Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. August 2025 (725 25 25)
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Unfallversicherung
Würdigung der Arztberichte in Bezug auf die Frage der Kausalität
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsdienst Personenschaden, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Die 1974 geborene A.____ war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 9. Januar 2024 zuhause auf der Aussentreppe ausgerutscht und hingefallen ist. In der Schadenmeldung vom 12. Januar 2024 wird die Schulter als verletzter Körperteil angegeben. In der Folge erbrachte die Mobiliar die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 teilte die Mobiliar A.____ mit, dass sie keine Leistungen mehr für die Behandlungen der linken Schulter erbringen könne. Die Verletzungen am linken Handgelenk und am rechten Unterschenkel würden für vier Wochen als unfallkausal akzeptiert. Die bereits erbrachten Taggelder bis Ende April 2024 würde man nun der Krankentaggeldpolice belasten. Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess die Mobiliar am 13. Juni 2024 eine entsprechende Verfügung, wobei sie an ihrer Auffassung festhielt und den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Schulterbeschwerden links verneinte. Die Schulterbeschwerden müssten als krankheitsbedingt betrachtet werden. Die Beschwerden am linken Handgelenk und die Unterschenkelkontusion seien nach vier Wochen ausgeheilt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Mobiliar mit Entscheid vom 26. November 2024 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Markus Schmid, mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Januar 2024 betreffend die linke Schulter die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten betreffend die Frage der Unfallkausalität einzuholen. Weiter wurde die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt. C. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird die Beschwerdeführerin insbesondere zum Unfallereignis befragt. Auf ihre Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 20. Januar 2025 ist demnach einzutreten. 2. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 13. Juni 2024 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2024 die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. Januar 2024 und der Schulterproblematik an der linken Schulter von Beginn weg zu Recht verneint hat. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Zu dieser vom Unfallversicherer zu übernehmenden Heilbehandlung gehören unter anderem die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (Art. 10 Abs. 1 lit. d UVG). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis im Sinne einer Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Unfallkausalität von operativen Eingriffen ist diese selbst dann gegeben, wenn der betreffende Schaden auch ohne das Unfallereignis früher oder später eingetreten wäre und der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine unerlässliche Bedingung ("conditio sine qua non") darstellte. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_337/2016, E. 4.1.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 3.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2014, 8C_677/2014, E. 7.2). 4. Der strittigen Angelegenheit liegen im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten ärztlichen Unterlagen zu Grunde. 4.1 Dem Erstbericht des Hausarztes PD Dr. med. B.____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 17. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 10. Januar 2024 den linken Arm nicht habe heben können und links keine Elevations- und keine Retroversionsbewegungen möglich gewesen seien. Er habe sie an die Notfallstation in C.____ verwiesen. 4.2 Im Notfallbericht des C.____-Spitals vom 11. Januar 2024 wurde ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion links diagnostiziert. Das Röntgen der linken Schulter habe keinen Frakturnachweis und auch sonst unauffällige Strukturen ergeben. Die Schulter sei mittels Schlinge ruhiggestellt worden. Es sei Analgesie verordnet worden. 4.3 Mit Konsiliarbericht von Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, E.____-Klinik, vom 25. Januar 2024 wird eine anteroinferiore Labrumläsion, SLAP-Läsion Typ II links, bei einem Status nach Schultertrauma links am 9. Januar 2024 diagnostiziert. Die Patientin sei auf einer glatten Treppe ausgerutscht und auf den ausgestreckten linken Arm gestürzt. Seither würden Beschwerden bei ausladenden Bewegungen bestehen. Unter Bezugnahme auf das durchgeführte MRI der linken Schulter am 18. Januar 2024 wurden eine Partialläsion der Supraspinatussehne und eine anteroinferiore Labrumläsion beschrieben. Es sei augenscheinlich zur Subluxation der linken Schulter mit dem korrespondierenden Labrumdefekt gekommen. Die partielle Läsion der Sehnen sei mechanisch nicht relevant und stehe klinisch im Hintergrund. Es wurde primär ein konservativer Therapieversuch empfohlen und Physiotherapie verordnet. 4.4 Im Bericht vom 11. März 2024 der E.____-Klinik werden gleichbleibende Beschwerden trotz intensiver Physiotherapie beschrieben. Es bestehe eine Indikation zur Schulterarthroskopie links. 4.5 Gemäss Operationsbericht der E.____-Klinik wird am 25. März 2024 eine Schulterarthroskopie links mit Naht der Supraspinatussehne, ein Bankart-Repair, ein Kapselshift, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Bursektomie und eine sparsame Akromioplastik durchgeführt. 4.6 In ihrem Bericht vom 1. Mai 2024 hält die beratende Ärztin der Mobiliar, Dr. med. F.____, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, dass folgende Vorzustände bestehen würden: Fersensporn rechts, anteroinferiore Labrumläsion, geringe Arthrose des linken Akromioklavikulargelenks, ein Akromiosporn, eine bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Bursitis subacromialis des linken Schultergelenks. Dr. F.____ bejaht die Unfallkausalität der Kontusion und Beschwerden am linken Handgelenk und am rechten Unterschenkel. Die festgestellten Veränderungen der Schulter seien unfallfremd und degenerativ. Es fänden sich im MRI vom 18. Januar 2024 keine traumatischen Veränderungen. Sie geht davon aus, dass die Beschwerden am linken Handgelenk und am rechten Unterschenkel nach vier Wochen abgeklungen seien. 4.7 Aus dem Bericht der E.____-Klinik vom 6. Mai 2024 ergibt sich, dass sechs Wochen nach der Operation ein zeitgerechter Befund vorlag. Die Armschlinge müsse nicht mehr getragen werden. Die Beschwerden seien deutlich rückläufig. 4.8 Mit Bericht vom 14. Juni 2024 hält die E.____-Klinik fest, die Patientin habe kaum noch Beschwerden und es zeige sich drei Monate nach der Operation ein günstiger Verlauf. Die Patientin sei zufrieden. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. 4.9 Dr. F.____ führt am 23. September 2024 nach Darstellung der Aktenlage aus, dass die im Operationsbericht sowohl unter Diagnostik als auch Therapie erwähnte intraartikuläre Partialläsion der Supraspinatussehne nicht möglich sei, da es anatomisch keinen intraartikulär verlaufenden Sehnenanteil der Sehne gebe. Auch die Fixierung des zwischen ein bis fünf Uhr befindlichen anterioren Labrumrisses und der angrenzenden Kapsel bei 6 bis 7 Uhr sowie bei 7 bis 8 Uhr sei von orthopädisch traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar. Die Kontusionen des linken Handgelenks und des rechten Unterschenkels würden überwiegend wahrscheinlich auf das angegebene Ereignis zurückgehen. Die festgestellten Veränderungen an der Schulter gingen nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis zurück und würden als degenerative Vorzustände eingeschätzt. Ein Status quo könne bezüglich des linken Handgelenks und des rechten Unterschenkels aufgrund fehlender pathologischer Vorzustände und bezüglich der linken Schulter und des rechten Fersensporns aufgrund des Fehlens der natürlichen Kausalität nicht erreicht werden. Vier Wochen nach dem angegebenen Ereignis werde von einer vollständigen Abheilung der Beschwerden am linken Handgelenk und am rechten Unterschenkel ausgegangen. Die Behandlung der linken Schulter habe zulasten der Krankenversicherung zu erfolgen. Bei dieser Beurteilung der natürlichen Kausalität würden der Vorzustand, der angegebene Ereignishergang, der Verlauf und die aktuellen Beschwerden im Kontext mit den zeitnah zum Ereignis erhobenen klinischen und radiologischen Befunde bewertet. Vom 10. Januar 2024 bis 12. Januar 2024 seien von der Versicherten täglich abweichende Verletzungen aufgrund des Ereignisses angegeben worden. Obwohl am 11. Januar 2024 ein Sturz mit dem Hinabrutschen über ca. fünf raue Aussentreppenstufen und dem Anschlagen der linken Schulter, des linken Handgelenks und des rechten Unterschenkels beschrieben worden seien, seien am 10. Januar überhaupt keine und am 11. Januar 2024 lediglich ein Hämatom am Unterschenkel als objektivierbare traumatische Veränderung vorhanden gewesen. Prellmarken, Schürfungen oder Prellungen an der linken Schulter hätten keine vorgelegen. Auch aus dem Röntgenbild der linken Schulter hätten sich keine traumatischen Veränderungen ergeben. Im MRI seien keine traumatischen, sondern lediglich degenerative Veränderungen ersichtlich. Die völlig unauffälligen periartikulären Weichteile an der linken Schulter und dem linken proximalen Oberarm würden eine klinisch relevante Prellung des linken Schulterbereichs widerlegen. Die im Operationsbericht beschriebene Bankart-Läsion sowie die SLAP-Läsion seien anhand der kernspintomographischen und interoperativen Bilddokumentation nicht nachvollziehbar. Der Begriff Bankart-Läsion sei eine allgemeine Bezeichnung für Verletzungen der anteroinferioren Labrumpartie mit Riss der ventralen Kapsel im Rahmen einer vorderen Schulterluxation mit eventuell knöchernem Anteil. Eine Labrumläsion ohne glenoidalen Knochendefekt und ohne Kapselläsion könnte allenfalls einer Perthes- oder Alpsa-Läsion entsprechen. Bei der Versicherten würden jedoch weder eine taschenartige Ausweitung der Gelenkskapseln noch eine Dislokation des generativ gerissenen Labrums vorliegen. Bei der SLAP- Läsion Typ II handle es sich um einen Abriss des Labrum-Bizepssehnen-Komplexes vom superioren Glenoid nach kranial. Die intraoperative Aufnahme zeige jedoch lediglich eine degenerative Veränderung des superioren Labrums ohne Ablösung des Bizepsankers, was einer SLAP-Läsion Typ I entsprechen würde. Auch im MRI vom 18. Januar 2024 zeige sich lediglich ein Riss des anterioren Labrums zwischen 1 bis 5 Uhr mit intakten glenohumeralen Ligamenten ohne Verdickung der Kapsel. Die geringen degenerativen Veränderungen würden nur zum Teil die Beschwerden der Versicherten an der linken Schulter erklären, würden allerdings nicht eine natürliche Kausalität begründen. Die einzigen eindeutigen Anzeichen für eine traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion seien Frakturen bzw. Anzeichen, die auf eine glenohumerale Luxation oder eine Sprengung des Akromioklavikulargelenks hinweisen würden. Bei der Versicherten hätten weder Frakturen noch Hinweise auf eine glenohumerale Luxation radiologisch vorgelegen. Für degenerative Veränderungen spreche, dass sich solche leichten Degenerationen häufig bei Personen im Alter von etwa 40 Jahren finden liessen. Die Prävalenz steige ziemlich signifikant mit zunehmendem Alter. Bei fehlenden objektivierbaren traumatischen Korrelaten sei von einer degenerativen Genese der Tendinopathie auszugehen. 4.10 Mit Bericht vom 19. November 2024 führt Dr. D.____ aus, die Patientin habe sich nach einem Sturz am 9. Januar 2024 erstmals in seiner schulterorthopädischen Sprechstunde vorgestellt. Sie habe berichtet, dass sie auf glattem Untergrund auf einer Treppe ausgerutscht sei und ihr Körpergewicht mit dem ausgestreckten linken Arm abgefangen habe. Sie habe sofort einschiessende Schmerzen verspürt. Die Beschwerden seien so dominant gewesen, dass eine notfallmässige Vorstellung im C.____-Spital notwendig gewesen sei. In der Bildgebung (MRl-Schulter links) vom 18. Januar 2024 habe sich neben einer bursaseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne und einer SLAP-Läsion Typ ll eine Ruptur des anteroinferioren Labrums mit korrespondierender Hill-Sachs-Impression des Humeruskopfes gezeigt. Somit sei es bei dem Unfall augenscheinlich zur Luxation/Subluxation der linken Schulter gekommen. Die Läsion des Labrums bei gleichzeitiger Impressionsfraktur des Humeruskopfes (Hill-Sachs-Impression) seien ohne äussere Auswirkung, ohne Schultertrauma nicht erklärbar. Weiter gelte es zu betonen, dass der Befund der ventralen Instabilität der Schulter sich auch intraoperativ bestätigt habe und im Rahmen des erfolgten Bankart-Repairs erfolgreich adressiert worden sei. Somit sei aus seiner Sicht bei der vorliegenden Pathologie klar von einer Unfallfolge auszugehen. 4.11 Am 27. November 2024 berichtet die E.____-Klinik, die Patientin sei beschwerdefrei. Die Schulter sei frei beweglich. Die Behandlung könne beendet werden. 5.1 Vorliegend fällt auf, dass Dr. F.____ von einem Anschlagen der Schulter ausgeht und fehlende Prellmarken bzw. Hämatome bemängelt. Die Beschwerdeführerin selbst hat den Ablauf des Sturzes nie selbst geschildert. Dr. B.____ geht von einem Aufprall auf die linke Schulter aus. Im Notfallbericht des C.____-Spitals wird ebenfalls ein Anschlagen, aber auch ein Hinunterrutschen, ca. 5 Treppenstufen, berichtet. Dr. D.____ schreibt in seinem ersten Bericht von einem Ausrutschen auf einer glatten Treppe und Sturz auf den ausgestreckten Arm. Weiter hält er fest, es sei augenscheinlich von einer Subluxation der linken Schulter auszugehen. Davon geht er auch im Bericht vom 19. November 2024 aus. Eine Subluxation ist durchaus auch mit einem Herabrutschen auf einer Treppe vereinbar. Dr. F.____ geht darauf nicht ein. Eine mögliche Subluxation wird von ihr nicht thematisiert. Sie verneint erkennbare traumatische Veränderungen in der linken Schulter. Die völlig unauffälligen periartikulären Weichteile würden eine klinisch relevante Prellung des linken Schulterbereichs widerlegen. Auch an dieser Stelle geht Dr. F.____ von einer Prellung aus. Eine mögliche und vom behandelnden Arzt postulierte Subluxation berücksichtigt sie nicht. Weiter führt Dr. F.____ aus, dass im OP-Bericht eine Bankart-Läsion ohne glenoiden Knochendefekt sowie eine SLAP-Läsion Typ II beschrieben würden. Solche Verletzungen seien anhand der kernspintomographischen und intraoperativen Bilddokumentation nicht nachvollziehbar. Sie erläutert, was eine Bankart-Läsion sei und dass eine Labrum-Läsion ohne glenoiden Knochendefekt allenfalls einer Perthes- oder ALPSA-Läsion entsprechen könne. Es hätten aber weder eine taschenartige Ausweitung der Gelenkskapsel noch eine Dislokation des degenerativ gerissenen Labrums vorgelegen. Die Bildaufnahmen würden die fehlende Dislokation und eine ältere degenerative Rissbildung des Labrums aufzeigen. Weiter führt sie aus, dass die intraoperative Aufnahme lediglich eine degenerative Veränderung des superioren Labrums ohne Ablösung des Bizepsankers zeigen würde, was einer SLAP-Läsion Typ I entspreche. Sie ergänzt in der Folge, dass die festgestellten geringen degenerativen Veränderungen nur zum Teil die Beschwerden erklären, aber keine Unfallkausalität begründen würden. 5.2 Es ist nicht auszuschliessen, dass die Auffassung von Dr. F.____ zutrifft. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass ein gewisser Vorzustand gegeben ist. Trotzdem ist die Einschätzung von Dr. F.____ unvollständig. So hat sie es unterlassen, die Klinik in die Einschätzung miteinzubeziehen, obwohl sie eingangs erwähnte, ihre Einschätzung umfasse auch die klinischen Befunde. Gerade aufgrund der Klinik hat Dr. D.____ auf eine Subluxation geschlossen. Diesen Aspekt lässt Dr. F.____ völlig ausser Acht. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen hatte und Bewegungseinschränkungen beklagte. 5.3 Mit der fehlenden Beurteilung der Klinik einher geht auch eine fehlende Auseinandersetzung mit einer möglichen Teilkausalität. Dr. F.____ verneint eine solche ohne weitere Begründung, aber eben auch ohne Einbezug der klinischen Befunde und auch ohne Einbezug des Unfallhergangs. Im Bericht vom 25. Januar 2024 stellt Dr. D.____ gestützt auf die MRI-Bildgebung auch eine schmale Hill-Sachs-Impression korrespondierend mit der Labrumläsion fest. Diese erwähnt er nochmals im Bericht vom 19. November 2024. Dabei geht es um eine Läsion des Humeruskopfs. Auch diese Verletzung erwähnt Dr. F.____ mit keinem Wort. Die weiteren Ausführungen von Dr. F.____ sind allgemeiner Natur und betreffen im Wesentlichen die Häufigkeit von Schulterproblemen ab einem gewissen Alter. Diese können die aufgezeigten Mängel nicht beheben. Nachdem Dr. D.____ die möglichen von Dr. F.____ postulierten Vorzustände nicht in seine Beurteilung aufnimmt, bleiben die Fragen der Teilkausalität und eines Status quo sine vel ante ungeklärt. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird eine unabhängige medizinische Beurteilung in Auftrag zu geben haben. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. In der Honorarnote vom 21. August 2025 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 11,3 Stunden geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 227.40. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'299.65 (11,3 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 227.40 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 7.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 26. November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'299.65 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.