sinne gutgeheissen, als die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wurde.

B. In Nachachtung des vorgenannten Urteils des Kantonsgerichts vom 18. April 2024 und nach Vornahme medizinischer Abklärungen stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 erneut per 17. Mai 2023 ein. Dagegen erhob A.____ mit E-Mail vom 15. November 2024 wiederum Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 trat die Suva auf diese Einsprache nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten.

C. Gegen den genannten Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 erhob A.____ am 24. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 17. Mai 2023 hinaus auszurichten.

D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Ausrichtung von Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses. Des Weiteren beantragt er die Rückvergütung von Leistungen der Krankenkasse und die Übernahme einer Physiotherapierechnung, die weder von der Krankenkasse noch von der Beschwerdegegnerin übernommen worden sei. Zusätzlich fordert der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von 15 % auf die gesamte Summe, die von der Beschwerdegegnerin noch ausbezahlt werden solle, um seinen zusätzlichen Aufwand zu begleichen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Begehren die Ausrichtung von Versicherungsleistungen, die Rückvergütung von Leistungen der Krankenkasse, die Übernahme von Physiotherapiekosten und Schadenersatz beantragt, kann darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden. Denn Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids und damit der richterlichen Überprüfung bildet einzig die Frage, ob die Suva zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten ist. Das Gericht darf daher keine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vornehmen. Auf die weiteren vorgenannten Begehren des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden. Somit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit damit das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Einsprache gerügt wird.

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. November 2024 (E-Mail) gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2024 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/LIVIO BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, S. 287, Rz. 695 mit weiteren Hinweisen).

3.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen eine solche Verfügung kann gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung und der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die schriftlich erhobene Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die Einsprachefrist nicht eingehalten, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-V-152%3Ade&number_of_ranks=0#page152 des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

4.1 Die Verfügung der Suva vom 7. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. 76) am 9. Oktober 2024 zugestellt. Somit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 10. Oktober 2024 – dem Tag nach der Zustellung – zu laufen und endete am 8. November 2024. Daraus folgt, dass die mit E-Mail vom 15. November 2024 erhobene Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erhoben wurde.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Erhalt der Verfügung am 9. Oktober 2024 noch die von ihm verspätet eingereichte Einsprache. Hingegen macht er geltend, seine Krankenkasse habe ihm zugesichert, Einsprache zu erheben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ändert am hiervor in Erwägung 4.1 genannten Ergebnis nichts. Es obliegt einzig dem Beschwerdeführer, fristgerecht Einsprache zu erheben. Mithin kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, dass Dritte ohne entsprechende rechtsverbindliche Beauftragung Einsprache für ihn erheben. Zudem darf vorliegend vorausgesetzt werden, dass dem Beschwerdeführer der Verfahrensablauf und die entsprechenden Fristen im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren bereits aus dem ersten Verfahren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2024) bekannt waren. Diese Kenntnisse hätten es ihm ohne Weiteres erlaubt, fristgerecht Einsprache zu erheben. Schliesslich bleibt auch kein Raum für eine Wiederherstellung der Frist (vgl. E. 3.2 hiervor), was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird.

5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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