Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.07.2025 725 2024 312 (725 24 312)

30. Juli 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,021 Wörter·~10 min·10

Zusammenfassung

Die vorsorgliche Sistierung der Rentenauszahlung ist nicht zu beanstanden, da dem Versicherten einerseits kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und anderseits nicht damit gerechnet werden kann, dass der Versicherte im Hauptverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Juli 2025 (725 24 312)

____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Die vorsorgliche Sistierung der Rentenauszahlung ist nicht zu beanstanden, da dem Versicherten einerseits kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und anderseits nicht damit gerechnet werden kann, dass der Versicherte im Hauptverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Bläsi, Rechtsanwalt, Holeerebenweg 16, 4123 Allschwil

gegen

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsdienst, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Betreff Vorsorgliche Einstellung von Leistungen

A. Der 1974 geborene A.____ verunfallte am 22. August 2012 und zog sich dabei eine Fraktur am rechten OSG zu, worauf die Helvetia Versicherungen AG (Helvetia) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Im Laufe der Jahre wurden insgesamt drei polydisziplinäre Begutachtungen durchgeführt, um die verbleibenden gesundheitlichen und daraus folgenden erwerblichen Einschränkungen abzuklären Nach der letzten Begutachtung im Jahr 2022 erfolgte nochmals ein operativer Eingriff zur Entfernung eines weiteren Neuroms im Narbenbereich. Nach Angaben des Versicherten wurde dadurch derselbe Zustand wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch das BEGAZ im Jahr 2022 erreicht. Die Helvetia sprach dem Versicherten daraufhin eine Rente bei einem IV-Grad von 50 % zu. Der Versicherte erhob gegen die entsprechende Verfügung vom 13. Dezember 2023 Einsprache und verlangte eine höhere Rente. Aufgrund diverser Diskrepanzen wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Observation des Versicherten angeordnet, welche eine hohe Anwesenheitszeit an seiner Arbeitsstelle am B.____ ergab. Aufgrund einer ersten Sichtung und medizinischen Beurteilung des Observationsmaterials und einer summarischen Prüfung der Unterlagen kam die Helvetia zum Schluss, dass grosse Zweifel bestehen würden, ob die mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 zugesprochene Rente (basierend auf einem IV-Grad von 50 %) korrekt sei. Demzufolge sistierte die Helvetia mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 die dem Beschwerdeführer zugesprochene monatliche Rente ab sofort und bis auf Weiteres im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass einer Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bläsi, mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei der Beschwerde die mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 entzogene aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder herzustellen. C. Mit Schreiben vom 12. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte, es sei die Beschwerde vom 11. Oktober 2024 sowohl betreffend Sistierung der UVG- Rente als auch betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. D. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wurde der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 15. November 2024 abgewiesen. E. Mit Replik vom 14. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, fest. F. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 14. Januar 2024 ebenfalls an ihren bisherigen Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest. G. In der Folge liessen die Parteien dem Gericht noch Schreiben im Zusammenhang mit einem von der Beschwerdegegnerin erteilten Gutachtensauftrag an das ZMB zukommen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 sind die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Unfallversicherung grundsätzlich anwendbar. Aus Art. 49 Abs. 1 ATSG ergibt sich, dass die Anordnung einer vorsorglichen Leistungseinstellung in Form einer Verfügung zu erfolgen hat. Diese unterliegt als prozess- und verfahrensleitende Verfügung nicht der Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Sie kann direkt beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet in sachlicher Hinsicht die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Über die vorliegende Beschwerde ist demgemäss präsidial zu entscheiden. 2. Nach Art. 52a ATSG kann der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten. An die Begründetheit des Verdachts ist ein strenger Massstab zu legen, gerade auch in Anbetracht der Konsequenzen einer vorsorglichen Leistungseinstellung für die versicherte Person. Eine blosse Vermutung genügt nicht (KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 52a, Rz. 18 mit Hinweis). Es ist durch den Versicherungsträger aufzuzeigen, dass die entsprechende Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist (DIANA OSWALD, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 52a ATSG, Rz. 10). 3. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt überdies Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, da sonst weiterhin Leistungen fliessen, die sich rückwirkend als unrechtmässig erweisen und zurückzuerstatten wären. Selbstredend muss es deshalb als wahrscheinlich erachtet werden, dass die vorsorgliche Leistungssistierung durch den Endentscheid bestätigt wird (PÄRLI/KUNZ, a.a.O., Art. 52a, Rz.18 ff.; OSWALD, a.a.O., Art 52a, Rz. 10; BGE 117 V 185). Eng mit der Dringlichkeit verbunden ist das Erfordernis des drohenden Nachteils bei Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahme, d.h., der Verzicht muss einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist (PÄRLI/KUNZ, a.a.O., Art. 52a, Rz. 21 mit Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis stellt der bloss vorläufige Entzug von finanziellen Leistungen i.d.R. keinen nicht wiederzumachenden Nachteil für die betroffene Person dar (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2020, 9C_36/2020, vom 28. August 2017, 8C_710/2016, E. 3 und vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.2). Gleiches gilt für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenleistung (Urteile des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 2, vom 3. März 2010, 9C_1016/2009, E. 1). Sollte sich nämlich im weiteren Abklärungsverfahren ergeben, dass keine Leistungseinstellung angezeigt gewesen wäre, so ist dem Betroffenen für die Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Nachzahlung zuzüglich Verzugszins auszurichten. Allerdings ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der versicherten Person an der Vermeidung einer finanziellen Notlage angemessen zu berücksichtigen (PÄRLI/KUNZ, a.a.O., Art. 52a, Rz. 21 und 24). 4.1 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer der weiteren Abklärungen seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Unfallversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der Vorinstanz sowie der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen. Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung und somit auch bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist das Interesse der Verwaltung bzw. des Versicherers, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 8C_110/2008, E. 2.3 und vom 31. August 2001, I 406/01, E. 4b). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der weiteren Ausrichtung von Rentenleistungen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 4.1). 4.2 Im Folgenden ist somit eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei diese Abwägung lediglich gestützt auf eine summarische Prüfung der vorliegenden Unterlagen erfolgt. Vorliegend besteht das Interesse des Versicherten darin, vorderhand weiterhin eine UVG-Rente beziehen zu können, um nicht in einen finanziellen Engpass zu geraten. Diesem Interesse steht dasjenige der Beschwerdegegnerin gegenüber, keine Leistungen zu erbringen, die sie gegebenenfalls später zurückfordern müsste, und die eventuell uneinbringlich sein werden. Der Beschwerdeführer bringt vorliegend nicht vor, dass er aufgrund der Sistierung der Rentenzahlungen genötigt wäre, Sozialhilfe zu beziehen. Er bringt lediglich und erstmals in der Replik vor, dass sich die finanzielle Situation der Familie durch die Einstellung der Rentenzahlungen unnötig nochmals erheblich verschärft habe. Jedoch legt der Beschwerdeführer weder die Einkommenssituation noch die Vermögenssituation näher dar. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, dass eine Rückforderung von allfällig zu Unrecht erbachten Leistungen durch die Beschwerdegegnerin beinahe aussichtslos sei, da haftpflichtrechtlich geschuldete Ansprüche bestehen würden. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass völlig offen sei, ob solche Zahlungen in Zukunft zu erwarten seien. Unter solchen Umständen ist das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung administrativer Umtriebe oft höher zu gewichten als dasjenige des Versicherten, nicht in eine Notlage zu geraten. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Was die Prozessaussichten anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selbst weitere Abklärungen mittels Einholung eines Gutachtens als nötig erachtet. Auf Grund der Observationsergebnisse ist diese Auffassung auch nicht zu beanstanden, da zumindest fraglich erscheint, ob die von den Gutachtern – auch gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers – vorgenommene Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt erfolgt ist. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass für das Hauptverfahren keine eindeutigen Erfolgsaussichten bestehen würden. Damit kann aber zum jetzigen Zeitpunkt keine Beurteilung der Prozessaussichten in der Hauptsache getroffen werden, da die notwendigen Tatsachenfeststellungen, insbesondere in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, noch nicht vorliegen. Demzufolge kann zurzeit nicht gesagt werden, dass die Aussicht des Beschwerdeführers zu obsiegen höher wäre als zu unterliegen, weshalb auf Grund der Aktenlage jedenfalls nicht von eindeutigen Prozessaussichten zu seinen Gunsten gesprochen werden kann. 5. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist einerseits festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (E. 3 hiervor) und ausserdem nicht damit gerechnet werden kann, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in jedem Fall bestehen bleibt und dieser im Hauptverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung ungerechtfertigt ausgerichteter Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente. Der Entscheid betreffend die vorsorgliche Sistierung der Rentenauszahlung ist daher rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einstellung der Rente nur dann rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 2.2). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Hauptverfahren unverzüglich weiterzuführen und innert nützlicher Frist zu entscheiden. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 8.2 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

725 2024 312 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.07.2025 725 2024 312 (725 24 312) — Swissrulings