Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Januar 2024 (725 22 137 / 06) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Im fraglichen Zeitraum war der Beschwerdeführer nur noch unfallbedingt und nicht mehr krankheitsbedingt arbeitsunfähig, weshalb dieser Anspruch auf ein volles UVG-Taggeld hat.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Farner, Rechtsanwalt, Farner Wagner Eichin, Zentralstrasse 2, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Basler Versicherung AG, Rechtsdienst, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
Betreff Taggeldleistungen
A. Der 1960 geborene A.____ war über seine damalige Arbeitgeberin (B.____ AG) bei der Basler Versicherung AG (Basler) unfall- und krankentaggeldversichert. Nachdem A.____ ab dem 1. Januar 2019 krankgeschrieben worden war, erbrachte die Basler ihre Leistungen als Krankentaggeldversicherer für die gesamte Leistungsdauer bis 31. Dezember 2020. Am 15. Dezember 2020 bescheinigte der behandelnde Arzt von A.____, Dr. med. C.____, Spezialarzt für Innere
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Medizin spez. Lungenkrankheiten FMH, eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit A.____ per 31. März 2021. In diesem Schreiben erklärte die Arbeitgeberin, für die Monate Januar, Februar und März 2021 keine Löhne und Pauschalspesen mehr zu bezahlen. Nachdem A.____ am 6. Februar 2021 (Eingang beim RAV am 24. Februar 2021) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte, erlitt er am 28. Februar 2021 einen Unfall, den die Arbeitgeberin am 11. März 2021 der Basler meldete. Die Arbeitgeberin teilte mit, A.____ habe sich beim Versuch, ein Sodastream-Gerät mit der linken Hand aufzufangen, eine Sehnen-Ruptur an einem Finger zugezogen. Weiter wurde ausgeführt, der letzte Arbeitstag vor dem Unfall sei der 22. Dezember 2018 gewesen. Seit Ende Dezember 2018 sei A.____ krankheitshalber ausgefallen. Dr. C.____, welcher A.____ wegen Krankheit behandelte, überwies diesen für die Behandlung der Unfallfolgen an Dr. med. D.____, FMH Handchirurgie. Wegen dieses Unfalles war A.____ vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Über die Arbeitslosenversicherung wurde das Unfallereignis auch der Suva gemeldet, welche in der Folge dem Versicherten aufgrund ihrer Vorleistungspflicht UVG-Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2021 ausrichtete. Am 16. Februar 2022 erliess die Basler eine Verfügung, wonach dem Versicherten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'387.50 zustehen würden, wobei der Anspruch mit Überweisung an die Suva als vollständig getilgt gelte. Dieser Betrag resultierte unter Berücksichtigung, dass der Versicherte neben der 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus Unfallgründen auch zu 50 % wegen der vorbestehenden Krankheit arbeitsunfähig war. Als massgebender Lohn berücksichtigte die Basler einen Jahreslohn von Fr. 135'720.--. Die Höhe des Taggeldes wurde wie folgt berechnet: Fr. 135'720.-- x 80 % / 365 Tage x 50 % Arbeitsunfähigkeit (100 % minus 50 % krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit). Damit ergab sich ein Taggeld von Fr. 148.75 und insgesamt der erwähnte Betrag von Fr. 13'387.50. Des Weiteren wurde in der Verfügung festgehalten, der Versicherte habe Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten für den Zeitraum bis zum Behandlungsabschluss per 4. Juni 2021. In seiner Einsprache brachte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner, vor, A.____ sei ab 1. März 2021 aus Krankheitssicht voll arbeitsfähig gewesen. Zudem seien für die Berechnung des massgebenden Lohnes auch die Pauschalspesen in der Höhe von 13 x Fr. 400.- - zu berücksichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 wurde die angefochtene Verfügung in dem Sinne geändert, als der Anspruch auf Taggeldleistungen auf insgesamt Fr. 13'425.30 festgesetzt wurde. Dabei ging die Basler nun von einem massgebenden Lohn von Fr. 136'120.-- und einem Taggeld von Fr. 149.17 aus. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner, mit Schreiben vom 18. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 12. April 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 5'183.57 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ab 1. März 2021 nicht mehr krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Hingegen anerkannte der Beschwerdeführer den von der Basler im Einspracheentscheid angeführten massgeblichen Jahreslohn von Fr. 136'120.--. Unter Berücksichtigung einer dem Beschwerdeführer zustehenden Unfallentschädigung in der Höhe von Fr. 26'851.07 und der von der Suva bereits erbrachten Leistung von Fr. 21'667.50 habe ihm die Beschwerdegegnerin folglich noch Fr. 5'183.57 auszurichten. C. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2021 zu 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, weshalb er nur Anspruch auf das halbe UVG-Taggeld habe. Daran würden auch die nachträglichen Bestätigungen des behandelnden Arztes nichts ändern. Da der Beschwerdeführer ebenfalls von einem Jahreslohn von Fr. 136'120.-- ausgehe, sei die Taggeldzahlung korrekt ermittelt worden. D. Mit Replik vom 10. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er ab 1. März 2021 nur noch aus unfallbedingten Gründen arbeitsunfähig gewesen sei. E. Die Beschwerdegegnerin führte mit Duplik vom 22. November 2022 aus, sie halte an ihrem Antrag und ihrer Begründung auf Abweisung der Beschwerde fest. F. Nachdem das Kantonsgericht Dr. C.____ aufgefordert hatte, die Krankenakte von A.____ einzureichen, hielt dieser mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2020 bezogen auf seine Tätigkeit bei der B.____ AG zu 100 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Ab 1. Januar 2021 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden. Ab 1. März 2021 sei dem Beschwerdeführer sowohl von ihm wie auch von der Handchirurgin Dr. D.____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall attestiert worden. Die Krankenakte wurde von Dr. C.____ nicht eingereicht. G. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien forderte das Kantonsgericht Dr. C.____ nochmals auf, die Krankenakte von A.____ einzureichen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 wiederholte Dr. C.____ im Wesentlichen seine Ausführungen vom 20. Dezember 2022 und reichte – schwer leserliche – handschriftliche Notizen zu den Akten. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Mai 2023 Stellung, währenddem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte. H. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen, eine Parteiverhandlung angeordnet sowie Dr. C.____ als Auskunftsperson vorgeladen und aufgefordert, die Krankenakte mitzubringen. I. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. C.____,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird als Auskunftsperson befragt. Auf seine Ausführungen wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 5'183.57 auszurichten hat. Der Streitwert liegt somit unter dem Grenzbetrag von Fr. 20'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
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2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
3. Vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 zu 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und sie folglich lediglich Taggelder im Umfang von 50 % auszurichten hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2021 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig und ab 1. Juni 2021 wieder voll arbeitsfähig war und dass die Taggelder für 90 Tage auszurichten sind. Nunmehr ebenfalls unbestritten ist der zu berücksichtigende Jahreslohn und damit die grundsätzliche Höhe der Taggelder. Lediglich umstritten ist folglich, ob die Taggelder im Umfang von 100 % oder – infolge einer zu berücksichtigenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – von 50 % auszurichten sind. 4. Zur Beurteilung des massgebenden Sachverhalts in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: 4.1 Gemäss diversen ärztlichen Zeugnissen des behandelnden Arztes Dr. C.____ war der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Auf Anfrage der IV-Stelle hielt Dr. C.____ mit Schreiben vom 6. Mai 2020 folgende Diagnosen fest: 1. Burnout, Erschöpfungsdepression 2. Arterielle Hypertonie mit Exazerbation 3. Aortenaneurysma 4. Rezidivierende peripher-vestibuläre Funktionsstörungen links 5. St.n. Meniskusoperation, TVT links Dr. C.____ führte aus, es bestehe eine jahrelange und in den letzten zwei Arbeitsjahren sich exazerbierende Verletzung mit Burnout verursacht durch die Direktion der B.____ AG, wo er als leitender Y.____ angestellt sei. Zunehmend würden sich Müdigkeit, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche und auch eine dekompensierende arterielle Hypertonie einstellen, so dass der Patient ab 1. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig habe erklärt werden müssen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Aktuell sei er immer noch im bisherigen Betrieb zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an einem betriebsfernen Arbeitsplatz sei auf Anfang Juli mit langsamer Steigerung geplant und realistisch.
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4.2 Im Februar 2020 hielt der behandelnde Psychiater, Prof. Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht voll arbeitsfähig, eine Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz komme aber nicht in Frage, da eine Rückfallgefahr viel zu gross wäre. 4.3 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. Dezember 2020 bescheinigte Dr. C.____, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 infolge Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig sei. 4.4 Am 11. März 2021 meldete die Arbeitgeberin einen Unfall des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2021. Beim Versuch, ein Sodastream-Gerät mit der linken Hand aufzufangen, habe sich der Beschwerdeführer eine Sehnen-Ruptur an einem Finger zugezogen. Der letzte Arbeitstag vor dem Unfall sei der 22. Dezember 2018 gewesen. Seit Ende Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer krankheitshalber ausgefallen. Der Status des Arbeitsverhältnisses wurde als gekündigt bezeichnet. 4.5 Mit Schreiben vom 3. März 2021 überwies Dr. C.____ den Beschwerdeführer an Dr. med. D.____. Gemäss diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. D.____ war der Beschwerdeführer von 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 unfallbedingt arbeitsunfähig. 4.6 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. April 2021 mit, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2021 nur noch zu 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. 4.7 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Juli 2021 bescheinigte Dr. C.____ gegenüber der F.____-Arbeitslosenkasse, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2021 voll arbeitsfähig sei, wobei er als Ursache der Arbeitsfähigkeit den Begriff "Krankheit" markiert hat. 4.8 Auf Anfrage der Suva hielt Dr. C.____ fest, der Beschwerdeführer sei einmalig am 3. März 2021 bei ihm gewesen und überwiesen worden. 4.9 Mit Schreiben vom 17. März 2022 reichte der Beschwerdeführer der Basler ein ärztliches Zeugnis von Dr. C.____ vom 22. Februar 2022 zu den Akten. Darin bestätigte Dr. C.____, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2021 zu 100 % arbeitsfähig sei und nicht mehr krankheitsbedingt dispensiert sei. 4.10 Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 bestätigte Dr. C.____, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 1. März 2021 umfassend geklärt gewesen sei und er lediglich wegen des Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Beeinträchtigung wegen Krankheit habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. 4.11 Nachdem das Kantonsgericht Dr. C.____ gebeten hatte, die Krankenakte des Beschwerdeführers einzureichen, führte Dr. C.____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 aus, der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer sei bis Ende 2020 bezogen auf seine Tätigkeit bei der B.____ AG zu 100 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2021 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden. Ab 1. März 2021 sei dem Beschwerdeführer sowohl von ihm wie auch von der Handchirurgin Dr. D.____ eine 100%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Krankenakte wurde von Dr. C.____ nicht eingereicht. 4.12 Auf erneute Aufforderung des Gerichts um Einreichung der Krankenakte, führte Dr. C.____ aus, er halte nochmals fest, dass der Patient per 1. Januar 2021 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden und per 1. März 2021 bezüglich Krankheit zu 100 % gesund gewesen sei. Infolge des Unfalls vom 28. Februar 2021 sei er ab diesem Datum zu 100 % wegen des Unfalls arbeitsunfähig gewesen. Die Behandlung sei von Dr. D.____ übernommen worden. Dazu reichte Dr. C.____ kaum leserliche handschriftlich verfasste Unterlagen ein. 5. Es ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers von der Arbeitgeberin per Ende März 2021 gekündigt worden war. Durch das Unfallereignis vom 28. Februar 2021 verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis Ende Juni 2021, wobei die Parteien sich über Lohnansprüche vergleichsweise einigten. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 24. Februar 2021 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und danach das Unfallereignis über die Arbeitslosenversicherung der Suva gemeldet, weshalb die Suva als vorleistungspflichtige Versicherung Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 21'667.50 an den Beschwerdeführer erbrachte. 6. Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig und danach wieder voll arbeitsfähig war. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer – nachdem er vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war – im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 zu 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. 6.1 Was die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anbelangt, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Problemen am Arbeitsplatz ein Burnout und eine Erschöpfungsdepression erlitt, weshalb er unbestrittenermassen ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war. 6.2 Anlässlich der Parteiverhandlung wurden in Bezug auf den vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2021 im Wesentlichen folgende Ausführungen vorgebracht: 6.2.1 Der Beschwerdeführer führte aus, es sei damals bei der B.____ AG eine schwierige Zeit gewesen, er sei gemobbt worden. Nach seiner Krankschreibung sei seine Stelle innert kurzer Zeit neu besetzt worden, weshalb eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit keine Option gewesen sei. In der Folge sei er weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Während der zwei Jahre habe es keinerlei Bemühungen oder Anfragen seitens der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin gegeben. Er sei in Kontakt mit dem Vertrauensarzt und dem Personalbüro der Arbeitgeberin gewesen, aber nicht mit der Geschäftsleitung. Die Kündigung sei eher überraschend gekommen. Er habe sich danach aber besser gefühlt, weil es eine Klärung der Situation gegeben habe. Danach habe er
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht begonnen, sich auf dem Stellenmarkt umzusehen. Er sei dann nochmals zu seinem Hausarzt Dr. C.____ gegangen. Dieser habe gesagt, er schreibe ihn jetzt einmal zu 50 % arbeitsfähig. Nach zwei Monaten könnten sie die Situation nochmals beurteilen. Danach sei die groteske Situation eingetreten, dass er diesen Unfall am 28. Februar 2021 erlitten habe. Der Unfall habe sich am Tag, bevor er den Termin bei Dr. C.____ gehabt hätte, ereignet. Er sei dann wegen des Unfalls bei Dr. C.____ gewesen, obwohl der Termin wegen der Krankheitsproblematik vereinbart worden war. Die Schwierigkeiten mit der B.____ AG seien für ihn wie abgeschlossen gewesen, weshalb er sich wohler gefühlt habe. Es habe auch keine Hoffnung mehr auf eine Rückkehr in die B.____ AG bestanden. Er habe sich dann bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und sich als zu 100 % arbeitsfähig bezeichnet, weil er sich auch als vollständig arbeitsfähig gefühlt habe. Er habe der Vertrauensperson des Krankentaggeldversicherers, dem Vertrauensarzt der B.____ AG und der Mitarbeiterin der Personalabteilung mitgeteilt, dass er wieder arbeiten würde. Er habe während der gesamten zwei Jahre kein Feedback erhalten. Auch nachdem er zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden war, habe er keinen Kontakt mehr gehabt. Ein Monat vor der Kündigung sei ihm gesagt worden, dass die Arbeitgeberin nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wolle. Am 1. März 2021 sei er wegen dem Finger zu Dr. C.____ gegangen. Dieser habe ihm gesagt, er kenne jemanden in der Handchirurgie des G.____-Spitals. An mehr könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht mehr, ob die Krankheitsproblematik damals ein Thema gewesen sei. Er glaube, der Termin für den 1. März 2021 sei anlässlich des letzten Besuchs oder im Verlauf des Januars vereinbart worden, jedenfalls deutlich vorher. Im November 2020 habe es ein Gespräch gegeben, an welchem ein Coach der Baloise, der Vertrauensarzt und der Vizedirektor der B.____ AG teilgenommen hätten. Dabei sei ihm gesagt worden, es sei chancenlos, es sei nicht mehr möglich in der B.____ AG zu arbeiten. Es gebe auch keinen Lohn mehr während der Kündigungsfrist. Die Kündigung sei ihm anlässlich dieses Gesprächs angekündigt worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass man nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wolle. Im Dezember 2020 habe er dann die Kündigung erhalten. 6.2.2 Dr. C.____ führte an der Parteiverhandlung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % reduzieren können. Ziel sei es gewesen, die Situation ein Vierteljahr später nochmals zu überprüfen, dies in Absprache mit Prof. E.____. Sie hätten den Termin vom 1. März vereinbart mit der Aussicht, dass der Beschwerdeführer dann voll arbeitsfähig wäre. Im Dezember 2020 habe er ihn bis Ende Juni 2020 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Es habe aber die Hoffnung bestanden, dass sich der Zustand bessere, weshalb vereinbart worden sei, die Frage der Arbeitsfähigkeit zu überprüfen. Er wisse nicht mehr, wann der Termin vereinbart worden sei. Er denke, dies sei bei der Konsultation im Dezember 2020 vereinbart oder abgemacht worden, dass er sich wieder melde. Am 1. März 2021 sei die Krankheit und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit wegen des Unfalls kein Thema gewesen. Ohne den Unfall hätte er ab 1. März 2021 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben werden können. Aber der Unfall habe die Sachlage verändert. Sie hätten immer wieder Kontakt gehabt, auch telefonisch. Die Situation sei klar gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Krankheit voll arbeitsfähig gewesen. Die Hypertonie sei eine Komplikation zur psychischen Belastung gewesen. Dies habe sich gebessert, als sich die Lage beruhigt habe, auch durch die Therapie bei Prof. E.____. Am 5. Juli 2021 habe er bestätigt, dass der
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer ab 1. Juni 2021 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch schon vorher zu 100 % arbeitsfähig gewesen wegen Krankheit. Er habe sich mit dem Unfall nicht auseinandergesetzt. Da die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf diesen Zeitpunkt hin geendet habe, habe er bestätigt, dass ab diesem Zeitpunkt auch krankheitsbedingt keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Anlässlich der Parteibefragung wurde Dr. C.____ auch zu den beim Kantonsgericht eingereichten Unterlagen befragt. Daraus ergab sich im Wesentlichen, dass es sich dabei um eine nachträgliche Zusammenfassung der Krankenakte handelt. In Bezug auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Juli 2021 führte Dr. C.____ aus, er habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2021 bezogen auf Krankheit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Es sei richtig, dass er auch hätte schreiben können, der Beschwerdeführer sei ab 1. März 2021 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.____ aus, er habe vor der Beantwortung der Fragen nie mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kommuniziert, er habe diesem jedoch einen Brief geschrieben. Mit dem Beschwerdeführer, d.h. seinem Patienten, habe er immer wieder Kontakt gehabt. Es sei richtig, dass er die Krankenakte nicht eingereicht habe, sondern lediglich ein Résumée. Das Wichtigste sei aus seiner Sicht, dass der Patient ab 1. Januar 2021 bezüglich Krankheit zu 50 % und ab 1. März 2021 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Parteiverhandlung äusserte sich Dr. C.____ zu den von ihm eingereichten Notizen. Dabei ergab sich im Wesentlichen, dass es sich dabei um eine Zusammenfassung der Krankenakte gehandelt habe und die Notizen erst später verfasst worden seien. Die echtzeitliche Krankenakte sei von ihm nicht eingereicht worden. 7.1 Der sich aus den Akten und den Auskünften anlässlich der Parteiverhandlung ergebende Sachverhalt ist wie folgt zu würdigen: Der Beschwerdeführer war insbesondere wegen eines Burnouts, einer Erschöpfungsdepression und einer Hypertonie ab 1. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Verlaufe des Jahres 2020 stellte sich eine Besserung des Gesundheitszustands ein. Bereits im Februar 2020 hatte der behandelnde Psychiater Prof. E.____ darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht voll arbeitsfähig sei, eine Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz aber nicht in Frage komme, da eine Rückfallgefahr viel zu gross wäre. Am 6. Mai 2020 hielt Dr. C.____ zu Handen der IV- Stelle fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Aktuell sei er im bisherigen Betrieb immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an einem betriebsfernen Arbeitsplatz auf Anfang Juli mit langsamer Steigerung geplant und realistisch. Am 10. August 2020 gab Prof. E.____ an, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 7. August 2020 gesehen. Er sei zu mindestens 50 % arbeitsfähig, doch könne er nicht mehr an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren, da eine Rückfallgefahr viel zu gross wäre. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung ausgeführt hat, sei es ihm nach dem Gespräch im November 2020 besser gegangen, da sich die Situation in Bezug auf seinen Arbeitsplatz geklärt hatte. Er habe nun die Gewissheit gehabt, dass er nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurückkehren müsste, da diese bereits neu besetzt worden war und die Arbeitgeberin ihn nicht mehr beschäftigen wollte. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. C.____ dem
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer im Dezember 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sechs Monate bis Ende Juni 2021 bescheinigte. Dies umso mehr als bereits dazumal die Überprüfung der Krankschreibung vereinbart worden war. Unter den gegebenen Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten vor der Konsultation im Dezember 2020 kontinuierlich gebessert hatte, dies insbesondere nach der Klärung der beruflichen Zukunft im November 2020, kann auf die vorgenommene Krankschreibung von Dr. C.____ bis Ende Juni 2021 nicht abgestellt werden. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hat und sich als zu 100 % vermittlungsfähig erachtete. Aufgrund der vorliegenden Akten und den Aussagen anlässlich der Parteiverhandlung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 1. März 2021 in der Arbeitsfähigkeit wegen Krankheit nicht mehr eingeschränkt war. Daran ändert auch nichts, dass Dr. C.____ in seinem Zeugnis vom 5. Juli 2021 den Beschwerdeführer als in Bezug auf die Krankheit ab 1. Juni 2021 zu 100 % arbeitsfähig erachtete und nicht bereits ab 1. März 2021. Im Juli 2021 war die Frage, ob der Beschwerdeführer im März 2021 voll oder teilweise arbeitsfähig gewesen war, kein Thema. Vielmehr ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer, da er in Bezug auf die Unfallfolgen ab 1. Juni 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig war, allenfalls aus Krankheitsgründen noch arbeitsunfähig war. Mit seinem Zeugnis vom 5. Juli 2021 verneinte dies Dr. C.____. Er hatte jedoch keinen Anlass, eine weiter zurückliegende Beurteilung abzugeben. Wie Dr. C.____ anlässlich der Parteiverhandlung ausführte, hätte er aber den Beschwerdeführer in diesem Zeugnis eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch bereits ab 1. März 2021 bescheinigen können. Dr. C.____ hat anlässlich der Parteiverhandlung mehrmals glaubhaft festgehalten, der Beschwerdeführer sei ab 1. März 2021 in Bezug auf Krankheit voll arbeitsfähig gewesen. 7.2 Dr. C.____ hat seine Aussagen getätigt, nachdem er ausdrücklich auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen worden ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen (insbesondere die Einholung der Original-Krankenakte) vorzunehmen, da in antizipierter Beweiswürdigung davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdegegnerin aus der Tatsache, dass Dr. C.____ anlässlich der Parteiverhandlung ausgeführt hat, im Dezember 2020 sei vereinbart worden, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach einem Vierteljahr zu überprüfen, der Arzttermin jedoch bereits auf den 1. März 2021 terminiert wurde. Sowohl Dr. C.____ als auch der Beschwerdeführer konnten sich nicht mehr erinnern, wann der Termin vom 1. März 2021 vereinbart worden war. Klar ist jedenfalls, dass der Termin vom 1. März 2021 vorgängig und zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Krankheit des Beschwerdeführers vereinbart worden ist. Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass diese Thematik aufgrund des Unfalls vom 28. Februar 2021 am 1. März 2021 nicht weiter besprochen wurde, sondern Dr. C.____ den Beschwerdeführer zur Behandlung der Unfallfolgen an Dr. D.____ überwiesen hat. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers und von Dr. C.____ plausibel und überzeugend. Ein Widerspruch lässt sich nicht erkennen, weshalb auf diese abgestellt werden kann. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 nicht mehr krankheitsbedingt, sondern nur unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist ab 3. März 2021 bis 31. Mai 2021 (90 Tage) ein volles UVG-Taggeld auszurichten. Nunmehr
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht unbestritten ist, dass die Höhe des Taggeldes Fr. 298.34 beträgt und der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine unfallbedingte Entschädigung von insgesamt Fr. 26'851.-- hat. Weiter ist unbestritten, dass die Suva bereits Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 21'667.50 erbracht hat, welche vom gesamthaft geschuldeten Betrag abzuziehen sind. Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 5'183.50 auszurichten. 9. Im vorliegenden Verfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die im vorliegenden Verfahren deshalb entstandenen Kosten durch die eingeholten Stellungnahmen sowie den Beizug von Dr. C.____ als Auskunftsperson in der Höhe von gesamthaft Fr. 664.35 sind demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu BGE 139 V 496 E. 4.4 für die Frage der Auferlegung der Kosten für die Einholung eines Gerichtsgutachtens). 10.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. In seiner Honorarnote hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10,5 Stunden (7,67 Stunden für den Zeitraum 2022/23 und 2,83 für das Jahr 2024) geltend gemacht. Darin inbegriffen ist jedoch ein Aufwand von 2,58 Stunden, welcher vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 12. April 2022 angefallen ist. Da dieser Aufwand nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entstanden ist, ist die Honorarnote in diesem Umfang zu kürzen. Der verbleibende Aufwand von 7,92 Stunden ist angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 156.50. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'304.10 (5,09 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 94.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer sowie 2,83 Stunden à Fr. 250.-- + Fr. 62.-- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 12. April 2022 aufgehoben und die Basler Versicherung AG verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer Taggelder in der Höhe von Fr. 5'183.50 auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten für die schriftlichen Stellungnahmen sowie das Erscheinen von Dr. C.____ vor Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 664.35 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Basler Versicherung AG hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'304.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'367.-- bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 769.50) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht